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| Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften Hier finden Sie relevante Gesetze, KMK-Beschlüsse, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen und sonstige Vorschriften zu Berufen und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung. |
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Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung der Lehrer für Fachpraxis im
beruflichen Schulwesen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 6. 7. 1973) 1. Aufgaben 1.1 In den beruflichen Schulen können neben den an Wissenschaftlichen Hochschulen ausgebildeten Lehrern mit Schwerpunkt Sekundarstufe II - Lehrbefähigung für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens - Lehrer für Fachpraxis tätig sein. 1.2 Der Lehrer für Fachpraxis übt folgende Tätigkeiten aus: 1.2.1 selbständigen Unterricht zur Vermittlung von Fertigkeiten für die praktische Grundund Fachbildung 1.2.2 Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts. 2. Zulassungsvoraussetzungen 2.1 Abschluß der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluß. 2.2 Abgeschlossene Berufsausbildung und Abschluß einer einschlägigen mindestens dreisemestrigen Fachschule oder abgeschlossene Berufsausbildung und eine einschlägige Meisterprüfung oder eine von den Ländern als gleichwertig anerkannte Ausbildung und Prüfung. 2.3 Nach Abschluß der Berufsausbildung gemäß 2.2 eine mindestens zweijährige entsprechende Berufstätigkeit. 3. Ausbildung 3.1 Die Ausbildung dauert 18 Monate. Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus schulpraktischer und theoretischer Ausbildung. Schulpraktische und theoretische Ausbildung müssen eng aufeinander bezogen sein. 3.2 Die schulpraktische Ausbildung umfaßt: 3.2.1 Hospitationen 3.2.2 Unterricht unter Anleitung 3.2.3 Lehrerveranstaltungen in den Tätigkeitsbereichen gemäß 1.2 3.3 Die theoretische Ausbildung umfaßt: 3.3.1 Didaktik und Methodik der Fachpraxis 3.3.2 Ausgewählte Themen der Berufspädagogik, der pädagogischen Psychologie und der pädagogischen Soziologie 3.3.3 Ausgewählte Themen des Schul- und Berufsbildungsrechts 4. Prüfung 4.1 Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. 4.2 Die Prüfung umfaßt: 4.2.1 eine schriftliche Prüfung 4.2.2 eine unterrichtspraktische Prüfung in den Tätigkeitsbereichen gemäß 1.2 4.2.3 eine mündliche Prüfung. 4.3 Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Beilage ausgestellt. 5. Anwendung Es bleibt den Ländern überlassen, ob und gegebenenfalls für welche Bereiche sie Lehrer für Fachpraxis im Sinne dieser Vereinbarung ausbilden und verwenden. Beilage Prüfungszeugnis Herr/Frau .................................................. .................................................. ............................... geb. am: .................................................. ...... in .................................................. ...................... hat am: .................................................. ........ gemäß .................................................. .............. die staatliche Prüfung für Lehrer der Fachpraxis in .................................................. .................................................. .......................................... mit dem Gesamtergebnis .................................................. ..................................... bestanden. Ort, Datum Der Prüfungsausschuß |
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