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  #1 (permalink)  
Alt 07.02.2008, 06:48
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Registriert seit: 19.12.2006
Beiträge: 2
Standard Auslandsfirma als Reseller für deutsche GmbH?

Hallo

Eine meiner deutschen GmbHs bietet eine Kombination aus Software und Online-Dienst an. Die Kunden laden die Software aus dem Internet runter und zahlen monatliche Beiträge für die Nutzung und den Support per Kreditkarte oder Online-Bezahlsystemen. Die GmbH muss für alle Kunden innerhalb der EU Umsatzsteuer abführen, was eigentlich kein Problem wäre, da der Großteil der Kunden außerhalb der EU ansässig ist. Das Problem ist, dass die Online-Bezahlsysteme teilweise anonym sind und es somit nicht möglich ist zu beweisen, dass die Kunden außerhalb der EU ansässig sind. Das Finanzamt will daher Umsatzsteuer auf alle Umsätze, die über diese Systeme abgewickelt werden. Nach mehr als einem Jahr Streit mit dem Finanzamt und mehreren unterschiedlichen Meinungen von 'Experten' bin ich nun auf der Suche nach einer Alternativlösung.

Alle Kreditkartenzahlungen werden schon von Anfang an über einen Reseller in den USA (Fremdfirma) abgewickelt. Diese Firma kauft die Lizenzen von meiner GmbH ein und verkauft diese an die Endkunden weiter. Die Firma ist somit offizieller Vertragspartner der Endkunden und daher fällt für meine deutsche GmbH auch keine Umsatzsteuer an. Da dieses System vom Finanzamt akzeptiert wird, würde ich jetzt gerne selbst ein ähnliches System einrichten und trage mich daher mit dem Gedanken, eine Firma in den USA oder einem anderen Land zu gründen. Diese Firma könnte dann alleiniger Reseller der Software werden und komplett alle Zahlungen über Online-Bezahlsystemen und Kreditkarte (am besten mit eigenem Merchant Account) abwickeln.

Vielleicht hat ja jemand von Ihnen Tipps, welches Land und welche Gesellschaftsform hier optimal wäre und was ca. an einmaligen Kosten am Anfang und jährlichen Kosten später anfallen würde. Ich bin nicht auf der Suche nach der billigsten Lösung, sondern nach einer guten und legalen Lösung. Gerade weil ich mir bei dem Land unsicher bin, habe ich bisher gezögert, mich direkt an Anbieter zu wenden, da sich die meisten auf ein spezielles Land oder wenige Länder spezialisiert haben und eventuell dann eine Lösung vorschlagen, welche nicht wirklich optimal wäre.

Vielen Dank im voraus

schifra
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  #2 (permalink)  
Alt 07.02.2008, 07:19
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 542
Standard wirtschaftliche veränderung eines bestehenden zustandes

sie erwähnen:


"... Das Finanzamt will daher Umsatzsteuer auf alle Umsätze, die über diese Systeme abgewickelt werden ..."
_____ diese betrachtungsweise ist wohl in ihrem falle "systemimanent", d.h. SIE können/wollen nicht den aufwand treiben, der notwendig wäre (vielleicht sogar erfolglos, wie sie richtig erwähnen), um die notwendigen informationen zu erlangen, die das finanzamt - eigentlich ja zu recht 8-) - von ihnen erwartet... sonst "könnte ja jeder kommen"
_____ des einen freud (anonymisierung des zahlungsvorganges)... des anderen leid (unnötige belastung)


"... Nach mehr als einem Jahr Streit mit dem Finanzamt und mehreren unterschiedlichen Meinungen von 'Experten' bin ich nun auf der Suche nach einer Alternativlösung ..."
_____ die krux liegt wohl daran, gegenüber dritten zu erklären, warum denn nun plötzlich eine bestehende "lösung" abgeändert resp. durch eine alternative ersetzt wurde
_____ ich verweise - wie immer 8-) - auf das gesetz/die gefahr der PRINCIPAL PLACE OF BUSINESS-regel... ohne physische präsenz am ort der alternative wird's schwierig


"... Alle Kreditkartenzahlungen werden schon von Anfang an über einen Reseller in den USA (Fremdfirma) abgewickelt. Diese Firma kauft die Lizenzen von meiner GmbH ein und verkauft diese an die Endkunden weiter. Die Firma ist somit offizieller Vertragspartner der Endkunden und daher fällt für meine deutsche GmbH auch keine Umsatzsteuer an ..."
_____ wenn sie mit der "fremdfirma" nichts zu tun haben, und sie IHRE erlöse (... kauft die lizenzen von meiner gmbh ein ... lässt darauf schliessen) ordnungsgemäss versteuern, sind solche transaktionen ja "normale" handelsgeschäfte unter vertragsparteien


"... Da dieses System vom Finanzamt akzeptiert wird, würde ich jetzt gerne selbst ein ähnliches System einrichten und trage mich daher mit dem Gedanken, eine Firma in den USA oder einem anderen Land zu gründen. Diese Firma könnte dann alleiniger Reseller der Software werden und komplett alle Zahlungen über Online-Bezahlsystemen und Kreditkarte (am besten mit eigenem Merchant Account) abwickeln ..."
_____ der unterschied zur obenskizzierten "normalen" handelsvariante ist nun jedoch schon der, dass ein problem entsteht, wenn sie bisherige umsätze a)
auslagern und b) über eine briefkastenfirma abwickeln


"... Vielleicht hat ja jemand von Ihnen Tipps, welches Land und welche Gesellschaftsform hier optimal wäre und was ca. an einmaligen Kosten am Anfang und jährlichen Kosten später anfallen würde. Ich bin nicht auf der Suche nach der billigsten Lösung, sondern nach einer guten und legalen Lösung. Gerade weil ich mir bei dem Land unsicher bin, habe ich bisher gezögert, mich direkt an Anbieter zu wenden, da sich die meisten auf ein spezielles Land oder wenige Länder spezialisiert haben und eventuell dann eine Lösung vorschlagen, welche nicht wirklich optimal wäre ..."
_____ entscheidend sind nicht gewähltes land und gesellschaftsform, sondern der nachweis, dass die EFFEKTIVE GESCHÄFTSFÜHRUNG nicht nach wie vor über ihre bisherigen "kanäle" läuft
_____ einige tausend euro wird eine funktionierende jährlich schon kosten - hängt von der mit der lösung verbunden arbeit ab


wohl bekomm's


ffbkdavid@creatrustconsult.com

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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2008, 09:15
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Belize City
Beiträge: 999
tropico eine Nachricht über Skype™ schicken
Standard Schlimmer geht´s immer ...

Mit den Ausführungen des geschätzten Kollegen ffbkdavid haben Sie bereits einen kleinen Vorgeschmack dessen bekommen, was bei einem solchen Vorhaben zu beachten ist oder welche Problemlagen erkennbar sind.

Ich will das noch um wesentliche Punkte ergänzen, um Ihnen einen möglichst großen Überblick über die gesamte Sach- und Rechtslage zu geben:

Nehmen wir als Ausgangslage Ihre Idee, Ihren bereits bestehenden Geschäftszweig zwecks Klarstellung der Umsatzsteuerverhältnisse über eine NOCH ZU GRÜNDENDE Auslandsfirma an diese auszulagern.

1. Lassen wir einmal außen vor, welcher Standort der geeignete wäre (mir schwebt da allerdings bereits jetzt Zypern vor), denn - wie es ffbkdavid schon richtig gesagt hat - kommt es zunächst und vorrangig auf die sachgerechte Gestaltung des Firmenaufbaus an, und nicht auf das Gründungsland.
Da Sie ein bestehendes Geschäft auslagern wollen, ohne daß Sie selbst als Geschäftsherr in Deutschland in Erscheinung treten wollen (was ja dann das gesamte Vorhaben obsolet werden ließe, denn der Sitz der geschäftlichen Oberleitung bzw. Willensbildung wäre andernfalls Deutschland), darf die Finanzverwaltung, die Ihnen ja bereits seit geraumer Zeit auf die Finger schaut, keinen Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Abgabenordnung (AO) und des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wähnen, denn dann wären alle weiteren Rechtsbeziehungen zu einer Auslandsfirma als unwirksam anzusehen. Günstigenfalls würden Sie Steuernachzahlungen erwarten, widrigenfalls ein Steuerstrafverfahren.
Wenn Sie eine Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Unternehmen aufbauen und damit - in aller Konsequenz - die Umsätze aus dem Teilbereich Ihrer Tätigkeit "gegen Null führen", wird dies Ihr Finanzamt sehr schnell bemerken und eine Betriebs(sonder-)prüfung ansetzen. Hierbei werden Sie ebenso zeitnah hiermit konfrontiert: http://www.business-podium.com/board...ziehungen.html (Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen)
Den in Rede stehenden "Fragenkatalog" will ich jetzt erst einmal nicht im Zusammenhang mit Ihrem Vorhaben kommentieren. Gleichwohl müssen Sie in der Lage sein, diesen oder einen ähnlichen Fragenkatalog weiterstgehend zufriedenstellend gegenüber der Finanzverwaltung beantworten können, um etwaigen Nachteilen (siehe oben) zu entgehen.

2. In der Konsequenz der zu erwartenden Maßnahmen der Finanzverwaltung - auch im Sinne des obigen Fragenkataloges - obliegt Ihnen die sogenannte "Beweisvorsorgepflicht", denn die Finanzverwaltung kann mißbräuchliches Handeln bei einer Auslandsbeziehung unterstellen. Zur "Beweisvorsorgepflicht" gilt folgendes:
Zitat:
... Offenlegung von Auslandsbeziehungen
16.1.1 Zur Offenlegung sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Schulden oder
Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen
Personen steuerlich geltend machen, die mit den aus diesen
Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Einkünften nicht oder nur
unwesentlich besteuert werden. Zum Begriff der "Geschäftsbeziehungen"
gelten die Ausführungen in Tz. 1.4 entsprechend. Die Geschäftsbeziehungen
können zu einer ausländischen Gesellschaft (vgl. § 7 Abs. 1 AStG) oder einer
im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist
nicht erforderlich, dass es sich um nahe stehende Personen (z.B. im Sinne
der §§ 1 Abs. 2 oder 7 AStG) handelt.
16.1.2 Eine unwesentliche Besteuerung der Einkünfte der ausländischen Personen
aus ihren Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen ist gegeben, wenn
eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 v.H. besteht (vgl. Tz. 8.3). Es
genügt, dass die unwesentliche Besteuerung nur für einen Teil der Einkünfte
besteht, wenn die Einkünfte aus der fraglichen Geschäftsbeziehung hierzu
gehören. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte aus passivem Erwerb im
Sinne des § 8 Abs. 1 AStG stammen.
16.1.3 Der Steuerpflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachgekommen,
wenn er alle unmittelbaren oder mittelbaren Beziehungen, die zur Person im
Ausland bestehen oder bestanden haben, offen gelegt hat. Hierzu gehören
alle Tatsachen, die für eine steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein
können. Der Steuerpflichtige hat hierbei alle für ihn bestehenden rechtlichen
und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März
1985, BStBl 1986 II S. 318). Er muss auch im Rahmen der ihm obliegenden
Beweisvorsorgepflicht Beweismittel schaffen, beschaffen und sichern (BFHUrteil
vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492). Die Offenlegungspflicht
umfasst auch Tatsachen über die hinter dem ausländischen Geschäftspartner
stehenden Interessenten. Die Benennung einer Domizilgesellschaft als
Geschäftspartner genügt ebenso wenig wie die Erklärung des Steuerpflichtigen,
nicht er, sondern ein fremder Dritter stehe hinter der ausländischen
Gesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 1986,
BStBl 1987 II S. 481).
Ungewissheiten hinsichtlich der Person des Gläubigers oder Empfängers
gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1985,
BStBl 1986 II S. 318 und BFH-Beschluss vom 9. Juli 1986, BStBl 1987 II
S. 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, dass ein Offenlegungsverlangen
von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird
(vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1980, BStBl 1981 II S. 492). ...
Zu lesen hier: http://www.business-podium.com/board...uergesetz.html (Außensteuergesetz)

Das heißt, Sie müßten gegenüber der Finanzverwaltung lückenlos dokumentieren können, wie sich die Geschäftsbeziehung zu dem ausländischen Geschäftspartner zeitlich und inhaltlich entwickelt hat, wie also die Geschäftskontakte geknüpft wurden, welche Korrespondenz gewechselt wurde, welche unternehmerischen Verhandlungen geführt wurden, etc.

3. An dem Geschäftssitz des ausländischen Partners muß darüber hinaus ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden sein, da heißt ein reales Büro, Personal, Telekommunikation, Telefonbucheintrag, Internetpräsenz, etc.
Es darf also nicht der Eindruck entstehen, die ausländische Unternehmung sei eine Briefkastenfirma (siehe Einzelheiten hier: http://www.business-podium.com/board...efkastenfirma/ ).
Die Frage, ob es sich um eine "Briefkastenfirma"/ "Sitz- oder Domizilgesellschaft" handelt, wird in Deutschland von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) geprüft und das Prüfungsergebnis Ihrem Finanzamt zugeleitet (Einzelheiten hier: http://www.business-podium.com/boards/tags/iza/ ). Das Ergebnis einer solchen Prüfung entscheidet über die Rechtsfolgen, die Ihnen seitens der Finanzverwaltung drohen (können).

4. Dadurch, daß Sie an der "heiligen Kuh" der Umsatzsteuer manipulieren würden, wird auf jeden Fall auch eine Umsatzsteuersonderprüfung bzw. Umsatzsteuer-Nachschau (Einzelheiten hier: http://www.business-podium.com/board...nachschau.html (Umsatzsteuer-Nachschau) ) stattfinden, die unter Umständen über eine Gesamtmaßnahme im Zusammenwirken mit der Steuerfahndung erfolgt.

Soweit die Kernproblematik Ihres Vorhabens in der gebotenen Kürze.

Wenn Sie allerdings an den vorstehenden Punkten nicht angreifbar sind, dann nämlich, wenn es keine bekannten Schwachstellen gibt, gehen Maßnahmen der Finanzverwaltung ins Leere.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.02.2008, 10:04
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 542
Standard transfer bisheriger tätigkeiten in neue gefäss

tropico meint:


"... Wenn Sie allerdings an den vorstehenden Punkten nicht angreifbar sind, dann nämlich, wenn es keine bekannten Schwachstellen gibt, gehen Maßnahmen der Finanzverwaltung ins Leere ..."


und trifft den nagel mit dem kopf - ich habe/hätte GRÖSSTE BEDENKEN, ihre bisherigen aktivitäten wohinauchimmer zu transferieren... land spielt nahezu überhaupt keine rolle


haben sie im übrigen auch daran gedacht, dass SIE als WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTER für das finanzamt jederzeit identifierbar sind/wären... zypern ist doch eu-mitglied... da - das kann ich ihnen "vorankündigen" - findet ein ganz intensiver druck von bürokraten auf die zuständigen lokalen administratoren statt, wonach AUF ANFRAGE relevante informationen gerade hinsichtlich der wirtschaftlich berechtigten (diese müssen gegenüber jeder einigermassen seriösen bank offengelegt werden!!!) weitergeleitet/ausgehändigt werden


es gilt der alte satz - STRUKTUREN MÜSSEN VON ANFANG AN STIMMEN und können nicht BEI BEDARF ZURECHTGEBOGEN werden


wohl bekomm's


ffbkdavid@creatrustconsult.com

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  #5 (permalink)  
Alt 07.02.2008, 17:44
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Beiträge: 2
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Herzlichen Dank für die ausführlichen Informationen

Es geht in diesem Fall eigentlich nicht nur um die Umsatzsteuerproblematik, sondern auch um Kostensenkungen allgemein.

Nehmen wir mal an, ich hätte eine Firma in den USA. In diesem Fall könnte ich günstigere Konditionen für die Kreditkartenabrechnung bekommen, und zwar günstiger als direkt mit einer Firma in Deutschland und auch günstiger als über den jetzigen Reseller. Meine deutsche GmbH würde dann die Lizenzen an meine eigene Firma anstatt an den Reseller verkaufen und könnte mehr pro Lizenz erlösen. Im gleiche Zuge könnte man dann auch die Online-Bezahlsysteme auf die US-Firma umstellen, da ich auch hier mit einer US-Firma teilweise bessere Konditionen bekommen würde.

Es werden doch eigentlich keine Umsätze wirklich ausgelagert, da das Geld am Ende so oder so in die deutsche GmbH fließt. Die Umsätze der deutschen GmbH würden sogar steigen (mehr Erlös pro Lizenz) und die Kosten würden sinken (bessere Konditionen)... oder habe ich hier einen kapitalen Denkfehler drin?

Mir wäre eine Lösung am liebsten, mit der ich ganz offiziell Inhaber der Auslandsfirma sein könnte, da es mittelfristig auch nicht unwahrscheinlich ist, dass die Firma vor Ort Angestellte für den Support haben wird. Vielleicht sollte ich noch erwähnen, das jetzt schon alles (Entwicklung der Software und Support) nicht in Deutschland passiert, sondern in zwei anderen EU-Staaten und die Server sind unter anderem aus Kostengründen schon immer in den USA. Die Entwicklung und der Support waren früher in Deutschland, wurden aber auch wieder unter anderem aus Kostengründen in zwei andere EU-Staaten ausgelagert.

Ein weiterer Punkt ist der, dass die Abrechnung schon immer komplett in USD läuft während ein Großteil der Kosten in Euro anfallen. So wie sich der Dollar in den letzten 6 Jahren entwickelt hat und kein Ende abzusehen ist, könnte es mittelfristig auf jeden Fall Sinn machen, Teilbereiche wie Support in die USA auszulagern. Dann hätte ich auch mehr Planungssicherheit. Dies ist zwar Zukunftsmusik aber es würde meiner Meinung nach keinen Sinn machen, jetzt eine Lösung zu finden, mit der dies nicht möglich wäre.

Wie schon gesagt, vielleicht habe ich hier einen kapitalen Denkfehler drin?

Zu den Kosten: Einige tausend Euro Kosten im Jahr wären kein Problem. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass wir uns im dreistelligen Bereich bewegen
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  #6 (permalink)  
Alt 07.02.2008, 21:30
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Ort: Belize City
Beiträge: 999
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Hm, irgendwie trete ich im Geiste auf der Stelle: Ich habe Ihnen Informationen zusammengestellt, für deren Lesen und VERSTEHEN man mindestens 2-3 Wochen braucht. Erschwerdend kommt hinzu, daß Sie mit den neuen posting Ergänzungen vortragen, die neu sind, allerdings nichts an der Sachlage ändern.

Also, ich nehme weiterhin nichts an (um bei Ihrem Duktus zu bleiben), was nicht im Zusammenhang mit meinem Kommentar und den von mir angegebenen Fakten/ Quellen steht und von Ihnen weitergehend ausgeführt wird, solange ich nicht sehe/ lese, daß Sie die Problematik des Hintergrundes verstanden haben.
Es ist wie bei einer Therapie: erst, wenn der Kanditat das Problem verstanden hat, kann man Ergebnisse erzielen.
Ihr weitergehendes posting läßt dies noch nicht erkennen.

Bedenken Sie, daß das, was Sie umsetzen würden, für Sie existentielle Folgen haben kann/ hat ....
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