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Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften Hier finden Sie relevante Gesetze, KMK-Beschlüsse, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen und sonstige Vorschriften zu Berufen und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung.

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Alt 01.09.2006, 18:46
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Standard Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss d Kultusministerkonferenz vom 07.11.02

Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002


Einleitung

Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Die Bildungsgänge in den
Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrungen an. Sie
führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform)
zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht. Sie können darüber
hinaus Ergänzungs-/Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung
anbieten.
Fachschulen qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft
zur beruflichen Selbstständigkeit.
Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der jeweils gültigen
Fassung) kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.


Teil I Allgemeine übergreifende Regelungen

1. Geltungsbereich

Die Rahmenvereinbarung erfasst
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen
Agrarwirtschaft 1), Gestaltung, Technik und Wirtschaft
- Fachschulen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis
in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des
Fachbereichs Sozialwesen
- Fachschulen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung
Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.
2. Errichtung und Betrieb von Fachschulen
2.1 Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Fachschulen und Fachschulen in freier
Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Länder.
2.2 Den Unterricht an Fachschulen erteilen
- in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Fachrichtungen
des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen
Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Kuns thochschule
mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung
- sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung.
3. Gliederung der Fachschule
3.1 Fachschulen2) gibt es für folgende Fachbereiche:
- Agrarwirtschaft
- Gestaltung
- Technik
- Wirtschaft3)
- Sozialwesen
Besondere Regelungen zu den Fachbereichen sind in Teil II enthalten.
1) In einzelnen Ländern wird eine einjährige Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden geführt.
2) In Bayern erfolgt die Ausbildung teilweise an Fachakademien.
3) In einzelnen Ländern wird die Fachrichtung Hauswirtschaft als eigenständiger Fachbereich geführt.

3.2 Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen gemäß Anlage.
3.3 Die Aufnahme weiterer Fachrichtungen in die Liste der Fachrichtungen bedarf der
Beschlussfassung durch die Kultusministerkonferenz.
3.4 Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in
Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Ziele Differenzierungen
ermöglichen.
4. Ziele der Fachschulen
4.1 Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung
und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,
- Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen
zu übernehmen und/oder
- selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.
Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische
Selbstständigkeit.
4.2 An Fachschulen können darüber hinaus weitere nicht durch diese Rahmenvereinbarung
erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.
4.3 Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.
5. Organisationsform, Gliederung und Umfang der Ausbildung
5.1 Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform erfolgen. Übergänge von der
Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Ausbildung ist auch in
gestufter Form möglich.
5.2 Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich nach Ziffer 1 und einen Wahlbereich.
Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten. Von den Unterrichtsstunden
des Pflichtbereiches nach Ziffer 1 können bis zu 20 v. H., jedoch nicht
mehr als 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete
andere Lernformen organisiert werden. Sie müssen in der Stundentafel ausgewiesen
werden.
5.3 Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des
Fachbereichs mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
5.4 Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Vereinb arung
aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens
600 Unterrichtsstunden.
6. Aufnahmevoraussetzungen
6.1 Die Aufnahmevoraussetzungen sind in Teil II geregelt.
6.2 Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen
zu treffen.
7. Lernbereiche im Pflichtbereich
Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den
fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen eine Praxis in
Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II. Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen
und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz
bei.
8. Ausbildungsanforderungen
8.1 Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich dient vorrangig der Erweiterung
der berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch die fachrichtungsübergreifenden
Lernziele und -inhalte ist er besonders geeignet, die Methodenkompetenz, die
Personal- und Sozialkompetenz sowie die Lernkompetenz zu fördern. Durch die Einbeziehung
des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs in komplexe Aufgabenstellungen
mit fachlichen Bezügen wird die Verzahnung mit dem fachrichtungsbezogenen
Lernbereich sichergestellt.
Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb erweiterter
beruflicher Handlungskompetenz. Hierbei erhalten komplexe Aufgabenstellungen, die
aus dem zukünftigen beruflichen Einsatzbereich entwickelt werden und damit in besonderer
Weise neben der Entwicklung der obengenannten Kompetenzen der Entwicklung
der Fachkompetenz dienen, einen besonderen Stellenwert.
8.2 Unterricht und Ausbildung erfolgen darüber hinaus auf der Grundlage der in
Teil II
aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach
den Bestimmungen der Länder.
9. Abschlussprüfung
9.1 Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der
Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird.
9.2 Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Mündliche und praktische
Prüfungen werden nach den Regelungen im Teil II und den Bestimmungen der
Länder durchgeführt.
9.3 In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten, in den Fachbereichen
Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens zwei Arbeiten, aus dem fachrichtungsbezogenen
Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens
neun Zeitstunden, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft
mindestens sechs Zeitstunden.
9.4 Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit
anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen
Bedingungen ersetzt werden.
10. Ergebnis der Abschlussprüfung
10.1 Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
10.2 Die Ausbildung ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Noten des Abschlusszeugnisses
mindestens ausreichend sind. Abweichend davon richtet sich ein
Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten nach den Bestimmungen der Länder.
11. Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung
11.1 Wer die Prüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis
ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter
.../Staatlich geprüfte ..." bzw. "Staatlich anerkannter .../Staatlich anerkannte ..."
nach Maßgabe der in Teil II genannten Regelungen zu führen.
11.2 Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der
Fachrichtung geführt wird.
Bestehende abweichende Berufsbezeichnungen nach den Bestimmungen der Länder
sind möglich; die Gleichstellung mit den Berufsbezeichnungen nach dieser Rahmenvereinbarung
kann im Zeugnis vermerkt werden.
12. Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses
Die Länder können mit der Versetzung in das zweite Jahr eines Vollzeitbildungsganges
einen Mittleren Schulabschluss erteilen. Bei vom Vollzeitbildungsgang abweichenden
Organisationsformen kann entsprechend verfahren werden. Auf die "Vereinbarung
über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993 i.d.F. vom 27.09.1996) einschließlich des
Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 zu Ziffer 3.2 der vorgenannten
Vereinbarung sowie auf die "Standards für den Mittleren Schulabschluss in
den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache" (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 12.05.1995) wird verwiesen.
13. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen
13.1 Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.
13.2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule erfüllt.
Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen
erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.
13.3 Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch
möglich gewesen wäre.
13.4 Die Prüfung soll sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung beziehen. Umfang und
Anforderungen dürfen nicht hinter jenen der Abschlussprüfung für Schüler zurückstehen
und müssen denen der Fachschule entsprechen.
13.5 Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung
für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde.
13.6 Die Empfehlungen zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer
Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.04.1996 in der jeweils
geltenden Fassung) gelten entsprechend.
14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer/Fernlehrgangsteilnehmerinnen
Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Artikel
13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.02.1978, geändert
durch Staatsvertrag vom 04.12.1991, berücksichtigt werden.
15. Gegenseitige Anerkennung
Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse
gegenseitig an.
Ein gemäß dieser Rahmenvereinbarung in allen Ländern in der Bundesrepublik
Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:
"Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der jeweils gültigen
Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt."
16. Schlussbestimmungen
Die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer" vom
12.06.1992 i.d.F. vom 22.10.1999, die "Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit
einjähriger Ausbildungsdauer - Fachbereich Agrarwirtschaft“ vom 09.12.1985, die
"Rahmenvereinbarung über die Höheren Landbauschulen" vom 18.03.1970, die
"Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachrichtung
Hauswirtschaft" vom 27.05.1988 i.d.F. vom 02.07.1992, die "Rahmenvereinbarung
über die Fachschulen und Höheren Fachschulen für Hauswirtschaft" vom
03.10.1968, die "Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/
Erzieherinnen" vom 28.01.2000, die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung
und Prüfung von Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen" vom
01.02.2001 und die "Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen
für Heilpädagogik" vom 12.09.1986 werden aufgehoben.
Die Länder verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung spätestens bis zum Schuljahr
2004/2005, beginnend mit dem 1. Jahr der Ausbildung, umzusetzen. Bis dahin können
die in Absatz 1 genannten Rahmenvereinbarungen weiterhin angewandt werden.


Teil II

Regelungen zu den Fachbereichen
Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft, Sozialwesen


Fachbereich Agrarwirtschaft
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Agrarwirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter
Berufsausbildung und Berufserfahrung vorrangig zur Leitung eigener Unternehmen,
aber auch für Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in der Agrarve rwaltung
und in den der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten landwirtschaftsnahen
Dienstleistungsunternehmen zu qualifizieren.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen u.a. in der Lage sein, selbstständig Probleme
ihres Berufsbereiches bzw. Unternehmens zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren,
zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme zu finden. Weiterhin müssen
sie zu unternehmerischem Denken und verantwortlichem Handeln befähigt sein. Das
schließt auch die Fähigkeit ein, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (insbesondere Auszubildende)
anzuleiten, zu führen, zu motivieren und zu beurteilen. Dabei gewinnt auch die
Fähigkeit zur Teamarbeit an Bedeutung. Darüber hinaus verlangen die zunehmende
Bedeutung fremdsprachiger Informationen sowie die auch in der Agrarwirtschaft zunehmenden
internationalen Verflechtungen fremdsprachliche Kenntnisse.
Auf die erforderliche Spezialisierung reagiert der Fachbereich Agrarwirtschaft durch zunehmende
Profilierung und durch Differenzierungsangebote innerhalb des fachrichtungsbezogenen
Bereichs bzw. der Ergänzungskurse.
Die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten umfassen die Leitung landwirtschaftlicher Betriebe
bzw. von Betriebsteilen größerer landwirtschaftlicher Unternehmen sowie Tätigkeiten
in den Bereichen: Betriebsorganisation, Beratung, Marketing, Service, Kundendienst und
im Management landwirtschaftsbezogener Unternehmen und Verwaltungen.
Die Ausbildung in den Fachschulen für Agrarwirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden
(Stufe I) erfolgt in den in der Anlage genannten Fachrichtungen. Darauf
aufbauend kann eine zweite Stufe einer Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden
angeboten werden. Die gestuften Bildungsgänge bauen inhaltlich aufeinander
auf.
Die Fachschule für Agrarwirtschaft wird auch als Bildungsgang mit mindestens 2.400
Unterrichtsstunden sowie als Fachrichtung in den Fachbereichen Technik und Wirtschaft
angeboten. Der Besuch des ersten Jahres der Fachschule für Agrarwirtschaft
kann auch der Vorbereitung auf die Meisterprüfung dienen.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Agrarwirtschaft erfordert mindestens
- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder
anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen
Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem
Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung
die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit
(auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der
Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform
verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der
Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen,
gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
3. Rahmenstundentafeln für die Fachschule für Agrarwirtschaft
3.1 Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.800 - 2.000
Insgesamt 2.400
3.2 Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtstunden
(Stufe I und Stufe II)
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 200 - 300
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 900 - 1.000
Insgesamt 1.200
4. Abschlussprüfung
Die Prüfung für die Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe I) erfolgt
unter folgenden Bedingungen:
4.1 Die schriftliche Prüfung soll in mindestens zwei Fächern durchgeführt werden.
4.2 Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 6 Zeitstunden betragen.
4.3 Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.
4.4 Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen
Fachrichtung.
5. Berufsbezeichnung und Berechtigungen
Mit dem Abschlusszeugnis für die Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden
(Stufe I) ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter
Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin" unter Angabe der Fachrichtung
zu führen. Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zum Eintritt in das zweite Jahr des
entsprechenden Fachschulbildungsganges oder in eine als Aufbauform geführte einjährige
Fachschule, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit
dem Abschlusszeugnis der Fachschule mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden bzw.
der Fachschule mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden (Stufe II) ist die Berecht igung
verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich
geprüfte Agrarbetriebswirtin" zu führen.

Fachbereich Gestaltung
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Gestaltung ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung
und Berufserfahrung zu produkt- bzw. handwerksgerechter Gestaltung,
für Aufgaben im mittleren Führungsbereich von Unternehmen und zur unternehmerischen
Selbstständigkeit zu befähigen.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, Entwurfs- und Fertigungsaufgaben
produkt- und marktbezogen selbstständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu lösen. Die Fähigkeiten der künstlerischen,
modischen Gestaltung und der handwerklich, technischen Realisierung bedingen
einander und sind in vielfältiger Weise miteinander verbunden und aufeinander
bezogen.
Der Fachbereich Gestaltung hat einen hohen Differenzierungsgrad; je nach Tätigkeitsbereich
steht das Entwerfen, das Gestalten oder die werktechnische Realisierung im
Vordergrund.
Die Ausbildung berücksichtigt künstlerische sowie fertigungstechnische und gegebenenfalls
modische Aspekte.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Gestaltung erfordert mindestens
- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder
anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen
Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem
Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung
die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit
(auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der
Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform
verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der
Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen,
gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Gestaltung mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.800 - 2.000
Insgesamt 2.400
4. Abschlussprüfung
Abweichend von Ziffer 9.4 (Teil I) kann anstelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender
Präsentation eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
5. Berufsbezeichnung
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin" zu führen.

Fachbereich Technik
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Technik ist es, Fachkräfte mit einschlägiger Berufsausbildung
und Berufserfahrung für die Lösung technisch-naturwissenschaftlicher
Problemstellungen, für Führungsaufgaben im betrieblichen Management auf der mittleren
Führungsebene sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.
Die Ausbildung orientiert sich an den Erfordernissen der beruflichen Praxis und befähigt
die Absolventen/Absolventinnen, den technologischen Wandel zu bewältigen und
die sich daraus ergebenden Entwicklungen der Wirtschaft mitzugestalten.
Der Umsetzung neuer Technologien - verbunden mit der Fähigkeit kostenbewusst zu
handeln und Fremdsprachenkenntnisse anzuwenden - wird deshalb auf der Basis des
fachrichtungsspezifischen Vertiefungswissens in der Ausbildung besonderer Wert beigemessen.
Der Fähigkeit, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anzuleiten, zu führen, zu motivieren
und zu beurteilen - sowie der Fähigkeit zur Teamarbeit kommen im Zusammenhang
mit den speziellen fachlichen Kompetenzen große Bedeutung zu.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen vor diesem Hintergrund in der Lage sein,
im Team und selbstständig Probleme des entsprechenden Aufgabenbereiches zu erkennen,
zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser
Probleme in wechselnden Situationen zu finden.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in die Fachschule für Technik erfordert mindestens
- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder
anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen
Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem
Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung
die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit
(auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der
Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform
verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der
Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Für den Zugang zu den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik finden abweichend
von Ziffer 2.1 die Bestimmungen der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
(SchOffzAusbV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
2.3 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen,
gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik mit mindestens 2.400 Unte rrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.800 - 2.000
Insgesamt 2.400
4. Berufsbezeichnungen
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" zu führen.

Fachbereich Wirtschaft
1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Wirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung
und Berufserfahrung für betriebswirtschaftliche branchen-/funktionsbezogene
Tätigkeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in größeren Unternehmen
sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.
Der Tätigkeitsbereich der Absolventen/Absolventinnen umfasst die Schnittstelle von
betriebspolitischen, planerisch-gestaltenden Entscheidungsvorgaben einerseits und für
ihre Umsetzung erforderlichen ausführenden Maßnahmen und Tätigkeiten andererseits.
Bei der Einführung neuer betrieblicher Organisationsstrukturen, neuer Technologien
oder der Festlegung neuer, marktabhängiger Ziele obliegt ihm/ihr die Aufgabe
einer möglichst reibungslosen Realisierung im eigenen Zuständigkeitsbereich.
Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, mit der übergeordneten
Entscheidungsebene und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Team produktiv zusammenzuarbeiten
und die im Rahmen seines/ihres betrieblichen Verantwortungsbereichs
erforderlichen außerbetrieblichen Kontakte zu pflegen und zu nutzen. Dies setzt eine
umfassende Kommunikationsfähigkeit voraus, die auch die Fähigkeit der Problemdarstellung,
zum Berichten, zur Beschreibung eigener Vorstellungen und Ideen einschließt.
Die Fähigkeit, Fremdsprachenkenntnisse in Erfüllung betrieblicher Aufgaben
gezielt anzuwenden, gewinnt angesichts der zunehmenden internationalen Verflechtung
immer mehr an Bedeutung.
Der Fachbereich Wirtschaft kann branchenspezifisch, funktionsspezifisch oder allgemein-
betriebswirtschaftlich ausgerichtet sein.
2. Aufnahmevoraussetzungen
2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Wirtschaft erfordert mindestens
- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder
anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen
Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem
Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung
die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit
(auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der
Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform
verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der
Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
2.2 Die Länder können festlegen, welche Berufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls
auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.
2.3 In der Fachrichtung Hauswirtschaft wird abweichend von den vorgenannten Bedingungen
zugelassen, wer
- einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
und
- entweder eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer
von 3 Jahren
- oder den Abschluss einer Berufsfa chschule einschlägiger Fachrichtung und eine
mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder ein mindestens einjähriges
Praktikum in hauswirtschaftlichen Mittel- oder Großbetrieben
nachweist.
An die Stelle der Berufsausbildung nach Satz 1 kann eine einschlägige für den Besuch
der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren treten. Hierauf
kann die selbstständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes mit bis zu 2 Jahren
angerechnet werden.
3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.800 - 2.000
Insgesamt 2.400
4. Berufsbezeichnung
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin" bzw. in der Fachrichtung
Hauswirtschaft die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher
Betriebsleiter/Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" zu führen.

Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung Sozialpädagogik und Fachrichtung Heilerziehungspflege
1. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Sozialpädagogik

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben
zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher oder Erzieherin
selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein.
Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen erfordert Fachkräfte4),
- die das Kind und den Jugendlichen in seiner Personalität und Subjektstellung
sehen.
- die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder und
Jugendlichen in den verschiedenen Altersgruppen erkennen und entsprechende
pädagogische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten
können.
- die als Personen über ein hohes pädagogisches Ethos, menschliche Integrität
sowie gute soziale und persönliche Kompetenzen und Handlungsstrategien zur
Gestaltung der Gruppensituation verfügen.
- die im Team kooperationsfähig sind.
- die aufgrund didaktisch-methodischer Fähigkeiten die Chancen von ganzheitlichem
und an den Lebensrealitäten der Kinder und Jugendlichen orientiertem
Lernen erkennen und nutzen können.
- die in der Lage sind, sich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen wie auch
mit Erwachsenen einzufühlen, sich selbst zu behaupten und Vermittlungs- und
Aushandlungsprozesse zu organisieren.
- die als Rüstzeug für die Erfüllung der familienergänzenden und -unterstützenden
Funktion über entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen.
- die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen
die Lage von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern erfassen und die
Unterstützung in Konfliktsituationen leisten können.
4) vergleiche Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 25./26.06.1998.
- die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln
und aufrechterhalten können.
- die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie
den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen
und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.
2. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Heilerziehungspflege
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen,
deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen
oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren
Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.
Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträcht igungen
oder Behinderungen erschwert ist (im Folgenden Adressaten genannt), erfo rdern
zur Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung Fachkräfte,
- die heilerziehungspflegerischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
fachlich kompetent und bedarfsgerecht erfüllen.
- die als Personen über ein hohes berufliches Ethos, menschliche Integrität sowie
die erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen und Handlungsstrategien
zur Gestaltung der heilerziehungspflegerischen Arbeit sowohl mit
Gruppen als auch mit Einzelnen verfügen.
- die professionell die Chancen ganzheitlichen und an den Lebensrealitäten der
Adressaten orientierten Handelns erkennen und insbesondere für aktivierende
Pflege nutzen.
- die die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbstständigen Lebensführung
unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der
Biographie des Adressaten unterstützen.
- die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Adressaten
erkennen und entsprechende heilerziehungspflegerische Angebote planen,
durchführen, dokumentieren und auswerten.
- die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen
die Lage der Adressaten und ihrer Umgebung erfassen und Unterstützung
in Konfliktsituationen leisten.
- die für die Erfüllung der heilerziehungspflegerischen Aufgaben über eine entsprechende
Kommunikationsfähigkeit verfügen.
- die im Team kooperationsfähig sind und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
- die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln
und aufrechterhalten.
- die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie
den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen
und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.
3. Aufnahmevoraussetzungen
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
- einen mittleren Schulabschluss5) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
nachweist und
- über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit
von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als
gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt.
4. Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten
Der gesamte Ausbildungsweg dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung
in der Regel fünf Jahre, mindestens jedoch vier Jahre. Er enthält eine in der Regel
dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschule6). Eine
Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger. Die praktische Ausbildung findet in
unterschiedlichen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern
statt.
5) In Einzelfällen kann zur Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege bei besonderer Eignung und
entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen
werden.
6) Die Erzieherausbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen auch an Berufskollegs in Bildungsgängen, die zur
Allgemeinen Hochschulreife führen.

5. Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und mindestens 1.200
Stunden Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeit sfeldern.
Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können für die Fachrichtung für
Sozialpädagogik aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung
und für die Fachrichtung für Heilerziehungspflege aus einer einjährigen einschlägigen
Vorbildung in die Ausbildung eingebracht werden. An der Fachschule für Heilerziehungspflege
können weitere 500 Stunden gelenkte Fachpraxis auf die 2.400 Unterrichtsstunden
angerechnet werden.
6. Didaktisch-methodische Grundsätze
Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der
unterschiedlichen Lernorte.
Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen an die
Tätigkeit in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern ist
im Verlauf der Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln.
Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten
sind
- Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen befähigen,
ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines reflektierenden
Fremdverstehens zu begründen bzw.
- Konzepte für heilerziehungspflegerisches Handeln sowie die Fähigkeiten zu
entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert adressatenbezogene Betreuungs-
und Pflege- sowie Bildungs- und Erziehungsprozesse zu gestalten und zu
begründen.
In der Fachschule für Sozialpädagogik ist im Verlauf der Ausbildung die Fähigkeit zu
entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei Kindern und Jugendlichen Erziehungs-,
Bildungs- und Betreuungsprozesse zu gestalten.
Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen
Handelns bedarf es der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit als Prozess, in
dem es darauf ankommt, Strategien für ein selbstständiges und eigenverantwortliches
Handeln zu entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei gleichze itig
die wechselnden Anforderungen der Praxis zu berücksichtigen.
7. Abschlussprüfung
Zusätzlich ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer
bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in
der praktischen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeit umsetzen
kann.
8. Berufsbezeichnung
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der
Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis
ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter
Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" bzw. "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/
Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin". Verfahrensregelungen
hierzu treffen die Länder.
9. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik und die Fachrichtung
Heilerziehungspflege mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden

Praxis
Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich mindestens 360*)
Fachrichtungsbezogener Lernbereich mindestens 1.800*)
Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen
Tätigkeitsfeldern
mindestens 1.200
Insgesamt 3.600
*) Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen.
Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- Fachrichtung Sozialpädagogik
o Kommunikation und Gesellschaft
o Sozialpädagogische Theorie und Praxis
o Musisch-kreative Gestaltung
o Ökologie und Gesundheit
o Organisation, Recht und Verwaltung
o Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.
- Fachrichtung Heilerziehungspflege
o Kommunikation und Gesellschaft
o Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis
o Musisch-kreative Gestaltung
o Pflege
o Organisation, Recht und Verwaltung
o Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.

Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung Heilpädagogik
1. Ausbildungsziel und Inhalte

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, als Heilpädagoge/Heilpädagogin beeinträchtigten
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen heilpädagogische Hilfen zu geben.
Die Inhalte der Ausbildung müssen den wesentlichen Anforderungen heilpädagogischer
Tätigkeitsbereiche entsprechen. Die Ausbildung umfasst zu gleichen Teilen die
folgenden Bereiche:
- Theoretische Grundlagen aus Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Medizin
und Recht.
- Allgemeine und spezielle Methoden heilpädagogischen Handelns.
- Angeleitete Anwendung in der heilpädagogischen Praxis.
2. Aufnahmevoraussetzungen
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte
Erzieherin" oder mit einer im Lande als gleichwertig anerkannte Qualifikation
eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen
Einrichtungen ausgeübt hat.
3. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung für Heilpädagogik mit mindestens
1.800 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 300 - 450
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.350 - 1.500
Insgesamt 1.800
4. Abschlussprüfung
Zusätzlich zur Abschlussprüfung gemäß Ziffer 9 (Teil I) ist ein Kolloquium im didaktisch-
methodischen Anwendungsbereich durchzuführen.
5. Berufsbezeichnung
Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung
"Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen.
__________________
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  #2 (permalink)  
Alt 01.09.2006, 18:48
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Anlage

- Stand: 07.11.2002 -
zur
Rahmenvereinbarung über Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ...)
Liste der Fachrichtungen

Fachbereich Agrarwirtschaft
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen
Dorfhilfe und soziales Management
Forstwirtschaft
Gartenbau
Hauswirtschaft
Ländliche Hauswirtschaft7)
Landbau8)
Landwirtschaft
Milch- und Molkereiwirtschaft
Weinbau und Önologie8)
Fachbereich Agrarwirtschaft
mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden in der Stufe I
Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen
Agrarwirtschaft
Floristik
Forstwirtschaft
Gartenbau
Garten- und Landschaftsbau
Hauswirtschaft
Hauswirtschaft/Ländliche Hauswirtschaft
Ländliche Hauswirtschaft
Landbau
Landwirtschaft
Milch- und Molkereiwirtschaft
Weinbau- und Kellerwirtschaft
Weinbau und Önologie
Fachbereich Agrarwirtschaft
mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden in der Stufe II
Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen
Ländliche Hauswirtschaft
Landbau8)
Landwirtschaft
Weinbau und Önologie8)
Fachbereich Gestaltung
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen
Blumenkunst/Floristik9)
Design und visuelle Kommunikation
Edelmetallgestaltung10)
Edelstein- und Schmuckgestaltung
Farbe, Gestaltung, Werbung
Gewandmeister
Farbtechnik und Raumgestaltung
Glasgestaltung
Handwerkliches Gestalten
Holzgestaltung
Keramikgestaltung
Kommunikationsdesign
Metallgestaltung
Mode11)
Modellistik
Möbel- und Innenraumgestaltung
Produktdesign
Raumgestaltung und Innenausbau
Schmuck und Gerät
Spielzeuggestaltung
Steingestaltung
Werbe- und Mediengestaltung
Werbegestaltung
7) Abweichende Berufsbezeichnung in Schleswig-Holstein: Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte
ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin
8) Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz: Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technik erin
9) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern: Staatlich geprüfter Florist/Staatlich geprüfte Floristin
10) Abweichende Berufsbezeichnung in Hessen: Staatlich geprüfter Designer/Staatlich geprüfte Designerin
11) Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen: Staatlich geprüfter Modedesigner/Staatlich geprüfte Modedesignerin


Fachbereich Technik
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen
Abfalltechnik
Abwassertechnik
Agrartechnik
Augenoptik12)
Automatisierungstechnik
Automatisierungstechnik/Mechatronik
Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung
Bautechnik
Bekleidungstechnik
Bergbautechnik
Biotechnik
Biogentechnik
Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik
Bohrtechnik
Brauwesen und Getränketechnik13)
Chemietechnik
Druck- und Medientechnik
Elektrotechnik
Farb- und Lack(ier)technik
Feinwerktechnik
Fleischereitechnik
Fototechnik
Gartenbau
Gartenbau - Produktion und Vermarktung
Garten- und Landschaftsbau
Galvanotechnik
Gebäudesystemtechnik
Geologietechnik
Gießereitechnik
Glasbautechnik
Glashüttentechnik
Glastechnik
Hauswirtschaft und Ernährung
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik
Holztechnik
Hüttentechnik
Informatik14)
Informatiktechnik
Informationstechnik
Kältetechnik
Kälteanlagentechnik
Karosserie- und Fahrzeugtechnik
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
Keramiktechnik
Korrosionsschutztechnik
Kraftfahrzeugtechnik
Kunststofftechnik
Kunststoff- und Kautschuktechnik
Landbau
Landwirtschaft
Lebensmitteltechnik
Lebensmittelverarbeitungstechnik
Ledertechnik
Leiterplattentechnik
Luftfahrttechnik
Maschinentechnik/Maschinenbautechnik
Mechatronik
Medien
Medien und Informationssysteme
Medizintechnik
Metalltechnik/Metallbautechnik
Milchwirtschaft und Molkereitechnik
Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik
Museums- und Ausstellungstechnik
Nautik
Papiertechnik
Physiktechnik
Reinigungs- und Hygienetechnik
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Sanitärtechnik
Schiffbautechnik
Schiffsbetriebstechnik
Schuhtechnik
Spreng- und Sicherheitstechnik
Steintechnik
Technische Gebäudeausrüstung
Technische Informatik
Textiltechnik
Textilveredelung
Umweltschutztechnik
Verfahrenstechnik
Verkehrstechnik
Vermessungstechnik
Versorgungstechnik
Waldwirtschaft
Wasser- und Abfallwirtschaft
Wasserversorgungstechnik
Weinbau und Kellerwirtschaft
Werkstofftechnik
12) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen: Staatlich geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte
Augenoptikerin
13) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern: Staatlich geprüfter Produktionsleiter/Staatlich geprüfte Produktionsleiterin für Brauwesen und
Getränketechnik
14) Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen und Thüringen: Staatlich geprüfter Informat iker/Staatlich geprüfte Informatikerin


Fachbereich Wirtschaft
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
Berufsbezeichnung:
Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin bzw.
Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte
hauswirtschaftliche Betriebsleiterin in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen
Agrarwirtschaft
Außenhandel
Betriebswirtschaft
Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement
Catering/Systemverpflegung
Datenverarbeitung/Organisation15)
Fremdenverkehrswirtschaft
Großhaushalt
Hauswirtschaft
Hauswirtschaft/Ländliche Hauswirtschaft
Holzbetriebswirtschaft
Hotel- und Gaststättengewerbe
Hotelbetriebswirtschaft und Hotelmanagement
Informatik16)
Informationsverarbeitung und Informationsmanagement
Internationale Wirtschaft
Logistik17)
Marketing
Möbelhandel
Tourismus
Textilbetriebswirtschaft
Verkehrswirtschaft/Logistik
Wirtschaft
Wirtschaftsinformatik
Wohnungswirtschaft (und Realkredit)
Fachbereich Sozialwesen
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
und 1.200 Stunden Praxis
Berufsbezeichnung:
Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin bzw.
Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
Fachrichtungen
Sozialpädagogik
Heilerziehungspflege18)
Fachbereich Sozialwesen
mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden
Berufsbezeichnung:
Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin
Fachrichtung
Heilpädagogik
15) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern: Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformat ikerin
16) Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen: Staatlich geprüfter Informatiker/Staatlich geprüfte Informatikerin
Abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen: Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformat ikerin
17) Abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen: Staatlich geprüfter Logistiker/Staatlich geprüfte Logistikerin
18) Abweichende Bezeichnung der Fachrichtung in Schleswig-Holstein: Sonderpädagogik
__________________
BPB Forum/BPB Home/BPB.Org/BPBDirectory/BPB.Biz/BPB.Info/BPB.Net/Tags/Archive

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Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften, Ingenieur-, Techniker- und Meisterkurse und -Abschlüsse, auch international, Abschlüsse, Kurse und Adressen der Kammern, IHK, HWK, LWK, IngK, ArchK, Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen, Tipps zur beruflichen Bildung & freie Diskussionen zu Berufen und beruflichen Weiterbildungen, Fernkurse und Onlinekurse mit ZFU-Zulassung und reine Selbststudienkurse, Seminare, Schulungen, Workshops, Coaching & Supervision


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