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US-Corporation und ihre Milliarden ...in Offshore, Banken, Gesellschaften, Stiftungen & Trusts; US-Corporations und ihre Milliarden ... Es gibt ja auf dem Markt der Firmengründungen Kuriositäten, die jeder Beschreibung spotten. Ein Paradebeispiel ... |
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#1
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US-Corporations und ihre Milliarden ... Es gibt ja auf dem Markt der Firmengründungen Kuriositäten, die jeder Beschreibung spotten. Ein Paradebeispiel ist der Handel und die Gründung/ Bewerbung von US-Corporations. Ein nicht unbekannter Anbieter von US-Corporations war sich nicht zu schade, andernorts im Zusammenhang mit der deutschen Abgeltungssteuer (ab 2009) und dem 1%igem Wesentlichkeitsmerkmal der "Steuerfreiheit" folgendes zu publizieren: Zitat:
Diese Aussage läßt völlig die geltende Rechtslage in Deutschland, aber auch in einer Reihe von weiteren EU-Staaten außer acht, denn gerade in Deutschland kommt es mitnichten darauf, auf welche Höhe sich das angebliche Aktienkapital beläuft. Entscheidend ist vor dem Eingangs dargestellten Hintergrund die BETRIEBWIRTSCHAFTLICHE Bewertung des Unternehmens, was selbstredend steuerrechtliche Relevanz hat, wobei insoweit noch ergänzend das Bewertungsgesetz (BewG) herangezogen wird. Ist also auf dem Papier eine milliardenschwere US-Corporation vorhanden, so kann der Wert der Aktien gleich Null sein, ein Verkauf wertloser Anteile an einen arglosen Investor sogar wegen Kapitalanlagebetrug in Deutschland strafbar sein. Steuerliche Vergünstigungen hierdurch - also durch die Veräußerung wertloser Aktien - herbeiführen zu wollen, ist lächerlich, was durch die nachfolgenden, betriebswirtschaftlich (und nach der ständigen Rspr. des BFH/ des BGH sowie der deutschen Obergerichte) anerkannten Grundsätze der Unternehmensbewertung aufgezeigt werden soll: Die Unternehmensbewertung stellt eines der zentralen Probleme der Betriebswirtschaftslehre dar und beschäftigt seit langem Forschung und Praxis. Insbesondere durch die zahlreichen Unternehmenszusammenschlüsse in den letzten Jahren sowie die Diskussion um eine stärker an den Interessen der Eigentümer auszurichtende Unternehmenspolitik (Schlagwörter: "shareholder value", "wertorientierte Unterehmenssteuerung"; usw.) bzw. deren Umsetzung - mit Hilfe kapitalmarkt-orientierter Bewertung - hat dieser Problembereich zuletzt wieder an Aktualität bzw. auch Brisanz gewonnen. Zu den relevanten Kenngrößen, die analytisch erfasst, berechnet, berücksichtigt und schließlich analysiert und bewertet werden müssen, zählen u.a.: * EBIT/NOPLAT * Operating Income * entity DCF analysis/approaches/models * real, nominal CF & DR * free CF * ROIC-/ROIE-forecasts * spread * VBM * WACC * economic profit models * quality of P/E ratio * macroeconomic variables like GDP; etc. Durch die Kombination von verschiedenen, jeweils der Situation angepassten, Verfahren wird eine Basis für eine Bandbreite an Wertindikationen, anhand dieser in die eigentlichen Bewertungskriterien eingetreten werden kann, geliefert. Jahresabschlüsse, Organisation und Unternehmensstruktur fließen ebenso in die Analyse mit ein, wie externe Daten, z.B. Marktentwicklungen und Trends. Sehr verbreitet ist z. B. die Berechnung nach dem Ertragswertverfahren bzw. nach dem Discounted Cash-Flow (DCF) Verfahren. Ein Bewertungsverfahren, das den "einen garantierten" Wert eines Unternehmens zuverlässig ermittelt, gibt es nicht. Der Unternehmenswert kann nur durch die Berücksichtigung und die Bewertung der im individuellen Fall unterschiedlichen wertmitbestimmenden Faktoren, sowie unter Einbeziehung des Bewertungszieles nachvollziehbar, ermittelt werden. * Daher kann ein durch eine Bewertung ermittelter Unternehmenswert immer nur plausibler Anhaltspunkt für seine mögliche Realisierung am Markt sein. * Weiterhin ist es erforderlich, daß die Bewertung auch mit dem notwendigen Praxisbezug erfolgt, also daß praxisorientierte, tatsächlich realisierbare Unternehmenswerte ermittelt werden. * Eine wesentliche Bewertungsgrundlage bildet zudem ein aussagefähiger Geschäftsplan für das laufende und drei bis fünf Folgejahre. Die geläufigsten Bewertungsverfahren im Überblick Ertragswertverfahren Die Ertragswertmethode nach IDW-Standard (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland) basiert auf den historische Ertragszahlen. Dieses Verfahren wird häufig angewandt. In der Rechtsprechung wird dabei anerkannt, daß es die sogenannten 'Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung' (GoU) erfüllt. Discounted Cash Flow Methode Das DCF-Verfahren berücksichtigt zusätzlich zu dem oben ermittelten Ertragswert die Zahlungsströme durch diskontierte, zukünftige, projektierte Ertragszahlen mit entsprechenden Korrekturen der Betriebsergebnisse. Bei dieser Wertermittlung spielen insbesondere die künftigen Risiken und Chancen des Unternehmens auf den von ihm besetzten Märkten sowie die Managementqualität eine große Rolle - eine intensive Beschäftigung mit Markt, Branche und Wettbewerb ist erforderlich. Substanzwertverfahren Das Substanzwertverfahren will die Kosten ermitteln, die entstehen würden, wenn man den Betrieb auf der 'grünen Wiese' im gegenwärtigen Zustand neu errichten wollte. Nettosubstanzwert-Ermittlung: Eigenkapital als Überschuss, bereinigte Aktiva./.Verbindlichkeiten Mittelwertverfahren Das Mittelwertverfahren versucht nun, aus den sehr unterschiedlichen Ergebnissen aus Substanz- und Ertragswertverfahren einen Mittelwert zu bilden, indem Substanzwert und Ertragswert mit einer Gewichtung versehen und dann erst zum Unternehmenswert addiert werden. EBIT - Multiples Verfahren Die Markt- und vergleichsorientierten Gewinnmultiplikatorenverfahren werden häufig verwendet. Bei diesen Verfahren wird der EBIT - das 'nachhaltig erzielbare Betriebsergebnis' mit Multiplikatoren multipliziert. Die Höhe des jeweiligen Multiplikators bemisst sich dabei an Branchenrisiken, Zyklenanfälligkeiten und Stellung des Unternehmens in seinem Markt. Börsenwertverfahren Bei (Börsen-) Vergleichswert-Verfahren wird ermittelt, wie die Konkurrenzunternehmen am Markt bewertet werden. Ermittlung von Multiplikatoren, die auf das zu erwerbende oder zu veräußernde Unternehmen übertragen werden (z.B. PER, CFR, P/S). Wegen der mangelnden Verfügbarkeit von ausreichendem Zahlenmaterial, werden diese Verfahren nur sehr selten angewandt. Transaktionswertverfahren Anwendung von Bewertungsmaßstäben, die aufgrund von veröffentlichten Transaktionen ermittelt werden können. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit von ausreichendem Zahlenmaterial, werden diese Verfahren ebenfalls nur sehr selten angewandt. Liquidationswert-Ermittlung Hier wird unterstellt, dass das Unternehmen aufgegeben wird. In diesem Fall wird geschätzt, welche Verkaufserlöse die Wirtschaftsgüter erzielen könnten, wenn sie einzeln verkauft werden. Die Summe dieser geschätz*ten Verkaufserlöse stellt dann den Liquidationserlös dar. Verfahren nach der Kapitaldienstgrenze Dieses in der Praxis entwickelte Verfahren ermittelt zunächst den maximal tragfähigen, zusätzlichen Kapitaldienst. Stuttgarter Verfahren Das Stuttgarter Verfahren ist ein Verfahren zur Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Die Bestimmung besagt lediglich, daß der Wert dann, wenn er nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, zu schätzen ist. Das Stuttgarter Verfahren hat diese Bestimmung konkretisiert, insbesondere auf der Grundlage der Berücksichtigung sowohl des Vermögenswertes als auch des Ertragswertes. Einschränkungen bei allen Verfahren Ungenauigkeiten von Zukunftsdaten zu Umsatzerlösen, Erträgen und Verzinsungen, eingeschränkte Beschaffungsmöglichkeiten von Markt-Vergleichsdaten, Sachwertermittlung ohne Realisierungsbeweis, Annahmen und Schätzungen belasten die Genauigkeit des Ergebnisses. Das Ergebnis einer Unternehmensbewertung kann also nur die Richtung, die Bandbreite angeben, innerhalb deren sich der endgültige Kaufpreis bewegen sollte. Unterschiedliche Ergebnisse bei den Verfahren Je nach Zielsetzung und Bewertungsmethode lassen sich erhebliche Bewertungsunterschiede aufzeigen. So kann bei ein und demselben mittelständischen Unternehmen mit einem Jahresgewinn von etwa 800.000 Euro das 'Stuttgarter Verfahren' z.B. einen Unternehmenswert von 3,4 Mill. Euro ergeben, nach der 'Mittelwertmethode' ein Wert von 5,3 Mill. Euro und nach der 'Ertragsmethode' einer von 9,1 Mill. Euro. Schlußendlich zeigt dies doch auf, daß ein "amerikanisches Zahlenspiel" nichts als Augenwischerei ist. Wenn nunmehr ein Hilfsjurist auf den Gedanken käme zu sagen, naja, wenn doch jemand für wertlose Aktien eine hohe Summe bezahlt, ist das doch sein Problem. Richtig, aber steuerrechtlich ist dies dann "Liebhaberei", aus der man keinerlei steuerliche Vergünstigungen herbeiführen kann !!!!! Insoweit mögen sich unsere Leser einmal die Zahlen unter der nachfolgenden Internetadresse auf der Zunge zergehen lassen: -http://www.uscorporation.com/reservecorpger.htm
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Geändert von tropico (20.07.2008 um 11:04 Uhr) |
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#2
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ich unterstütze die ansichten von moderationskollege tropico nicht darum hier vollumfänglich, um den thread aufzubauschen... sondern, um ihn nicht alleine an der sonne stehen zu lassen
was da von roseville aus abgeht, ist schlicht und einfach kriminell... und zwar schon seit längerer zeit! ... als neusten "gag" bietet die gründungsagentur sogar die "miete von assets" an, um bilanzen mit "werten" aufzufüllen - was wohl die zuständigen behörden (wo auch immer) DAZU sagen werden/würden? nachdem die firma aus dem sonnigen kalifornieren massiv auf einem deutschsprachigen informationsboard als "werbepartner" auftritt, muss dringend hier und jetzt vor den angeboten gewarnt werden... also DIESER SCHUSS GEHT MIT SICHERHEIT HINTEN RAUS ... werde mir die mühe machen - auf eigene kosten/mit eigenem zeitaufwand - die us-behörden über das "angebotsspektrum" ins bild zu setzen... ob dann die foto "arm in arm" mit präsident bush noch hilfreich ist... wir werden's sehen mehr hoffentlich in kürze HIER ffbkdavid |
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#3
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Prospektpflicht beim Private Placement
Was die Tumben Yankees aus Roseville (C.A.) bei dem Verkauf Ihrer milliardenschweren US-Corporations zwecks Kapitalisierung derselben natürlich verschweigen, ist die geltende Rechtslage in Deutschland und Europa beim vorbörslichen/ außerbörslichen Aktienverkauf bzw. beim Private Placement. Prospektpflicht beim Private Placement Wegen der EU-Kreditvergaberichtlinien ("Basel II" genannt), kamen bereits "findige" (windige ???) Finanzabrobaten auf den Gedanken, eine US-Corporation zur Kapitalbeschaffung einzusetzen. Diese hat extrem niedrige Gründungkosten. Benötigt kein großes Gründungskapital und kann Aktien mit einem extrem niedrigen Nennwert emittieren. Aufsichtsrat und Vorstand werden im sog. Board of Directors zusammengefasst. Dies spart ebenfalls Kosten. Neben der außerbörslichen Emission von Aktien stehen bei einem Private Placement weitere Beteiligungsinstrumente zur Verfügung, bei denen Beteiligungskapital von Privatanlegern als stimmrechtloses, breit gestreutes Investorenkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapitalersatz) platziert wird. Das Unternehmen kann Einflussnahmen der Kapitalgeber durch vertragliche Vereinbarungen begrenzen und entsprechend der Unternehmensphilosophie steuern. Es gibt keine weiteren Teilhaber und keine anderen Gesellschafter, da sich ausschließlich renditesuchende Privatanleger beteiligen. Unternehmen, die einen Einstieg in den außerbörslichen Kapitalmarkt beabsichtigen, benötigen jedoch in jedem Fall einen Emissionsprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz und den hierzu ebenfalls geltenden EU-Richtlinien, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden muss, bevor eine Ausgabe von vorbörslichen Aktien möglich ist. Hierzu führt die BaFin aus: "Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen daher nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Um dem Anleger Gelegenheit zu geben, sich über die angebotenen Anlagen und deren Emittenten zu informieren, muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Der Prospekt darf jedoch erst veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung zuvor von der BaFin gestattet wurde. Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Bei Wertpapierprospekten wird zusätzlich noch sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufprospekten sogar ausdrücklich hinweisen. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten. Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie „Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes bzw. des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die Bundesanstalt habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall." Quelle: BaFin - Prospekte Rechtsquellen: Prospektrichtlinie 2003/71/EG • Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 1: Wertpapierprospektgesetz • Prospektverordnung (EG) 809/2004 Direkt anwendbar, regelt Prospektanforderungen im Detail • CESR-Empfehlungen zur konsistenten Anwendung der Prospektverordnung in den Mitgliedstaaten (Rechtlich unverbindlich, Empfehlungscharakter) Ein Kommentar zu den vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit einer Kapitalisierung von US-Corporations erübrigt sich .... ... und da lesen bekanntermaßen bildet, wiederhole ich mich ausnahmsweise: Zitat:
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services |
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#4
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... und es gibt doch immer noch einige, die auf diesen "Zug" auf der road to nowhere aufspringen, ohne Hirn, Sinn und Verstand:
DBC Deichmeyer Business Consulting - Gewerbeinformationen Zitat:
(obwohl, nicht ganz: KAPITALANLAGEBETRUG)
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services |
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#5
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Hier ein kleines Schmankerl zum Jahresbeginn, das an Irrsinn kaum mehr zu überbieten ist:
U.S. Corporationen für Europäer Volume 11. Issue 1 7. Januar 2009 Sehr geehrter Herr xxxxxx, in den vergangenen Jahren sprachen wir immer wieder vom deutschen Abgeltungesetz, wobei Gewinne aus dem Verkauf von Aktien - die man mindestens ein Jahr besessen hat - steuerfrei waren. Das war natürlich eine sehr clevere Methode sich steuerfreies Geld aus seiner Corporation oder seiner Matratze herauszuholen. Man brauchte sich nur Aktien seiner Corporation für wertvolle Dienste anzueignen (allerdings nicht mehr als 1% der Aktien), und sie nach einem Jahr, nach und nach, für jeden beliebigen Preis an die Corporation zurück zu verkaufen. Leider wurde dieses Gesetz voriges Jahr geändert, indem die Steuer in Deutschland von 0% auf 25% erhöht wurde (allerdings trifft das nicht auf Aktien zu, die man noch vor dem 1. Januar 2009 gekauft hat). Da aber der 1. Januar 2009 unwiderruflich hinter uns liegt werden Sie sicherlich fragen, wie es machbar ist, in den Besitz von Aktien zu kommen, deren nachvollziehbares und notariell beglaubigtes Verkaufsdatum vor dem 1. Januar 2009 liegt – ohne das Delikt der Urkundenfälschung begangen zu haben? Darüber haben wir lange nachgedacht und sind nach vielen Ideen zur Tat geschritten, indem wir am 30. Dezember 2008 (also einen Tag, bevor es zu spät wäre) auf alle Corporationen in unserem Bestand Aktien der Euro-American Synthetic Fuels, Inc. (eine in 2005 gegründete Jumbocorporation) übertragen haben. Die Anzahl dieser Aktien hat sich nach dem Stammkapital der empfangenden Corporation gerichtet und zwar: $25 Millionen bis $99 Millionen Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $1 Million * $100 Millionen bis $499 Millionen Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $3 Millionen * $500 Millionen bis $999 Millionen Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $5 Millionen * $1 Milliarde bis $5 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $10 Millionen * $5 Milliarden bis $10 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $20 Millionen * $10 Milliarden bis $15 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $30 Millionen * $15 Milliarden bis $20 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $40 Millionen * $20 Milliarden bis $25 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $50 Millionen * $25 Milliarden bis $30 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $60 Millionen * $30 Milliarden bis $50 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $70 Millionen * $50 Milliarden bis $100 Milliarden Corporationen bekamen Aktien mit Nennwert von $100 Millionen * Diese Aktien kann man jederzeit nach dem 30. Dezember 2009 verkaufen. Bis dann sind sie ein Teil des Anlagevermögens der Corporation, und - am schönsten –die Sache kostet den Käufer überhaupt nichts. Wenn Sie Ihre Mandanten oder Freunde auf die Spalte mit den „mitinbegriffenen Dienstleistungen" auf der beiliegenden Zwangsverkaufliste aufmerksam machen und mit einer Liste aus 2007 vergleichen, dann wird er sehen, dass es sich manchmal doch lohnt zu warten, denn in den letzten 12 Monaten haben wir das Wertpapierpaket im Wert von bis zu $20 Millionen, die Gratis-Zweitcorporation im Wert von bis zu $20 Millionen und jetzt die Rückkaufsaktien im Wert von bis zu $100 Millionen bei einem Kauf hinzugefügt, ohne dafür Aufkosten zu verlangen. Damit er sich das mal vorstellen kann, rechnen Sie ihm doch kurz vor, was passiert, falls er sich beispielsweise eine $60 Milliarden Corporation von uns für rund €50.000 kauft. Bei dem Verkauf der $100 Millionen Aktienanteile in 12 Monaten hätte er sich $25 Millionen in Steuern gespart. Was, Sie sagen er hätte keine €60.000? OK, wie wär’s mit €6.000 für die $25 Millionen Corporation? Bei dem Verkauf der $1 Millionen Aktienanteile in 12 Monaten hätte er sich immer noch $250.000 in Steuern gespart. Zusätzlich zu den anderen Vorteilen einer U.S. Corporation ist das kein schlechtes Schnäppchen (und es kostet ihn nichts extra). Rufen Sie uns doch bitte bei Gelegenheit an, falls Sie zu diesem Thema (oder anderen Themen) noch weitere Fragen haben. Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für ein gesundes und erfolgreiches 2009 Dr. jur. Bengt I. Stenbock Manager, European Services xxxx
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services |
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#6
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Hallo,
mich wundert wie hier sog. "Fachleute" die hoffentlich keine Pleitegeier sind wie oft auf Foren wie gruenderstadt anzutreffen sind, oftmals noch kriminelle Existenzgründer., ein besseres Wissen haben sollten, als eine seit vielen Jahren erfolgreich bestehende Anwaltskanzlei, die sich zudem sehr wohl mit dem deutschen Rechtssystem auskennen. In der Tat, wie Ihnen auch die seriöse Anwaltskanzlei Dr. Werner Kobabe& Collegen bestätigen wird; sind für sog. Private Placements in Deutschland bis max. 300.000 Euro, eben kein Emmissionsprospekt erforderlich sonder nur die Hinterlegung eines Verkaufsprospektes, das sog. small money concept. Ob diese Regelung auch für eine US Corporation die nur in den USA Ihren Sitz hat und keinerlei Filialen/Niederlassungen in Deutschland hat, gilt, kann ich momentan nicht bestätigen. Wohl dürfte da wohl zuerst nur USA recht anzuwenden sein, das in Übereinkommen mit Deutschlands Gesetzen so ist, das eben bei private placement wie schon diese US Kanzlei beschreibt, eben nur die Hinterlegung eines Verkaufsprospektes erforderlich ist. Ein Verkaufsprospekt ist was völlig anderes als ein Emmissionsprospekt, es wird nur hinterlegt, nicht die BAFIN erteilt für diesen Verkaufsprospekt eine Genehmigung. Die BAFIN schreibt natürlich in schwierigem Beamtendeutsch, damit es nur für sehr wenige zu verstehen ist, wie man damit Geld verdienen/ einwerben kann. Es gibt auch noch mehr Rechtsanwälte in Deutschland wie Kobabe& Coll. die Ihnen dies auch bestätigen werden. Denn dann wäre es ebenso Kapitalanlagebetrug,wenn kleine Firmen die über kaum Kapital besitzen, sich über Kobabe&Coll. beraten lassen und umsetzen lassen sich small money einzuwerben, über eine Firma die praktisch ebenso wertlos ist. Das aber ist kein Kapitalanlagebetrug. Eben so wenig, wie eine 100 Mio.$ US Corporation die dieses Kapital nur auf dem Papier hat. Denn die US aktiengesetze sehen eben vor, dass das Stammkapital eben durch die Menge der Aktien geteilt werden muss, also die Aktie hat einen sog. Nennwert. Dieser muss und wird nicht nur angegeben, nein dieser steht auch wie oh Wunder in der Bilanz einer solchen Corporation das ist gesetzlich vorgeschrieben. Und der Nennwert solcher ausserbörslichen aktien, darf dann sehr wohl an Kleinanleger, private placement vertreiben werden, das verbietet auch die BAFiN nicht. Und bitte mal logisch denken; Als Vergleich werben genug schweizer Vermögensverwalter und Finanzgesellschaften in Deustchland, und die wie oh Wunder haben mit BAFIN auch nichts am Hut und brauchen deren Genehmigung auch nicht. Das sind oft Finanzgesellschaften die das Geld von Anlegern selbst entgegen nehmen und dann auf seperarate eingerichtete Vermögensverwalter/Brokerkonten anlegen. Das ist erlaubt, wie rechtlich genau, da kenne ich mich jetzt nicht aus in diesen Fällen. Das sind aber Firmen die es schon seit über 30 Jahren gibt und BAFIN Genehmigung haben die auch nicht. viele grüße micky |
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#7
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Hallo,
will hier keiner über dieses US Corporation Thema diskutieren? viele grüße micky |
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#8
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Komisches Forum hier wenn darauf keiner antworten will oder?
micky |
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#9
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sie vermischen derart viele in sich stimmige EINZELKOMPONENTEN wie
- kapitalARTEN - GENEHMIGTES und EINBEZAHLTES kapital - ANLAGE und BETEILIGUNG - GENEHMIGUNG und UEBERWACHUNG das es recht schwierig ist, die bruchstücke zu einem "gesamtwerk" zusammenzusetzen nur kurz - ANGELSÄCHSISCHES "common" law unterscheidet sich grundsätzlich von "unserem" europäisch bekannten "civil law" - obwohl teilweise gleiche begriffe resp. entsprechende übersetzungen (als beispiel: eine TRUST COMPANY hat mit einer deutschen TREUHANDGESELLSCHAFT rein gar nichts gemein... das wort "trust" wird nahezu einhundertprozentig fehlerhaft übersetzt verwendet) angewandt werden ein wesentlicher unterschied besteht schon bei, KAPITAL - ja, ich weiss, dass es in gewissen europäischen ländern "genehmigtes" kapital gibt... allerdings vielfach erst im zuge von adaptierungen aus common law (!) und auch noch nicht seit 100 jahren (das schweizerische obligationenrecht besteht beispielsweise seit dem 30. März 1911!) - also... jede nach angelsächsischem recht aufgestellte klitsche hat - AUTHORIZED CAPITAL (beispielsweise die berühmten 460,000,000) und - ISSUED CAPITAL (die nicht minder berühmten "1 aktie zu 1 us-cent") damit soll der RAHMEN für aktuelle oder künftige aktivitäten gesetzt sein ... und solange sie jetzt im gesellschaftsstatut vorgesehene aktien an interessierte investoren verkaufen, unterstehen sie grundsätzlich anderen gesetzlichen vorgaben als wenn sie FREMDGELDER GEGEN VERGÜTUNG progagieren - im ersten fall BETEILIGT sich nämlich der anleger an ihrer gesellschaft mit UNTERNEHMERISCHEM RISIKO... und in variante zwei LEIHT ER IHRER FIRMA GELD GEGEN VERZINSUNG UND VERPFLICHTUNG ZUR VOLLSTÄNDIGEN RÜCKZAHLUNG... ungeachtet des geschäftlichen erfolges darum können sie für ihre fensterfabrik im familiären umkreis/in der kneipe ihrer wahl auch die vorhandenen 50 aktien zu 1,000 euro nennwert jedem ohne probleme übertragen, der sich des investmentrisikos bewusst ist und die zehn martinslappen auf den tisch legt... ... und ebenso darum brauchen BANKEN und FINANZINSTITUTE, wie beispielsweise "festgelder mit 1 jahr laufzeit für aktuell 0,00000001% jahreszins und/oder obligationen mit unterschiedlichen laufzeiten" anbieten - also FREMDkapital aufnehmen, eine staatliche lizenz/unterliegen gesetzlich festgesetzten überwachungskriterien abschliessend noch dieses: bei investment in einen HEDGEFUND zeichnen sie eine BETEILIGUNG... wenn's schiefläuft, sind sie ihr geld einhundertprozentig los - mit dem sparbuch bei der heimischen sparkasse geniessen sie auch im pleitefall minimale privilegien für die rückzahlung ihres guthabens (wenigstens theoretisch und soweit überhaupt noch 'was in den kassen liegt... im klasischen witz: telefongespräch: "... grüss gott, ist dort die bank herstatt? ..." "... ja, was hätten's denn gerne? ..." "... ich möchte gerne bei ihnen us$ kaufen ..." "... o.k. - einen oder alle beide? ..." wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com www.creatrustconsult.com |
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#10
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Hallo,
Halt, halt nicht so schnell, nix durcheinanderbringen. Sehr richtig, bei einer US Corporation wird zwischen authorized und issue capital unterschieden, was ja gerade ein grosser Vorteil ist. Ein solcher KOnstrukt kann Aktien an mehr wie 35 personen in D verkaufen ,private placement, als auch als hedgefund in D agieren um fremdes Geld entgegenzunehmen und zu verwalten, sei es über Vermögensverwalter oder Broker, mit entsprechenden registration bei den Finanzbehörden in den USA und der bafin dürfen Sie das in D tun, eben in engen Grenzen innerhalb des private placement. Viele sehr große und kleine hedgefund, Vermögensverwalter und Broker sammeln über diese Art fremdes Geld in D ein.Das ist keine Straftat. Eine sog. 10 Mio.$ Corporation die diese 10 Mio. aber nicht hat,darf aber öffentlich so auftreten auch in Deutschland und Ihre Aktien verkaufen, ausschließlich nur über private placement wohlgemerkt.Dieses Stammkapital muss ja auch auf Geschäftsbriefen angegeben werden, selbst mit einer Niederlassung in D, würde dies beim Handelsregister mit eingetragen diese 10 Mio. Damit auftzutreten ist keine Straftat. Das ist keine Straftat, auch das Sie diese nur an 35 Personen verkaufen dürfen gibt es in D nicht, nur in USA diese Einschränkung. Und lassen Sie dann Ihre Corporation in den USA auch noch bei bestimmten Finanzbehörden registrieren, dann haben Sie sogar damit Ihre Pflicht gegenüber der bafin erfüllt wenn Sie damit in D Gelder einwerben wollen, nur über privare placement wohlgemerkt,dazu wird nur noch ein Prospekt hinterlegt fertig, dazu weiter unten noch eine Ausführung. Sie können damit also Investoren für Ihre Spedition oder was auch immer suchen,denn das Geld über Aktienverkauf, das gehört Ihrer Corporation das ist kein Sondervermögen dritter, Ihre Corporation kann und darf damit machen was Sie will, Investieren, Personal einstellen, das Geld hinterlegen für neue Kredite,auch in spekulative Finanzgeschäfte investieren um Zinserträge zu kassieren, wird unter außerordentliche Zinserträge in der Buha gebucht. All das interessiert keine bafin. Oder Sie können damit wie oben schon beschrieben eine Vermögensverwaltung oder hedgefund betreiben,beides unterliegt in den USA nicht den staatlichen Regelungen wie bei uns, viele Broker und Vermögensverwalter sind auf diese Art legal tätig. Mit der beschriebenen registration bei der jeweiligen Finanzbehörde und der bafin können und dürfen Sie damit in D Gelder einwerben und diese dann verwalten oder in weitere Finanzgesellschaften, derivate was auch immer investieren, um durch Zinserträge Gewinne zu erwirtschaften, als diese auch Ihren Anlegern wieder zugute kommen lassen. Nur über private placement. Inwieweit Sie aber öffentlich damit werben dürfen in D, das sollte man sich nur mit anwaltlicher Hilfe realisieren lassen. Da müssen Sie dann allerdings auch die Bilanz so aufstellen das diese Gelder als Sondervermögen dort auftauchen und so behandelt werden und sich auch daran halten. Sie dürfen nur eines nicht tun; all das eingeworbene Geld in die eigene Tasche stecken das ist dann Betrug,sowas wie Madoff eben. Natürlich muss die buha den Gesetzen entsprechen,damit man immer nachweisen kann wie viel eingeworbenes Geld man wo investiert hat,eine Selbstverständlichkeit für einen seriösen und gründlichen Kaufmann. Um bei der struktur eines hedgefunds zu bleiben,für einen solchen gibt es keine Regelung das dieser ein finanzielles Polster haben muss für Risikoausfälle der Anleger,nein für das Risiko haftet der Anleger selbst mit seiner Einlage wie bei Aktien,hierfür müssen ausreichende Risikohinweise im Prospekt angebracht werden. Absolut lachhaft, wenn ein hedgefund auch noch Rückstellungen dieser Gelder vornehmen muss, wenn mal keine Zinsen anfallen, llloooooooooooollll, dann würde es solche Strukturen gar nicht geben. Mit so einem Konstrukt ist dies alles möglich mit einer deutschen Rechtsform nicht, da dürfen Sie zwar über das sog. small money concept Geld einwerben bis 250.000 euro, ohne kaum mit der bafin in Berührung zu kommen (nur Prospekt hinterlegen),egal mit welcher deutschen Rechtsform, aber Vermögensverwaltung oder hedgefund keineswegs, derartige Genehmigungen dürften sehr teuer werden,ausländische Finanzgesellschaften haben da erhebliche Erleichterungen. Auch muss eine Corporation die entweder Aktien an Investoren verkäuft, oder Vermögensverwaltung oder hedgefund betreiben will in D keine Niederlassung bei dem Handelsgericht eintragen,ein großer Vorteil, wäre damit ausschließlich nur Gerichtsstand USA zuständig wenn man das anwaltlich richtig aufsetzen lässt, das kann ein Vorteil sein. Was wollen Sie denn mit einer deutschen AG mit 100.000 Euro Investoren über aktienverkauf (private placement) erreichen? Max. 40.000 Euro mehr nicht, denn dann gehört die AG ja Ihnen nicht mehr. Also private placement und der sog. graue Kapitalmarkt (seriöse Schiffsbeteiligungen gehören da dazu als beispiel) bietet seriösen Kaufleuten durchaus eine Möglichkeit etwas auf die Beine zu stellen. micky |
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#11
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nur kurzer einwurf:
haben sie sich schon 'mal gedanken gemacht über die KOSTEN der von ihnen recht nonchalant erwähnten "anwaltlichen" prüfung von projekten - ich wage die prognose, dass 90% der businesspläne, die von möchtegernpromotoren herumschwirren, alleine schon dabei scheitern, die gründungskosten sowie die basisberatungsauslagen nebst den verwaltungsaufwendungen für ein erstes betriebsjahr aufzubringen und zu ihrem hinweis: bei einer d-lösung können sie ja bei 100,000.00 kapital ja "nur" 49,000 aktienwert verkaufen, damit sie die mehrheit nicht verlieren - richtig, aber - wie halten sie's denn beim monsterverkauf von shares ihrer us-gesellschaft... sagen wir 'mal in der grössenordnung von us$ 10,000.000... da müssen SIE ja "auch" mindestens 5,000,001 an WERTHALTIGEM kapital auf- und einbringen... wer hat das einfach so rumliegen? ich weiss, mit unterschiedlichen aktienwerten (priority shares) können sie auch mit wenig bimbes die mehrheit "absichern"... nur reduzieren sie damit logischerweise die erfolgsaussichten... ist wie bei zu hohem ausgabewert - kein anleger bezahlt gerne ein überrissenes agio! ... als "alternative" - siehe beiträge in diesem thread - bieten die kreativen leute aus roseville ja die "miete von werthaltigen assets"... ist ja im moment karneval, da ernten sie vielleicht ein meitleidiges lächeln bei involvierten strafverfolgungsbehörden für derart schlicht und einfach kriminelle manöver wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com www.creatrustconsult.com |
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#12
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@ffbkdavid,
nein so ist es eben nicht, ich betonte in meinem vorigen posting, das gerade als beispiel eine "10.Mio$" corporation, die kein einziges kapital eingezahlt hat, sehr wohl im engen Grenzen als hedgefund in D fremde Gelder nur im private placement sektor einwerben DARF. Ohne das diese Corporation je auch nur einen cent eingezahltes kapital hat,deshalb mit einer deutschen rechtsform nicht möglich. Die anwaltliche prüfung und Einreichung des prospekts an die bafin kostet etwa 2500 Euro bei deutschen anwälten nicht allzu unrealistisch. Mehr ist dazu nicht erforderlich, was aber dann noch die entsprechende Registrierung bei der US Finanzbehörde kostet, da bin ich überfragt. Es handelst sich schließlich um ja keine öffentliche Platzierung, so das dieses auch nicht allzu teuer oder unerschwinglich sein dürfte. Und wer dann noch weiss wie er in d an seine Kunden herankommt, hat mehr wie die halbe Miete in der Tasche. Wie als beispiel auf www.mattil.de zu lesen, darf man so was natürlich nicht machen. Nur das machen was in absprache mit bafin erlaubt ist und immer nachweisen in der Bilanz und in Sonderbilanzen die jeder Kunde bekommt, wie hoch das jährlich eingesammelte kapital ist/war, die eigenen Kosten abziehen (nur die die Vertraglich mit den Kunden vereinbart wurden), so das man jederzeit aus der buha sehen kann wie viel wurde eingenommen und das nach abzug von kosten der Rest wirklich dahin investiert wurde wie gegenüber den Kunden versprochen wurde. Die Zinserträge müssen dann auch jeweils separat für jedes Jahr gebuhct und erfasst werden, ebenso die Auszahlung derjenigen an die Kunden. Eine Selbstverständlichkeit für jeden seriösen Kaufmann, wer das nicht machen kann und will, sollte davon die Finger lassen und wird im Knast landen. Und; Wenn die Kanzlei aus roseville solche gemieteten werthaltigen assets, wenn es denn strafbar wäre, würde eine Rechtsanwaltskanzlei so etwas wohl nicht anbieten, Sie müssen schon wissen was Sie damit tun dürfen,ansonsten ist dies nicht strafbar mit so einer Firma geschäftlich tätig zu werden, auch in d nicht. Ich habe ledigllich anhand der US Corporation ein Paradebeispiel beschrieben, weil nur mit deren Konstruktion, man in D Aktien verkaufen, als auch als ein zugelassener hedgefund fremdes Geld einwerben darf, OHNE das ein cent des benannten Mio. Dollar Stammkapitals eingezahlt ist, ich kenne keine andere Rechtsform mit der das so möglich ist, und kein Land, das es speziell im private placement, so viele Ausnahmeregelungen hat um damit auch mit einem leinen Budget so etwas auf die Beine stellen zu können. Denn gerade bestimmte ausländischen hedgefunds haben gegenüber der bafin wesentliche Erleichterungen, die eine Firma deutscher Rechtsform nicht hat. Es stellt auch in D keine Straftat dar mit einer derart unterkapitalisierten MIO Dollar Corporation Geschäfte zu machen,es ist weder Täuschung, Vorsatz, Irreführung noch betrug, zumal ja eben das deutsche Gesetz verlangt dass das (eben nicht einbezahlte) Stammkapital auf jedem Geschäftsbrief anzugeben ist. Sie dürfen sich mit diesen gemieteten werthaltigen assets eben keine Bankkredite o.ä erschleichen das wäre Kreditbetrug,aber was Sie genau damit tun dürfen, bekommen Sie ausführlich von der roseville Kanzlei mitgeteilt. Kein Anwalt auf der Welt würde seinen Kunden so etwas anbieten wenn es denn strafbar wäre. Und wieviel Kapital bei einer US Gesellschaft wirklich ein bezahlt ist,interessiert keine deutsche Behörde, auch wenn eine Niederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen werden sollte, weil eben so ein Nachweis nicht zu erbringen ist laut deutschen Gesetzen. viele grüße micky |
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#13
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Um mal bei dem hedgefund zu blieben den man dann im mit der bafin im rechlilch erlaubten Bereich ausüben darf folgendes von der Kanzlei Kuefner im Internet zu Kapitalanlagebetrug gefunden;
Kapitalanlagebetrüger als auch einer Vielzahl sonstiger unseriöser Anlagemodelle verfolgen allein den Zweck, den ins Vertrauen gezogenen Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Dies muss genau so beim Namen genannt werden, denn Jahr für Jahr gehen in diesem Bereich mehrstellige Millionensummen verloren. Die einzigen Personen, die von den als vermeintlich „lukrativ, steueroptimierend & sicher“ angebotenen Anlagen profitieren, sind deren Initiatoren und der Vertrieb. Der Anleger trägt das Risiko und kann oft froh sein, wenn er sein einbezahltes Geld wieder vollständig zurückerhält, von einer Rendite ganz zu schweigen. Im Regelfall weiss er von Risiken nichts, da er hierüber freilich in keiner Weise informiert wird. Erst wenn es zur Auszahlung der Anlage kommen soll – am Besten nach 10, 20 oder 30 Jahren – ist auf einmal schlicht kein Geld mehr vorhanden und übersandte „Kontoauszüge und Bilanzen“ sind aufgrund eines bedauerlichen Fehlers leider so nicht mehr richtig. Die vorgetäuschte Sicherheit der angeblich so lukrativen Anlage, die oft auch als Sparpläne und besseres Sparbuch angeboten werden, entpuppt sich als blanke Lüge. Nun ist der Ärger groß, das Geld ist weg. Im Extremfall war dies jedoch noch nicht einmal das Ende. Denn nicht selten haftet der Anleger sogar über die von ihm zu leistende Einlage hinaus auch mit seinem Privatvermögen, da er in eine unternehmerische Beteiligung hineingeraten ist. solange man so etwas nicht tut und jederzeit durch Sonderbilanzen Nachweise über das vom Anleger eingenomme Geld und wieder investierte Geld hat, sowie überall in seinen prospekten die Risikobelehrung anbringt, zusätzlich noch durch Nachweis das der Kunde diese auch erhalten hat (Unterschrift) ist man sauber aus der Sache und kann damit seriös Geld verdienen. Man haftet dann natürlich nicht, wenn aus der Anlage in die man mit der Corportion mit Kundengeldern investiert keine Zinsen anfallen oder für den Totalverlust, große Konzerne die im öffentliche publizierten Sektor anbieten habe ja diese Haftung auch nicht. Soweit mal ein Nachtrag von mir, soweit man das alles sauber und korrekt durchführt hat man nix zu befürchten,, ich würde zusätzlich noch ein Rechtsgutachten jedes Jahr erstellen lassen. Ausserdem habe ich mir anwaltlichen Rat eingeholt von fünf Strafrechtsanwälten sehr versiert und noch mit BGH Zulassung, das man damit insbesondere mit einer US Corporation nichts zu befürchte habe auch nicht seitens der bafin. Wie gesagt nur in engen Grenzen im private placement Bereich. Und Corporations die nicht im öffentlichen US Sektor agieren brauchen auch bei der dortigen SEC nur ein Prospekt hinterlegen. viele grüße micky |
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#14
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Hallo,
ok das war ein leiner Nachtrag von mir zur Gründung eines hedgefunds, da es hier ja genug topics gibt a la; wie komme ich ans Geld dritter? Und genau die meisten wollen da betrügen, wie gesagt wenn man es korrekt macht hat man da nichts zu befürchten. Zurück zur US Corporation, zu diesen sogenannten penny stocks, also Aktien die nichts wert sind. Dennoch darf man diese in Deutschland an Vorzugsinvestoren verkaufen, prospekt bei Bafin einreichen. Das ist nicht strafbar (bin kein jurist) sonst würde es die Bafin ja nicht billigen/erlauben. Also richtig aufgesetzt mithilfe von versierten Juristen steht einem solchen aktienverkauf im gesetzlichen Rahmen des private placement nichts im Wege.Egal ob diese penny stocks ein Endverbraucher käuft, der keine Ahnung davon hat oder ein Unternehmer. Ich vermute mal, Kapitalanlagebetrug mit diesen penny stocks wäre dann, wenn man diese als Banksicherheiten o.ä öffentlich anbietet, ja das ist Betrug, denn eine Banksicherheit oder Bankgarantie sind diese penny stocks nicht. Da kursieren auch leider von Juristen in die Welt gesetzte Horrorgeschichten, will man solche Aktien verkaufen oder mit einer US Corporation als hedgefund in Deutschland Geld dritter einwerben.Wie gesagt macht man es korrekt darf man das und hat nichts zu befürchten. Ich persönlich kenne da keine andere Rechtsform mit der das am besten geht. Zumal viele andere Länder will man sich dort bei den Finanzaufsichtsbehörden registrieren, sehr sehr teuer sind, also für den der im private placement Fuß fassen will, also uninteressant sind. Also eine US Corporation ist da sehr sehr flexibel. viele grüße micky |
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#15
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Hallo,
als auch ich habe vor ca. 6 Monaten eine Corporation bei Dr. Stenbock erworben unter der Voraussetzung, dass es NUR einen Sin macht, wenn ich diese Corp. auch kapitalisieren kann. All dieses wurde mir auch mehrfach zugesichert. Jetzt wurden angeblich alle VC-Firmen in den USA angeschrieben und von meinem Vorhaben informiert. Wie man sich denken kann ist nicht ein einziger dabei, der auch nur einen einzigen Dollar springen lassen will. Jetzt habe ich meine Überlegungen der Fa. Dr. Werner & collegen in Göppingen mitgeteilt. Ganz klare Aussage : In Deutschland wird Ihnen niemand Geld für die Kapitalisierung ihrer Corporation geben und auch in den USA wird man kaum jemanden finden können. Was soll ich nun davon halten? Alles Betrug ? Danke für die hoffentlich zahlreichen Antworten |
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