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Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) in Niedersachsen
Vom 24.Juli 2000 ( Nds. GVBl. 2000 S.178; SVBl. 8/2000 S.273), geändert durch VO vom 20.Juli 2001 (Nds.GVBl. Nr.20/2001 S.425; SVBl. 9/2001 S.335), 5.Juli 2002 (Nds.GVBl. Nr.21/2002 S.343), Art.1 der VO vom 17.7.2003 (Nds.GVBl. Nr.18/2003 S.294; SVBl. 9/2003 S.255), VO v. 20.7.2004 (Nds.GVBl. Nr.20/2004 S.256) , v. 23.6.2005 (Nds.GVBl. Nr.13/2005 S.194; SVBl. 8/2005 S.422) und v. 19.7.2006 (Nds.GVBl. Nr.20/2006 S.417) - VORIS 22410 01 82 - Auf Grund des §28 Abs.1 Satz 3 und des §60 Abs.1 Nrn.1, 2 und 6, Abs.2 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch §16 des Gesetzes vom 17.Dezember 1999 (Nds.GVBl. S.430), wird verordnet: E r s t e r T e i l Allgemeine Vorschriften E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeines §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen wurden. (2) 1Die Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts gelten nicht für die Berufsschule. 2Die Vorschriften des Vierten Abschnitts gelten nicht für das Fachgymnasium, § 27 Abs. 2 und 3 und § 28 nicht für die Qualifikationsphase des Fachgymnasiums. Z w e i t e r A b s c h n i t t Aufnahmeverfahren § 2 Anmeldung (1) Die Schule kann für einzelne Bildungsgänge Anmeldefristen festsetzen. (2) 1Der Anmeldung sind mindestens 1. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Nachweise über die Erfüllung der geforderten Aufnahmevoraussetzungen, 2. ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und 3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls an welcher Schule die Bewerberin oder der Bewerber an einem Aufnahmeverfahren zu einem früheren Schuljahr erfolglos teilgenommen hat, beizufügen. 2Sofern Nachweise nach Satz 1 Nr.1 bei der Anmeldung noch nicht erbracht werden können, ist glaubhaft zu machen, dass die Aufnahmevoraussetzungen bei Unterrichtsbeginn erfüllt sein werden. § 3 Aufnahmekapazität 1 Die Schule setzt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge unter Berücksichtigung der erforderlichen und vorhandenen Praktikantenplätze im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit; bei der Festsetzung hat die Schule auch die Aufnahme in einem späteren Schuljahrgang zu berücksichtigen, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist. 2Eine Neufestsetzung der Aufnahmekapazität bedarf der Zustimmung der Schulbehörde. § 4 Auswahlverfahren (1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Schulträgern oder einer Verordnung nach § 105 Abs. 3 NSchG in die Schule aufzunehmen sind, die Aufnahmekapazität und wird deshalb eine Begrenzung der Aufnahme gemäß § 59a Abs. 3 Satz 1 NSchG vorgesehen, so ist ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 3 Satz 2 NSchG durchzuführen. (2) Können alle in Absatz 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, reicht aber die Zahl der verbleibenden freien Plätze nicht aus, um alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, so ist für diese ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 3 Satz 2 NSchG durchzuführen. (3) 1Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus einer geeigneten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. 2Die Bildung des Ausschusses und die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. (4) 1Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. 2Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren nach Eignung und Leistung vergeben. D r i t t e r A b s c h n i t t Versetzung § 5 Voraussetzungen der Versetzung (1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe der Ausgleichsregelungen ausgeglichen werden. 3Bei der Anwendung der Ausgleichsregelungen ist zu prüfen, ob eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. 4Noten in Fächern eines Zusatzangebotes zum Erwerb schulischer Abschlüsse und im Fach Fachpraxis am Fachgymnasium bleiben bei der Versetzung unberücksichtigt. (2) Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden, so bleiben diese Fächer bei der Versetzung unberücksichtigt. § 6 Gefährdung der Versetzung 1Hält die Klassenkonferenz die Versetzung für gefährdet, so benachrichtigt die Schule frühzeitig schriftlich die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten. 2Unterbleibt die Benachrichtigung, so begründet dies keinen Anspruch auf Versetzung. § 7 Nichtversetzung (1) Wer nicht versetzt worden ist, kann den Schuljahrgang wiederholen. (2) 1Wer denselben Schuljahrgang zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Die Schulbehörde kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung desselben Schuljahrgangs gestatten, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr dartun, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. V i e r t e r A b s c h n i t t Abschlussprüfung § 8 Prüfungsausschuss (1) Für jede Abschlussklasse wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz. (3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft zum vorsitzenden Mitglied oder übernimmt den Vorsitz im Prüfungsausschuss selbst und regelt die Vertretung der Mitglieder. 2Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde kann den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei Entscheidungen in der mündlichen Prüfung mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, anwesend sind. (5) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4In der mündlichen Prüfung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die an der Prüfung in dem jeweiligen Fach ständig teilgenommen haben. (6) Das vorsitzende Mitglied kann Gästen das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten. § 9 Termin der Abschlussprüfung 1Die Abschlussprüfung findet am Ende des Bildungsganges statt. 2Sie kann in den Fächern, die vor Beginn der Abschlussklasse abgeschlossen worden sind, zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden. § 10 Teilnahme an der Abschlussprüfung An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse teil. § 11 Vorzensuren (1) 1Die in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen sind für jedes Fach zu einer Vorzensur zusammenzufassen. 2Für Fächer, die bereits früher abgeschlossen worden sind, ist die letzte Note als Vorzensur zu übernehmen. 3Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach nicht beurteilt werden, so wird keine Vorzensur festgesetzt. (2) 1In den Fächern der schriftlichen, praktischen und kombinierten Prüfung werden die Vorzensuren vor dem jeweiligen Prüfungsteil festgesetzt. 2Die Vorzensuren in den übrigen Fächern werden vor der mündlichen Prüfung festgesetzt. (3) Die Vorzensuren werden dem Prüfling zwei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungsteil mitgeteilt. § 12 Versäumnis (1) 1Nimmt ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. 2Wird eine mündliche Prüfung, die nur zur Klärung der Endzensur dienen soll, ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses versäumt, so ist die schlechtere Zensur festzusetzen. (2) 1Wird das Versäumnis genehmigt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Fortsetzung der Prüfung. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verhindert war. 3Die Gründe sind unverzüglich nachzuweisen. § 13 Täuschungsversuch (1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder anderen Prüflingen unerlaubte Hilfen zu geben, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen der Verfehlung entscheidet der Prüfungsausschuss. 3In der Regel ist der betroffene Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 4In schweren Fällen ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären. 5In leichten Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsteile aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. (2) Stellt sich nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses heraus, dass ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung beeinflusst hat, so kann die Schule die Abschlussprüfung innerhalb eines Jahres seit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. § 14 Störungen Stört ein Prüfling die Prüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. § 15 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Klausurarbeiten. (2) 1Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden nach den Vorschriften der Anlagen zu § 36 bestimmt. 2Sehen diese Vorschriften Fächergruppen vor, so werden die Prüfungsfächer von einem Ausschuss, bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz, die in den Fächern dieser Fächergruppe zuletzt unterrichtet haben, bestimmt und den Prüflingen drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft bestimmen, die sie oder ihn im Ausschuss vertritt. 4Anstelle von Englisch als Prüfungsfach kann die Schulbehörde für einzelne Prüflinge eine andere Fremdsprache zulassen. (3) 1Die beteiligten, in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitglieder der Klassenkonferenz haben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge zur Auswahl vorzulegen. 2Die Aufgabenvorschläge sind auf der Grundlage der jeweiligen Unterrichtsrichtlinien zu erstellen. 3Sie sollen entweder Aufgaben aus verschiedenen Lernbereichen oder mehrere Themen enthalten; die Themen sind dem Prüfling zur Auswahl zu stellen. 4In den Aufgabenvorschlägen ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prüfling benutzen darf. 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Angabe der Gründe neue Aufgabenvorschläge anfordern. 6Der ausgewählte Aufgabenvorschlag ist der Schulbehörde spätestens zwei Wochen vor der schriftlichen Prüfung zur Kenntnis zu geben. 7Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten. (4) 1Die schriftlichen Arbeiten werden von dem Mitglied der Klassenkonferenz, das das Fach zuletzt unterrichtet hat, beurteilt. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. § 16 Praktische Prüfung (1) 1Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden von dem Mitglied der Klassenkonferenz, das das Fach zuletzt unterrichtet hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 2§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 2, 4 und 7 gilt entsprechend. (2) 1Die praktische Prüfung wird von dem Mitglied der Klassenkonferenz beurteilt, das die Aufgabe gestellt hat. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. § 17 Mündliche Prüfung (1) Fächer der mündlichen Prüfung können sämtliche Fächer sein. § 15 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (2) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt aufgrund der Vorzensuren und der Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung, in welchen Fächern der Prüfling mündlich geprüft wird. 2Er soll in der Regel nur in zwei Fächern geprüft werden. 3Auf die mündliche Prüfung soll verzichtet werden, wenn sie zur Klärung der Endzensur in einzelnen Fächern oder zum Erreichen eines Abschlusses nicht erforderlich ist. (3) 1Die Fächer, in denen der Prüfling mündlich geprüft werden soll, werden ihm zwei Werktage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Ergebnissen der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt gegeben. 2Der Prüfling ist in einem Fach seiner Wahl zu prüfen, wenn er dies spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich beantragt. 3Der Prüfungsausschuss kann in der mündlichen Prüfung beschließen, dass der Prüfling ausnahmsweise in einem weiteren Fach geprüft wird, wenn dieses zum Erreichen des Abschlusses erforderlich wird. (4) 1Die mündliche Prüfung wird von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Fach zuletzt unterrichtet hat, durchgeführt. 2Das vorsitzende Mitglied und - mit seiner Zustimmung - jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses sind berechtigt, in die mündliche Prüfung einzugreifen. 3Die Prüfung ist möglichst frei zu gestalten. 4Der Prüfling soll in jedem Prüfungsfach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. (5) Über die Festsetzung der Note entscheidet der Prüfungsausschuss. § 18 Kombinierte Prüfung (1) Der Ausschuss nach §15 Abs.2 kann bestimmen, dass die Abschlussprüfung ganz oder teilweise als kombinierte Prüfung durchgeführt wird. (2) 1In der kombinierten Prüfung werden schriftliche, praktische oder mündliche Prüfungsinhalte ganz oder teilweise zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst. 2§ 15 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen die Aufgaben der kombinierten Prüfung nur aus den in den Anlagen zu § 36 genannten Fächern der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Bearbeitungszeit gebildet werden. § 19 Projektarbeit (1) 1Der Ausschuss nach § 15 Abs. 2 kann bestimmen, dass eine Projektarbeit wie ein zusätzliches Fach der Abschlussprüfung gewertet wird. 2Wird eine Bestimmung nach Satz 1 getroffen, so entscheidet der Ausschuss auch, mit welcher Stundenzahl die Projektarbeit bei der Anwendung der Ausgleichsregelung nach § 28 Abs. 3 maßgebend ist und ob in der schriftlichen Prüfung eine Klausurarbeit entfällt. 3Den Schülerinnen und Schülern sind die Entscheidungen des Ausschusses rechtzeitig vor Beginn der Projektarbeit zur Kenntnis zu geben. (2) In der Projektarbeit wird eine anwendungsbezogene Aufgabe unter einer fächerübergreifenden Themenstellung von einzelnen oder gemeinsam von mehreren Schülerinnen und Schülern bearbeitet. (3) Die Projektarbeit wird von den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz, die die Projektarbeit betreut haben, bewertet. § 20 Prüfungsergebnis (1) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für jedes Fach unter Berücksichtigung der Vorzensuren und der Prüfungsleistungen fest. Ist in einem Fach nicht geprüft worden, so ist die Vorzensur als Endnote zu übernehmen. (2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Fächern und gegebenenfalls der Projektarbeit nach §19 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe der Ausgleichsregelungen ausgeglichen werden. (3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis bekannt. § 21 Wiederholung der Abschlussprüfung 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Abschlussklasse wiederholen. 2Die Schulbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung nach nochmaligem Besuch der Abschlussklasse gestatten, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr dartun, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. § 22 Prüfungsniederschriften Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 23 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (1) 1Zur Abschlussprüfung kann auf Antrag von der Schulbehörde zugelassen werden, wer den Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht hat. 2Zulassungsvoraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen. 3Die Prüfung darf nicht eher abgelegt werden, als dies bei Besuch des Bildungsganges möglich wäre. (2) 1Die Schulbehörde hat einen besonderen Prüfungsausschuss zu bilden, wenn an keiner Schule im Geltungsbereich dieser Verordnung eine entsprechende Prüfung durchgeführt wird. 2§ 8 gilt entsprechend. (3) 1Fächer für die mündliche Prüfung sollen sämtliche Fächer sein. Fächer für die praktische Prüfung sollen sämtliche Fächer des praktischen Unterrichts sein. 2Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen die anderen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. § 24 Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer (1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. (2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und beruft für jedes Prüfungsfach eine geeignete Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) 1Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend. 2Abweichend von § 11 werden die Vorzensuren aufgrund der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers im Fernlehrgang festgesetzt. § 25 Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes (1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Schule in der Trägerschaft des Bundes teilgenommen hat. (2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und beruft für jedes Prüfungsfach je eine geeignete Lehrkraft der Schule des Bundes zum Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) 1Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend. 2Abweichend von § 11 werden die Vorzensuren aufgrund der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers im Vorbereitungslehrgang der Schule des Bundes festgesetzt. F ü n f t e r A b s c h n i t t Leistungsbewertung, Ausgleichsregelungen und Abschlüsse § 26 Leistungsbewertung (1) Für die Bewertung der Leistungen sind als Noten zu verwenden: sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht, gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1Bei der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen. 2Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet worden ist, gelten als Leistungsbewertung für das gesamte Schuljahr. 3Wird Unterricht mit Genehmigung der Schulbehörde im Rahmen eines Kooperationsvertrages von Schulen im Ausland erteilt, so werden die im Ausland erbrachten Leistungen in die Note des jeweiligen Schuljahres einbezogen. (3) In das Zeugnis können neben der Bewertung der erbrachten Leistungen auch Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse der Schülerin oder des Schülers aufgenommen werden. (4) 1In Zeugnissen, in denen der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt wird, ist eine Durchschnittsnote anzugeben. 2Die Durchschnittsnote ist, ausgenommen beim Fachgymnasium, das arithmetische Mittel der Notenwerte aller für den Abschluss maßgeblichen Fächer. 3Sind für den Abschluss Fächer mit derselben Bezeichnung, aber mit unterschiedlichen Anforderungen maßgebend, so ist nur die Note des Faches mit den höheren Anforderungen für die Durchschnittsnote zu berücksichtigen. 4Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 5Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule bleiben die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. § 27 Abschlüsse und Wiederholung (1) An den berufsbildenden Schulen können nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils berufliche und nach Maßgabe der §§ 29 bis 35 schulische Abschlüsse erworben werden. (2) 1Ein beruflicher oder schulischer Abschluss wird erworben, wenn die Abschlussprüfung bestanden oder der Bildungsgang, sofern keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, erfolgreich besucht worden ist. 2Ein Bildungsgang ist erfolgreich besucht, wenn die Leistungen am Ende des Bildungsganges in allen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 3Noten in Fächern, die bereits in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind zu übernehmen. 4Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe des § 28 ausgeglichen werden. (3) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich besucht hat, kann die Abschlussklasse einmal wiederholen. § 21 Satz 2 gilt entsprechend. § 28 Ausgleichsregelungen (1) Mangelhafte Leistungen in nur einem Fach, für das nach der Stundentafel nicht mehr als zwei Wochenstunden vorgesehen sind, bedürfen bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern in der Regel keines Ausgleichs. (2) Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern können in der Regel entweder mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen ausgeglichen werden. (3) 1Die in der Stundentafel vorgesehene Stundenzahl eines Ausgleichsfachs muss mindestens der vorgesehenen Stundenzahl des auszugleichenden Fachs oder der auszugleichenden Fächer entsprechen. 2Sollen Leistungen in einem Fach oder mehreren Fächern durch Leistungen in mehreren anderen Fächern ausgeglichen werden, so muss die Summe der in der Stundentafel vorgesehenen Stundenzahlen der Ausgleichsfächer mindestens der vorgesehenen Stundenzahl des auszugleichenden Fachs oder der Summe der vorgesehenen Stundenzahlen der auszugleichenden Fächer entsprechen. 3Das Fach Fachpraxis kann nicht zum Ausgleich herangezogen werden. (4) 1Weisen die Stundentafeln für mehrjährige Bildungsgänge Gesamtwochenstunden (durchschnittliche Wochenstunden vervielfacht mit der Dauer der Ausbildung in Schuljahren) aus, so sind bei der Anwendung der Ausgleichsregelung die Gesamtwochenstunden durch die Anzahl der Schuljahre zu teilen. 2Werden von der Schule Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht angeboten, so bleiben bei der Anwendung der Ausgleichsregelung die Festlegungen der Stundentafel für den entsprechenden Bildungsgang mit Vollzeitunterricht maßgebend, wenn keine besondere Stundentafel ausgewiesen ist. 3Werden in der Stundentafel Wochenstunden für mehrere Fächer gemeinsam ausgewiesen oder im Rahmen von Wahlpflichtangeboten oder Wahlpflichtkursen zu benotende Fächer erteilt, so sind die von der Schule getroffenen Festlegungen der Stundenanteile auch bei der Anwendung der Ausgleichsregelung maßgebend. § 29 Erwerb des Hauptschulabschlusses (1) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer das Berufsvorbereitungsjahr besucht, in allen Fächern mindestens befriedigende Leistungen nachgewiesen, an einem Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und am Ende des Bildungsganges Kenntnisse nachgewiesen hat, die den Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechen. 2Abweichend von § 28 können ungenügende oder mangelhafte Leistungen nicht und ausreichende Leistungen in entsprechender Anwendung des § 28 durch gute Leistungen ausgeglichen werden. 3Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 3 können ausreichende Leistungen in einem der Fachpraxisfächer durch gute Leistungen in dem anderen Fachpraxisfach ausgeglichen werden. (2) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt auch, wer die einjährige Berufsfachschule nach der Anlage 2 zu § 36 besucht, an einem besonderen Förderunterricht zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen, in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen und am Ende des Bildungsganges Kenntnisse nachwiesen hat, die den Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechen. 2§ 28 gilt entsprechend. § 30 Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer 1. den Berufsschulabschluss erhalten hat, 2. die einjährige Berufsfachschule nach der Anlage 2 zu § 36 erfolgreich besucht hat oder 3. das schulische Berufsgrundbildungsjahr besucht hat und in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen hat. § 31 Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer 1. den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nachweist, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 BBiG oder des § 119 Abs. 5 und 6 der Handwerksordnung als anerkannt gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt, 2. die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Kosmetik - bestanden hat oder 3. die Abschlussprüfung an der zweijährigen Berufsfachschule nach der Anlage 6 zu § 36 bestanden hat. § 32 Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer 1. die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule, die zu einem beruflichen Abschluss führt, in einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, 10, 12 und 15 bis 17 der Anlage 5 zu § 36 genannten Fachrichtungen bestanden hat oder 2. a) die Voraussetzungen des § 31 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt, b) die Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 36 erfolgreich besucht hat oder c) die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - Sozialassistentin / Sozialassistent - bestanden hat und im Abschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer Fremdsprache und einem berufsspezifischen Fach, mit Ausnahme der Fächer Fachpraxis und Praxis, jeweils mindestens befriedigende Leistungen nachweist. § 33 Erwerb der Fachhochschulreife (1) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer 1. die Abschlussprüfung an der Fachoberschule bestanden hat, 2. die Abschlussprüfung an der zweijährigen Fachschule in einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12, 14 bis 22, 24 und 25 der Anlage 10 zu § 36 genannten Fachrichtungen auf der Grundlage der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der Fassung vom 9. März 2001 (Nds.MBl. S.610) bestanden und vor Beginn des Fachschulbesuchs den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, 3. die Abschlussprüfung an der zweijährigen oder dreijährigen Fachschule in einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 13, 23 und 26 bis 33 der Anlage 10 zu § 36 genannten Fachrichtungen auf der Grundlage der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der Fassung vom 9. März 2001 (Nds.MBl. S.610) bestanden, am Wahlpflichtangebot Mathematik oder Naturwissenschaften teilgenommen und vor Beginn des Fachschulbesuchs den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, 4. die Abschlussprüfung an der Fachschule Seefahrt a) Nautik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses aa) zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder bb) zum Kaptän BG oder b) Schiffsbetriebstechnik, Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung bestanden hat, 5. den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nachweist, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 BBiG oder des § 119 Abs. 5 und 6 der Handwerksordnung als anerkannt gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt, und a) den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand vor dem Beginn der Berufsausbildung erworben und die Prüfung nach § 3 der Anlage 1 zu § 36 bestanden hat oder b) vor dem Beginn der Berufsausbildung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, 6. an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch- technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach § 16 der Anlage 5 zu § 36 bestanden hat oder 7. an der zweijährigen Berufsfachschule nach Anlage 5 zu § 36 die Abschlussprüfung bestanden und vor Beginn dieser Berufsausbildung den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat. (2) Den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwirbt, wer an der Berufsfachschule nach der Anlage 5 zu § 36 die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach § 16 der Anlage 5 zu § 36 bestanden hat. (3) 1Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, eine zweijährige Berufsausbildung oder ein halbjähriges einschlägiges Praktikum nachweist, erwirbt die Fachhochschulreife. 2Das halbjährige Praktikum soll im zeitlichen Umfang einer Vollzeitarbeitskraft entsprechen und muss geeignet sein, praktische Erfahrungen in der an der Berufsfachschule erworbenen beruflichen Qualifikation zu erwerben. § 34 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife Die fachgebundene Hochschulreife erwirbt, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat. § 35 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer 1. die Abiturprüfung am Fachgymnasium bestanden hat oder 2. die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch a) die Teilnahme aa) am Unterricht der Berufsoberschule in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von zusammen mindestens 320 Stunden und mindestens der Note „ausreichend“ im Abschlusszeugnis oder bb) am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 nachweist, b) einen im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenen und den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechenden Leistungsnachweis einer berufsbildenden Schule erbringt oder c) eine den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechende Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 8 zu § 36 mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden hat. § 35 a Zertifizierung von besonderen Leistungen (1) Wer durch den Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, für die das Kultusministerium die Möglichkeit der Zertifizierung besonderer Leistungen eröffnet, kann auf Antrag eine entsprechende Prüfung ablegen. (2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. (3) Die Vorbereitung der Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgaben obliegt der Schulbehörde. Sie kann diese Aufgabe auf eine andere Landesbehörde übertragen. (4) § 8 Abs. 4 bis 6 und die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend. Z w e i t e r T e i l Besondere Vorschriften § 36 Ergänzende und abweichende Vorschriften Ergänzend und abweichend von den Vorschriften des Ersten Teils gelten die Regelungen der Anlage 1 für die Berufsschule, Anlage 2 für die einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt, Anlage 3 für die einjährige Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt, Anlage 4 für die Berufsfachschule, die eine Hochschulzugangsberechtigung voraussetzt, Anlage 5 für die Berufsfachschule, die zu einem beruflichen Abschluss führt, Anlage 6 für die zweijährige Berufsfachschule, die zu einem schulischen Abschluss führt, Anlage 7 für die Fachoberschule, Anlage 8 für die Berufsoberschule, Anlage 9 für das Fachgymnasium, Anlage 10 für die Fachschule, Anlage 11 für die Fachschule Seefahrt. D r i t t e r T e i l Übergangs- und Schlussvorschriften § 37 Übergangsvorschriften (1) Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1.August 2006 begonnen hat, beendet diese nach Maßgabe der bei Eintritt in den Bildungsgang geltenden Vorschriften. (2) Wer am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort. (3) 1Wer in der Berufsfachschule - Kinderpflege - am Ende des Schuljahres 2005/2006 nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang versetzt wurde, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 im ersten Schuljahrgang der Berufsfachschule - Sozialpädagogik - fort. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 6 zu § 36 findet in diesem Fall keine Anwendung. 3Wer am Ende des Schuljahres 2006/ 2007 die Abschlussprüfung in der Berufsfachschule - Kinderpflege - nicht bestanden hat, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 im zweiten Schuljahrgang der Berufsfachschule - Sozialpädagogik - fort. § 38 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 28. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 295), 2. die Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe vom 1.Juli 1996 (Nds.GVBl. S.325), geändert durch Verordnung vom 2.Juni 1998 (Nds.GVBl. S.507)
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