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Alt 26.03.2006, 20:39
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Standard Auslands-BAföG, Auslandsförderung, finanzielle Unterstützung beim Auslandsstudium

Auslandsbafög: Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Auslands-BAföG

- Innerhalb der EU kann die Ausbildung bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden, wenn die Ausbildung in Deutschland vor mehr als einem Jahr begonnen wurde.

- Auslandsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können unabhängig von der einjährigen inländischen Ausbildungsphase gefördert werden.

- Die Auslandsausbildung wird bis zu einem Jahr gefördert. Dann muss aber das Auslandsstudium wenigstens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können. Der Mindestzeitraum für den Auslandsaufenthalt beträgt ein Semester, für ein Praktikum oder Studium bei einer Hochschulkooperation 12 Wochen.


Sprachliche Voraussetzungen

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist eine gute Beherrschung der entsprechenden ausländischen Landessprache. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines Zeugnisses erbracht werden. Das Zeugnis kann z. B. vom Professor oder der besuchten Berufsfachschule ausgestellt werden, siehe BaföG § 49 Abs. 3:
Zitat:
Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland

1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, dass
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
2.
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5 entspricht.
(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen.
Das Zeugnis reicht aber nicht aus, wenn ein erforderlicher Sprachtest nicht bestanden wird.
Ein solcher Sprachtest kann vermieden werden wenn:
- mindestens ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land mit gleicher Landes- und Unterrichtssprache wie am gewünschten Studienort besucht wurde;
- die Hochschulreife an einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erworben wurde, an dem in derselben Sprache wie am Auslandsstudienort unterrichtet wird;
- wenn die Landes- und Unterrichtssprache schon über eine Dauer von sechs Jahren an einer Schule betrieben wurde, oder wenn an einem Stipendien- bzw. Austauschprogramm teilgenommen wird.


Das EU-Studium

Die EU-Regelung geht über die einjährige Förderung für ausländische Ausbildungen hinaus. Das gesamte Studium innerhalb der EU ist zu den Inlandsbedingungen förderungsfähig. Nach einem Jahr an einer deutschen Ausbildungsstätte besteht die Möglichkeit, die Ausbildung in einem oder mehreren Ländern der EU abzuschließen, wobei während des gesamten Zeitraums der Ausbildung BAföG gewährt werden kann. Das Studium kann nach dem Auslandsaufenthalt aber auch in Deutschland fortgeführt und beendet werden.


Förderungsfähige Studiengänge

Master- bzw. postgraduale Diplomstudiengänge können ohne erneute Inlandsphase gefördert werden, wenn ein Jahr des vorausgegangenen Bachelor-Studiengangs im Inland studiert wurde. Wurde der Bachelor-Studiengang komplett im Ausland abgeschlossen, muss zur Förderungsfähigkeit eine einjährige Inlandsphase während des Masterstudiengangs erfolgen.
Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetzes. Das kann auch eine entsprechende ausländische Festsetzung sein.

Bei der Rückkehr nach Deutschland bleibt ein Jahr des Auslandsstudiums unberücksichtigt, siehe § 5a BAföG:
Zitat:
Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet.


Studium außerhalb der EU

In der Regel wird die Förderung für den Aufenthalt in nur einem Land und bis maximal eines Jahres gewährleistet, wenn davor bereits eine einjährige Inlandsausbildung gemacht wurde, siehe § 16 Abs. 1 BaföG:
Zitat:
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Für Hochschulstudenten ist eine Verlängerung für 3 weitere Semester möglich, wenn der Besuch der ausländischen Uni für die gesamte Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Davon ist auszugehen, wenn
- eine wissenschaftliche Arbeit angefertigt worden ist, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte,
- die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die komplette Ausbildung objektiv erforderlich ist,
- im zweiten Jahr der Ausbildung ein Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im EWR erlangt wird.

Ein Studienaufenthalt außerhalb der EU ist auch dann förderungsfähig, wenn vorher schon einen Studienaufenthalt innerhalb der EU absolviert wurde.

Im Rahmen der Ausbildung im EU-Ausland ist der Aufenthalt in einem Drittland möglich, wenn dieser nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und mindestens ein Teil der Ausbildung angerechnet werden kann.


Schüleraustausch

Die Höhe der Ausbildungsförderung für einen Auslandsschulbesuch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird nach einem Schlüssel berechnet, bei dem das Einkommen der Eltern eine große Rolle spielt.
Nach dem Ausfüllen wird man mit maximal 348 Euro monatlich gefördert. Bei Nachweis einer Auslandskrankenversicherung werden evtl. zusätzlich 47 Euro monatlich gezahlt. Das sind Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzungen:
- ständiger Wohnsitz im Inland.
- Wird im Inland ein Gymnasium mit 13 Schuljahren besucht, kann ein High-School-Besuch in der 11. Jahrgangsstufe gefördert werden, wenn die deutsche Schule eine Prognose abgibt, dass der Auslandsbesuch auf die 11. Klasse angerechnet werden kann und nach der Rückkehr der Besuch der 12. Klasse vorgesehen ist. Eine Förderung des High-School-Besuches nach bereits durchlaufender 11. Jahrgangsstufe ist nicht möglich.
- In den Bundesländern mit 12 Schuljahren kann ein High-School-Besuch in der 10. Jahrgangsstufe gefördert werden. Eine Förderung nach Abschluss der zehnten Klasse ist nicht möglich.
- nach dem Auslandsschulbesuch Fortsetzung der Schulausbildung an einem inländischen Gymnasium.
- Nachweis von Sprachkenntnissen, die befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung einer deutschen Schule erbracht werden.
- Nachweis des mindestens halbjährigen Schulbesuchs im Gastland durch eine Bestätigung der High-School.
- Ein Förderungsanspruch besteht nur für Deutsche und die ihnen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 BAföG Gleichgestellten.


Auslandspraktikum

Ein mindestens zwölfwöchiges Auslandspraktikum wird gefördert, wenn:
- dem Praktikum ein einjähriges Studium in der entsprechenden Fachrichtung vorausgegangen ist;
- in der Prüfungsordnung des Faches ein solches Praktikum vorgeschrieben und inhaltlich festgelegt ist;
- und die Hochschule anerkennt, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.

Ein Praktikum außerhalb der EU wird nur unter besonderen Umständen gefördert:
- das Praktikum ist nach der Prüfungsverordnung zwingend außerhalb Europas abzuleisten;
- besondere Spezialisierung des Studierenden;
- das Praktikum wird in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auslandsstudium in dem entsprechenden Land durchgeführt.


Antragstellung

Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind nicht beim Hochschulwerk der Heimat-Uni einzureichen. Je nach Zielland sind unterschiedliche Ämter zuständig.
Der Antrag muss ein paar Monate vorher gestellt werden.



Quelle u. a.:-http://www.auslandsbafoeg.de
Nützlich ist auch:
-http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/ausland.php

Geändert von tropico (02.10.2007 um 11:04 Uhr).
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