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Alt 07.04.2006, 16:02
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Standard BAföGZuschlagsV

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

BAföGZuschlagsV
Geltung ab 01.07.1986
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.12.2004 I 3383 +++)
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1986 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 nach Maßgabe des Art. 2 V v. 16.5.1994 I 1074 mWv 1.7.1992
V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Zuschläge zu dem Bedarf


(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:
1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt wird, (§ 2),
2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),
3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).
(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.

§ 2
Höhe der Auslandszuschläge

(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer Ausbildung
- in Europa für Bosnien-Herzegowina 90 Euro, Bulgarien 60 Euro, Island 165 Euro, Kroatien 60 Euro, Mazedonien 60 Euro, Moldau 90 Euro, Norwegen 140 Euro, Rumänien 60 Euro, Russische Föderation 100 Euro, Schweiz 140 Euro, Serbien, Montenegro 60 Euro, Ukraine 90 Euro, Weißrussland 90 Euro, - in Afrika für Ägypten 60 Euro, Äthiopien 90 Euro, Botsuana 90 Euro, Burkina Faso 115 Euro, Cote d'Ivoire 145 Euro, Gabun 200 Euro, Ghana 90 Euro, Kamerun 145 Euro, Kenia 90 Euro, Kongo, Demokratische Republik 200 Euro, Madagaskar 115 Euro, Marokko 60 Euro, Namibia 60 Euro, Nigeria 175 Euro, Ruanda 145 Euro, Sambia 90 Euro, Senegal 115 Euro, Sierra Leone 145 Euro, Simbabwe 90 Euro, Sudan 145 Euro, Südafrika 60 Euro, Tansania 90 Euro, Tschad 255 Euro, Tunesien 60 Euro, Uganda 90 Euro, - in Amerika für Argentinien 60 Euro, Bolivien 90 Euro, Brasilien 80 Euro, Chile 60 Euro, Costa Rica 90 Euro, Ecuador 90 Euro, El Salvador 115 Euro, Guatemala 115 Euro, Haiti 145 Euro, Honduras 115 Euro, Jamaika 145 Euro, Kanada 85 Euro, Kolumbien 90 Euro, Kuba 145 Euro, Mexiko 90 Euro, Nicaragua 90 Euro, Paraguay 90 Euro, Peru 115 Euro, Trinidad und Tobago 115 Euro, Uruguay 60 Euro, Venezuela 90 Euro, Vereinigte Staaten von Amerika 120 Euro, - in Asien für Armenien 115 Euro, Aserbaidschan 90 Euro, China 95 Euro, Georgien 90 Euro, Indien 90 Euro, Indonesien 90 Euro, Iran 90 Euro, Israel 60 Euro, Japan 315 Euro, Jemen 90 Euro, Jordanien 90 Euro, Kasachstan 90 Euro, Kirgisistan 90 Euro, Korea, Demokratische Volksrepublik 175 Euro, Korea, Republik 145 Euro, Libanon 90 Euro, Malaysia 90 Euro, Nepal 90 Euro, Pakistan 90 Euro, Philippinen 90 Euro, Singapur 90 Euro, Sri Lanka 90 Euro, Syrien 115 Euro, Tadschikistan 115 Euro, Taiwan 90 Euro, Thailand 90 Euro, Türkei 90 Euro, Turkmenistan 90 Euro, Usbekistan 90 Euro, Vereinigte Arabische Emirate 90 Euro, Vietnam 90 Euro, - in Australien für Australien 85 Euro, Neuseeland 85 Euro.
(2) Für die in Absatz 1 nicht genannten Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Auslandszuschlag auf monatlich 50 Euro festgesetzt. In diesen Fällen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein höherer Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforderlich ist.
(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Regelung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2 Abs. 1 fort.

§ 3
Studiengebühren

(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden bis zur Höhe von 4.600 Euro je Studienjahr geleistet.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn
1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder
2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.
(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.

§ 4
Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort


(1) Nachweisbar notwendige Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort werden geleistet
1. zu einem Ausbildungsort in Europa für eine Hin- und Rückreise je Studienhalbjahr,
2. zu einem Ausbildungsort außerhalb Europas für eine Hin- und Rückreise.
(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

§ 5
Aufwendungen für die Krankenversicherung

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschuß in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

§ 6
Verhältnis zur Härteverordnung

Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1986 beginnen; vom 1. Oktober 1986 an gilt sie ohne diese Maßgabe.



Siehe auch:
http://bundesrecht.juris.de/baf_gzuschlagsv/index.html
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