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US-Corporations und ihre Milliarden ...
Es gibt ja auf dem Markt der Firmengründungen Kuriositäten, die jeder Beschreibung spotten. Ein Paradebeispiel ist der Handel und die Gründung/ Bewerbung von US-Corporations. Ein nicht unbekannter Anbieter von US-Corporations war sich nicht zu schade, andernorts im Zusammenhang mit der deutschen Abgeltungssteuer (ab 2009) und dem 1%igem Wesentlichkeitsmerkmal der "Steuerfreiheit" folgendes zu publizieren: Zitat:
Diese Aussage läßt völlig die geltende Rechtslage in Deutschland, aber auch in einer Reihe von weiteren EU-Staaten außer acht, denn gerade in Deutschland kommt es mitnichten darauf, auf welche Höhe sich das angebliche Aktienkapital beläuft. Entscheidend ist vor dem Eingangs dargestellten Hintergrund die BETRIEBWIRTSCHAFTLICHE Bewertung des Unternehmens, was selbstredend steuerrechtliche Relevanz hat, wobei insoweit noch ergänzend das Bewertungsgesetz (BewG) herangezogen wird. Ist also auf dem Papier eine milliardenschwere US-Corporation vorhanden, so kann der Wert der Aktien gleich Null sein, ein Verkauf wertloser Anteile an einen arglosen Investor sogar wegen Kapitalanlagebetrug in Deutschland strafbar sein. Steuerliche Vergünstigungen hierdurch - also durch die Veräußerung wertloser Aktien - herbeiführen zu wollen, ist lächerlich, was durch die nachfolgenden, betriebswirtschaftlich (und nach der ständigen Rspr. des BFH/ des BGH sowie der deutschen Obergerichte) anerkannten Grundsätze der Unternehmensbewertung aufgezeigt werden soll: Die Unternehmensbewertung stellt eines der zentralen Probleme der Betriebswirtschaftslehre dar und beschäftigt seit langem Forschung und Praxis. Insbesondere durch die zahlreichen Unternehmenszusammenschlüsse in den letzten Jahren sowie die Diskussion um eine stärker an den Interessen der Eigentümer auszurichtende Unternehmenspolitik (Schlagwörter: "shareholder value", "wertorientierte Unterehmenssteuerung"; usw.) bzw. deren Umsetzung - mit Hilfe kapitalmarkt-orientierter Bewertung - hat dieser Problembereich zuletzt wieder an Aktualität bzw. auch Brisanz gewonnen. Zu den relevanten Kenngrößen, die analytisch erfasst, berechnet, berücksichtigt und schließlich analysiert und bewertet werden müssen, zählen u.a.: * EBIT/NOPLAT * Operating Income * entity DCF analysis/approaches/models * real, nominal CF & DR * free CF * ROIC-/ROIE-forecasts * spread * VBM * WACC * economic profit models * quality of P/E ratio * macroeconomic variables like GDP; etc. Durch die Kombination von verschiedenen, jeweils der Situation angepassten, Verfahren wird eine Basis für eine Bandbreite an Wertindikationen, anhand dieser in die eigentlichen Bewertungskriterien eingetreten werden kann, geliefert. Jahresabschlüsse, Organisation und Unternehmensstruktur fließen ebenso in die Analyse mit ein, wie externe Daten, z.B. Marktentwicklungen und Trends. Sehr verbreitet ist z. B. die Berechnung nach dem Ertragswertverfahren bzw. nach dem Discounted Cash-Flow (DCF) Verfahren. Ein Bewertungsverfahren, das den "einen garantierten" Wert eines Unternehmens zuverlässig ermittelt, gibt es nicht. Der Unternehmenswert kann nur durch die Berücksichtigung und die Bewertung der im individuellen Fall unterschiedlichen wertmitbestimmenden Faktoren, sowie unter Einbeziehung des Bewertungszieles nachvollziehbar, ermittelt werden. * Daher kann ein durch eine Bewertung ermittelter Unternehmenswert immer nur plausibler Anhaltspunkt für seine mögliche Realisierung am Markt sein. * Weiterhin ist es erforderlich, daß die Bewertung auch mit dem notwendigen Praxisbezug erfolgt, also daß praxisorientierte, tatsächlich realisierbare Unternehmenswerte ermittelt werden. * Eine wesentliche Bewertungsgrundlage bildet zudem ein aussagefähiger Geschäftsplan für das laufende und drei bis fünf Folgejahre. Die geläufigsten Bewertungsverfahren im Überblick Ertragswertverfahren Die Ertragswertmethode nach IDW-Standard (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland) basiert auf den historische Ertragszahlen. Dieses Verfahren wird häufig angewandt. In der Rechtsprechung wird dabei anerkannt, daß es die sogenannten 'Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung' (GoU) erfüllt. Discounted Cash Flow Methode Das DCF-Verfahren berücksichtigt zusätzlich zu dem oben ermittelten Ertragswert die Zahlungsströme durch diskontierte, zukünftige, projektierte Ertragszahlen mit entsprechenden Korrekturen der Betriebsergebnisse. Bei dieser Wertermittlung spielen insbesondere die künftigen Risiken und Chancen des Unternehmens auf den von ihm besetzten Märkten sowie die Managementqualität eine große Rolle - eine intensive Beschäftigung mit Markt, Branche und Wettbewerb ist erforderlich. Substanzwertverfahren Das Substanzwertverfahren will die Kosten ermitteln, die entstehen würden, wenn man den Betrieb auf der 'grünen Wiese' im gegenwärtigen Zustand neu errichten wollte. Nettosubstanzwert-Ermittlung: Eigenkapital als Überschuss, bereinigte Aktiva./.Verbindlichkeiten Mittelwertverfahren Das Mittelwertverfahren versucht nun, aus den sehr unterschiedlichen Ergebnissen aus Substanz- und Ertragswertverfahren einen Mittelwert zu bilden, indem Substanzwert und Ertragswert mit einer Gewichtung versehen und dann erst zum Unternehmenswert addiert werden. EBIT - Multiples Verfahren Die Markt- und vergleichsorientierten Gewinnmultiplikatorenverfahren werden häufig verwendet. Bei diesen Verfahren wird der EBIT - das 'nachhaltig erzielbare Betriebsergebnis' mit Multiplikatoren multipliziert. Die Höhe des jeweiligen Multiplikators bemisst sich dabei an Branchenrisiken, Zyklenanfälligkeiten und Stellung des Unternehmens in seinem Markt. Börsenwertverfahren Bei (Börsen-) Vergleichswert-Verfahren wird ermittelt, wie die Konkurrenzunternehmen am Markt bewertet werden. Ermittlung von Multiplikatoren, die auf das zu erwerbende oder zu veräußernde Unternehmen übertragen werden (z.B. PER, CFR, P/S). Wegen der mangelnden Verfügbarkeit von ausreichendem Zahlenmaterial, werden diese Verfahren nur sehr selten angewandt. Transaktionswertverfahren Anwendung von Bewertungsmaßstäben, die aufgrund von veröffentlichten Transaktionen ermittelt werden können. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit von ausreichendem Zahlenmaterial, werden diese Verfahren ebenfalls nur sehr selten angewandt. Liquidationswert-Ermittlung Hier wird unterstellt, dass das Unternehmen aufgegeben wird. In diesem Fall wird geschätzt, welche Verkaufserlöse die Wirtschaftsgüter erzielen könnten, wenn sie einzeln verkauft werden. Die Summe dieser geschätz*ten Verkaufserlöse stellt dann den Liquidationserlös dar. Verfahren nach der Kapitaldienstgrenze Dieses in der Praxis entwickelte Verfahren ermittelt zunächst den maximal tragfähigen, zusätzlichen Kapitaldienst. Stuttgarter Verfahren Das Stuttgarter Verfahren ist ein Verfahren zur Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Die Bestimmung besagt lediglich, daß der Wert dann, wenn er nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, zu schätzen ist. Das Stuttgarter Verfahren hat diese Bestimmung konkretisiert, insbesondere auf der Grundlage der Berücksichtigung sowohl des Vermögenswertes als auch des Ertragswertes. Einschränkungen bei allen Verfahren Ungenauigkeiten von Zukunftsdaten zu Umsatzerlösen, Erträgen und Verzinsungen, eingeschränkte Beschaffungsmöglichkeiten von Markt-Vergleichsdaten, Sachwertermittlung ohne Realisierungsbeweis, Annahmen und Schätzungen belasten die Genauigkeit des Ergebnisses. Das Ergebnis einer Unternehmensbewertung kann also nur die Richtung, die Bandbreite angeben, innerhalb deren sich der endgültige Kaufpreis bewegen sollte. Unterschiedliche Ergebnisse bei den Verfahren Je nach Zielsetzung und Bewertungsmethode lassen sich erhebliche Bewertungsunterschiede aufzeigen. So kann bei ein und demselben mittelständischen Unternehmen mit einem Jahresgewinn von etwa 800.000 Euro das 'Stuttgarter Verfahren' z.B. einen Unternehmenswert von 3,4 Mill. Euro ergeben, nach der 'Mittelwertmethode' ein Wert von 5,3 Mill. Euro und nach der 'Ertragsmethode' einer von 9,1 Mill. Euro. Schlußendlich zeigt dies doch auf, daß ein "amerikanisches Zahlenspiel" nichts als Augenwischerei ist. Wenn nunmehr ein Hilfsjurist auf den Gedanken käme zu sagen, naja, wenn doch jemand für wertlose Aktien eine hohe Summe bezahlt, ist das doch sein Problem. Richtig, aber steuerrechtlich ist dies dann "Liebhaberei", aus der man keinerlei steuerliche Vergünstigungen herbeiführen kann !!!!! Insoweit mögen sich unsere Leser einmal die Zahlen unter der nachfolgenden Internetadresse auf der Zunge zergehen lassen: -http://www.uscorporation.com/reservecorpger.htm
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Welcome to Ambergris Caye (Belize) Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd Geändert von tropico (20.07.2008 um 10:04 Uhr). |
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ich unterstütze die ansichten von moderationskollege tropico nicht darum hier vollumfänglich, um den thread aufzubauschen... sondern, um ihn nicht alleine an der sonne stehen zu lassen
was da von roseville aus abgeht, ist schlicht und einfach kriminell... und zwar schon seit längerer zeit! ... als neusten "gag" bietet die gründungsagentur sogar die "miete von assets" an, um bilanzen mit "werten" aufzufüllen - was wohl die zuständigen behörden (wo auch immer) DAZU sagen werden/würden? nachdem die firma aus dem sonnigen kalifornieren massiv auf einem deutschsprachigen informationsboard als "werbepartner" auftritt, muss dringend hier und jetzt vor den angeboten gewarnt werden... also DIESER SCHUSS GEHT MIT SICHERHEIT HINTEN RAUS ... werde mir die mühe machen - auf eigene kosten/mit eigenem zeitaufwand - die us-behörden über das "angebotsspektrum" ins bild zu setzen... ob dann die foto "arm in arm" mit präsident bush noch hilfreich ist... wir werden's sehen mehr hoffentlich in kürze HIER ffbkdavid |
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Prospektpflicht beim Private Placement
Was die Tumben Yankees aus Roseville (C.A.) bei dem Verkauf Ihrer milliardenschweren US-Corporations zwecks Kapitalisierung derselben natürlich verschweigen, ist die geltende Rechtslage in Deutschland und Europa beim vorbörslichen/ außerbörslichen Aktienverkauf bzw. beim Private Placement. Prospektpflicht beim Private Placement Wegen der EU-Kreditvergaberichtlinien ("Basel II" genannt), kamen bereits "findige" (windige ???) Finanzabrobaten auf den Gedanken, eine US-Corporation zur Kapitalbeschaffung einzusetzen. Diese hat extrem niedrige Gründungkosten. Benötigt kein großes Gründungskapital und kann Aktien mit einem extrem niedrigen Nennwert emittieren. Aufsichtsrat und Vorstand werden im sog. Board of Directors zusammengefasst. Dies spart ebenfalls Kosten. Neben der außerbörslichen Emission von Aktien stehen bei einem Private Placement weitere Beteiligungsinstrumente zur Verfügung, bei denen Beteiligungskapital von Privatanlegern als stimmrechtloses, breit gestreutes Investorenkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapitalersatz) platziert wird. Das Unternehmen kann Einflussnahmen der Kapitalgeber durch vertragliche Vereinbarungen begrenzen und entsprechend der Unternehmensphilosophie steuern. Es gibt keine weiteren Teilhaber und keine anderen Gesellschafter, da sich ausschließlich renditesuchende Privatanleger beteiligen. Unternehmen, die einen Einstieg in den außerbörslichen Kapitalmarkt beabsichtigen, benötigen jedoch in jedem Fall einen Emissionsprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz und den hierzu ebenfalls geltenden EU-Richtlinien, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden muss, bevor eine Ausgabe von vorbörslichen Aktien möglich ist. Hierzu führt die BaFin aus: "Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen daher nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Um dem Anleger Gelegenheit zu geben, sich über die angebotenen Anlagen und deren Emittenten zu informieren, muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Der Prospekt darf jedoch erst veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung zuvor von der BaFin gestattet wurde. Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Bei Wertpapierprospekten wird zusätzlich noch sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überprüft jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufprospekten sogar ausdrücklich hinweisen. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten. Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie „Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes bzw. des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die Bundesanstalt habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall." Quelle: BaFin - Prospekte Rechtsquellen: Prospektrichtlinie 2003/71/EG • Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 1: Wertpapierprospektgesetz • Prospektverordnung (EG) 809/2004 Direkt anwendbar, regelt Prospektanforderungen im Detail • CESR-Empfehlungen zur konsistenten Anwendung der Prospektverordnung in den Mitgliedstaaten (Rechtlich unverbindlich, Empfehlungscharakter) Ein Kommentar zu den vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit einer Kapitalisierung von US-Corporations erübrigt sich .... ... und da lesen bekanntermaßen bildet, wiederhole ich mich ausnahmsweise: Zitat:
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... und es gibt doch immer noch einige, die auf diesen "Zug" auf der road to nowhere aufspringen, ohne Hirn, Sinn und Verstand:
DBC Deichmeyer Business Consulting - Gewerbeinformationen Zitat:
(obwohl, nicht ganz: KAPITALANLAGEBETRUG)
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