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In Ingenieurwissenschaften promovieren, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Doktorandenstellen, Dr Dr. werden oder Prof. werden, Prof. h.c., Dr. h.c. - für alle, die im Bereich der Ingenieurwissenschaften promovieren oder habilitieren wollen. Diskussionen zum Promotionsstudium, zu Doktorvätern, Promotionsmöglichkeiten, Promotionen, Promotionsordnungen, Dissertationen und Promotionsprüfungen, zur Disputation, zum Rigorosum, wie und wo man wissenschaftlicher Mitarbeiter wird, Möglichkeiten der Habilitierung, Habilitationen, Erlangung der Lehrberechtigung an Hochschulen, von Doktorandenstellen, Promotionsstellen, Doktorstellen, Doktorgraden, Ehrendoktorgraden, Vollprofessuren, Gastprofessuren, Juniorprofessuren und Ehrenprofessuren. Ggf. auch Erfahrungsaustausch zu ordentlichen und legalen Promotionsberatungen möglich. Architektur, Städtebau, Bauingenieurwesen, Bergbau, Geotechnik, Markscheidewesen, Drucktechnik, Medientechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Fahrzeugtechnik, Verkehrstechnik, Feinwerktechnik, Mikrotechnik, Hüttenwesen, Hüttentechnik, Gießereitechnik, Lebensmitteltechnologie, Luftfahrttechnik, Raumfahrttechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Optische Technologien, Produktionstechnik, Raumplanung, Schiffstechnik, Meerestechnik, Seefahrt, Nautik, Schiffsbetriebstechnik, Seeverkehrstechnik, Technisches Gesundheitswesen, Medizintechnik, Textiltechnik, Bekleidungstechnik, Umweltschutz, Ökologie, Entsorgung, Vermessungswesen, Geodäsie, Kartographie, Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung, Werkstoffwissenschaften, Materialwissenschaften, Werkstofftechnik, Baustoffe, Papiertechnik, Wirtschaftsingenieurwesen

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Alt 17.02.2007, 04:16
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Standard PromO Universität Stuttgart, Architektur, Stadtplanung, Promotion, Doktorgrad Dr.-Ing

Promotionsordnung der Universität Stuttgart (PromO) vom 26.05.2000; Promotion, Doktorgrad Ingenieur, promovieren zum Dr.-Ing.


Promotionsordnung
der Universität
Stuttgart (PromO)
Vom 26. Mai 2000


in der Fassung vom 5. Mai 1999
Hrsg. von der Universität Stuttgart,
Rektoramt, Dezernat Studentische
Angelegenheiten, Keplerstr. 7,
70174 Stuttgart

Stand: 1. August 2000

Promotionsordnung der Universität Stuttgart
Vom 26.5.2000

Auf Grund von § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes
hat der Senat der Universität Stuttgart zuletzt am 17. Mai 2000 die nachstehende Neufassung
der Promotionsordnung beschlossen.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlass vom
6. April. 2000, Az.: 31-817.8/55 erteilt.
Veröffentlicht im Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“, 2000, S. 588 ff.

Präambel
Frauen können alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung
in der männlichen Sprachform verwendet werden, in der entsprechenden weiblichen Sprachform
führen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen
und Titeln.

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Die Dissertation
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Anmeldung zur Prüfung
§ 6 Prüfungsorgane
§ 7 Beurteilung der Dissertation
§ 8 Mündliche Prüfung
§ 9 Beschluss über das Ergebnis der Prüfung
§ 10 Veröffentlichung der Dissertation
§ 11 Doktordiplom
§ 12 Täuschung
§ 13 Entziehung des Doktorgrades
§ 14 Ehrenpromotion
§ 15 Erneuerung des Doktordiploms
§ 16 In-Kraft-Treten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Universität Stuttgart verleiht auf Beschluss der Promotionsausschüsse der Fakultäten
Architektur und Stadtplanung
Bauingenieur- und Vermessungswesen
Elektrotechnik und Informationstechnik
Energietechnik
Konstruktions- und Fertigungstechnik
Luft- und Raumfahrttechnik
Verfahrenstechnik und Technische Kybernetik
den akademischen Grad einer Doktor-Ingenieurin bzw. den eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-
Ing.);
auf Beschluss der Promotionsausschüsse der Fakultäten
Chemie
Geo- und Biowissenschaften
Informatik
Mathematik
Physik
den akademischen Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften bzw. den eines Doktors
der Naturwissenschaften ( Dr. rer. nat.);
auf Beschluss der Promotionsausschüsse der Fakultäten
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Philosophie
den akademischen Grad einer Doktorin der Philosophie bzw. den eines Doktors der Philosophie
(Dr. phil.) und
auf Beschluss des Promotionsausschusses der Fakultät
Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
den akademischen Grad einer Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bzw. den
eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.).
(2) Der Doktorgrad wird auf Grund einer vom Bewerber verfassten wissenschaftlichen Abhandlung
(Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen.

§ 2 Die Dissertation

(1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft
erbringen und eine selbständige Leistung des Bewerbers sein.
(2) Die Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der Universität Stuttgart in
Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind). Die Entscheidung darüber trifft der zuständige
Promotionsausschuss.
(3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Eine englischsprachige Zusammenfassung
im Umfang von ca. 10 Seiten ist beizufügen. Die Dissertation kann in engli-
scher Sprache abgefasst sein. Die Dissertation kann in einer anderen Fremdsprache angefertigt
werden, wenn der Promotionsausschuss dies auf Vorschlag des Prüfungsausschusses
genehmigt. Bei fremdsprachlichen Dissertationen ist eine Zusammenfassung im Umfang
von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache hinzuzufügen.
(4) Studienarbeiten, die Diplomarbeit, die Magisterarbeit, die wissenschaftliche Arbeit der
Lehramtsprüfung oder Arbeiten, die zu anderen Prüfungen eingereicht wurden, sowie bereits
veröffentlichte Arbeiten können nicht als Dissertation verwendet werden. Der Veröffentlichung
von Teilen der Dissertation vor Abschluss des Promotionsverfahrens kann der
Betreuer, in Zweifelsfällen der Promotionsausschuss der zuständigen Fakultät in begründeten
Fällen zustimmen.
(5) Die Dissertation soll im Regelfall an einem Institut der Universität Stuttgart entstehen. Außerhalb
der Universität Stuttgart angefertigte wissenschaftliche Arbeiten können nur dann
als Dissertation anerkannt werden, wenn Gegenstand und Durchführung der Arbeit mit einem
zuständigen Professor, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten, dem das Recht
des Berichters zusteht, erörtert wurden.

§ 3 Voraussetzungen für die Promotion

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt im Regelfall voraus:
1. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens
vier Studienjahren an einer Universität oder Technischen Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes (Diplom-, Magister- oder wissenschaftliche Staatsprüfung); das
Prüfungsergebnis muss erkennen lassen, dass der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher
Forschungsarbeit befähigt ist;
2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation
zugrunde liegt, mit dem Studienfach; bei Bewerbern mit Magister- oder Staatsexamen:
mit einem Studien-Hauptfach;
3. ein Studium oder eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Dienst von mindestens einjähriger
Dauer an der Universität Stuttgart; diese können auch während der Anfertigung der
Dissertation abgeleistet werden;
4. ein von einem Professor , Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten der Universität
Stuttgart, dem das Recht des Berichters zusteht, gestelltes oder gebilligtes Thema für
die geplante Dissertation und dessen Bereitschaft, die Betreuung der zugehörigen Forschungsarbeiten
zu übernehmen.
(2) Folgende Abweichungen vom Regelfall sind zulässig; dabei treten die nachstehenden Erfordernisse
an die Stelle der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Darüber hinausgehende,
abweichende Entscheidungen sind dem Senat vorzulegen.
1. Von Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
ist
a) die Genehmigung der Zulassung durch den Rektor erforderlich,
b) die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Examen gemäß Abs. 1 Ziff. 1
nachzuweisen (vgl. Abs. 3).
2. Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängen,
nicht umfasst oder die diese Fachgebiete nur im Rahmen eines Nebenfaches
studiert haben, müssen anderweitig erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen
Gebieten nachweisen (vgl. Abs. 3).
3. Bewerber, die nicht mindestens ein Jahr der Universität Stuttgart im Sinne von Abs. 1
Ziff. 3 angehören, haben ein Ausnahmegesuch beim Dekan zu stellen und zu begründen.
4. Bei Bewerbern, die ein selbstgewähltes Thema zu untersuchen beabsichtigen, prüft der
Promotionsausschuss der jeweiligen Fakultät pflichtgemäß,
a) ob die betreffende Fakultät für das in Aussicht genommene Thema fachlich zuständig
ist,
b) ob das Thema eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Dissertation im Sinne
von § 2 Abs. 1 erwarten läßt,
c) ob die mit dem Thema zusammenhängenden Fachgebiete an der Universität Stuttgart
in ausreichendem Maße vertreten sind; hierzu gehören fachkompetente Professoren,
Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten, denen das Recht des Berichters
zusteht, sowie eine hinreichende Sachausstattung (Räume, Apparaturen, Bibliotheken,
Forschungsmittel etc.), welche zur Durchführung der erforderlichen Forschungsarbeiten
notwendig ist,
d) ob ein Professor , Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozent der Universität Stuttgart,
dem das Recht eines Berichters zusteht, bereit und in der Lage ist, die Betreuung
des Bewerbers zu übernehmen.
5. Bei besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventen ist anstelle der in Abs. 1 Ziff. 1
genannten Voraussetzungen ein Eignungsfeststellungsverfahren mit einer in der Regel
3-semestrigen Zusatzqualifikation erforderlich. Voraussetzung ist, dass das Fachhochschuldiplom
mit hervorragendem Ergebnis erworben wurde und der Promotionsausschuss
der Fakultät, an der die Promotion beabsichtigt ist, bescheinigt, dass der Fachhochschulabsolvent
in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich in demselben
Ausmaß zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist, wie dies bei einem Universitätsabsolventen
nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird. Dasselbe gilt
für Absolventen der Berufsakademien, soweit deren Abschlüsse Hochschulabschlüssen
gleichgestellt sind, und für Absolventen der Württembergischen Notarakademie. Über
die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen, vor allem in den
Grundlagenfächern, entscheidet der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag des
vorgesehenen Hauptberichters, der der entsprechenden Fakultät angehören muss.
(3) Der in Abs. 2 Ziff. 1b oder 2 geforderte Nachweis ist in der Regel auf folgende Weise zu
erbringen:
a) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, die einer Diplomarbeit vergleichbar ist,
b) die Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen in verschiedenen Fachgebieten von je
etwa 30 Minuten Dauer.
Der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt auf Vorschlag des Betreuers die näheren
Einzelheiten (Prüfer, Termine, Prüfungsfächer und -gegenstände) fest. Der Promotionsausschuss
kann andere Arten des Nachweises anerkennen und in besonderen Fällen auf die
genannten Leistungen ganz oder teilweise verzichten.

§4 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet im Regelfall der Dekan der zuständigen Fakultät.
In streitigen Fällen legt der Dekan das Zulassungsgesuch eines Bewerbers dem Promotionsausschuss
zur Entscheidung vor.
(2) Das Gesuch auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an das Rektoramt zu richten. Es
muss, soweit nicht schon bei den Akten vorliegend, enthalten:
1. eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Darstellung des Lebenslaufes, die
insbesondere über den Bildungsgang des Bewerbers Aufschluss gibt,
2. die Nachweise über das Studium,
3. das Zeugnis über die abgelegte Diplomprüfung, Magisterprüfung oder wissenschaftliche
Staatsprüfung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, bei Bewerbern mit einer
Abschlussprüfung einer ausländischen Hochschule das entsprechende Abschlusszeugnis
und bei Fachhochschulabsolventen, Absolventen der Berufsakademie oder der Württembergischen
Notarakademie das Zeugnis über die Diplom- bzw. Abschlussprüfung
und die Bescheinigung des zuständigen Promotionsausschusses gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer
5,
4. die Angabe der Fakultät, bei der das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll,
5. die Angabe des Themas der geplanten Dissertation mit einer Bestätigung eines Professors,
Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4; liegt eine
solche Bestätigung nicht vor, so sind die mit dem Thema umrissenen wissenschaftlichen
Ziele und die vorgesehenen Methoden zu ihrer Lösung in angemessener Form zu
erläutern,
6. ggf. eine Begründung für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 3,
7. eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche, noch bestehende laufende
Promotionsverfahren und erfolgreich abgeschlossene Promotionen, ggf. nähere Angaben
über Zeitpunkt, Hochschule, Fakultät und Dissertationsthema,
8. die Verpflichtung, etwaige anderweitige Promotionsverfahren, die nach dem Gesuch auf
Zulassung eingeleitet wurden, sofort mitzuteilen; im übrigen gilt Ziff. 7.
(3) Das Rektoramt überprüft das Zulassungsgesuch und leitet es, sofern der Rektor die ggf.
nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 erforderliche Genehmigung erteilt hat, an den Dekan der zuständigen
Fakultät weiter. In Zweifelsfällen entscheidet der Senat, welcher Fakultät das Gesuch zuzuweisen
ist.
(4) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bzw. 2 nicht erfüllt sind,
2. wenn die geplante Dissertation keine den in § 2 genannten Ansprüchen gerecht werdende
wissenschaftliche Abhandlung erwarten läßt,
3. wenn der Bewerber bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen
hat,
4. wenn bei einem vorangegangenen, nicht negativ entschiedenen Promotionsverfahren
der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens zwei Jahre zurückliegt; über
begründete Ausnahmefälle entscheidet der Senat auf Antrag der Fakultät.
(5) Die Zulassung kann versagt werden,
1. wenn das Fachgebiet dem der Dissertation eines bereits erfolgreich abgeschlossenen oder
noch schwebenden Promotionsverfahrens desselben Bewerbers gleich oder eng
benachbart ist,
2. wenn dem Bewerber durch die beabsichtigte Promotion ein zweites Mal derselbe Doktorgrad
verliehen würde,
3. wenn der Bewerber die gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 7 und 8 erforderlichen Erklärungen unvollständig
oder unrichtig abgegeben hat;
4. wenn Gründe vorliegen, die nach den gesetzlichen Vorschriften eine Aberkennung des
Akademischen Grades rechtfertigten.
(6) Die Zulassung kann versagt oder zurückgestellt werden, wenn die mit dem Thema der
Dissertation zusammenhängenden Fachgebiete an der Universität Stuttgart nicht in ausreichendem
Maße vertreten oder ausgestattet sind (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 4 c).
(7) Dem Bewerber wird schriftlich mitgeteilt, ob die Voraussetzungen zur Promotion erfüllt
sind. Der Bewerber kann sich, sofern er nicht bereits Mitglied der Universität ist, befristet
immatrikulieren (§ 54 Abs. 4 UG).
(8) Die Zulassung zur Promotion kann durch Beschluss des zuständigen Promotionsausschusses
widerrufen werden, wenn
a) der Bewerber sich nicht um den Fortgang der Dissertation bemüht oder dem Thema
nicht gewachsen ist,
b) sich fehlende oder unrichtige Angaben im Zulassungsgesuch herausstellen oder der
Verpflichtung von § 4 Absatz 2 Nr. 8 nicht nachgekommen wird .
Dem Bewerber ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 5 Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Bewerber reicht seine Dissertation bei der Fakultät ein, von der er die Zulassung zur
Promotion erhalten hat. Damit ist zugleich die Anmeldung zur Prüfung verbunden. Der
Promotionsausschuss kann vom Betreuer eine Stellungnahme darüber anfordern, ob die
Arbeit reif zur Einreichung ist.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung kann mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promotion zu einem
gemeinsamen Antrag verbunden werden. In diesem Fall reicht der Bewerber an Stelle des
Themas die Dissertation selbst ein. Dabei müssen die in § 3 genannten Voraussetzungen
erfüllt sein.
(3) Der Dissertation ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, dass er, abgesehen von den
ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln und den Ratschlägen von jeweils namentlich aufgeführten
Personen, die Dissertation selbständig verfasst hat.
(4) Entstand die Dissertation außerhalb der Universität, so ist eine schriftliche Stellungnahme
des Professors der Universität Stuttgart beizufügen, mit dem gemäß § 2 Abs. 5 die Arbeit
erörtert wurde.

§ 6 Prüfungsorgane

(1) Promotionsausschuss
Die hauptamtlich tätigen Professoren, Privat-, Universitäts- und Hochschuldozenten der jeweiligen
Fakultät bilden den Promotionsausschuss oder bestellen aus ihrem Kreis die Mitglieder
des Promotionsausschusses.
Der Vorsitzende ist der Dekan oder ein von ihm bestellter Vertreter, der für das Amt des
Dekans wählbar sein muss.
Alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, für die keine besondere Zuständigkeit begründet
ist, werden vom Promotionsausschuss getroffen.
(2) Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss wird in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuss bestellt. Der
Prüfungsausschuss besteht aus dem Dekan oder einem von ihm bestellten Vertreter, der
für das Amt des Dekans wählbar sein muss, als Vorsitzendem, sowie einem Hauptberichter
und einem oder zwei Mitberichtern. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Professoren,
Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten der zuständigen Fakultät, denen das
Recht des Berichters zusteht, als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellt werden.
(3) Berichter sind in der Regel Professoren der zuständigen Fakultät. Als Berichter können im
Einzelfall durch Beschluss des Promotionsausschusses auch Professoren einer anderen Fakultät
oder einer anderen Universität, sofern ihnen dort das Recht des Berichters zusteht,
oder Honorarprofessoren, Privat-, Universitäts- oder Hochschuldozenten der Universität
Stuttgart bestellt weden.
(4) Mindestens einer der Berichter muss Professor der zuständigen Fakultät sein.
(5) Bei der Bestellung der Berichter hat der Promotionsausschuss auf deren Unabhängigkeit zu
achten.
Im Zweifelsfall bestellt der Promotionsausschuss weitere Berichter.
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Alt 17.02.2007, 04:20
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Promotionsordnung der Universität Stuttgart (PromO) vom 26.05.2000; Promotion, Doktorgrad Ingenieur, promovieren zum Dr.-Ing.


§ 7 Beurteilung der Dissertation

(1) Die Berichter begutachten die Dissertation. Die Begutachtung soll innerhalb einer vom
Promotionsausschuss bestimmten Frist erfolgen. In der schriftlichen Beurteilung der Dissertation
beantragen die Berichter, die Dissertation anzunehmen, die Dissertation mit bestimmten
Änderungen anzunehmen oder diese abzulehnen. Sie können auch vorschlagen,
die Arbeit dem Bewerber zur Umarbeitung oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten
Frist (höchstens ein Jahr) zurückzugeben.
(2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses leitet den Mitgliedern des Promotionsausschusses
die Arbeit zusammen mit den Gutachten der Berichter zur Kenntnisnahme zu. Die
Mitglieder des Promotionsausschusses empfehlen schriftlich, ob die Arbeit angenommen,
abgelehnt oder nur mit bestimmten Änderungen angenommen werden soll.
(3) Auf Beschluss des Promotionsausschusses kann dieses Umlaufverfahren dadurch ersetzt
werden, dass
a) nur ein im voraus festgelegter Kreis von mindestens vier Mitgliedern des zuständigen
Promotionsausschusses oder der Promotionsausschuss einer fachlich benachbarten Fakultät
am Umlauf beteiligt wird, oder
b) die Dissertation zusammen mit den Gutachten der Berichter im Dekanatsbüro für 14 Tage
zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Promotionsausschusses ausgelegt wird. Der
Vorsitzende oder sein Vertreter teilt dies den Mitgliedern mit. Die Mitglieder des Promotionsausschusses
haben das Recht, innerhalb der Auslegefrist von 14 Tagen beim Vorsitzenden
die Arbeit zur Begründung eines etwaigen Einspruchs oder von Änderungswünschen
für drei Tage anzufordern und gegen die Dissertation schriftlich Bedenken zu
erheben. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, so wird das Verfahren fortgesetzt.
(4) Alle Empfehlungen, Änderungsvorschläge, Einwendungen oder Bedenken, die von den am
Verfahren gemäß Abs. 2 bzw. 3 Beteiligten geäußert wurden, werden dem Prüfungsausschuss
vorgelegt. Dieser entscheidet, ob und in welcher Form das Prüfungsverfahren weitergeführt
werden soll. Folgende Entscheidungen sind möglich:
1. Das Prüfungsverfahren wird ohne Änderung der Dissertation fortgesetzt; zugleich wird
ein Termin für die mündliche Doktorprüfung anberaumt.
2. Die Dissertation wird dem Bewerber mit der Auflage, innerhalb einer festgesetzten Frist
bestimmte Änderungen vorzunehmen oder sie teilweise umzuarbeiten, zurückgegeben.
Danach ist sie dem Prüfungsausschuss erneut vorzulegen.
3. Die Dissertation wird abgelehnt. Der Bewerber erhält hiervon schriftlichen Bescheid. Das
Prüfungsverfahren endet in diesem Falle mit der Note "nicht bestanden".
Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass vor Entscheidungen in den unter Ziff. 2 und
3 genannten Fällen vorher der Promotionsausschuss zu hören ist. Der Prüfungsausschuss
kann die Entscheidung auch aussetzen und dem Promotionsausschuss die Hinzuziehung
weiterer Gutachter gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 4 vorschlagen.
(5) Eine abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Der
Bewerber kann sich mit einer neuen Dissertation nur einmal, und zwar frühestens nach einem
Jahr, wieder melden. Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer
anderen Hochschule stattgefunden hat.
(6) Die Promotionsausschüsse können bestimmen, dass die Promovenden zu einem öffentlichen
Vortrag aufgefordert werden.

§ 8 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Doktorprüfung muss der Kandidat nachweisen, dass er vertiefte Kenntnisse
auf dem Fachgebiet besitzt, dem die Dissertation entnommen ist.
(2) Zur mündlichen Prüfung werden der Rektor, die Professoren, Privat-, Hochschul- und Universitätsdozenten
der zuständigen Fakultäten, die Mitglieder des Promotionsausschusses
und die sonstigen am Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 5 beteiligten Personen eingeladen.
(3) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Prüfer sind die Mitglieder
des Prüfungsausschusses. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, an
der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt der Dekan einen Stellvertreter. Die Prüfung kann
nur stattfinden, wenn alle Mitglieder des Prüfungsausschusses oder ihre Stellvertreter anwesend
sind. Eine Vertretung des Hauptberichters ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe
möglich.
(4) Die mündliche Prüfung dauert zwischen einer und zwei Stunden. Am Prüfungsgespräch mit
dem Bewerber beteiligen sich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Es ist ein Protokoll
zu führen.
(5) Als Zuhörer bei mündlichen Doktorprüfungen sind neben den nach Abs. 2 Geladenen die
Professoren anderer Fakultäten der Universität Stuttgart zugelassen. Daneben können Bewerber,
die zur Promotion zugelassen sind, als Zuhörer teilnehmen. Bei der Beratung und
der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss sind die Zuhörer ausgeschlossen.
(6) Zuhörer können auf Antrag des Kandidaten ausgeschlossen werden.
(7) Versäumt ein Kandidat die Teilnahme an der Prüfung ohne triftige Gründe, so gilt die Prüfung
als mit "nicht bestanden" bewertet.

§ 9 Beschluss über das Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss einvernehmlich auf
Grund der Vorschläge der Berichter, welche Note die Dissertation erhalten soll. Der Prüfungsausschuss
entscheidet ferner über die Note der mündlichen Prüfung. Kommt keine
Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende unter Abwägung aller prüfungsrelevanten
Gesichtspunkte.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich durch Mittelung aus den Noten der Dissertation und der mündlichen
Prüfung. Sie kann unter Abwägung aller prüfungsrelevanten Gesichtspunkte vom arithmetischen
Mittel beider Noten um eine ganze Note nach oben oder unten abweichen.
(3) Folgende Noten sind zu verwenden:
"sehr gut" (1)
"gut" (2)
"bestanden" (3)
"nicht bestanden" (4)
Zur differenzierten Bewertung der beiden Teilprüfungen können die Zwischennoten 1,5 und
2,5 gebildet werden.
(4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt
werden.
(5) Ist die Prüfung bestanden, so stellt der Promotionsausschuss unter Mitteilung des Ergebnisses
beim Rektor den Antrag, dem Bewerber den Grad einer Doktor-Ingenieurin bzw. eines
Doktor-Ingenieurs, einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissenschaften, einer
Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie bzw. einer Doktorin bzw. eines Doktors der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu verleihen.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der Dissertation und/oder die Note für die
mündliche Prüfung "nicht bestanden" lautet.
(7) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sich der Bewerber nur einmal, und zwar nicht vor
Ablauf von sechs Monaten, zu einer Wiederholung melden. Will der Bewerber mit derselben
Dissertation promovieren, so muss er sich innerhalb eines Jahres anmelden. Dies ist
jedoch im Falle einer nach § 7 Abs. 4 Ziff. 3 abgelehnten Dissertation ausgeschlossen. Für
Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 10 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewerber dem Hauptberichter ein Exemplar
seiner Dissertation, in dem etwaige während des Prüfungsverfahrens dem Bewerber
auferlegte Änderungen berücksichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit und
gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei. Vorher darf die Dissertation nicht veröffentlicht
werden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Hauptberichter behält das bei ihm eingereichte
Exemplar in Verwahrung.
(2) Der Bewerber ist verpflichtet, seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem er neben dem für die Prüfungsakten erforderlichen
Exemplar folgende Exemplare unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:
1. 8 Exemplare in gedruckter Form zusammen mit einer Kopie in Form einer maschinenlesbaren
Datei. In diesem Fall überträgt der Bewerber der Universität (auf Wunsch der
Deutschen Bibliothek in Frankfurt bzw. Leipzig und / oder der zuständigen Sondersammelgebietsbibliothek
auch dieser) das Recht, diese Form der Dissertation elektronisch
zu speichern und in Datennetzen öffentlich zugänglich zu machen. Zusätzlich
muss der Bewerber schriftlich erklären, dass die elektronische Version mit der gemäß
Abs. 1 genehmigten Fassung der Arbeit in Form und Inhalt übereinstimmt,
2. 54 Exemplare in gedruckter Form zum Zweck der Verbreitung, soweit nicht die Ziffern
3 - 6 zutreffen,
3. 7 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt,
eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der
Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes
ausgewiesen ist,
4. 34 Exemplare, wenn die Dissertation innerhalb einer von einem Institut der Universität
Stuttgart herausgegebenen Reihe erscheint. In diesem Fall ist eine Mindestauflage von
100 Exemplaren nachzuweisen. Die Publikation muss eine ISBN-Nummer führen und
auf der Rückseite des Titelblatts die Kennzeichnung als Dissertation (D 93) unter Angabe
des Promotionsortes enthalten,
5. 6 Sonderdrucke, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt,
6. 50 Exemplare in Form von Mikrofiches zusammen mit der Mutter- bzw. Masterkopie
und 6 Exemplaren in gedruckter Form. In diesem Fall überträgt der Bewerber der Universität
das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation
herzustellen und zu verbreiten.
(3) Am Schluss der Abhandlung kann der Lebenslauf des Verfassers angefügt werden (höchstens
eine Seite). Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres nach der mündlichen
Prüfung bei der Universitätsbibliothek eingereicht sein. Versäumt der Bewerber durch sein
Verschulden diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Der zuständige
Promotionsausschuss kann in besonderen Fällen die Frist auf Grund eines rechtzeitig
eingereichten, begründeten Antrags des Bewerbers ausnahmsweise verlängern.
(4) Nach Eingang der Pflichtexemplare bei der Bibliothek übersendet diese vier Exemplare, mit
dem Datum des Eingangs versehen, dem Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit des
Druckexemplars anhand des bei ihm liegenden Manuskripts und übersendet ein Exemplar
mit seiner Zustimmung dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses.
Dieser gibt durch Schreiben an die Bibliothek die gedruckte Dissertation frei und bestätigt
dem Rektoramt die form- und termingerechte Ablieferung der Pflichtexemplare. Das Original
nebst drei Druckexemplaren behält der Hauptberichter. Ein Druckexemplar behält die
Fakultät.

§ 11 Doktordiplom

(1) Das in deutscher Sprache abgefasste Doktordiplom erhält das Datum des Tages der mündlichen
Prüfung. Auf Wunsch des Kandidaten wird eine englischsprachige Übersetzung erstellt.
Es wird vom Rektor und Dekan eigenhändig unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität
versehen. Es enthält das Gesamturteil und auf Beschluss des Promotionsausschusses
die beiden anderen Noten.
(2) Das Doktordiplom wird dem Bewerber ausgehändigt, sobald der Vorsitzende des Promotionsausschusses
dem Rektoramt die in § 10 Abs.4 Satz 3 erläuterte Bestätigung geschickt
hat. Erscheint der volle Wortlaut der Dissertation als Monographie oder in einer wissenschaftlichen
Zeitschrift, so kann mit Zustimmung des zuständigen Promotionsausschusses
das Doktordiplom dem Bewerber ausgehändigt werden, wenn eine verbindliche schriftliche
Zusage eines Verlags bzw. einer Schriftleitung darüber vorliegt, dass die Dissertation binnen
einer bestimmten vom Promotionsausschuss gebilligten Frist veröffentlicht wird. In
diesem Zusammenhang ist die Fristregelung gemäß § 10 Abs. 3 zu beachten und die nachträgliche
Pflichtabgabe zu gewährleisten.
(3) Erst die Aushändigung des Diploms berechtigt zur Führung des Doktorgrades.
(4) Die Verleihung des Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für den Wohnort des
Bewerbers zuständig ist, durch das Rektoramt angezeigt.

§ 12 Täuschung

Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiploms, dass sich der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen
einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der zuständige Promotionsausschuss
die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

§ 13 Entziehung des Doktorgrades

Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt durch den Promotionsausschuss entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Ehrenpromotion

(1) Die Universität Stuttgart verleiht auf Antrag der für den jeweiligen Doktorgrad zuständigen
Fakultät die Würde eines Dr.-Ing. E. h., eines Dr. rer. nat. h. c., eines Dr. phil. h. c. oder eines
Dr. rer. pol. h. c.
(2) Über den Antrag entscheidet der Senat. Für die Annahme des Antrags sind grundsätzlich
alle Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei bis zu fünf Enthaltungen
erforderlich. Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, wird eine zweite Lesung erforderlich, in
welcher für die Annahme des Antrags die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ausreicht.
(3) Dem Antrag der Fakultät muss ein Beschluss der Professoren, Privat-, Hochschul-, und Universitätsdozenten
der Fakultät vorhergehen, die hauptberuflich an der Universität Stuttgart
tätig sind. Den einzelnen Fakultäten bleibt es freigestellt, für ihren Beschluss das in Abs. 2
Satz 2 und 3 beschriebene Verfahren zu übernehmen, oder eine andere Mehrheitsentscheidung
vorzusehen.
(4) Die Verleihung setzt eine außergewöhnliche wissenschaftliche, technische oder künstlerische
Leistung voraus. Sie wird durch Überreichen eines Diploms vollzogen, in dem die entsprechenden
Verdienste des Promovierten gewürdigt werden.
(5) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde wird der Ortspolizeibehörde, die für den Wohnort
des Promovierten zuständig ist, durch das Rektoramt angezeigt.

§ 15 Erneuerung des Doktordiploms

Das Doktordiplom kann im 50. Jubiläumsjahr seiner Erlangung auf Vorschlag der zuständigen
Fakultät vom Rektor und Senat in feierlicher Form erneuert werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Promotionsordnung
vom 27. Mai 1957.
Stuttgart, den 25.4.2000
Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. mult. Günter Pritschow
(Rektor)
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