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Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften Hier finden Sie relevante Gerichtsbeschlüsse und Gerichtsurteile, Landeshochschulgesetze, KMK-Beschlüsse, Prüfungsordnungen, Richtlinien und sonstige Vorschriften und Vereinbarungen zu akademischen Berufen und akademischen Aus- und Weiterbildungen, Titelführung, Anerkennung von Studienleistungen usw. Außerdem sind die aktuellen Kontakt-Adressen der Wissenschaftsministerien enthalten.

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Alt 07.04.2006, 17:02
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Standard Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der
„Grundsätze für die Regelung
der Führung ausländischer Hochschulgrade
im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung
durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“
vom 14.04.2000

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziff. 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:

1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz
und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung
geführt werden.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die
in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der
im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer
1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz
und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien
und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung
beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

3. Inhaber von folgenden Doktorgraden
3.1 Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.2 Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.3 Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“
3.4 Russland: kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
3.5 Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ von
Universitäten der sog. Carnegie-Liste
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung
die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.

KMK-Erläuterungen:
Mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 werden
Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade i. S. einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt, mit deren Umsetzung in Landesrecht die bisher geltende Genehmigungspflicht - Allgemeingenehmigung oder von Einzelfallverfahren - abgelöst werden soll. Die Beschlüsse beziehen sich auf solche Grade, die von Hochschulen verliehen wurden, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens oder nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschulen akkreditiert sind.
Soweit im Interesse der Verständlichkeit der Gradbezeichnung die Möglichkeit einer wörtlichen
Übersetzung gegeben ist, wird auf die in der Datenbank ANABIN (Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) angegebenen Übersetzungen verwiesen.
Die nach bisheriger Rechtslage bestehenden Begünstigungen hinsichtlich der Führung von Graden bestimmter Staaten werden weitgehend aufrecht erhalten. In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie für Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können.
Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen
Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines Promotionsverfahrens erworben wurden.

So genannte „Berufsdoktorate“ sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz).
Eine modifizierte Begünstigung (Führung in der deutschen Form „Dr.“, jedoch mit Herkunftsbezeichnung) sieht der Beschluss für im einzelnen bezeichnete Doktorgrade solcher Länder vor, mit denen bereits besondere Vereinbarungen im Hochschulbereich bestehen (Australien und Russland)

oder enge wissenschaftliche Beziehungen gepflegt werden (USA, Kanada und Israel). Für Russland wurden lediglich diejenigen Kandidatengrade aufgenommen, bei denen von einem ausgeglichenen Anforderungsniveau ausgegangen werden kann. Zur Schreibweise der im Einzelnen aufgeführten russischen Grade ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Einführung der Datenbank ANABIN und unter Berücksichtigung einer lesbaren Erstellung von Texten, die in elektronischer Form übermittelt werden, bei der Transliteration der Abschlussbezeichnungen auf die diakritischen Zeichen verzichtet wurde, da diese lediglich eine phonetische und keine semantische Funktion erfüllen.
Da den Gradinhabern die Führung der Originalform bzw. des Herkunftszusatzes gemäß der allgemeinen Regelung im Beschluss vom 14.04.2000 nicht verwehrt werden kann, sind alle begünstigenden Regelungen im Sinne von „Kann-Vorschriften“ formuliert.
Gemäß Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 haben Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, die abweichende Regelungen enthalten, Vorrang. Um eine möglichst überschaubare Bandbreite von Führungsmöglichkeiten und „trennscharfe“ Regelungen für die unterschiedlichen Staatengruppen
- EU-/EWR-Staaten
- Staaten, mit denen Äquivalenzabkommen bestehen
- Staaten gem. Ziffer 3 des Beschlusses vom 21.09.2001
- Staaten, für die die allgemeinen Regelungen des Beschlusses vom 14.04.2000 gelten
zu erreichen, sollte künftig angestrebt werden, bei Äquivalenzvereinbarungen Regelungen zur Gradführung i. S. der Ziffer 1 des Beschlusses vom 21.09.2001 zu übernehmen und bestehende Vereinbarungen und Abkommen, die hiervon abweichende Regelungen enthalten, sobald als möglich entsprechend anzupassen.
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