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Promotionsordnung der Universität Stuttgart (PromO) vom 26.05.2000; Promotion, Doktorgrad Ingenieur, promovieren zum Dr.-Ing.
Promotionsordnung der Universität Stuttgart (PromO) Vom 26. Mai 2000 in der Fassung vom 5. Mai 1999 Hrsg. von der Universität Stuttgart, Rektoramt, Dezernat Studentische Angelegenheiten, Keplerstr. 7, 70174 Stuttgart Stand: 1. August 2000 Promotionsordnung der Universität Stuttgart Vom 26.5.2000 Auf Grund von § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Stuttgart zuletzt am 17. Mai 2000 die nachstehende Neufassung der Promotionsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlass vom 6. April. 2000, Az.: 31-817.8/55 erteilt. Veröffentlicht im Amtsblatt „Wissenschaft, Forschung und Kunst“, 2000, S. 588 ff. Präambel Frauen können alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden, in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeines § 2 Die Dissertation § 3 Voraussetzungen für die Promotion § 4 Zulassungsverfahren § 5 Anmeldung zur Prüfung § 6 Prüfungsorgane § 7 Beurteilung der Dissertation § 8 Mündliche Prüfung § 9 Beschluss über das Ergebnis der Prüfung § 10 Veröffentlichung der Dissertation § 11 Doktordiplom § 12 Täuschung § 13 Entziehung des Doktorgrades § 14 Ehrenpromotion § 15 Erneuerung des Doktordiploms § 16 In-Kraft-Treten § 1 Allgemeines (1) Die Universität Stuttgart verleiht auf Beschluss der Promotionsausschüsse der Fakultäten Architektur und Stadtplanung Bauingenieur- und Vermessungswesen Elektrotechnik und Informationstechnik Energietechnik Konstruktions- und Fertigungstechnik Luft- und Raumfahrttechnik Verfahrenstechnik und Technische Kybernetik den akademischen Grad einer Doktor-Ingenieurin bzw. den eines Doktor-Ingenieurs (Dr.- Ing.); auf Beschluss der Promotionsausschüsse der Fakultäten Chemie Geo- und Biowissenschaften Informatik Mathematik Physik den akademischen Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften bzw. den eines Doktors der Naturwissenschaften ( Dr. rer. nat.); auf Beschluss der Promotionsausschüsse der Fakultäten Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Philosophie den akademischen Grad einer Doktorin der Philosophie bzw. den eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) und auf Beschluss des Promotionsausschusses der Fakultät Geschichts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften den akademischen Grad einer Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bzw. den eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.). (2) Der Doktorgrad wird auf Grund einer vom Bewerber verfassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen. § 2 Die Dissertation (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige Leistung des Bewerbers sein. (2) Die Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind). Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Promotionsausschuss. (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Eine englischsprachige Zusammenfassung im Umfang von ca. 10 Seiten ist beizufügen. Die Dissertation kann in engli- scher Sprache abgefasst sein. Die Dissertation kann in einer anderen Fremdsprache angefertigt werden, wenn der Promotionsausschuss dies auf Vorschlag des Prüfungsausschusses genehmigt. Bei fremdsprachlichen Dissertationen ist eine Zusammenfassung im Umfang von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache hinzuzufügen. (4) Studienarbeiten, die Diplomarbeit, die Magisterarbeit, die wissenschaftliche Arbeit der Lehramtsprüfung oder Arbeiten, die zu anderen Prüfungen eingereicht wurden, sowie bereits veröffentlichte Arbeiten können nicht als Dissertation verwendet werden. Der Veröffentlichung von Teilen der Dissertation vor Abschluss des Promotionsverfahrens kann der Betreuer, in Zweifelsfällen der Promotionsausschuss der zuständigen Fakultät in begründeten Fällen zustimmen. (5) Die Dissertation soll im Regelfall an einem Institut der Universität Stuttgart entstehen. Außerhalb der Universität Stuttgart angefertigte wissenschaftliche Arbeiten können nur dann als Dissertation anerkannt werden, wenn Gegenstand und Durchführung der Arbeit mit einem zuständigen Professor, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten, dem das Recht des Berichters zusteht, erörtert wurden. § 3 Voraussetzungen für die Promotion (1) Die Zulassung zur Promotion setzt im Regelfall voraus: 1. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer Universität oder Technischen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Diplom-, Magister- oder wissenschaftliche Staatsprüfung); das Prüfungsergebnis muss erkennen lassen, dass der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist; 2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit dem Studienfach; bei Bewerbern mit Magister- oder Staatsexamen: mit einem Studien-Hauptfach; 3. ein Studium oder eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Dienst von mindestens einjähriger Dauer an der Universität Stuttgart; diese können auch während der Anfertigung der Dissertation abgeleistet werden; 4. ein von einem Professor , Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten der Universität Stuttgart, dem das Recht des Berichters zusteht, gestelltes oder gebilligtes Thema für die geplante Dissertation und dessen Bereitschaft, die Betreuung der zugehörigen Forschungsarbeiten zu übernehmen. (2) Folgende Abweichungen vom Regelfall sind zulässig; dabei treten die nachstehenden Erfordernisse an die Stelle der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Darüber hinausgehende, abweichende Entscheidungen sind dem Senat vorzulegen. 1. Von Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist a) die Genehmigung der Zulassung durch den Rektor erforderlich, b) die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Examen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 nachzuweisen (vgl. Abs. 3). 2. Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängen, nicht umfasst oder die diese Fachgebiete nur im Rahmen eines Nebenfaches studiert haben, müssen anderweitig erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen (vgl. Abs. 3). 3. Bewerber, die nicht mindestens ein Jahr der Universität Stuttgart im Sinne von Abs. 1 Ziff. 3 angehören, haben ein Ausnahmegesuch beim Dekan zu stellen und zu begründen. 4. Bei Bewerbern, die ein selbstgewähltes Thema zu untersuchen beabsichtigen, prüft der Promotionsausschuss der jeweiligen Fakultät pflichtgemäß, a) ob die betreffende Fakultät für das in Aussicht genommene Thema fachlich zuständig ist, b) ob das Thema eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Dissertation im Sinne von § 2 Abs. 1 erwarten läßt, c) ob die mit dem Thema zusammenhängenden Fachgebiete an der Universität Stuttgart in ausreichendem Maße vertreten sind; hierzu gehören fachkompetente Professoren, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten, denen das Recht des Berichters zusteht, sowie eine hinreichende Sachausstattung (Räume, Apparaturen, Bibliotheken, Forschungsmittel etc.), welche zur Durchführung der erforderlichen Forschungsarbeiten notwendig ist, d) ob ein Professor , Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozent der Universität Stuttgart, dem das Recht eines Berichters zusteht, bereit und in der Lage ist, die Betreuung des Bewerbers zu übernehmen. 5. Bei besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventen ist anstelle der in Abs. 1 Ziff. 1 genannten Voraussetzungen ein Eignungsfeststellungsverfahren mit einer in der Regel 3-semestrigen Zusatzqualifikation erforderlich. Voraussetzung ist, dass das Fachhochschuldiplom mit hervorragendem Ergebnis erworben wurde und der Promotionsausschuss der Fakultät, an der die Promotion beabsichtigt ist, bescheinigt, dass der Fachhochschulabsolvent in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich in demselben Ausmaß zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist, wie dies bei einem Universitätsabsolventen nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird. Dasselbe gilt für Absolventen der Berufsakademien, soweit deren Abschlüsse Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, und für Absolventen der Württembergischen Notarakademie. Über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen, vor allem in den Grundlagenfächern, entscheidet der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag des vorgesehenen Hauptberichters, der der entsprechenden Fakultät angehören muss. (3) Der in Abs. 2 Ziff. 1b oder 2 geforderte Nachweis ist in der Regel auf folgende Weise zu erbringen: a) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, die einer Diplomarbeit vergleichbar ist, b) die Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen in verschiedenen Fachgebieten von je etwa 30 Minuten Dauer. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt auf Vorschlag des Betreuers die näheren Einzelheiten (Prüfer, Termine, Prüfungsfächer und -gegenstände) fest. Der Promotionsausschuss kann andere Arten des Nachweises anerkennen und in besonderen Fällen auf die genannten Leistungen ganz oder teilweise verzichten. §4 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet im Regelfall der Dekan der zuständigen Fakultät. In streitigen Fällen legt der Dekan das Zulassungsgesuch eines Bewerbers dem Promotionsausschuss zur Entscheidung vor. (2) Das Gesuch auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an das Rektoramt zu richten. Es muss, soweit nicht schon bei den Akten vorliegend, enthalten: 1. eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere über den Bildungsgang des Bewerbers Aufschluss gibt, 2. die Nachweise über das Studium, 3. das Zeugnis über die abgelegte Diplomprüfung, Magisterprüfung oder wissenschaftliche Staatsprüfung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, bei Bewerbern mit einer Abschlussprüfung einer ausländischen Hochschule das entsprechende Abschlusszeugnis und bei Fachhochschulabsolventen, Absolventen der Berufsakademie oder der Württembergischen Notarakademie das Zeugnis über die Diplom- bzw. Abschlussprüfung und die Bescheinigung des zuständigen Promotionsausschusses gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 5, 4. die Angabe der Fakultät, bei der das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, 5. die Angabe des Themas der geplanten Dissertation mit einer Bestätigung eines Professors, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4; liegt eine solche Bestätigung nicht vor, so sind die mit dem Thema umrissenen wissenschaftlichen Ziele und die vorgesehenen Methoden zu ihrer Lösung in angemessener Form zu erläutern, 6. ggf. eine Begründung für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 3, 7. eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche, noch bestehende laufende Promotionsverfahren und erfolgreich abgeschlossene Promotionen, ggf. nähere Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Fakultät und Dissertationsthema, 8. die Verpflichtung, etwaige anderweitige Promotionsverfahren, die nach dem Gesuch auf Zulassung eingeleitet wurden, sofort mitzuteilen; im übrigen gilt Ziff. 7. (3) Das Rektoramt überprüft das Zulassungsgesuch und leitet es, sofern der Rektor die ggf. nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1 erforderliche Genehmigung erteilt hat, an den Dekan der zuständigen Fakultät weiter. In Zweifelsfällen entscheidet der Senat, welcher Fakultät das Gesuch zuzuweisen ist. (4) Die Zulassung ist zu versagen, 1. wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bzw. 2 nicht erfüllt sind, 2. wenn die geplante Dissertation keine den in § 2 genannten Ansprüchen gerecht werdende wissenschaftliche Abhandlung erwarten läßt, 3. wenn der Bewerber bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat, 4. wenn bei einem vorangegangenen, nicht negativ entschiedenen Promotionsverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens zwei Jahre zurückliegt; über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Senat auf Antrag der Fakultät. (5) Die Zulassung kann versagt werden, 1. wenn das Fachgebiet dem der Dissertation eines bereits erfolgreich abgeschlossenen oder noch schwebenden Promotionsverfahrens desselben Bewerbers gleich oder eng benachbart ist, 2. wenn dem Bewerber durch die beabsichtigte Promotion ein zweites Mal derselbe Doktorgrad verliehen würde, 3. wenn der Bewerber die gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 7 und 8 erforderlichen Erklärungen unvollständig oder unrichtig abgegeben hat; 4. wenn Gründe vorliegen, die nach den gesetzlichen Vorschriften eine Aberkennung des Akademischen Grades rechtfertigten. (6) Die Zulassung kann versagt oder zurückgestellt werden, wenn die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängenden Fachgebiete an der Universität Stuttgart nicht in ausreichendem Maße vertreten oder ausgestattet sind (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 4 c). (7) Dem Bewerber wird schriftlich mitgeteilt, ob die Voraussetzungen zur Promotion erfüllt sind. Der Bewerber kann sich, sofern er nicht bereits Mitglied der Universität ist, befristet immatrikulieren (§ 54 Abs. 4 UG). (8) Die Zulassung zur Promotion kann durch Beschluss des zuständigen Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn a) der Bewerber sich nicht um den Fortgang der Dissertation bemüht oder dem Thema nicht gewachsen ist, b) sich fehlende oder unrichtige Angaben im Zulassungsgesuch herausstellen oder der Verpflichtung von § 4 Absatz 2 Nr. 8 nicht nachgekommen wird . Dem Bewerber ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 5 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Bewerber reicht seine Dissertation bei der Fakultät ein, von der er die Zulassung zur Promotion erhalten hat. Damit ist zugleich die Anmeldung zur Prüfung verbunden. Der Promotionsausschuss kann vom Betreuer eine Stellungnahme darüber anfordern, ob die Arbeit reif zur Einreichung ist. (2) Die Anmeldung zur Prüfung kann mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promotion zu einem gemeinsamen Antrag verbunden werden. In diesem Fall reicht der Bewerber an Stelle des Themas die Dissertation selbst ein. Dabei müssen die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. (3) Der Dissertation ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, dass er, abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln und den Ratschlägen von jeweils namentlich aufgeführten Personen, die Dissertation selbständig verfasst hat. (4) Entstand die Dissertation außerhalb der Universität, so ist eine schriftliche Stellungnahme des Professors der Universität Stuttgart beizufügen, mit dem gemäß § 2 Abs. 5 die Arbeit erörtert wurde. § 6 Prüfungsorgane (1) Promotionsausschuss Die hauptamtlich tätigen Professoren, Privat-, Universitäts- und Hochschuldozenten der jeweiligen Fakultät bilden den Promotionsausschuss oder bestellen aus ihrem Kreis die Mitglieder des Promotionsausschusses. Der Vorsitzende ist der Dekan oder ein von ihm bestellter Vertreter, der für das Amt des Dekans wählbar sein muss. Alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, für die keine besondere Zuständigkeit begründet ist, werden vom Promotionsausschuss getroffen. (2) Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss wird in jedem Einzelfall vom Promotionsausschuss bestellt. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Dekan oder einem von ihm bestellten Vertreter, der für das Amt des Dekans wählbar sein muss, als Vorsitzendem, sowie einem Hauptberichter und einem oder zwei Mitberichtern. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Professoren, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenten der zuständigen Fakultät, denen das Recht des Berichters zusteht, als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellt werden. (3) Berichter sind in der Regel Professoren der zuständigen Fakultät. Als Berichter können im Einzelfall durch Beschluss des Promotionsausschusses auch Professoren einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität, sofern ihnen dort das Recht des Berichters zusteht, oder Honorarprofessoren, Privat-, Universitäts- oder Hochschuldozenten der Universität Stuttgart bestellt weden. (4) Mindestens einer der Berichter muss Professor der zuständigen Fakultät sein. (5) Bei der Bestellung der Berichter hat der Promotionsausschuss auf deren Unabhängigkeit zu achten. Im Zweifelsfall bestellt der Promotionsausschuss weitere Berichter.
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Promotionsordnung der Universität Stuttgart (PromO) vom 26.05.2000; Promotion, Doktorgrad Ingenieur, promovieren zum Dr.-Ing.
§ 7 Beurteilung der Dissertation (1) Die Berichter begutachten die Dissertation. Die Begutachtung soll innerhalb einer vom Promotionsausschuss bestimmten Frist erfolgen. In der schriftlichen Beurteilung der Dissertation beantragen die Berichter, die Dissertation anzunehmen, die Dissertation mit bestimmten Änderungen anzunehmen oder diese abzulehnen. Sie können auch vorschlagen, die Arbeit dem Bewerber zur Umarbeitung oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten Frist (höchstens ein Jahr) zurückzugeben. (2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses leitet den Mitgliedern des Promotionsausschusses die Arbeit zusammen mit den Gutachten der Berichter zur Kenntnisnahme zu. Die Mitglieder des Promotionsausschusses empfehlen schriftlich, ob die Arbeit angenommen, abgelehnt oder nur mit bestimmten Änderungen angenommen werden soll. (3) Auf Beschluss des Promotionsausschusses kann dieses Umlaufverfahren dadurch ersetzt werden, dass a) nur ein im voraus festgelegter Kreis von mindestens vier Mitgliedern des zuständigen Promotionsausschusses oder der Promotionsausschuss einer fachlich benachbarten Fakultät am Umlauf beteiligt wird, oder b) die Dissertation zusammen mit den Gutachten der Berichter im Dekanatsbüro für 14 Tage zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Promotionsausschusses ausgelegt wird. Der Vorsitzende oder sein Vertreter teilt dies den Mitgliedern mit. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, innerhalb der Auslegefrist von 14 Tagen beim Vorsitzenden die Arbeit zur Begründung eines etwaigen Einspruchs oder von Änderungswünschen für drei Tage anzufordern und gegen die Dissertation schriftlich Bedenken zu erheben. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, so wird das Verfahren fortgesetzt. (4) Alle Empfehlungen, Änderungsvorschläge, Einwendungen oder Bedenken, die von den am Verfahren gemäß Abs. 2 bzw. 3 Beteiligten geäußert wurden, werden dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Dieser entscheidet, ob und in welcher Form das Prüfungsverfahren weitergeführt werden soll. Folgende Entscheidungen sind möglich: 1. Das Prüfungsverfahren wird ohne Änderung der Dissertation fortgesetzt; zugleich wird ein Termin für die mündliche Doktorprüfung anberaumt. 2. Die Dissertation wird dem Bewerber mit der Auflage, innerhalb einer festgesetzten Frist bestimmte Änderungen vorzunehmen oder sie teilweise umzuarbeiten, zurückgegeben. Danach ist sie dem Prüfungsausschuss erneut vorzulegen. 3. Die Dissertation wird abgelehnt. Der Bewerber erhält hiervon schriftlichen Bescheid. Das Prüfungsverfahren endet in diesem Falle mit der Note "nicht bestanden". Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass vor Entscheidungen in den unter Ziff. 2 und 3 genannten Fällen vorher der Promotionsausschuss zu hören ist. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung auch aussetzen und dem Promotionsausschuss die Hinzuziehung weiterer Gutachter gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 4 vorschlagen. (5) Eine abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Der Bewerber kann sich mit einer neuen Dissertation nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr, wieder melden. Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer anderen Hochschule stattgefunden hat. (6) Die Promotionsausschüsse können bestimmen, dass die Promovenden zu einem öffentlichen Vortrag aufgefordert werden. § 8 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Doktorprüfung muss der Kandidat nachweisen, dass er vertiefte Kenntnisse auf dem Fachgebiet besitzt, dem die Dissertation entnommen ist. (2) Zur mündlichen Prüfung werden der Rektor, die Professoren, Privat-, Hochschul- und Universitätsdozenten der zuständigen Fakultäten, die Mitglieder des Promotionsausschusses und die sonstigen am Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 5 beteiligten Personen eingeladen. (3) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Prüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt der Dekan einen Stellvertreter. Die Prüfung kann nur stattfinden, wenn alle Mitglieder des Prüfungsausschusses oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Eine Vertretung des Hauptberichters ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe möglich. (4) Die mündliche Prüfung dauert zwischen einer und zwei Stunden. Am Prüfungsgespräch mit dem Bewerber beteiligen sich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Es ist ein Protokoll zu führen. (5) Als Zuhörer bei mündlichen Doktorprüfungen sind neben den nach Abs. 2 Geladenen die Professoren anderer Fakultäten der Universität Stuttgart zugelassen. Daneben können Bewerber, die zur Promotion zugelassen sind, als Zuhörer teilnehmen. Bei der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss sind die Zuhörer ausgeschlossen. (6) Zuhörer können auf Antrag des Kandidaten ausgeschlossen werden. (7) Versäumt ein Kandidat die Teilnahme an der Prüfung ohne triftige Gründe, so gilt die Prüfung als mit "nicht bestanden" bewertet. § 9 Beschluss über das Ergebnis der Prüfung (1) Nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss einvernehmlich auf Grund der Vorschläge der Berichter, welche Note die Dissertation erhalten soll. Der Prüfungsausschuss entscheidet ferner über die Note der mündlichen Prüfung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende unter Abwägung aller prüfungsrelevanten Gesichtspunkte. (2) Die Gesamtnote ergibt sich durch Mittelung aus den Noten der Dissertation und der mündlichen Prüfung. Sie kann unter Abwägung aller prüfungsrelevanten Gesichtspunkte vom arithmetischen Mittel beider Noten um eine ganze Note nach oben oder unten abweichen. (3) Folgende Noten sind zu verwenden: "sehr gut" (1) "gut" (2) "bestanden" (3) "nicht bestanden" (4) Zur differenzierten Bewertung der beiden Teilprüfungen können die Zwischennoten 1,5 und 2,5 gebildet werden. (4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden. (5) Ist die Prüfung bestanden, so stellt der Promotionsausschuss unter Mitteilung des Ergebnisses beim Rektor den Antrag, dem Bewerber den Grad einer Doktor-Ingenieurin bzw. eines Doktor-Ingenieurs, einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissenschaften, einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie bzw. einer Doktorin bzw. eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu verleihen. (6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der Dissertation und/oder die Note für die mündliche Prüfung "nicht bestanden" lautet. (7) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sich der Bewerber nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf von sechs Monaten, zu einer Wiederholung melden. Will der Bewerber mit derselben Dissertation promovieren, so muss er sich innerhalb eines Jahres anmelden. Dies ist jedoch im Falle einer nach § 7 Abs. 4 Ziff. 3 abgelehnten Dissertation ausgeschlossen. Für Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. § 10 Veröffentlichung der Dissertation (1) Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewerber dem Hauptberichter ein Exemplar seiner Dissertation, in dem etwaige während des Prüfungsverfahrens dem Bewerber auferlegte Änderungen berücksichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit und gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei. Vorher darf die Dissertation nicht veröffentlicht werden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Hauptberichter behält das bei ihm eingereichte Exemplar in Verwahrung. (2) Der Bewerber ist verpflichtet, seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem er neben dem für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplar folgende Exemplare unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert: 1. 8 Exemplare in gedruckter Form zusammen mit einer Kopie in Form einer maschinenlesbaren Datei. In diesem Fall überträgt der Bewerber der Universität (auf Wunsch der Deutschen Bibliothek in Frankfurt bzw. Leipzig und / oder der zuständigen Sondersammelgebietsbibliothek auch dieser) das Recht, diese Form der Dissertation elektronisch zu speichern und in Datennetzen öffentlich zugänglich zu machen. Zusätzlich muss der Bewerber schriftlich erklären, dass die elektronische Version mit der gemäß Abs. 1 genehmigten Fassung der Arbeit in Form und Inhalt übereinstimmt, 2. 54 Exemplare in gedruckter Form zum Zweck der Verbreitung, soweit nicht die Ziffern 3 - 6 zutreffen, 3. 7 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist, 4. 34 Exemplare, wenn die Dissertation innerhalb einer von einem Institut der Universität Stuttgart herausgegebenen Reihe erscheint. In diesem Fall ist eine Mindestauflage von 100 Exemplaren nachzuweisen. Die Publikation muss eine ISBN-Nummer führen und auf der Rückseite des Titelblatts die Kennzeichnung als Dissertation (D 93) unter Angabe des Promotionsortes enthalten, 5. 6 Sonderdrucke, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, 6. 50 Exemplare in Form von Mikrofiches zusammen mit der Mutter- bzw. Masterkopie und 6 Exemplaren in gedruckter Form. In diesem Fall überträgt der Bewerber der Universität das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. (3) Am Schluss der Abhandlung kann der Lebenslauf des Verfassers angefügt werden (höchstens eine Seite). Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung bei der Universitätsbibliothek eingereicht sein. Versäumt der Bewerber durch sein Verschulden diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Der zuständige Promotionsausschuss kann in besonderen Fällen die Frist auf Grund eines rechtzeitig eingereichten, begründeten Antrags des Bewerbers ausnahmsweise verlängern. (4) Nach Eingang der Pflichtexemplare bei der Bibliothek übersendet diese vier Exemplare, mit dem Datum des Eingangs versehen, dem Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit des Druckexemplars anhand des bei ihm liegenden Manuskripts und übersendet ein Exemplar mit seiner Zustimmung dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Dieser gibt durch Schreiben an die Bibliothek die gedruckte Dissertation frei und bestätigt dem Rektoramt die form- und termingerechte Ablieferung der Pflichtexemplare. Das Original nebst drei Druckexemplaren behält der Hauptberichter. Ein Druckexemplar behält die Fakultät. § 11 Doktordiplom (1) Das in deutscher Sprache abgefasste Doktordiplom erhält das Datum des Tages der mündlichen Prüfung. Auf Wunsch des Kandidaten wird eine englischsprachige Übersetzung erstellt. Es wird vom Rektor und Dekan eigenhändig unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Es enthält das Gesamturteil und auf Beschluss des Promotionsausschusses die beiden anderen Noten. (2) Das Doktordiplom wird dem Bewerber ausgehändigt, sobald der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Rektoramt die in § 10 Abs.4 Satz 3 erläuterte Bestätigung geschickt hat. Erscheint der volle Wortlaut der Dissertation als Monographie oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, so kann mit Zustimmung des zuständigen Promotionsausschusses das Doktordiplom dem Bewerber ausgehändigt werden, wenn eine verbindliche schriftliche Zusage eines Verlags bzw. einer Schriftleitung darüber vorliegt, dass die Dissertation binnen einer bestimmten vom Promotionsausschuss gebilligten Frist veröffentlicht wird. In diesem Zusammenhang ist die Fristregelung gemäß § 10 Abs. 3 zu beachten und die nachträgliche Pflichtabgabe zu gewährleisten. (3) Erst die Aushändigung des Diploms berechtigt zur Führung des Doktorgrades. (4) Die Verleihung des Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für den Wohnort des Bewerbers zuständig ist, durch das Rektoramt angezeigt. § 12 Täuschung Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiploms, dass sich der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der zuständige Promotionsausschuss die Promotionsleistungen für ungültig erklären. § 13 Entziehung des Doktorgrades Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt durch den Promotionsausschuss entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. § 14 Ehrenpromotion (1) Die Universität Stuttgart verleiht auf Antrag der für den jeweiligen Doktorgrad zuständigen Fakultät die Würde eines Dr.-Ing. E. h., eines Dr. rer. nat. h. c., eines Dr. phil. h. c. oder eines Dr. rer. pol. h. c. (2) Über den Antrag entscheidet der Senat. Für die Annahme des Antrags sind grundsätzlich alle Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei bis zu fünf Enthaltungen erforderlich. Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, wird eine zweite Lesung erforderlich, in welcher für die Annahme des Antrags die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreicht. (3) Dem Antrag der Fakultät muss ein Beschluss der Professoren, Privat-, Hochschul-, und Universitätsdozenten der Fakultät vorhergehen, die hauptberuflich an der Universität Stuttgart tätig sind. Den einzelnen Fakultäten bleibt es freigestellt, für ihren Beschluss das in Abs. 2 Satz 2 und 3 beschriebene Verfahren zu übernehmen, oder eine andere Mehrheitsentscheidung vorzusehen. (4) Die Verleihung setzt eine außergewöhnliche wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung voraus. Sie wird durch Überreichen eines Diploms vollzogen, in dem die entsprechenden Verdienste des Promovierten gewürdigt werden. (5) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde wird der Ortspolizeibehörde, die für den Wohnort des Promovierten zuständig ist, durch das Rektoramt angezeigt. § 15 Erneuerung des Doktordiploms Das Doktordiplom kann im 50. Jubiläumsjahr seiner Erlangung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Rektor und Senat in feierlicher Form erneuert werden. § 16 Inkrafttreten Diese Promotionsordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Promotionsordnung vom 27. Mai 1957. Stuttgart, den 25.4.2000 Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. mult. Günter Pritschow (Rektor)
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