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Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften Hier finden Sie relevante Gerichtsbeschlüsse und Gerichtsurteile, Landeshochschulgesetze, KMK-Beschlüsse, Prüfungsordnungen, Richtlinien und sonstige Vorschriften und Vereinbarungen zu akademischen Berufen und akademischen Aus- und Weiterbildungen, Titelführung, Anerkennung von Studienleistungen usw. Außerdem sind die aktuellen Kontakt-Adressen der Wissenschaftsministerien enthalten.

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Alt 25.08.2006, 19:25
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Standard Äquivalenzen, Äquivalenzabkommen zwischen Deutschland und Österreich

Äquivalenzen zwischen Deutschland und Österreich


Äquivalenzen und Anerkennung:

Regierungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)


Academic Equivalences and Recognition:
Governmental Agreements of the Federal Republic of Germany
on the Recognition of Academic Equivalences

Österreich
Deutsch-österreichisches Abkommen
über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Neufassung 2002


Deutsch-österreichisches Äquivalenzabkommen
vom 12.01.2002

[In Kraft: 12.12.2003; BGBl. II (2004): S.126-128]
Abkommen
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Republik Österreich
über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Österreich -
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaften und den Austausch im Hochschulbereich zu fördern,
in dem Wunsche, den Studierenden in beiden Staaten die Aufnahme oder die Fortführung
des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern,
im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der
Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten -
haben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zum Zwecke der
Fortführung von Studien oder weiterer Studien im Hochschulbereich und hinsichtlich der
Führung von Hochschulgraden und akademischen Graden Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den
Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren
Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach
den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren
Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge staatlich
anerkannt sind.
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation
und Veröffentlichung der Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch
die Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch das österreichische
Nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).

Artikel 2

(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1
Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-
/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie
der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.
HRK/C5
(2) Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gemäß
Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademischen Grade
(Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad).

Artikel 3

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß
Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen
Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des
European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die
Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige
österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums
voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-,
Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.
(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen
Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder
multilateraler Vereinbarungen weiter gehende Anerkennungen festlegen oder in diesem
Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.

Artikel 4

(1) Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie
Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem
weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der
Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich
ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat
geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu
allgemeine Empfehlungen aussprechen.
(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.

Artikel 5

(1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen
Grad im jeweils anderen Staat zu führen.
(2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Abkürzungen sind in der
festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.
(3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr.
med. univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem
fachlichen Zusatz geführt werden.
(4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben
unberührt.
(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das
Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Artikel 6

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine
Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden
Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der
jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien
zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.
(3) Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von den Nationalen
Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARICs) unterstützt.
HRK/C5

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft,
an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg
schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der
Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19.Januar 1983
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt
dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 13. Januar 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Holik
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner

Äquivalenzen im Hochschulbereich zwischen Deutschland und Österreich
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