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| Firmengründung & Offshore US LLC, US Corp., IBC, Karibikangebote, internationale Strukturierung etc.
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| Tags: antillen, firmengruendung, karibik, niederlande, offshore, offshore firma, offshorefirma, steuern sparen, steueroase |
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Die Niederländischen Antillen sind eine der wichtigen Steueroasen der Karibik. Insbesondere für Holding-, Offshore- und Investmentgesellschaften sind hier erhebliche Steuervergünstigungen geschaffen. In Freizonen kann ein ausländischer Investor steuerbegünstigt produzieren.
Die Gründung von Gesellschaften ist auch für Nichtansässige leicht möglich. Das Gesellschaftsrecht lehnt sich stark an das niederländische an. Hier ist besonders die im Handelsregister einzutragende "Naamloze Vennootschap" (N.V.) zu erwähnen, die einer AG vergleichbar mit einem Mindestkapital von 30.000 US $ gegründet werden kann bei einer Mindesteinzahlung von 20 % (ca.6000 US $). Hierfür können Namens- aber auch Inhaberzertifikate ausgegeben werden; die jährliche Gesellschafterversammlung kann überall auf der Welt stattfinden. Die vier anderen möglichen Gesellschaftsformen werden mit dem Welteinkommen mit 32 - 39 % Gewinnsteuer plus ggf. einer kommunalen Zusatzsteuer von davon 15 % belegt. Kapital-, Vermögen- Erbschaft- oder Quellensteuern gibt es nicht. Die o.g. NV wird, wenn sie als Holdinggesellschaft (Finanz-, Patentverwertungs- oder Beteiligungsholding) Investmentgesellschaft Immobiliengesellschaft oil - company Schiffsgesellschaft oder captive insurance company geführt wird und deren Einkünfte nicht aus den USA stammen (da dann 24 -30 % Steuer), mit einem Steuersatz von nur 2,4 - 3 % des jährlich zu ermittelnden Nettogewinns besteuert. Eine weitere Besonderheit besteht darin, daß bei ausländisch beherrschten Handelsgesellschaften mit Sitz in den Freizonen, die Waren ausschließlich zur Endfertigung oder zum Verpacken vorübergehend importieren, um sie dann sofort wieder zu exportieren, ohne die Waren auf den Niederländischen Antillen zu vertreiben, mit ihrem Nettogewinn einer steuerlichen Belastung von nur 2 % unterworfen werden. Doppelbesteuerungsabkommen sind mit dem Mutterland, den USA, Großbritannien, Dänemark u.a., nicht jedoch mit der Bundesrepublik Deutschland, abgeschlossen. Eine derartige N.V. kann Gesellschafterin/ Aktionärin einer niederländischen "Besloten Vennootschap" (B.V.) sein, die durch die vorstehende Konstruktion anonym gegründet werden kann. Lediglich der Geschäftsführer tritt in dem ansonsten öffentlichen Handelsregister der Niederlande nach außen in Ersscheinung. Hierdurch kann eine steuerneutrale Gewinnabschöpfung aus der B.V an die N.V. erfolgen, mit der Folge der Gewinnversteuerung am Sitz der Holdingsgesellschaft auf den niederländischen Antillen, die dann wiederum ihre Gewinne nach Steuern an die Aktionäre ausschütten kann. Aktionäre einer solchen N.V. können wiederum juristische Personen sein, die ihren Sitz weltweit haben können. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:10 Uhr). |
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