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Urteil gegen das IBW-Institut wg. Wettbewerbsverstoß rechtskräftig,
Berufsbezeichnung "Fachexperte für Psychologie" darf vom IBW-Institut, Institut für berufliche Weiterbildung, nicht mehr angeboten werden Urteil Landgericht Freiburg vom 02. März 2007, 10 O 2/07 LG Freiburg Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BPB) hatte das IBW zunächst abgemahnt und nach erfolgloser Abmahnung einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Das Landgericht LG Freiburg untersagte mit dem Beschluss Az.: 10 O 2/07 am 10.01.2007 dem IBW bzw. dem Institut für berufliche Weiterbildung", einen Kurs anzubieten, nach dessen Abschluss sich die Absolventen angeblich als "Fachexperte/in für Psychologie" bezeichnen dürfen. Gegen diesen Beschluss hatte das IBW-Institut Widerspruch eingelegt und am 15.02.2007 verloren. Die einstweilige Verfügung 10 O 2/07 vom 10.01.2007 wird daher aufrecht erhalten. Der BDP argumentierte nachvollziehbar, - einen Berufsbildungsabschluss "Fachexperte für Psychologie" gebe es in dieser Weise überhaupt nicht, - die Berufsbezeichnung sei eine Irreführung für die Verbraucher, - die Werbung des IBW stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 sowie 4 Ziffer 9 UWG dar, - durch die Bezeichnung "Fachexperte" werde ein wissenschaftlicher Hintergrund und ein Ausbildungsniveau vorgespiegelt, das mindestens dem eines Diplom-Psychologen entspreche, - der Verbraucher habe aufgrund der Berufsbezeichnung die Erwartung, dass die Absolventen des IBW besonders fachkundig seien, - das IBW stifte die möglichen Absolventen zum Titelmissbrauch an (strafbar gemäß § 132a StGB). Der BDP hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Beklagten (IBW) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insbesondere auf Geschäftspapieren und auf der Internetseite des IBW damit zu werben, einen Lehrgang anzubieten, nach dessen Abschluss sich die Absolventen "Fachexperte für Psychologie" oder "Fachexpertin für Psychologie" nennen dürfen. Das IBW "agrumentierte", - dass sich die Kurse nicht an potentielle Hilfesuchende, sondern an Weiterbildungsinteressierte wendeten, - die Teilnehmer würden auch keine universitäre Ausbildung erwarten, - die Teilnehmer würden ohnehin keine Voraussetzungen für ein Studium mitbringen, - die "Fach"-Bezeichnung erwecke angeblich keine besonderen Erwartungen, - das IBW führe Interessenten der psychologischen Beratung durch die Absolventen nicht in die Irre, weil die Werbung der Berater ja nicht vom IBW betrieben werde. Ferner sei die Berufsbezeichnung "Psychologe" angeblich nicht geschützt, so behauptete es allen ernstes das Institut für berufliche Weiterbildung, obwohl längst Gegenteiliges bekannt ist! Diese These des IBW-Instituts war also schon völlig falsch. Die 1. Kammer beim Langericht Freiburg hält im Urteil folgendes fest: - "Die einstweilige Verfügung vom 10.Januar 2007 war aufrechtzuerhalten, da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht." - "Mit dem Angebot einer Ausbildung zum "Fachexperten für Psychologie" wirbt die Beklagte irreführend, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich ihre Werbung nur an Weiterbildungsinteressenten wendet und nicht an Hilfe Suchende oder aber die Werbung unter dem Gesichtspunkt betrachtet wird, dass Absolventen der angebotenen Ausbildung sich mit der Bezeichnung "Fachexperte für Psychologie" unmittelbar an Hilfesuchende wenden." - Es wird Weiterbildungsinteressenten "vorgespiegelt, durch die bei der Beklagten zu durchlaufenden Ausbildung würden sie eine Qualifikation erwerben, die ihnen ermöglicht, unter dem Begriff "Fachexperte für Psychologie" psychologische Dienstleistungen anbieten zu dürfen. Diese Vorstellung ist unzutreffend, da hierdurch ein strafbarer Titelmissbrauch betrieben würde." - "Eine ... Verwechslungsgefahr hat nicht nur das Amtsgericht Euskirchen für den Titel "Psychologe" und das Amtsgericht Bamberg für den Begriff "Fachtherapeut für Psychotherapie" angenommen, sondern die Strafbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die Bezeichnung "Fachexperte für Psychologie" geführt wird." - "... durch die Kombination der Wortbestandteile "Fach" und "Experte" [wird] ein besonders hohes Ausbildungsniveau behauptet ..., das sogar noch über demjenigen einer gewöhnlichen Universitätsausbildung liegen soll." - "Soweit potenzielle Absolventen der Kurse der Beklagten mit der Bezeichnung "Fachexperte für Psychologie" psychologische Beratungsdienste anbieten, führen diese ihre Kunden in die Irre, da sie ihnen ein Ausbildungsniveau vorgaukeln, das durch die von der Beklagten angebotene Ausbildung ... nicht gewährleistet ist." - "Nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] kann jedoch nicht nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der für sich selbst unlauter wirbt, sondern auch derjenige, der fremde unlautere Werbung unterstützt. Dass dies bei der Beklagten der Fall ist, liegt auf der Hand." - "Ferner hat das Landgericht Bamberg (GRUR-RR 2006, 64ff) .. zu Recht entschieden, dass derjenige irreführend wirbt, der bei den angesprochenen Verkehrskreisen - hier also bei den Hilfe oder Beratung Suchenden - den Eindruck einer Ausbildungsqualifikation weckt, die tatsächlich nicht gegeben ist." - "Wer einen vorwiegend im Selbststudium zu absolvierenden Ausbildungsgang durchläuft, wird dadurch ebensowenig zum Fachexperten für Psychologie wie der Leser einer medizinischen Fachzeitschrift zum Fachexperten für Medizin." Das Urteil liegt komplett vor und wird in Kürze zur Ansicht zur Verfügung gestellt. © BPB Business Podium Boards
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Liebes Forum,
da auch hier im Forum über die Bezeichnung „Fachexperte“ berichtet wird – auch hier unsere Stellungnahme zu den Ereignissen und Darstellungen im Forum business-podium: Als renommierter Bildungsträger unterstützen wir Informationsplattformen und eine moderne Wissensverbreitung in jeglicher Form. Die hier verbreiteten Informationen und Aufrufe halten wir jedoch für äußerst fragwürdig, da sie zum Teil auf falschen Tatsachen beruhen und für die Betroffenen nicht wirklich zu Lösungen führen. Als Mitglied der Geschäftsleitung des IBW möchte ich daher wie folgt Stellung beziehen: 1. Das oben genannte Urteil ist bis heute nicht rechtskräftig, da das IBW Berufung eingelegt hat. Insoweit kann es auch keine „Geschädigten“ geben! 2. Der Verband Deutscher Psychologen klagt seit Jahren in ganz Deutschland (zurzeit ca 6 laufende Verfahren) mit dem Ziel die Bezeichnung „Psychologe“ und ähnliche Wortverbindungen zu schützen. Der Gesetzgeber hat vor ca. 20 Jahren ein Bestreben auf Schutz der Bezeichnung eindeutig abgelehnt. So dass heute auch Bezeichnungen wie zum Beispiel „Betriebswirt“ nicht geschützt sind. Hingegen sind jedoch akademische Grade (Diplom-Betriebswirt / Diplom-Psychologe) geschützt. 3. Alle betroffenen Studenten wurden von uns angeschrieben und aufgeklärt. Wir pflegen ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis mit unseren Studenten und Absolventen und sind stets bemüht im Sinne und für unsere Studenten zu handeln und zu entscheiden. 4. Bevor die Ausbildung vor 8 Jahren in unser Angebot aufgenommen haben, wurde die Bezeichnung und deren Führbarkeit von diversen Anwälten aber auch von Behörden sorgfältig überprüft und für rechtlich zulässig und einwandfrei befunden. Auch heute noch stehen diese Personen zu ihren damaligen Aussagen. Damit ist das IBW seiner Sorgfaltspflicht in jeder Hinsicht nachgekommen. 5. Sowohl die Prozessführung als auch die Urteilsbegründung sind in vielerlei Hinsicht äußerst seltsam und nicht nachvollziehbar. Dank der Aufklärung in diesem Forum melden sich immer mehr Institutionen und Privatpersonen, die vom BDP (Psychologenverband) verklagt oder abgemahnt wurden oder schlechte Erfahrungen mit diesem Verband gemacht haben. Das gibt uns die Möglichkeit eines regen Austausches und eventuell gemeinsamen Vorgehens. Ganz persönlich möchte ich anmerken, dass ich den Aufruf einer solchen Hetzkampagne als Vorgehensweise eines Forumbetreibers für sehr fragwürdig halte. Was ist der Sinn und das Interesse eines Forumbetreibers bei solchen Aktionen? Und warum recherchiert er nicht richtig? Wie unabhängig und neutral ist ein solches Forum? Wem nutzen solche Aufrufe und verzerrten Darstellungen? Schade eigentlich, weil es auch auf andere Darstellungen und Antworten aber auch auf die Forumbetreiber und Moderatoren ein negatives Licht wirft. Institut für berufliche Weiterbildung GmbH Gisela Schilling Leitung Studiencenter |
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Sehr geehrte Frau Schilling,
Ihre Ausführungen sind sicherlich interessant und werden hier zur Kenntnis genommen. Wir werden ja sehen, wie das OLG entscheidet. Ist es denn - ich frage da eher als Außenstehender - falsch, daß der von Ihrem Institut angebotene Fortbildungskurs (von einem Studium wird man ja nicht reden können) mit der Bezeichnung "Fachexperte für Psychologie" angeschlossen wurde oder werden sollte ?
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter |
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Betrug und weiteres durch das IBW Institut für Berufliche Weiterbildung?
@ Gisela Schilling Zitat:
"Seltsam" und "nicht nachvollziehbar" erscheinen uns die Praktiken des IBW und der BWA. Was sagen Sie denn zu den laufenden Ermittlungsverfahren gegen Ihr Unternehmen wegen Betruges pp? Es sind interessante Artikel durch die Presse gegangen und es kamen Informationen ans Tageslicht, die den Business Podium Boards bereits vor einigen Monaten zugespielt wurden. Wir sind gespannt auf das Urteil. Mit einem Freispruch ist jawohl nicht zu rechnen.
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wer macht überhaupt solche kurse mit?
für ein selbststudium sind die preise doch viel zu hoch. die "abschlüsse" sind nicht anerkannt und berechtigen zu nix. oder seh ich da was falsch? |
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Betrug und weiteres durch das IBW Institut für Berufliche Weiterbildung?
@ Gisela Schilling Firmeninhaber André Bapst, der auch selbst Seminare beim IBW durchführt, schmückt sich mit einem falschen Professortitel der EurAka. Ist das etwa seriös? Die zuständigen Behörden sind über die EurAka informiert. Wissenschaftsministerien verschiedener Länder (Deutschland, Schweiz, Österreich, Liechtenstein) reagieren wie folgt: Stellungnahme des OAQ zum angeblichen Akkreditierungsverfahren der EurAka Hochschule CRUS Rektorenkonferenz Swiss ENIC: Diplome der EurAka haben keinen akademischen Wert Wissenschaftsministerium Hessen: EurAka Diplome, Campus in Königstein nicht anerkannt Schulamt Fürstentum Liechtenstein: EurAka-Stiftung hatte nie Recht zur Gradvergabe ENIC NARIC Austria BMWF: EurAka-Diplome in Österreich nicht anerkannt, nicht führbar Kultusministerkonferenz KMK, ZAB: "Europa Hochschule EurAka CH ist nicht anerkannt" SUK Schweizerische Universitätskonferenz: EurAka in der Schweiz nicht akkreditiert Behörden über die Anerkennung und Akkreditierung der Europa-Hochschule EurAka Schweiz Eine gerichtliche Entscheidung zum Titelmissbrauch mit falschem Professortitel der Firma EurAka: Staatsanwaltschaft Offenburg stellt Titelmissbrauch bei EurAka Professortiteln fest
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