BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere
 

Zurück   BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere > Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe > Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften

Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften Hier finden Sie relevante Gerichtsbeschlüsse und Gerichtsurteile, Landeshochschulgesetze, KMK-Beschlüsse, Prüfungsordnungen, Richtlinien und sonstige Vorschriften und Vereinbarungen zu akademischen Berufen und akademischen Aus- und Weiterbildungen, Titelführung, Anerkennung von Studienleistungen usw. Außerdem sind die aktuellen Kontakt-Adressen der Wissenschaftsministerien enthalten.

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1 (permalink)  
Alt 07.04.2006, 16:07
Ehemaliger Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.025
Standard DarlehensV zu BaföG

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

DarlehensV 1980
Geltung ab 05.11.1983
(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.10.1983 I 1340; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2004 I 3127 +++)
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++)
Die V wurde aufgrund des § 18 Abs. 6 d. G v. 26.8.1971 I 1409 vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II Eingangssatz EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten.

§ 1
Reihenfolge der Tilgung

(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) werden vor solchen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.

(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch nach
1. den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970 oder
2. den in der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 18. November 1971 (BGBl. I S. 1822), geändert durch die Verordnung vom 29. März 1974 (BGBl. I S. 828), bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten
erhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst nach den Darlehen getilgt, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind. Abweichend von Satz 1 können Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen werden, solange die Einziehung der Darlehen, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind, nicht erfolgt.
(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem Gesetz eingezogen.
(4) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(6) (Aufgehoben)

§ 2
Dauer der Verzinsung

Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt.

§ 3
(Aufgehoben)

§ 4
Teilerlaß

(1) Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18b Abs. 2 bis 4 des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheiten befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15b Abs. 3 des Gesetzes sind in den Fällen des § 18b Abs. 3 und 4 des Gesetzes nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.

§ 5
Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

-

§ 6
Vorzeitige Rückzahlung

(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. In diesen Fällen wird der Nachlaß jedoch nur dann gewährt, wenn sich der Darlehensnehmer damit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet wird.

§ 7
Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

§ 8
Zahlungsrückstand

(1) Die Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erheben.
(2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat. Einem Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu legen.

(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
1. 2 Euro Mahnkosten,
2. Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes.
(4) Die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der Bescheid dem Darlehensnehmer zugegangen, werden Zinsen nur von der darin genannten Darlehensschuld berechnet.

§ 9
Datenermittlung


(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über
1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen
auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) (Aufgehoben)
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.
(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.
(6) (Aufgehoben)

§ 10
Rückzahlungsbescheid

Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden.

§ 11
Rückzahlungsbedingungen

(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.
(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.

§ 12
Mitteilungspflichten


(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
1. jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, sind darüber hinaus verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden sind, unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 13
Aufteilung der eingezogenen Beträge

(1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes. Es leistet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages und führt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag ab, der ihm nach der Aufstellung gemäß Satz 1 zusteht.
(2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.

§ 13a
(weggefallen)

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 eine Änderung nicht unverzüglich schriftlich mitteilt.

§ 15
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.


Siehe auch:
http://bundesrecht.juris.de/darlehensv_1980/index.html
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:05 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.2 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Optimization by vBSEO 3.2.0