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| Firmengründung & Offshore US LLC, US Corp., IBC, Karibikangebote, internationale Strukturierung etc.
Offshore, Briefkastenfirma, Offshore-Firma, Firmengründung, Auslandsfirma, Steueroase, Steueroasen in der Karibik, Domizilgesellschaft, Sitzgesellschaft, Offshoregesellschaft, IBC, LLC, IZA |
| Tags: firmengruendung, offshore |
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Dieses Forum enthält fundierte und sachlich korrekte Information über eine Vielzahl möglicher steuerlicher Gestaltungsformen. Der uninformierte User, der gerade die ersten Kontakte mit diesem Thema hat, wird davon sicher erschlagen.
Daher versuche ich einmal meine persönlichen Erfahrungen zusammenzufassen, in der Hoffnung, dass dies auch für andere hilfreich ist. Ich bitte unpräzise Formulierungen zu entschuldigen (ich bin kein Steuerberater oder Jurist) bzw. einfach zu korrigieren. Ich stoße beim Surfen im Internet mehr zufällig auf Anbieter von off-shore Lösungen. Diese beschreiben Unternehmensformen in fernen Ländern, die angeblich keine oder nur minimale Steuern erheben und ebenso sogar den Eigentümer nicht zur Buchführung verpflichten. Für gewöhnlich werden auf diesen Seiten nur die Vorteile dieser off-shore Lösungen aufgezeigt. Eine kritische Bewertung findet nicht statt. Daher wägt sich der naive User nun in einem Zustand, er hätte den heiligen Gral der Steueroptimierung gefunden. Nun dehnt man die Suche aus, findet mehr Anbieter, die gleiches behaupten und wägt sich mehr und mehr in Sicherheit. Ein Mechanismus, den man im Internet leicht erliegen kann setzt ein: Man findet durch Suche 20mal dieselbe unkorrekte Nachricht und empfindet sie subjektiv dadurch als glaubhafter. Nun wird man mutiger und formuliert die ersten nutzbringenden Ideen: Variante 1 - Erhöhung der Betriebsausgaben: Ich gründe in einem Land, welches keine Unternehmenssteuern fordert, eine Gesellschaft. Nun stellt diese Gesellschaft mir als Steuerpflichtigen bzw. meiner im Heimatland ansässigen Firma doch einfach Rechnungen über Beratungen oder andere Dienstleistungen. Diese Rechnungen erhöhen die Betriebsausgaben meiner Heimatfirma und verringern so den Gewinn. Richtig eingesetzt führt dieses Instrument zur vollständigen Steuerfreiheit aller meiner Gewinne! Das ganze funktioniert sogar problemlos – aber leider nur bis zur nächsten Steuerprüfung. Das Finanzamt kennt die Adressen, wo hundert oder gar tausende von Firmen registriert sind und auch die klassischen Steueroasen. Somit wird erst einmal vermutet, dass man selbst Eigentümer dieser Firma ist und diese Vermutung muss man durch Angabe des wirklichen Zahlungsempfängers entkräften (erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen). Solange mal als Zahlungsempfänger nicht eine wirtschaftliche berechtigte natürliche Person benennen kann wird einfach der Betriebsausgabenabzug versagt. Variante 2 – Erhöhung der Einkaufspreise Man kauft Waren, die man zur Herstellung der eigenen Produkte benötigt einfach über eine Firma ein, die in einem Land mit niedrigeren Steuersätzen ansässig ist. Auch durch dieses Instrument können praktisch alle Gewinne in ein Land verlagert werden, welches niedrigere Steuersätze hat. Man vermute hierbei, dass einem das FA des Heimatlandes doch nicht vorschreiben kann, wie teuer oder wie billig man Waren einkaufen kann. Das ist prinzipiell zwar richtig, jedoch endet die Preisgestaltungsfreiheit dort, wo die Firmen, die eine Geschäftsbeziehung zueinander haben, dieselben Eigentümer haben (die Formulierung ist nicht ganz korrekt, die Präzisierung findet man im Außensteuergesetz §1). Dann nämlich ist der Steuerpflichtige aufgefordert zu belegen, dass seine Einkaufspreise denen entsprechen, die auch völlig fremde Firmen untereinander vereinbart hätten. Kann der Steuerpflichtige diese Dokumentationen nicht vorlegen oder ist diese nicht schlüssig, so kann das FA die für die Einkaufspreise, die der Besteuerung zu Grund gelegt werden, schätzen. Bei Interesse folgt eine Fortsetzung… |
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MUCHAs gracias 8-)
vor allem ihr hinweis auf die "on arm's length"-basis für transaktionen werden in der praxis regelmässig ausser acht gelassen... ... da wird dann durch zwischenschaltung einer verkaufsgesellschaft auf den british virgin islands die marge für t-shirts aus malaysia auf 5% "reduziert"... absoluter unsinn wichtig zu wissen: trauen sie KEINEN anpreisungen, die aus dem land kommen, in dem sie ihre firma eintragen lassen... DIESE SIND NÄMLICH ABSOLUT IRRELEVANT - selbstverständlich ist es nach den gesetzen der bahamas (willkürliches beispielsland) legal, gewinne steuerbefreit abzuschöpfen... nur werden das die behörden im AUSLIEFERUNGSLAND nicht akzeptieren... ca c'est la difference auch wenn's so schön heisst: VIVE LA DIFFERENCE... in DIESEM falle würde ich nicht zu intensiv jubeln 8-) nochmals ganz herzlichen dank für ihre ausgezeichneten gedanken ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 23:31 Uhr). |
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Variante 3 – Fakturieren direkt über eine off-shore Firma
Man gründet in irgendeiner Steueroase eine Firma mit 0% Steuer auf Unternehmensgewinne und benutzt diese Firma, um an seine Kunden im Heimatland Rechnungen zu stellen. Dabei kann es zwei mögliche Probleme geben. Zum einen kann der Kunde aufgrund potentieller Probleme bei der Anerkennung von Betriebsausgaben diese Variante ablehnen. Oder aber der Kunde ist unwissend und akzeptiert diese Rechnung. Bei der nächsten Betriebsprüfung wird diese Rechnung dem Steuerprüfer sofort auffallen. Der Kunde wird daraufhin dem Prüfer versichern alles habe ja seine Richtigkeit, denn Herr Mustermeier aus Musterstadt habe den Auftrag korrekt ausgeführt. Der Zusammenhang zwischen off-shore Firma und natürlicher Person ist damit hergestellt und wahrscheinlich auch alsbald der Beweis erbraucht, dass der Ort der Leitung und die Betriebsstätte der off-shore Firma in Wirklichkeit nicht auf einer schönen Südseeinsel liegt. Somit steht der erfolgreichen Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs des Heimatlandes nichts mehr im Weg. Variante 4 – Vermögensverwaltung über eine off-shore Firma. Vermögende Personen können der Idee verfallen sich der Zinsabschlagsteuer beispielsweise in der Schweiz zu entziehen, in dem sie ihre Konten unter dem Namen einer off-shore Firma führen. Der Zinsabschlagsteuer entgeht man damit in der Tat auch. Aber sollte das FA des Heimatlandes (beispielsweise durch Kontoauszüge, die bei einer Hausdurchsuchung von der Steuerfandung gefunden werden oder durch Anzeige des ehemaligen Lebenspartners) von der tatsächlichen Gestaltung Kenntnis erlangen, so hat man gleich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung am Hals. Gewinne von off-shore Firmen werden dem wirtschaftlichen Berechtigten zugerechnet, selbst wenn diese Gewinne thesauriert (d.h. nicht aus geschüttet) werden (§10 AStG). |
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