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  #1 (permalink)  
Alt 14.05.2006, 17:15
ffbkdavid ffbkdavid ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 499
Standard On Arms Length-Kriterien

Die Richter korrigierten den Gewinn eines deutschen Unternehmens, das zu hohe Preise für Produkte ihrer schweizerischen Schwestergesellschaft gezahlt hatte, wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach oben - und gewährten dem deutschen Fiskus damit einen Zugriff auf entgangene Körperschaftsteuern.

Die klagende GmbH vertrieb als Generalimporteurin Haushaltswaren ihrer in der Schweiz ansässigen Schwesterkapitalgesellschaft. Obwohl die Umsätze über Jahre hinweg im zweistelligen Millionenbereich lagen, wollte sie gegenüber dem deutschen Fiskus nur Umsatzrenditen zwischen 0,03 und 2,53 % erzielt haben. Dies kam den Betriebsprüfer merkwürdig vor. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin an die Schwestergesellschaft überhöhte Einkaufspreise gezahlt hatte. Das Finanzamt wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin an die Schwestergesellschaft, an der dieselben Gesellschafter wie an der Klägerin beteiligt waren.

Der BFH bestätigte nun die Ansicht des Finanzamtes und nahm ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung über die überhöhten Verrechnungspreise an.

Dafür spreche auch, so die Richter, dass die Klägerin mit Produkten anderer Lieferanten immerhin eine Umsatzrendite von 5,3 % erzielte. Die Richter führten aus, dass die Klägerin so zu behandeln sei, als wenn für den Bezug der Waren Preise in derselben Höhe wie zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären. Die Schätzung, wie hoch der fremdübliche Preis im Einzelfall sei, obliege dem Finanzgericht oder dem Finanzamt. Dabei sei von der Bandbreite der möglichen Preise die für den Steuerpflichtigen günstigste Variante anzunehmen.

Im Streitfall half es nichts, dass die schweizerische Gesellschaft ihre überhöhten Preise auch für andere Abnehmer verbindlich machen wollte. Denn die Preise waren so hoch, dass es auch keinem anderen Vertriebsunternehmen möglich gewesen wäre, einen nennenswerten eigenen Gewinn zu machen. Ferner war die Klägerin nicht in der Lage, diese Preise an ihre Abnehmer am Markt weiterzugeben, was ein fremdes Vertriebsunternehmen wohl keinesfalls akzeptiert hätte.

Aktenzeichen BFH: I R 22/04

aus: Handelsblatt Düsseldorf, 3. August 2005

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Zusätzlicher Link:
http://www.capimana.com/offshore/103...t_ventures.pdf

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Fazit: Der professionellen GESTALTUNG Internationaler Firmenstrukturen - erneut sei's geklagt 8-) - ist allerhöchste Wichtigkeit beizumessen


ffbkdavid@business-podium.com
www.creatrustconsult.com

Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 22:18 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 14.05.2006, 21:20
Mucha Mucha ist offline
Benutzer
 
Registriert seit: 19.04.2006
Beiträge: 35
Standard

Für deutsche Steuerpflichtige ist vielleicht die folgende Information nützlich:

Im Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) mit Wirkung vom 1.1.2004 wurden die Vorschriften zur Dokumentation von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gesetzlich verankert. Demnach müssen die Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahe stehenden Personen gesondert aufgezeichnet werden. Einzelheiten hinsichtlich der Anforderung an den Steuerpflichtigen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren)“ vom 12. April 2005 konkretisiert.

1. Verrechnungspreise
Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter- , Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Absatz 3 Abgabenordnung - AO). Der Gesetzgeber hat auch umfangreiche Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass die Dokumentationspflichten nicht erfüllt werden (§ 162 Absatz 3 und 4 AO). Weitere Einzelheiten zu Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen regelt die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 28. Oktober 2003

2. Aufzeichnungserfordernisse
Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst unter anderen die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung von fremdüblichen Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden (§ 90 Absatz 3 AO).

a) Aufzeichnungspflichtige
Dokumentationspflichtig sind in Deutschland steuerpflichtige Personen und Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden natürlichen und juristischen Personen. Dies sind natürliche Personen und Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25 % an ausländischen Unternehmen beteiligt sind oder Unternehmen, an denen ausländische Personen oder Unternehmen zu mindestens 25 % beteiligt sind. Die Aufzeichnungspflichten gelten auch für inländische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens bzw. für ausländische Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens. Kleine Unternehmen mit Liefergeschäften von nicht mehr als EUR 5.000.000,- p.a. oder Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen oder sonstigen Leistungen von nicht mehr als EUR 500.000,- p.a. sind von der Dokumentationspflicht befreit und können ihren Pflichten durch eine reine Auskunftserteilung nachkommen.

Die Dokumentationspflicht gilt auch für Betriebsstätten und Personengesellschaften, soweit bei Überführung von Wirtschaftsgütern oder Erbringung von Dienstleistungen ein Gewinn anzusetzen ist oder Aufwendungen für die Besteuerung auszuteilen sind.

b) Aufzeichnungsumfang
Die Dokumentationspflicht betrifft grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen wie: Kauf und Verkauf von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Darlehensgewährung, entgeldliche Überlassung von immateriellen und materiellen Wirtschaftsgütern, Kostenumlagen, Cash-Pool-Vereinbarungen, Arbeitnehmerentsendungen, Garantie-, Bürgschafts- oder sonstige Verlustausgleichsverträge. Welche Dokumentationsunterlagen vorgelegt werden müssen, regelt die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (§ 1 Absatz 1 der GAufzV). Hiernach sind Aufzeichnungen zu erstellen über:
- Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden.
Diese müssen also eine Darstellung der verwirklichten Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen enthalten (sog. Sachverhaltsdokumentation). Dabei sind Aufzeichnungen über Art, Umfang und Abwicklung sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen, also Begleitumstände und Verhältnisse, die nicht Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Nahestehenden sind, anzufertigen;
- wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen der Vereinbarung von Bedingungen, die den Fremdvergleichsgrundsatz beachten (sog. Angemessenheitsdokumentation).
Hierbei sind Aufzeichnungen über Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, soweit für Verrechungspreise von Bedeutung sowie alle vorhandenen oder mit zumutbaren Aufwand beschaffbare Vergleichsdaten nach Maßgabe der angewandten Verrechnungsmethode zu erstellen. Zu beschaffen sind dabei Daten aus vergleichbaren Geschäften zwischen fremden Dritten und dem Steuerpflichtigen oder einem Nahestehenden und einem Dritten sowie innerbetriebliche Daten, die eine Plausibiliätskontrolle der vereinbarten Verrechungspreise ermöglichen.

c) Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen müssen das ernstliche Bemühen des Steuerpflichtigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichs zu gestalten. Die Finanzbehörde soll die Dokumentation in der Regel nur im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) verlangen, wobei nach Aufforderung diese innerhalb einer Frist von 60 Tagen vorzulegen ist. Die Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache erstellt werden. Dabei sind die Aufzeichnungen, insbesondere bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen, zeitnah zu erstellen. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit die Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation nachvollziehen kann. Dabei muss nur eine, vom Steuerpflichtigen angewandte, Verrechungspreismethode dokumentiert werden. Diese Verrechnungspreismethode muss wiederum geeignet und deren Eignung begründet sein, wobei deren Gründe dokumentiert werden müssen. Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu erstellen. Geschäftsvorfälle, die gemessen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für die Erstellung von Aufzeichnungen in Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Gruppenbildung nach vorher festgelegten und nachvollziehbaren Regelungen vorgenommen wurde (z.B. Verrechungspreisrichtlinien). Soweit solche Richtlinien Preisermittlungen regeln und diese tatsächlich befolgt werden, kann auf die geschäftsfallbezogene Einzelaufzeichnungen verzichtet werden. Ergeben sich bei Dauersachverhalten Änderungen hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung sind, sind Aufzeichnungen darüber zu führen, ab welchen Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen vereinbart hätten. Für die erforderlichen Aufzeichnungen existiert kein Dokumentenkatalog, jedoch sind in § 4 GAufzV beispielhaft Aufzeichnungen aufgezählt, die für die Prüfung von Geschäftsbeziehungen von Bedeutung sind. Das sind:

- Informationen über Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau
Hierzu gehören: Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und nahestehenden Personen; Darstellung sonstiger Umstände, die ein Nahestehen begründen können; Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie deren Veränderungen; Beschreibung der Tätigkeitsbereiche
- Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen
Hierzu gehören: Darstellung der Geschäftsbeziehungen; Zusammenstellung der wesentlichen eigenen immateriellen Rechtsgüter, die im Rahmen dieser Beziehungen genutzt oder lizensiert werden.
- Funktions- und Risikoanalyse
Hierzu gehören: Informationen über die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen, über eingesetzte eigene Wirtschaftsgüter, vereinbarte Vertragsbedingungen, gewählte Marktstrategien sowie bedeutsame Markt- und Wettbewerbsverhältnisse; Beschreibung der Wertschöpfungsbeitrags sowie der -kette.
- Verrechungspreisanalyse
Hierzu gehören: Aufarbeitung der Vergleichspreise; Begründung der Eignung und Berechnung der angewandten Methode; Darlegung der Vergleichbarkeit der herangezogenen Daten.
In besonderen Fällen sind diejenigen Dokumente, die in der Regel nicht für Prüfungen erforderlich sind, die aber im Einzelfall für die Beurteilung der Geschäftsbeziehung von Bedeutung sein können oder die zur Begründung der Fremdüblichkeit geeignet sind, nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu erstellen. Siehe den Beispielskatalog in § 5 GAufzV.

3. Sanktionen
Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, können für ihn nachteilige Folgen entstehen. Soweit die geforderten Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, diese im Wesentlichen nicht verwertbar sind oder die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah erstellt wurden, kann die Finanzverwaltung die Verrechnungspreise korrigieren bzw. schätzen (§162 Abs. 3 AO). In diesen Fällen wird unwiderlegbar vermutet, dass die Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen durch eine, gemessen am Maßstab des Fremdvergleichs, nicht fremdübliche Preisgestaltung gemindert worden sind. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Finanzverwaltung nun bei einer im Rahmen der Preisschätzung ermittelten Preisbandbreite diese auch zu Lasten des Steuerpflichtigen ausschöpfen kann. Zusätzlich kann ein Zuschlag in Höhe von 5% - 10% des Korrekturbetrages, mindestens in Höhe von EUR 5.000,- erhoben werden. Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung ab dem 61. Tag der Nichtvorlage einen Verspätungszuschlag von EUR 100,- für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung festsetzen, der bis zu einer maximalen Höhe von EUR 1.000.000,- erhöht werden kann. Von der Festsetzung eines Zuschlags kann nur abgesehen werden, wenn die Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten bzw. Vorlagepflichten entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist (§ 162 Absatz 4 AO). Die Dokumentationspflichten gelten für alle Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2002 begonnen hat. Die Strafsanktionen gelten ab dem 1.01.2004.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.


Stand: Mai 2005

Geändert von tropico (28.08.2007 um 06:47 Uhr).
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