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Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften Hier finden Sie relevante Gesetze, KMK-Beschlüsse, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen und sonstige Vorschriften zu Berufen und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung.

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Alt 01.09.2006, 14:13
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Standard Prüfungsordnung Personalfachkaufleute

Verordnung

über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

Vom 11. Februar 2002


Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie:


§ 1

Ziel der Prüfung


und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Geprüften Personalfachkaufmann / zur Geprüften Personalfachkauffrau
erworben worden sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/
die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um
verantwortliche Funktionen in der Personalwirtschaft eines
Unternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projekten
der Personal- und Organisationsentwicklung wahrzunehmen.
Der Personalfachkaufmann / die Personalfachkauffrau
soll qualifiziert beraten und Prozesse begleiten
können. Insbesondere soll er/sie die operativen und administrativen
Aufgaben der Personalarbeit beherrschen und
die Entscheidungen in den Bereichen Personalpolitik,
Personalplanung und Personalmarketing verantwortlich
mitgestalten. Er / sie übernimmt verantwortliche Funktionen
in der Aus- und Weiterbildung und zeichnet sich durch
fachspezifische Kommunikations- und Managementkompetenzen
aus.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann /
Geprüfte Personalfachkauffrau.


§ 2

Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf
und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine
mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der
Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer
anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen
Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 3
Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig
sind, zu erbringen.
(3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen
haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er / sie
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3

Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1. Personalarbeit organisieren und durchführen,
2. Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen
durchführen,
3. Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten
und umsetzen,
4. Personal- und Organisationsentwicklung steuern.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und in Form eines situa
tionsbezogenen Fachgesprächs durchzuführen.
(3) In einer schriftlichen Prüfung werden je Handlungsbereich
komplexe Situationsaufgaben unter Aufsicht bearbeitet.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung des Handlungsbereichs
gemäß Absatz 1 Nr. 1 soll mindestens 100 Minuten
und höchsten 120 Minuten betragen. Die Gesamtbearbeitungszeit
der schriftlichen Prüfung der Handlungsbereiche
gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll mindestens 420 Minuten
betragen. Je Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis
4 beträgt die Dauer der schriftlichen Prüfung höchstens
160 Minuten.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäss
Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,
ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer
ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(5) Das situationsbezogene Fachgespräch geht von einem
betrieblichen Beratungsauftrag aus. Der betriebliche
Beratungsauftrag wird als Vorlage für die Geschäftsleitung
verstanden, in dem der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
der Geschäftsleitung einen personalpolitischen
Entscheidungsvorschlag vorlegt und präsentiert.
Der Prüfungsausschuss stellt 14 Kalendertage vor der
Prüfung das Thema, wobei die Themenvorschläge des
Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt
werden sollen. Dazu soll der Prüfungsteilnehmer /
die Prüfungsteilnehmerin zwei Themenvorschläge mit
einer Grobgliederung einreichen. Der Prüfungsausschuss
soll den Umfang des Themas begrenzen. Insgesamt soll
das situationsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten
dauern. In etwa zehn Minuten stellt der Prüfungsteilnehmer
/ die Prüfungsteilnehmerin mit geeigneten
Medien seine/ihre Lösungsvorschläge dem Prüfungsausschuss
vor. Davon ausgehend führt der Prüfungsausschuss
in der verbleibenden Zeit ein Prüfungsgespräch.


§ 4

Anforderungen und Inhalte der Prüfung


(1) Im Handlungsbereich „Personalarbeit organisieren
und durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er / sie die Personalarbeit
eines Unternehmens unter den Aspekten Wirtschaftlichkeit,
Qualität und Kundenorientierung organisatorisch
gestalten und in diesem Rahmen mit seinen/ihren
Partnern innerhalb und außerhalb der Organisation zielgerecht
kommunizieren und kooperieren kann. In diesem
Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte
geprüft werden:
1. Personalbereich in die Gesamtorganisation des Unternehmens
einbinden,
2. Personalwirtschaftliches Dienstleistungsangebot gestalten,
3. Prozesse im Personalwesen gestalten,
4. Projekte planen und durchführen,
5. Informationstechnologie im Personalbereich nutzen,
6. Beraten und Fachgespräche führen,
7. Präsentations- und Moderationstechniken einsetzen,
8. Arbeitstechniken und Zeitmanagement anwenden.
(2) Im Handlungsbereich „Personalarbeit auf Grundlage
rechtlicher Bestimmungen durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer
/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass
er/sie die Mitarbeiter, Führungskräfte und Unternehmensleitung
in allen Phasen der Personalbeschaffung, der
Vertragsgestaltung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
kompetent und verantwortlich beraten und
damit eine effiziente Personalbewirtschaftung gewährleisten
kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte
geprüft werden:
1. Individuelles und kollektives Arbeitsrecht anwenden,
2. Rechtswege kennen und das Prozessrisiko einschätzen,
3. Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen,
4. Sozialversicherungsrecht anwenden,
5. Sozialleistungen des Betriebes gestalten,
6. Personalbeschaffung durchführen,
7. Administrative Aufgaben einschließlich der Entgeltabrechnung
bearbeiten.
(3) Im Handlungsbereich „Personalplanung, -marketing
und -controlling gestalten und umsetzen“ soll der Prüfungsteilnehmer
/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er / sie zusammen mit Führungskräften, Unternehmensleitung
und in Abstimmung mit den Mitarbeitervertretungen
eine strategieorientierte Personalplanung
betreiben und durch geeignete Marketingverfahren und
Controllinginstrumente deren zielgerichtete Umsetzung
sicherstellen kann. Er / sie muss die betriebs- und volkswirtschaftlichen
Einflüsse auf die Personalwirtschaft einschätzen
können. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Konjunktur- und Beschäftigungspolitik bei der Personalplanung
und beim Personalmarketing berücksichtigen,
2. Personalwirtschaftliche Ziele aus der strategischen
Unternehmensplanung ableiten,
3. Beschäftigungsstrukturen und Personalbedarfe für
Produktions- und Dienstleistungsprozesse analysieren
und ermitteln,
4. Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung durchführen,
5. Personalcontrolling gestalten und umsetzen.
(4) Im Handlungsbereich „Personal- und Organisationsentwicklung
steuern“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie den Aufbau
von fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen
im Unternehmen unterstützen, an entsprechenden Personalentwicklungsprojekten
mitarbeiten, Zusammenarbeit
und Führungsqualität fördern und betriebliche Veränderungsprozesse
mitgestalten kann. In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Mitarbeiter beurteilen, deren Potenziale erkennen und
fördern,
2. Konzepte für die Kompetenzentwicklung der Mitarbeiter
sowie Qualifikationsanalysen und Qualifizierungsprogramme
entwerfen und umsetzen,
3. Zielgruppenspezifische Förderprogramme erarbeiten
und umsetzen,
4. Qualitätsmanagement in der Personal- und Organisationsentwicklung
einsetzen,
5. Führungsmodelle und Führungsinstrumente anwenden,
Führungskräfte beraten,
6. Betriebliche Arbeitsformen mitgestalten, Grundsätze
moderner Arbeits- und Lernorganisation umsetzen.
(5) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer
/ die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen
Situationen anzuwenden und sachgerechte
Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie
nachweisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächspartnern
innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder der
Organisation sprachlich kommunizieren kann und dabei
argumentations- und präsentationstechnische Instrumente
sach- und personenorientiert einzusetzen versteht.


§ 5

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


Der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin kann
auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen
befreit werden, wenn er/sie in den letzten
fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit
Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden
Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch
ist nicht zulässig.


§ 6

Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen
und im situationsbezogenen Fachgespräch sind einzeln zu
bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/
die Prüfungsteilnehmerin in allen Handlungsbereichen
und im situationsbezogenen Fachgespräch mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß
der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle
der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig
abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des
Prüfungsgremiums anzugeben.


§ 7

Wiederholung der Prüfung


(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin von
einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er / sie mit
seinen / ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat
und er / sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer
/ die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen,
auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.


§ 8

Übergangsvorschriften


(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
bis zum 31. Mai 2005 zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers
/ der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung
gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.


§ 9

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 01. Juni 2002 in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 2002
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