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Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften Hier finden Sie relevante Gesetze, KMK-Beschlüsse, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen und sonstige Vorschriften zu Berufen und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung.

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Alt 15.04.2006, 02:24
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Standard Rahmenvereinbarung über Fachschulen KMK 22.10.1999

Rahmenvereinbarung über Fachschulen
mit zweijähriger Ausbildungsdauer

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.1992 i.d F. vom 22.10.1999)


Einleitung


Industrialisierung und Automatisierung haben in den vergangenen Jahrzehnten die Wirtschaft in wesentlichen Teilen umgestaltet. Heute sind es die neuen Technologien, insbesondere die Informationstechnik im weitesten Sinne, die die Entwicklung im gesamten Produktions-, Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich bestimmen. Die Innovations-, Wachstums- und Veränderungszyklen werden immer kürzer. Dies hat ständige Qualifikationsveränderungen der Fachkräfte zur Folge und bedingt eine ständige Weiterbildung nach der beruflichen Erstausbildung.
Der mittlere Funktionsbereich hat bei der Umsetzung neuer Techniken in die Praxis große Bedeutung. In diesem Bereich arbeiten die Fachschulen seit vielen Jahren sehr erfolgreich. Sie orientieren sich am neuesten Stand des Anwendungsbezugs in der Praxis. Ihre Absolventen nehmen eine Mittlerfunktion zwischen dem Funktionsbereich der Hochschulabsolventen einerseits und dem der qualifizierten Fachkräfte andererseits ein. Gerade dies macht ihren hohen Stellenwert in der beruflichen Weiterbildung aus.
Mit dieser Rahmenvereinbarung wird diesen Entwicklungen in Abstimmung mit der Wirtschaft Rechnung getragen. Sie sichert sowohl die Einheitlichkeit des Schulbetriebs als auch den länderbezogenen Gestaltungsspielraum der von dieser Rahmenvereinbarung erfassten Fachschulen.



I. ERRICHTUNG UND GLIEDERUNG


1. Errichtung und Betrieb


1.1 Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher und privater Fachschulen gelten die Bestimmungen der Länder. Die Errichtung von Fachschulen soll unter Einbeziehung der Wirtschaft erfolgen.
1.2 Den Unterricht an Fachschulen erteilen
· in der Regel Lehrer/Lehrerinnen mit der Lehrbefähigung für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung
· nebenberufliche Fachkräfte der Wirtschaft und Verwaltung.
2. Gliederung
2.1 Die Gliederungseinheit der Fachschulen ist die Fachrichtung. Sie kennzeichnet einen eigenständigen Bildungsgang der beruflichen Weiterbildung, der eine einschlägige Berufsausbildung in Verbindung mit entsprechender Berufserfahrung voraussetzt.
Die Fachrichtungen ergeben sich aus der Liste der Fachrichtungen und Schwerpunkte. (Für einige der aufgeführten Fachrichtungen erfolgt in Bayern die Ausbildung an Fachakademien.)
Sie sind nach Fachbereichen geordnet.
2.2 Die Liste der Fachrichtungen, die die Anforderungen der Rahmenvereinbarung erfüllen, kann auf Antrag eines Landes in der Kultusministerkonferenz erweitert werden.
2.3 Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Inhalte besondere Differenzierungen ermöglichen. Die bestehenden und geplanten Schwerpunkte ergeben sich aus der Liste der Fachrichtungen und Schwerpunkte. Die Bildung zusätzlicher Schwerpunkte wird in der Kultusministerkonferenz angezeigt.



II. AUSBILDUNG


3. Ziel der Fachschule

3.1 Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, in der Regel Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
3.2 Fachschülern und Fachschülerinnen kann darüber hinaus durch zusätzliche Lernangebote die Möglichkeit eröffnet werden, weitere Abschlüsse zu erreichen.


4. Art und Dauer der Ausbildung

4.1 Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform oder in Teilzeitform.
4.2 Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei Schuljahre; in Teilzeitform dauert sie entsprechend länger.
Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich.
4.3 Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. Der Pflichtbereich soll in der Vollzeitform mindestens 2400 Unterrichtsstunden umfassen. Die Regelung des Wahlbereiches bleibt den Ländern vorbehalten.
4.4 Das Ausbildungsangebot kann auch den Erwerb von themenbezogenen Einzelqualifikationen enthalten. Die Teilnahme hieran kann bescheinigt werden.
4.5 Die Ausbildung der Fachschule kann angerechnet werden
· auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung eines Fachbereichs mit bis zu 1 Jahr,
· auf die Ausbildung in einem zweiten Schwerpunkt einer Fachrichtung mit bis zu 1 1/2 Jahren.
4.6 Ergänzungsausbildungsangebote für Fachschulabsolventen, die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern in der Vollzeitform in der Regel ein halbes Jahr.


5. Lernbereiche im Pflichtbereich

5.1 Der Pflichtbereich umfasst folgende Lernbereiche:
· Lernbereich I Kommunikation/Gesellschaft
· Lernbereich II Technologie/Organisation
· Lernbereich III Produktion/Wirtschaft/Gestaltung.
5.2 Der Lernbereich I ist in der Regel fachrichtungsübergreifend angelegt.
5.3 Der Lernbereich II enthält Lerngebiete, die in fachrichtungsbezogener Weise die Voraussetzungen für den projekt- bzw. praxisbezogenen Ansatz des Lernbereichs III schaffen.
5.4 Der Lernbereich III ist auf die berufliche Qualifizierung in den Bereichen Produktion, Wirtschaft, Gestaltung ausgerichtet. Sofern den einzelnen Fachrichtungen Schwerpunkte zugeordnet sind, sind diese im Lernbereich III herauszuarbeiten. Dabei sind aktuelle Themenstellungen aus den betrieblichen Einsatzbereichen heranzuziehen.


6. Rahmenvorgaben für Stundentafeln
und Ausbildungsanforderungen


Die Ausbildung in Fachrichtungen erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage 2 aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach den Richtlinien der Länder.


7. Zulassungsvoraussetzungen

7.1 Der Zugang zu den einzelnen Fachrichtungen erfordert mindestens:
7.1.1 den Abschluss in einem nach Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung oder Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend.
oder
7.1.2 den Abschluss der Berufsschule und eine einschlägige Berufstätigkeit von 7 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
7.2 Für den Zugang zu den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik finden abweichend von Ziffer 7.1 die Bestimmungen der Schiffsoffizier-Ausbildungs-verordnung (SchOffzAusbV) vom 11.2.1985 (BGBl. I S. 323) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
7.3 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, ggf. auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
7.4 Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.



III. ABSCHLUSSPRÜFUNG


8. Zweck der Abschlussprüfung


In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Fachschule erreicht worden ist.


9. Prüfungsausschuss

9.1 Der Prüfungsausschuss wird von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestellt.
9.2 Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel an
· ein Vertreter/eine Vertreterin der Schulaufsichtsbehörde
· der Schulleiter/die Schulleiterin
· die Lehrer/Lehrerinnen, welche in den Prüfungsfächern zuletzt unterrichtet haben.


10. Durchführung der Prüfung

10.1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und, soweit erforderlich, einem mündlichen Teil. Ferner kann eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
10.2 Für die jeweilige Fachrichtung/den jeweiligen Schwerpunkt werden Prüfungsfächer festgelegt.
10.3 Die schriftliche Prüfung wird in vier Prüfungsfächern durchgeführt.
10.4 Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 10, jedoch nicht mehr als 12 Zeitstunden betragen.
10.5 Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
10.6 Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.


11. Ergebnis der Prüfung

11.1 Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
11.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.
11.3 Für die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Länder.


12. Zeugnis/Berufsbezeichnung

12.1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker"/"Staatlich geprüfte Technikerin" oder "Staatlich geprüfter Betriebswirt"/"Staatlich geprüfte Betriebswirtin" oder "Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin" zu führen. Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt geführt, in der/dem die Prüfung abgelegt wurde.
12.2 Abweichende Berufsbezeichnungen nach den landesrechtlichen Regelungen sind möglich; die Gleichstellung mit den Berufsbezeichnungen nach dieser Rahmenvereinbarung kann im Zeugnis vermerkt werden.
12.3 Sind in einer Fachrichtung Schwerpunkte gebildet, so ist dies im Abschlusszeugnis kenntlich zu machen.
12.4 Absolventen von Ergänzungsausbildungsgängen gem. Ziff. 4.6 erhalten ein Zertifikat.


13. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen
(Fremdenprüfung)

13.1 Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.
13.2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Ziffer 7 erfüllt. Darüber hinaus müssen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lassen, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt wurden, die an einer entsprechenden Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erworben werden.
13.3 Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
13.4 Die Prüfung sollte grundsätzlich in allen Unterrichtsfächern durchgeführt werden. Umfang und Anforderungen müssen denen der Fachschule entsprechen. Auf eine mündliche Prüfung kann in den Unterrichtsfächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft werden.
13.5 Nach bestandener Prüfung wird ein Abschlusszeugnis erteilt, aus dem hervorgehen muss, dass die Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde.


14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer

Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Artikel 13 ("Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern") berücksichtigt werden.



IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Durch die vorstehende Rahmenvereinbarung wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer" vom 27.10.1980 aufgehoben.
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