BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere
 

Zurück   BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere > Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe > Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften
Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren Tags

Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften Hier finden Sie relevante Gerichtsbeschlüsse und Gerichtsurteile, Landeshochschulgesetze, KMK-Beschlüsse, Prüfungsordnungen, Richtlinien und sonstige Vorschriften und Vereinbarungen zu akademischen Berufen und akademischen Aus- und Weiterbildungen, Titelführung, Anerkennung von Studienleistungen usw. Außerdem sind die aktuellen Kontakt-Adressen der Wissenschaftsministerien enthalten.

Tags: , ,

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1 (permalink)  
Alt 18.06.2006, 17:38
Gast Gast ist offline
Ehemaliger Benutzer
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.019
Standard Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB

§ 132a

Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen


(1) Wer unbefugt

1.

inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2.

die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3.

die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4.

inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.



Quelle:
Bundesministerium der Justiz

Geändert von Gast (21.10.2007 um 12:32 Uhr).
Mit Zitat antworten
Antwort


Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

vB Code ist An.
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.
Trackbacks are An
Pingbacks are An
Refbacks are An



Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:06 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.6.8 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.0.0