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Alt 06.02.2007, 16:36
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Standard Europäisches Übereinkommen allgemeine Gleichwertigkeit Studienzeiten an Universitäten

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
vom 06.11.1990


Rom/Rome, 6.XI.1990


Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen;
im Hinblick auf das am 15. Dezember 1956 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte
Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten,
das für den Bereich der lebenden Sprachen gilt;
überzeugt, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde,
wenn eine größere Zahl von Studierenden aller Fachrichtungen Studienzeiten im Ausland
verbringen könnte und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeiten
bestandenen Prüfungen und besuchten Lehrveranstaltungen von ihrer Herkunftshochschule
anerkannt würden;
entschlossen, zu diesem Zweck den Grundsatz der allgemeinen Gleichwertigkeit der
Studienzeiten an Universitäten festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:


Artikel 1

Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Hochschulen":
a. Universitäten;
b. andere Hochschulen, die für den Zweck dieses Übereinkommens von den zuständigen
Behörden der Vertragspartei anerkannt sind, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.


Artikel 2

1. Soweit in ihrem Hoheitsgebiet der Staat die zuständige Behörde in diesem Bereich ist,
erkennen die Vertragsparteien jede Studienzeit, die ein Studierender an einer Hochschule einer
anderen Vertragspartei verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an
seiner Herkunftshochschule an, vorausgesetzt,
- daß zwischen der Herkunftshochschule oder der zuständigen Behörde der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Hochschule sich befindet, einerseits und der
Hochschule oder zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die
Studienzeit verbracht worden ist, andererseits eine diesbezügliche Vereinbarung
geschlossen wurde;
- daß die Behörden der Hochschule, an der die Studienzeit verbracht worden ist, dem
Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese
Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden
der Vertragspartei festgesetzt, in deren Hoheitsgebiet die Herkunftshochschule sich befindet.

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Alt 06.02.2007, 16:40
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Standard Europäisches Übereinkommen allgemeine Gleichwertigkeit Studienzeiten an Universitäten

Europäisches Übereinkommen allgemeine Gleichwertigkeit Studienzeiten an Universitäten


Artikel 3

Soweit in ihrem Hoheitsgebiet die Hochschulen selbst die zuständige Behörde in diesem
Bereich sind, übermitteln die Vertragsparteien den Wortlaut dieses Übereinkommens den
Behörden dieser Hochschulen und legen ihnen nahe, die in Artikel 2 niedergelegten
Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.


Artikel 4

Dieses Übereinkommen läßt das am 15. Dezember 1956 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den
Universitäten unberührt.


Artikel 5

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen
Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre
Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen oder
b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen
und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.


Artikel 6

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats nach
Artikel 5 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder
Genehmigungsurkunde folgt.


Artikel 7

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch
einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit
und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz
im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat oder, falls sie beitritt, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt.

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Alt 06.02.2007, 16:43
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Standard Europäisches Übereinkommen allgemeine Gleichwertigkeit Studienzeiten an Universitäten

Europäisches Übereinkommen allgemeine Gleichwertigkeit Studienzeiten an Universitäten


Artikel 8

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang
der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes dann
bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
folgt.


Artikel 9

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von
sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.


Artikel 10

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen
Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, jedem Staat, der diesem
Übereinkommen beigetreten ist und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie
diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 6 und 7;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem
Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 6. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des
Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen
Staaten oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem
Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.

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