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Alt 21.08.2006, 14:48
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 884
Standard gesellschaftsarten aus offshore-sicht:

auf der grundlage der schweizerischen geldwäscherei-gesetzgebung bestehen folgende interpretationen verschiedener begriffe... und - daraus folgend - die unterstellung von deren vertretern unter die einschlägigen gesetze:


Sitzgesellschaften

Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes
betreiben. Ein wichtiges Element für den Entscheid, ob eine Sitzgesellschaft vorliegt, ist regelmässig die Tatsache, dass die Gesellschaft keine eigenen Geschäftsräume unterhält oder kein eigenes Personal beschäftigt. Sitzgesellschaften können sowohl in der Schweiz wie im Ausland inkorporiert sein, wobei man im letzten Fall dann oft von Offshore-Gesellschaften
spricht.

Sitzgesellschaften gibt es in den unterschiedlichsten Rechtsformen, von der Aktiengesellschaft, insbesondere mit Inhaberaktien, über Familienstiftungen und Anstalten bis zu den Trusts. Es handelt sich im allgemeinen um Finanzvehikel, die der Verwaltung des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Aus rechtlicher Sicht ist die Unterstellung der Organe von Sitzgesellschaften durch die Tatsache begründet, dass solche Organe auf Weisung des wirtschaftlich Berechtigten, d. h. fiduziarisch handeln. Organe von Sitzgesellschaften handeln nicht als Teil der Sitzgesellschaft und verfügen somit nicht über eigene Vermögenswerte. Sie handeln vielmehr für den die
Sitzgesellschaft beherrschenden wirtschaftlich Berechtigten und verfügen somit über fremdes Vermögen, dasjenige des wirtschaftlich Berechtigten.


Operative Gesellschaften

Die soeben dargelegte Situation ist von derjenigen bei operativen Gesellschaften – Handels-, Produktions- oder Dienstleistungsgesellschaften
– zu unterscheiden. Auch bei operativ tätigen Gesellschaften kann der Fall eintreten,dass die Organe ihre Tätigkeit gestützt auf einen mit dem wirtschaftlich Berechtigten abgeschlossenen Treuhandvertrag ausüben.

Die Organe sind auch in diesem Fall verpflichtet, ihr Mandat im Interesse und unter Berücksichtigung der Weisungen des wirtschaftlich Berechtigten wahrzunehmen. Jedoch stellt die operativ tätige Gesellschaft, im Unterschied
zu einer Sitzgesellschaft, kein blosses Finanzvehikel dar. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, insbesondere fiduziarische Verwaltungsräte
und andere Organe von operativ tätigen Gesellschaften nicht dem GwG zu
unterstellen.


interessant als "grundlagenwissen" für kunden, die gelegentlich nicht so recht wissen, welche verantwortung treuhänderisch für sie tätigen organen auf sich laden... und warum sie sich diese gerne in minimalster weise finanziell abgelten lassen möchten 8-)


viel spass beim studium


ffbkdavid@creatrustconsult.com

www.creatrustconsult.com

Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 01:01 Uhr).
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