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| Firmengründung & Offshore US LLC, US Corp., IBC, Karibikangebote, internationale Strukturierung etc.
Offshore, Briefkastenfirma, Offshore-Firma, Firmengründung, Auslandsfirma, Steueroase, Steueroasen in der Karibik, Domizilgesellschaft, Sitzgesellschaft, Offshoregesellschaft, IBC, LLC, IZA |
| Tags: auslandsfirma, bfh, briefkastenfirma, bundesfinanzhof, domizilgesellschaft, firmengruendung, iza, niedrigsteuerland, offshore, offshore firma, scheinfirma, sitzgesellschaft |
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Jeder hat schon einmal den Begriff "Briefkastenfirma" gehört oder gelesen. Nicht jede Unternehmung, die über einen Briefkasten verfügt, ist eine Briefkastenfirma. Gleiches gilt für eine Unternehmung, die über keinen Briefkasten verfügt (sondern vielleicht nur über ein Postfach).
Erwartungsgemäß finden sich in Deutschland auch zu diesem Thema umfassende Definitionen, die ich einmal in Kürze darstellen will. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 1.4.2003 – I R 39/02 -; ders., Urteil vom 1.4.2000 – I R 28/02; ders., Urteil vom 19.1.2000 – I R 94/97) stellt sich eine klassische „Briefkastenfirma“ als eigenwirtschaftlich funktionslos dar, die tatsächlich keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt, kein oder kein nennenswertes Personen hat, unter einer Adresse ansässig ist, die von einer Vielzahl weiterer Gesellschaften genutzt wird, denen regelmäßig dieselben Personen vorstehen und typischerweise in Niedrigststeuerländer registriert ist, wobei regelmäßig Entscheidungen der Geschäftsleitung andernorts als am Sitz der Gesellschaft getroffen werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2001 – 6 K 7875/98 K,G,F -). Aber: Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 20.3.2002 – I R 63/99 -) handelt es sich indessen um keine „Briefkastenfirma“, wenn diese nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich existiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine ausländische Gesellschaft über einen Büroraum, über eigene Telefon- und Faxanschlüsse und über eigenes Personal verfügt. Unschädlich ist, wenn sich das Büro in einem Verwaltungsgebäude befinden, in welchem auch andere Firmen ansässig sind. Ein deutliches Indiz für die tatsächliche Existenz eines ausländischen Unternehmen an dem von ihm angegebenen Sitz ist für die deutsche Steuerverwaltung schließlich auch der Eintrag im amtlichen Fernsprechbuch des jeweiligen Ortes (vgl. BFH, Beschluß vom 25.8.1986 – IV B 76/86 -; vgl. FG Münster, Urteil vom 25.2.2003 – 6 K 4775/98 - ). Hierzu: Bundesamt für Finanzen/ IZA: Zur Überprüfung durch die Steuerverwaltungen, ob ein ausländisches Unternehmen sich als „Briefkasten“- oder Scheinfirma einstufen läßt, bedienen sich diese der „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen“ (IZA) beim Bundesamt für Finanzen (BfF). Die IZA sammelt Daten über ausländische natürliche Personen und Gesellschaften. Das BfF bezieht die in Akten abgelegten Daten überwiegend aus im Ausland öffentlich zugänglicher Quellen, wie z.B. Telefon- und Telefaxbüchern oder Handelsregistern. Um die Daten auffinden zu können, bedient sich das BfF einer computergestützten Sammlung (ISAB – Informationssystem Auslandsbeziehungen) von Namen der Personen, über die Akten angelegt wurden. Das BfF/ IZA hat die Aufgabe, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministers der Finanzen - BMF - zentral zu sammeln und auszuwerten; dies umfaßt insbesondere das Sammeln und Auswerten von Informationen über Domizilgesellschaften, die lediglich im Ausland ihren Sitz haben, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft ist es, wenn eine Person als geschäftsführendes Organ benannt worden ist, die in einer Vielzahl von – möglicherweise in unterschiedlichen Branchen tätigen – Gesellschaften eine solche Funktion ausübt (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: BFH, Urteil vom 30.7.2003 – VII R 45/02 -; BMF, Erlaß vom 29.4.1997, BStB. I 1997, 541). Zu diesem Thema: Urteile des Bundesfinanzhofes (Briefkastenfirma etc.) Urteile deutscher Finanzgerichte
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nomen sint omen... die beschreibungen für spezielle gesellschaftsformen ändern seit einiger zeit so schnell wie sich die passatwinde drehen (so sie dies überhaupt tun... fiel mir nur so auf die schnelle als passender vergleich - und nach einem blick aus meiner helvetischen studierstube auf die sturmwarnlampen, die wie so oft in den letzten tagen die ufer des zugersees beleuchten, ein 8-)
aktueller stand der dinge ist, dass firmen in der hier beschriebenen form als SITZGESELLSCHAFTEN bezeichnet werden... die schweizer kantonalbanken haben jedenfalls diesen begriff in einem rundschreiben, in dem sie auf "... geschäftsbeziehungen mit sitzgesellschaften verzichten ...", verwendet warum eine bestens eingeführte kantonalbank parallel zum verzicht auf geschäftsbeziehungen mit offshorestrukturen an der feudalen bahnhofstrasse in zürich eine zweigniederlassung für "private banking clients" eröffnet, ist mir schleierhaft... denken die denn, dass sich ausländische high wealth clients (ich unterstelle 'mal, dass sich eine bankfiliale an dieser lage an solche wendet... der bührlearbeiter aus schwammendingen ist doch wohl eher nicht als zielgruppe angesprochen... oder?) ein konto unter ihrem namen eröffnen wollen... ... aber das ist eine andere geschichte gut jedenfalls, zu wissen, dass eine briefkastenfirma offensichtlich über einen briefkasten verfügt... und eine sitzgesellschaft irgendwo ihren geschäftlichen sitz hat... oder? wohl bekomm's ffkbdavid@creatrustconsult.com |
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Wenn Sie mit einer oben beschriebenen "Briefkastenfirma" geschäftlich tätig werden wollen, und das sogar in Deutschland, kann es zu einer Reihe von Komplikationen kommen, die hier im Forum allenthalben angesprochen werden.
Ich weise neuerlich auf ein Problemfeld hin, das sich für einen deutschen Geschäftspartner stellen kann, wenn dieser mit einer "Briefkastenfirma" Geschäftsbeziehungen unterhält, die Ihren Sitz im Nicht-EU-Ausland hat (zu lesen hier): http://www.business-podium.com/board...ziehungen.html (Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen)
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Finanzämter haben neuerdings zur Bekämpfung von Missbräuchen Clearingstellen eingerichtet, die bei neu angemeldeten Unternehmen genauer ermitteln, wo sich deren Geschäftsleitung befindet, bevor Steuernummern vergeben werden.
In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer gewerblichen Niederlassung zu betrachten: Gemäß § 42 Absatz 2 der Gewerbeordnung ist eine gewerbliche Niederlassung „nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende […] einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.“ Findet darin die Geschäftsleitung im Sinne von § 10 Abgabenordnung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung tatsächlich statt, so wird das gemäß § 20 ff. Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzamt die Steuernummer vergeben. Daraus folgt: Ein Briefkasten, etwa mit automatischer oder manueller Anrufweiterleitung, genügt nicht für die Errichtung eines Firmensitzes beziehungsweise einer Niederlassung, wobei darunter sowohl die Hauptniederlassung als auch selbstständige und unselbstständige Zweigniederlassungen zu verstehen sind (Heß in Friauf, Rdn. 12 zu § 42 Gewerbeordnung). Der Bundesverband Business Center in Deutschland, dessen Mitglieder die gemeinsame Nutzung von Büronebenflächen, -technik und -personal anbieten, um die Fixkosten für die Mieter zu verringern, hat auf folgende Mindestvoraussetzungen hingewiesen: * Unter Besitz eines Raumes ist die tatsächliche Verfügungsgewalt zu verstehen, was nicht etwa das Eigentum voraussetzt; Miete genügt. Als „Raum“ genügt eine bestimmbare Fläche, das kann auch ein Teil eines Raumes sein. Die alleinige Nutzung ist nicht gefordert, so ist auch eine Bürogemeinschaft zulässig. „Unter Berücksichtigung moderner bürotechnischer Entwicklungen und unter Einbeziehung zunehmender betriebswirtschaftlicher Optimierungsansätze dürfte heute auch die gemeinsame Nutzung von Sekretariaten, technischen Einrichtungen, Besprechungs- und Konferenzräumen durch eine größere Zahl von Gewerbetreibenden in einem sogenannten Business-Center als jeweilige gewerbliche Niederlassung anzuerkennen sein“ (Tettinger/Wank in Gewerbeordnung, München 2004, Rz. 10 zu § 42). * Unter Einrichtung für gewerbliche Zwecke ist im Falle des Büros für die Geschäftsleitung zumindest ein ausgestatteter Büroarbeitsplatz vorauszusetzen, der dafür zum dauernden Gebrauch eingerichtet ist. * Seine ununterbrochene Nutzung wird hingegen nicht verlangt. Unter „regelmäßig wiederkehrender“ ist jedoch eine öfter als gelegentliche Nutzung zum Zwecke des Gewerbes zu verstehen (BayObLG Gewerbearchiv 1971, 206), und dass man dort mit einer gewissen Regelmäßigkeit für Geschäftspartner und Behörden erreichbar ist (Heß, a.a.O., Rdn. 15 zu § 42 Gewerbeordnung). Da Behörden im Zweifel neuerdings konsequent Außenprüfungen anordnen, sollte darauf geachtet werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden.
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