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Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften Hier finden Sie relevante Gerichtsbeschlüsse und Gerichtsurteile, Landeshochschulgesetze, KMK-Beschlüsse, Prüfungsordnungen, Richtlinien und sonstige Vorschriften und Vereinbarungen zu akademischen Berufen und akademischen Aus- und Weiterbildungen, Titelführung, Anerkennung von Studienleistungen usw. Außerdem sind die aktuellen Kontakt-Adressen der Wissenschaftsministerien enthalten.

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Alt 07.04.2006, 16:04
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Standard BAföGZustV 2004

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
BAföG-AuslandszuständigkeitsV


BAföGZustV 2004
Geltung ab 01.04.2004
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.2004 +++)

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1
Örtliche Zuständigkeit


(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
1. in Spanien
durch das Land Baden-Württemberg,
2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
durch das Land Bayern,
3. in Italien
durch das Land Berlin,
4. in Afrika oder Ozeanien
durch das Land Brandenburg,
5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
durch das Land Bremen,
6. in den Vereinigten Staaten von Amerika
durch das Land Hamburg,
7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien, Zypern oder Australien
durch das Land Hessen,
8. in Schweden
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9. in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der Türkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
durch das Land Niedersachsen,
10. in Großbritannien, Irland oder der Türkei
durch das Land Nordrhein-Westfalen,
11. in Frankreich
durch das Land Rheinland-Pfalz,
12. in Malta oder Portugal
durch das Saarland,
13. in Finnland
durch das Land Sachsen-Anhalt,
14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
durch das Land Sachsen,
15. in Dänemark, Island oder Norwegen
durch das Land Schleswig-Holstein,
16. in Kanada
durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

§ 2
Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. März 2004 beginnen.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.



Siehe auch:
http://bundesrecht.juris.de/baf_gzustv_2004/index.html
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