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LVO NRW - Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen; (Laufbahnverordnung - LVO) Bekanntmachung der Neufassung Vom 23. November 1995 Aufgrund des Artikels II der Elften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. März 1995 (GV. NW. S. 290) wird nachstehend der Wortlaut in der vom 28. April 1995 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1, ber. S. 92), 2. Artikel I der Neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254), 3. Artikel I der Zehnten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 268), 4. Artikel I der Elften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 28. März 1995 (GV. NW. S. 290). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 Abschnitt I Einleitende Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf 1. die Professoren, die Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die Oberassistenten, die Oberingenieure (§§ 201 bis 204 des Landesbeamtengesetzes) und die in § 223 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten, 2. die kommunalen Wahlbeamten. (3) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen. § 2 Grundsatz Bei Einstellung, Anstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Die Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) Die Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt oder dessen Amtsbezeichnung gem. § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes festgesetzt ist. (3) Beförderungen sind die 1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, 2. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung, 3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt während der Probezeit, 4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes. § 4 Ordnung der Laufbahnen (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. (3) Die Eingangsämter der Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ergeben sich aus dem Besoldungsrecht. Eingangsamt der Laufbahnen des höheren Dienstes ist vorbehaltlich höherer besoldungsrechtlicher Einstufung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. (4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium die oberste Dienstbehörde, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständig ist. (5) Dienst- und Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen in einer anderen Laufbahn nur mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden. § 5 Befähigung (1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn a) durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung, b) nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen, c) nach den Vorschriften über Aufstiegsbeamte, d) durch Zuerkennung nach § 12 Abs. 2, e) durch die Teilnahme an Maßnahmen nach § 12 Abs. 6, f) durch Zuerkennung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2, § 21 Abs. 3 oder § 28 Abs. 3, g) aufgrund der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L Nr. 209 S. 25), nach Maßgabe der Rechtsverordnungen gemäß §§ 16 und 21a Abs. 4 LBG. (2) Andere Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben; sie wird durch den Landespersonalausschuß, für die in § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten durch die Landesregierung festgestellt. (3) Mit dem Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 Buchstabe c oder der Feststellung der Befähigung nach Absatz 2 ist der Erwerb der kraft Gesetzes für bestimmte Ämter geforderten ,,Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst" nicht verbunden. (4) Die in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit setzt eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. § 6 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (1) Als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in den §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Bewerber, der die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe g erworben hat, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wenn er das für vergleichbare Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b jeweils geltende Höchstalter noch nicht überschritten hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen drei und vier insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Schwerbehinderte Laufbahnbewerber dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden. § 13 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung und § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt; bei einem Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins, der nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes erfüllt, gilt für Lauf bahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung die jeweilige Höchstaltersgrenze nicht als überschritten, wenn er unverzüglich nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen wird und er bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. (2) Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Wegfall einer Ersatzschule nach § 11 Ersatzschulfinanzgesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaber dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Andere Bewerber dürfen eingestellt oder übernommen werden, wenn sie das jeweils für sie geltende Mindestlebensalter nach § 45 Abs. 3 Satz 1 noch nicht um 5 Jahre überschritten haben. § 7 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. (2) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher Tätigkeiten als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. (3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverbände sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt. (4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, daß der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt. (5) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigungmit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt. (6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen; sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. § 8 Dienstbezeichnung vor der Anstellung (1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z. A.)". (2) Der Beamte darf vor der Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines Beförderungsamtes mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z. A.)" erst führen, wenn der Landespersonalausschuß für die Anstellung in diesem Beförderungsamt eine Ausnahme von § 24 des Landesbeamtengesetzes zugelassen hat. (3) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen. § 9 Anstellung (1) Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit soll der Beamte angestellt werden. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. (2) Hat sich die Bewerbung um Einstellung als Beamter wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung herangestanden hätte; zugrunde gelegt wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Die Verzögerung darf nur ausgeglichen werden, wenn der Beamte a) während der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder im Anschluß daran eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung, insbesondere Vorbereitungsdienst und hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 2 LBG) begonnen oder fortgesetzt hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist oder, b) sofern er bei Beginn oder während des Verzögerungszeitraumes die Laufbahnbefähigung besessen oder erworben hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren um Einstellung als Beamter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 finden Anwendung, wenn der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt wird, die Bewerbung aber aufrechterhalten oder, im Falle fester Einstellungstermine, zu jedem Einstellungstermin erneuert worden ist. Ist bei einem Beamten wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ein dem Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar vorhergehender Vorbereitungsdienst verlängert worden oder ist dem Beamten wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt worden, so wird die dadurch bedingte Verzögerung der Anstellung im Umfang des Satzes 1 ausgeglichen. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 4 darf auch insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 Sätzen 1 und 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. (4) Wird ein Beamter gemäß Absatz 2 oder unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes oder Zivildienstes angestellt, so dauert die Probezeit fort. (5) Das Beamtenverhältnis auf Probe besteht auch nach Bewährung in der Probezeit und nach der Anstellung fort, bis es in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt wird (§ 9 des Landesbeamtengesetzes). § 10 Beförderung, Erprobungszeit (1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Besoldungsgesetz unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind; Abweichungen bestimmt 1. bei Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, 2. bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde. Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Behörden. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig a) während der Probezeit, b) vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen war (Absatz 1), c) innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. (3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist eine Beförderung zulässig, wenn die Anstellung nach § 9 Abs. 2 oder 3 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 9 Abs. 2 oder 3 bei der Anstellung nicht ausgeglichen wurden. Arbeitsplatzschutzgesetz und Zivildienstgesetz bleiben unberührt. (4) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte oder Beamte im Sinne des § 38 des Landesbeamtengesetzes sind; dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs, wenn diesem eine Prüfung (§§ 23 und 30) vorausgeht. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen a) des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate, b) des gehobenen Dienstes sechs Monate, c) des höheren Dienstes neun Monate. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen. § 10 a Beurteilung (1) Die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden; der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre. (2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Beamten oder nach der Funktionsebene, der die zu beurteilenden Beamten angehören. (3) Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 v. H. und bei der zweitbesten Note 20 v. H. nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren. (4) Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Dabei muss gewährleistet sein, dass es zu differenzierten und aussagekräftigen Beurteilungen kommt. (5) Die Regelung des Absatzes 4 ist befristet bis zum 31. Dezember 2010. § 11 Dienstzeit (1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung. (2) Anzurechnen sind Zeiten vor der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe, 1. soweit sich die erste Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe aus Gründen verzögert hat, die von dem Beamten nicht zu vertreten sind, 2. die zur Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr gedient und zu einer Verzögerung bei der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe geführt haben, 3. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist, 4. in denen eine berufliche Tätigkeit an Ersatzschulen als Planstelleninhaber geleistet wurde. (3) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind 1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und Finanzministeriums, festgestellt worden ist, 2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde, 3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde, 4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartners, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 9 Abs. 2 und 3 und § 89 Abs. 6 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. (4) Es bleiben unberührt: § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, § 34 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sowie § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.
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Fortsetzung LVO NRW - Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen
§ 12 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Die von einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn auch aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann. Die Anerkennung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung zur Erreichung des Ausbildungsziels zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. (3) Kann von einem Laufbahnbewerber die Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn nur durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit erworben werden, so soll die Unterweisungszeit mindestens ein Drittel des für die neue Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Während der Unterweisungszeit ist der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen. Die oberste Dienstbehörde kann die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für die neue Laufbahn verlangen. Dem Beamten darf ein Amt der neuen Laufbahn erst nach Erwerb der Befähigung für diese Laufbahn verliehen werden. (4) Über die Anerkennung der Befähigung (Absatz 2 Satz 1) entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Sofern die Ausbildung und Prüfung für die neue Laufbahn außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gem. § 16 LBG durch besondere Rechtsvorschrift geregelt ist, bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. (5) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 23, 30 und 40. (6) Beamte, denen nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 3 oder 48 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch die Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Art und Umfang der Maßnahmen legt allgemein durch Rechtsverordnung nach § 16 des Landesbeamtengesetzes oder im Einzelfall die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde fest. Entsprechendes gilt bei Versetzung eines Beamten gemäß § 28 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in ein Amt einer anderen Laufbahn. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gefordert werden. § 13 Erleichterung für Schwerbehinderte (1) Bei der Einstellung von Schwerbehinderten darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. (2) Im Prüfungsverfahren sind den Körperbehinderten auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Abschnitt II Laufbahnbewerber 1. Gemeinsame Vorschriften § 14 Vorbereitungsdienst (1) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, eingestellt; soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 1 LBG abgeleistet wird, ist er einem im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleisteten Vorbereitungsdienst gleichgestellt. (2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärter", in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ,,Referendar" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen. § 15 Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung (Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG) (1) In den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG können nach den besonderen Erfordernissen für die Einstellung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In bestimmten Laufbahnen können neben den allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen weitere Kenntnisse, insbesondere die Kenntnisse fremder Sprachen und die Beherrschung einer Kurzschrift sowie des Maschinenschreibens gefordert werden. Durch Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG kann festgelegt werden, durch welche Maßnahmen der gemäß Artikel 4 der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16), und der Vorschriften der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L Nr. 209 S. 25) ermöglichte Ausgleich von Ausbildungsdefiziten hergestellt werden muß, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durch ein Hochschuldiplom die Laufbahnbefähigung erwerben wollen. (2) Die Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG können zulassen, daß Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Eine schriftliche Prüfung soll bereits während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden, eine mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. (3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzusehen. (4) Für Beamte des mittleren Dienstes, die nach ihrer Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg an den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen teilnehmen und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, ist das Auswahlverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG überörtlich durchzuführen. Es sind Auswahlkommissionen vorzusehen, die den Dienstherren Empfehlungen geben. Jeder Auswahlkommission gehören sachkundige Beamte des Dienstherrenbereichs an, für den sie tätig wird. (5) In den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG sind für die Bewertung der Prüfungsleistungen in Laufbahnprüfungen und für die Prüfungsnoten folgende Noten vorzuschreiben: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Es darf vorgesehen werden, daß bei einer nicht bestandenen Prüfung das Ergebnis "nicht bestanden" lautet. Die Prüfungsnote "mit Auszeichnung bestanden" kann für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war, zur Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen weiter verwendet werden. In den Laufbahnen, für deren Ordnung das Justizministerium zuständig ist, können in den Rechtsverordnungen gemäß § 16 LBG an Stelle der in Satz 1 genannten Noten die Prüfungsnoten des Juristenausbildungsgesetzes vorgeschrieben werden. § 15 a Ausbilder (1) Als Ausbilder für Beamte im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz darf ein Beamter eingesetzt werden, wenn er hierfür fachlich geeignet ist und sich pädagogisch fortgebildet hat. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht; er gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung erworben wurden oder wenn der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz besitzt. (2) Arbeitnehmer dürfen als Ausbilder für Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Ausbilder-Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst besitzen. 2. Einfacher Dienst § 16 Voraussetzungen für die Einstellung Von den Bewerbern ist mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand zu fordern; als gleichwertig gilt auch ein Bildungsstand, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung erworben worden ist. § 17 Befähigung (1) Soweit durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder soweit es die Eigenart der Laufbahn erfordert, muß durch eine Ausbildungsordnung ein sechsmonatiger Vorbereitungsdienst geordnet werden; Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen. (2) Die anderen Laufbahnen des einfachen Dienstes sind als Laufbahnen besonderer Fachrichtungen mit der Bezeichnung ,,Betriebsdienste" geordnet; die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine andere Bezeichnung festlegen. Von den Bewerbern ist neben den Voraussetzungen des § 16 eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit zu fordern, die für die Laufbahnaufgaben ausreichende Kenntnisse vermittelt hat; davon muß wenigstens ein Jahr im öffentlichen Dienst geleistet sein. § 18 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert ein Jahr. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Zeit oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden. 3. Mittlerer Dienst 3.1 Allgemeines § 19 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist. § 20 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert bis zu zwei Jahren. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder in einer beruflichen Tätigkeit erworben worden sind; nach § 19 Buchstabe b berücksichtigte Zeiten dürfen nicht angerechnet werden. In diesen Fällen dauert der Vorbereitungsdienst mindestens sechs Monate. § 21 Prüfung (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. (3) Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. § 22 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung ,,sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung ,,gut" bestanden haben, bis zu acht Monaten gekürzt werden. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. (4) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten. § 23 Aufstiegsbeamte (1) Beamte einer Laufbahn des einfachen Dienstes können nach der Anstellung in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für eine Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll, abzulegen. (4) § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes nicht. (5) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des einfachen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den mittleren Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 verliehen werden, wenn 1. ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 (einfacher Dienst) verliehen ist, 2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, 3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben. (6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 3 dauert mindestens fünf Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil. 3.2 Beamte besonderer Fachrichtungen § 24 Ordnung und Befähigungsanforderungen (1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Laufbahnen aus der Anlage 1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 1) (2) Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern: 1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein entsprechender Bildungsstand, 2. die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, die der Laufbahn des Bewerbers entspricht, 3. nach Bestehen der Prüfung eine zweijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst. (3) Die Befähigung für die Laufbahn des Pflegedienstes in Landeskrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken besitzt, wer 1. eine vom Innenministerium anerkannte psychiatrische Pflegeprüfung oder die Prüfung in der Krankenpflege nach § 13 des Krankenpflegegesetzes bestanden hat, 2. nach Bestehen der Prüfung eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit und eine einjährige aufsichtführende Tätigkeit im Pflegedienst ausgeübt hat. (4) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Lebensmittelkontrolle besitzt, wer die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und eine vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anerkannte Prüfung für Lebensmittelkontrolleure bestanden hat. (5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise verlangen. § 25 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert zwei Jahre. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. (4) Es sind mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.
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Fortsetzung LVO NRW - Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen
4. Gehobener Dienst 4.1 Allgemeines § 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule in einer technischenFachrichtung besitzt. § 27 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) In Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gliedert sich der Vorbereitungsdienst in fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen. (3) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes werden die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 2) nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse während des Vorbereitungsdienstes in fachbezogenen Schwerpunktbereichen fachpraktisch ergänzt. Auf den Vorbereitungsdienst sollen Studienzeiten angerechnet werden, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 2) geführt haben; die Anrechnung darf 18 Monate nicht unter- und 24 Monate nicht überschreiten. § 28 Prüfung (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. (3) Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. § 29 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer a) in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes das 30. Lebensjahr, b) in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (2) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung ,,sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr und drei Monaten, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung ,,gut" bestanden haben, bis zu zehn Monaten gekürzt werden. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. (4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. § 30 Aufstiegsbeamte (1) Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes können in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes nicht. (2) Zur Einführung kann zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit (§ 11) gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. Die Dienstzeit kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamten, a) die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, b) die die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ,,gut" bestanden haben. (3) Die Einführung dauert in Laufbahnen des 1. gehobenen nichttechnischen Dienstes drei Jahre, 2. gehobenen technischen Dienstes mindestens zwei Jahre; besitzt der Beamte ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlußzeugnis gemäß § 26 Abs. 2, dauert sie ein Jahr. (4) Die Einführung umfasst in Laufbahnen des 1. gehobenen nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen (§ 27 Abs. 2), 2. gehobenen technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 3 Nr. 2 Halbsatz 2 eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen, 3. gehobenen technischen Dienstes im übrigen einen durch Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG zu bestimmenden Ausbildungsgang; an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1) tritt eine gleichwertige Aufstiegsprüfung. (5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn 1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen, 2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, 3. sie in der letzten dienstlichen Beurteilung vor Zulassung zur Einführung nach Nr. 4 die beste Beurteilungsnote erhalten haben; beruht die Beurteilung auf Beurteilungsrichtlinien für die Richtsätze gelten, reicht auch die zweitbeste Beurteilungsnote aus, 4. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben. (6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 4 dauert mindestens zehn Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil. § 31 Beförderung Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11) von acht Jahren zurückgelegt haben. 4.2 Beamte besonderer Fachrichtungen § 32 Ordnung und Befähigungsanforderungen (1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in § 58, § 59, § 60, § 62a, § 64 und in § 77 Abs. 1 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 2) (2) Von den Bewerbern sind als Befähigung mindestens zu fordern: 1. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Besuch der betreffenden Bildungseinrichtung, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben seiner Laufbahn vermittelt hat. (3) Von Sozialarbeitern und von Sozialpädagogen sind nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule zu fordern: 1. ein Berufspraktikum von einem Jahr, sofern die zuständige Behörde die Bewerber nicht von der Ableistung dieses Praktikums ganz oder teilweise befreit hat, 2. die staatliche Anerkennung. (4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise verlangen. § 33 Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) beträgt zwei Jahre und sechs Monate. (2) In der Laufbahn des technischen Dienstes mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen müssen ein Jahr und sechs Monate auf die Anfertigung und Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und ein Jahr auf eine Tätigkeit als Bauleiter bei Ingenieurarbeiten entfallen. (3) In der Laufbahn des Verkehrsingenieurs im technischen Dienst muß die hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrsingenieurwesens ausgeübt worden sein. (4) Von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Bibliothekaren und Informationswirten ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuleisten; auf die hauptberufliche Tätigkeit ist ein gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 abgeleistetes Berufspraktikum anzurechnen. § 34 - entfallen - § 35 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. (4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. 5. Höherer Dienst 5.1 Allgemeines § 36 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. § 37 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfungsind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. § 38 Prüfung (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Bei Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. § 39 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung ,,sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr und sechs Monaten, und für Beamte, die die Laufbahnprüfung ,,gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr gekürzt werden. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. (4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten. § 40 Aufstiegsbeamte Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn 1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist, 2. sie eine Dienstzeit (§ 11) von 12 Jahren zurückgelegt haben, 3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben, 4. sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die 1. vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben, 2. an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und 3. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung. § 41 Beförderung (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamten erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von vier Jahren verliehen werden. (2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst nach einer Dienstzeit (§ 11) von sechs Jahren verliehen werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes (§ 54). Absatz 2 gilt in den Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes nur, soweit ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 verliehen wird. 5.2 Beamte besonderer Fachrichtungen § 42 Ordnung und Befähigungsanforderungen (1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der in Absatz 3, in § 54, § 62, § 66a, § 66b, § 66c, § 77 Abs. 2 und in § 78 Abs. 2 genannten Laufbahnen aus der Anlage 3. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG an, die den Erwerb der Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen. (Anlage 3) (2) Von den Bewerbern sind mindestens zu fordern: 1. das mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossene Fachstudium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluß des Fachstudiums, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur selbständigen Tätigkeit in seiner Laufbahn vermittelt hat. (3) Die Befähigung für die Laufbahn des Pfarrers besitzt, wer die theologische Ausbildung abgeschlossen hat. (4) Von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen (Anlage 3, Nr. 1.15) ist nach der Hochschulprüfung ein abgeschlossenes Zusatzstudium in dem Studiengang "Bibliotheks- und Informationswesen" an der Fachhochschule Köln zu fordern. (5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann weitere Nachweise (z.B. Promotion, Anerkennung als Facharzt) verlangen. § 43 Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) beträgt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre und sechs Monate. (2) Bei Ärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr nach Erteilung der Approbation. (3) Bei Apothekern, Tierärzten oder Zahnärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate nach Erteilung der Approbation. Bei Apothekern tritt an die Stelle dieser Zeit eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn der Bewerber eine Promotion nachweist oder wenn er die Erlaubnis besitzt oder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker" zu führen. Bei Tierärzten wird ein nach der Hochschulprüfung begonnenes, abgeschlossenes Aufbaustudium an der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Hälfte, höchstens aber bis zu einem Jahr auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet. (4) Bei Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre. (5) Bei Lebensmittelchemikern beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre und sechs Monate; sie beginnt frühestens an dem Tage, von dem an der Bewerber die Erlaubnis oder die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,,Lebensmittelchemiker" besitzt. An die Stelle dieser Zeit tritt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, wenn eine Promotion oder die Approbation als Apotheker nachgewiesen wird. (6) In der Laufbahn des höheren technischen Dienstes mit Prüfung von Standsicherheitsnachweisen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit fünf Jahre. Sie muß eine einjährige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2, in der Standsicherheitsnachweise angefertigt und geprüft wurden, umfassen. § 44 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Probezeit dauert drei Jahre. (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die über die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit hinaus geleistet sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. (4) Es ist mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; sind die nach Absatz 3 anrechenbaren Zeiten in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt worden, so sind mindestens drei Monate als Probezeit zu leisten.
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