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Alt 10.04.2006, 12:12
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Standard Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)

Thüringer Hochschulgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur
Einführung der Juniorprofessur vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169)


Erster Teil
Stellung und Aufgaben der Hochschulen
Erster Abschnitt
Grundlagen
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes und nach Maßgabe des Siebenten Teils dieses Gesetzes für die nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) Hochschulen des Landes sind
1. die Universität Erfurt,
2. die Technische Universität Ilmenau,
3. die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
4. die Bauhaus-Universität Weimar,
5. die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar,
6. die Fachhochschule Erfurt,
7. die Fachhochschule Jena,
8. die Fachhochschule Nordhausen,
9. die Fachhochschule Schmalkalden.
(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.
§ 2
Bezeichnungen

(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(2) Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung
von Graden und akademischen Bezeichnungen.
§ 3
Rechtsstellung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der
Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um Auftragsangelegenheiten handelt.
(3) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 haben das Promotions- und das Habilitationsrecht. Die Hochschule nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist
Kunsthochschule. Sie hat das Promotionsrecht; ihr kann das Habilitationsrecht für einzelne Fachgebiete verliehen werden.
(4) Die Hochschulen führen ihre geschichtlichen Wappen und Siegel.
§ 4
Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung.
Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben
nach Satz 1 und 2 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen
durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulen ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen
Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise entwickeln.
(2) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit von der Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der
Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Die Hochschulen
setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse
auseinander. Die Ergebnisse der Auseinandersetzung sollen gegebenenfalls öffentlich gemacht sowie innerhalb der Hochschule
erörtert werden.
(3) Die Hochschulen fördern und sichern durch geeignete Maßnahmen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern;
sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten
haben und wirken auf die Beseitigung der für weibliche Hochschulmitglieder und -angehörige bestehenden Nachteile hin. Sie
stellen Programme zur Frauenförderung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen
Personal.
(4) Die Hochschulen fördern im Rahmen ihrer besonderen Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(5) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender
durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und leisten Studierenden mit Kind Hilfestellung. Sie
fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten
Studierenden vertritt.
(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen
deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungsund
Bildungseinrichtungen sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen, um durch Kooperation besonders der regionalen
Strukturentwicklung ihres Umfeldes unter sozialen und ökologischen Gesichtspunkten zu dienen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung
der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
(9) Aufgabe der Hochschulen ist auch Wissens- und Technologietransfer.
(10) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 5
Satzungsrecht

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer
Angelegenheiten erforderliche Satzungen.
(2) Die Grundordnungen werden im Amtsblatt des Ministeriums veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden nach der Genehmigung nach § 109
oder nach Ablauf der in § 109 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht; Näheres zum Verkündungsblatt
der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats
in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 6
Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes,
die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie
dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung
entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst,
unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Rahmen
der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das
Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der
Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen,
das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher
und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf
die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums
beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung
der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
§ 7
Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören entsprechend der Aufgabenstellung der Hochschule, die unmittelbar mit den Aufgaben nach
§ 4 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere
1. Immatrikulation und Exmatrikulation der Studierenden,
2. die Planung und Organisation des Lehrangebots,
3. die Studienberatung,
4. Angelegenheiten von Studium und Hochschulprüfungen einschließlich Promotion und Habilitation sowie die Verleihung von Graden,
5. die Weiterbildung,
6. die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
7. die Planung und Durchführung der Forschung,
8. die Mitwirkung bei Berufungen,
9. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
10. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
11. die Verwaltung eigenen Vermögens,
12. die Ausübung des Hausrechts,
13. die Hochschulentwicklungsplanung,
14. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.
(2) Auftragsangelegenheiten sind
1. Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel,
2. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
3. Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
4. Krankenversorgung und Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
5. Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Heilhilfsberufe,
6. Materialprüfung sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
7. Aufgaben im Rahmen der Verfahren zur Ermittlung der Ausbildungskapazität, zur Festsetzung von Zulassungszahlen und der Vergabe von
Studienplätzen,
8. Hochschulstatistik,
9. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr. Das Ministerium übt die Fachaufsicht aus. Rechtsvorschriften,
nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel
oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig.
(4) Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen das Ministerium durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§ 8
Zusammenwirken der Hochschulen

Durch das Zusammenwirken der Hochschulen (§ 4 Abs. 8) ist insbesondere zu gewährleisten:
1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der
Inhalt der Studiengänge zulässt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden; für gemeinsame
Studiengänge sind von den beteiligten Hochschulen gemeinsame Prüfungsordnungen und Studienordnungen zu erlassen;
2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung
erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht;
3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis;
4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von
Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der
Forschungsförderung;
5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik;
6. eine wirksame Studienberatung;
7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;
8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Hochschullehrer solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine oder
keine ausreichenden, ihren Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglichkeiten bestehen;
9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot
an Hochschuleinrichtungen.
§ 8 a
Hochschulkonferenz

Die Hochschulkonferenz ist die Versammlung der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes. Sie dient dem Zusammenwirken
der Hochschulen (§ 4 Abs. 8 und § 8), wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen. In der Hochschulkonferenz sind die Hochschulen durch den Leiter der Hochschule
und den Vorsitzenden des Konzils oder des vergleichbaren zentralen Kollegialorgans der nichtstaatlichen Hochschule, sechs Mitglieder der Konferenz
der Thüringer Studentenschaften (§ 73 Abs. 9) und vier Mitglieder des Hauptpersonalrates sowie eine von den Gleichstellungsbeauftragten der
Hochschulen zu benennende Gleichstellungsbeauftragte vertreten.
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
§ 9
Ziel des Studiums

Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten und
ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie
zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur selbständigen
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
§ 10
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums
im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der
Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten,
dass
1. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis erkennen,
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
4. möglichst eine Einbeziehung der Studierenden in interdisziplinäre oder projektbezogene Themen erfolgt,
5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen
treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
(3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.
(4) Das Land Thüringen wird an Einrichtungen der Länder zur Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen mitwirken.
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Alt 10.04.2006, 12:19
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§ 10 a
Lehrbericht

Die Hochschulen überprüfen die Lehrangebote und die Studienzeiten in den einzelnen Studiengängen und führen hierzu unter Beteiligung der
Studierenden insbesondere Evaluationen des Lehr- und Studienbetriebs durch. Die Ergebnisse und Angaben insbesondere über
1. die Zahl der Studierenden, Studienbewerber, Studienanfänger, Studienabbrecher und Studienabsolventen sowie über die Zahl der erfolgreichen
und nichterfolgreichen Abschluss- und Zwischenprüfungen und
2. die Studienzeiten und Studienbedingungen
sind in einem in zweijährigen Abständen dem Ministerium vorzulegenden Bericht über die Situation und Entwicklung der Hochschule im Bereich
der Lehre und des Studiums (Lehrbericht) für jeden Studiengang darzulegen und sollen von den Hochschulen veröffentlicht werden. Die Lehrberichte
sollen auch Aussagen zur Situation der Hochschulabsolventen sowie eine Bewertung der Arbeit der Hochschule bei der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten. Die Hochschulen werten die Lehrberichte aus und
entwickeln daraus die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und des Studiums.
§ 11
Studienjahr

(1) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt.
(2) Beginn und Ende des Studienjahres und der Semester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Hochschulkonferenz im Benehmen mit
dem Ministerium.
§ 12
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher.
Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung
des Studiums zu ermöglichen.
(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen
bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Der unterschiedliche Aufwand nach Art
und Umfang der Lehrveranstaltungen, wie er sich aus den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen ergibt, und die Beanspruchung
durch sonstige dienstliche Aufgaben ist zu berücksichtigen.
§ 13
Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs,
durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit
bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen
und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Die Aufhebung oder wesentliche Änderung eines Studienganges ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang
bereits zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr begonnenes Studium abschließen können.
(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der Prüfungsordnung erfolgt ist.
§ 13 a
Regelstudienzeit

(1) Regelstudienzeiten sind die Studienzeiten, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit schließt
Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit
ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des
Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse
des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des postgradualen und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits
bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und –verfahren sind so
zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt höchstens neun Semester, soweit nicht in besonders begründeten
Ausnahmefällen eine Überschreitung der Höchstdauer gerechtfertigt ist; ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor,
wenn eine Empfehlung nach § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 19.Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung eine höhere Regelstudienzeit als neun Semester vorsieht; eine Überschreitung der Höchstdauer ist auch für Studiengänge
möglich, die in besonderen Studienformen, insbesondere dem Teilzeitstudium (§ 18), durchgeführt werden. An Fachhochschulen beträgt die Regelstudienzeit
acht Semester; Satz 1 dritter Halbsatz gilt entsprechend. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die bereits in
kürzeren als in den in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Zeiten zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen. Abweichend von den Sätzen
1 und 2 beträgt die Regelstudienzeit bei Studiengängen, die zu einem Bachelor - oder Bakkalaureusgrad führen, mindestens sechs und höchstens
acht Semester. Bei Studiengängen, die zu einem Master- oder Magistergrad führen und mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Bei konsekutiven Studiengängen, die zu den in den
Sätzen 4 und 5 genannten Graden führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens zehn Semester.
(4) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im
In- oder Ausland absolvierte Praktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.
Ferner sind die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2318) sowie die Fristen der landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub angemessen zu berücksichtigen.
§ 14
Postgraduale Studiengänge

(1) Die Hochschulen können insbesondere
1. zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen,
2. zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und
3. zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
postgraduale Studiengänge anbieten, wenn für die betroffenen Studiengänge nach § 13 das Lehrangebot sichergestellt ist.
(2) Die postgradualen Studiengänge nach Absatz 1 sollen höchstens zwei Jahre dauern und können mit einem Diplomgrad nach § 26 Abs. 1 abgeschlossen
werden, wenn sie mindestens zwei Semester dauern. Zugangsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die weiteren
Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an einem postgradualen
Studiengang nicht voraus.
§ 15
Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Dabei können sie auch mit anderen Einrichtungen
der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Grundlage zusammen arbeiten. Die Hochschulen können das
weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines weiterbildenden
Studiums, das in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird, gehört
in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Personals mit Lehraufgaben der Hochschule.
(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme
erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs
und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit,
der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(3) Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt
und wird nach erfolgreicher Teilnahme an diesem weiterbildenden Studium ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat vergeben,
hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen
abzunehmen.
(4) Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und mit einem Hochschulgrad
abgeschlossen wird, gelten § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 67 entsprechend.
(5) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien Gebühren oder Entgelte, die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Vorschriften zur Verfügung stehen. Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung
außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch die Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende
Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
§ 16
Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Das Ministerium kann für Studiengänge mit geringen Studentenzahlen
Ausnahmen zulassen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen
Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer
in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die
der Studierende nach eigener Wahl bestimmen kann, wobei Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen
Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen
sollen. Die Studienordnung soll nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die
Studienordnung kann vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für
den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach
Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass dem Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung
des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Studienordnung kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere
vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von Studienleistungen oder von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums geboten ist. Sie kann unbeschadet der Regelungen in der Prüfungsordnung eine Gliederung
des Studiums in Studienabschnitte vorsehen.
(4) Die Studienordnung soll rechtzeitig vor Aufnahme des Lehrbetriebs zusammen mit der Prüfungsordnung erarbeitet und erlassen werden. Ohne
vorherige rechtzeitige Anzeige der Studienordnungen dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen.
§ 17
Studienverlauf, Studienplan

(1) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so
einrichten, dass sie die Prüfung in der Regelstudienzeit ablegen können.
(2) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen Studienplan aufstellen. Der Studienplan
erläutert den Studienablauf und beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen. Der Studienplan ist der
Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen.
§ 18
Teilzeitstudium

In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere Berufstätigen oder Studierenden mit
besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder von Teilen eines Studiengangs nach § 13 ermöglichen.
§ 19
Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der
Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Die Entwicklung und der Einsatz des Fernstudiums sowie der Informations- und
Kommunikationstechnik werden vom Land und den Hochschulen gefördert. Träger des Fernstudiums ist die Hochschule.
(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer
entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung
des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen
werden, von den Hochschulen, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen
Stelle nach Anhörung der betroffenen Hochschulen festgestellt.
(3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums
verbunden werden soll, gelten die Bestimmungen über die Sicherstellung des Lehrangebots entsprechend; das Recht zur Darstellung abweichender
Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt unberührt.
§ 20
Studienberatung

(1) Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen
eines Studiums. Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende Beratung, die auch bei studienbedingten persönlichen
Schwierigkeiten Hilfestellung leistet.
(2) Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen ein, die mit den Fachbereichen, der Studentenschaft und den für die Berufsberatung und den
für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenarbeiten.
(3) Zur Einführung in das Studium sollen für Studienanfänger Orientierungseinheiten angeboten werden. Die Hochschule orientiert sich spätestens
bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung
durch.
(4) In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, sieht die Hochschule besondere Fördermaßnahmen, insbesondere
Mentoren- und Tutorenprogramme vor. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss
hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können.
(5) Für Studierende, die die für ihr Studium festgelegte Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben, hat die Hochschule eine
für die betreffenden Studierenden verbindliche Studienberatung durchzuführen.
§ 21
Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.
(2) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden bei
Beurteilung ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben. Auch bei Gruppenarbeiten müssen die
individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(3) Je nach Art des Studiengangs können Hochschulprüfungen in Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung
studienbegleitender Leistungsnachweise oder beides entlastet werden. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren
findet eine Zwischenprüfung statt, die, ebenso wie andere Prüfungen auch, studienbegleitend abgenommen werden kann. Der Übergang in das
Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub ermöglichen.
(3a) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter
Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben nach § 54 Abs. 1 Satz 3, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte
für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
(5) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(6) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist,
werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet; mindestens ein Prüfer soll Hochschullehrer sein. Mündliche Prüfungen werden von
mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.
(7) Im In- oder Ausland erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die
Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.
(8) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende
dem nicht widersprochen hat.
(9) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 8 sowie § 22
entsprechend mit der Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist.
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Alt 10.04.2006, 12:24
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§ 22
Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Die Prüfungsordnungen regeln das Verfahren und die Zuständigkeit
zur Abnahme der Prüfung. Sie müssen insbesondere festlegen
1. den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
3. die Regelstudienzeit, die Fristen für die Ablegung der Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung, für die Meldung zu Prüfungen und zu Wiederholungsprüfungen,
die höchstzulässige Frist bis zum Ablegen der Wiederholungsprüfung, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der
schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die jeweilige Dauer der mündlichen Prüfung,
4. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen, im Fernstudium, in anderen Studiengängen, an Vorgängereinrichtungen
von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden
sind,
5. die Anrechnung von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen bei der Abschlussprüfung sowie der im
Rahmen einer nichtbestandenen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung,
6. den zu verleihenden Hochschulgrad,
7. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften.
(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit
abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Satz 1 gilt für studienbegleitend abgenommene
Fachprüfungen, die Bestandteil der Abschlussprüfung sind, entsprechend. Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung
einmal wiederholt werden. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in den Prüfungsordnungen zu regeln.
(3) Die Hochschule kann sich eine Rahmenprüfungsordnung geben.
(4) Für postgraduale Studiengänge nach § 14, die mit einem Hochschulgrad abschließen, findet Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 Anwendung.
§ 23
(aufgehoben)
§ 24
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung
zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 25
Einstufungsprüfung

Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das erfolgreiche Studium eines Studiengangs erforderlich sind, können von Studienbewerbern, die diese
Kenntnisse und Fähigkeiten in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben und die Hochschulzugangsberechtigung besitzen, in einer
besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Die Studienbewerber werden ihrem Prüfungsergebnis entsprechend zu
einem höheren Fachsemester zugelassen. Inhalt, Form und Verfahren der Einstufungsprüfung regelt die Hochschule durch eine Prüfungsordnung.
§ 26
Grade

(1) Die Hochschulen verleihen aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit
Angabe der Fachrichtung, die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 darüber hinaus den Magistergrad; Absatz 4 bleibt unberührt. Aufgrund einer
bestandenen Abschlussprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' ('FH') verliehen.
(2) Die Hochschulen bestimmen in den Prüfungsordnungen in welchen Fällen der Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen
Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann und welche sonstigen Grade verliehen werden. Die Verleihung
von Graden aufgrund einer Promotion oder einer Habilitation richtet sich nach den §§ 29 und 30.
(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit
einer ausländischen Hochschule und der Prüfungsordnung vorgesehen ist. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Ein
Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.
(4) Die Hochschulen können auch Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad
führen. Der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad kann aufgrund von Prüfungen verliehen werden, mit denen ein erster berufsqualifizierender
Abschluss erworben wird. Ein Master- oder Magistergrad kann aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, verliehen werden.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. Eine Erstellung der
Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 27
Führung von Graden deutscher Hochschulen

(1) Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade nach § 26 dürfen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.
(2) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn sich der Inhaber als
unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat. Die Verleihung eines Grades ist zurückzunehmen, wenn die der Verleihung zugrundeliegende
Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder wenn die Verleihung durch Täuschung über
sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde.
(3) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen
nicht verliehen werden. Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Grade nicht geführt werden.
§ 27 a
Führung ausländischer Grade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß
durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden
Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene
oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern
hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte
nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische
staatliche oder kirchliche Grade.
(2) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen
Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen von
Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren
erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend
Absatz 1 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige
Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren
vergeben werden (Berufsdoktorate).
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(4) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach
Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen
von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 nicht berechtigt
ist.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die
Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 4 begünstigen, gehen diesen Regelungen vor.
(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.
(7) Eine von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung sowie Führung einer Hochschultätigkeitsbezeichnung ist untersagt. Käuflich
erworbene Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, Hochschultitel oder
eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
Dritter Abschnitt
Wissenschaftlicher und künstlerischer Nachwuchs
§ 28
Graduiertenförderung

(1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts
Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen
Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.
(2) Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus
können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium
unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Das Stipendium ist
unabhängig vom Einkommen der Eltern.
(3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung um höchstens ein weiteres Jahr
verlängert werden.
(4) Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter,
Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die
bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung im Falle des Misserfolgs,
regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 29
Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule
den Doktorgrad mit Angabe eines die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatzes nach Maßgabe der Promotionsordnung.
(2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung
können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur
Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Fachhochschulabsolventen im Anschluss an das
Studium zur Promotion zugelassen werden. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen soll gefördert werden.
(3) Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe des in Aussicht genommenen
Themas beim entsprechenden Fachbereich die Annahme als Doktorand beantragen. Mit der Annahme übernimmt der Fachbereich die Verpflichtung,
die Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Der Doktorand
soll einem Hochschullehrer, Hochschul- oder Privatdozenten mit dessen Einvernehmen zur wissenschaftlichen Betreuung zugeordnet
werden.
(4) Die Promotionsordnung kann die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
§ 30
Habilitation

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre.
(2) Zum Habilitationsverfahren, das im zuständigen Fachbereich durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung
durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im Habilitationsverfahren
werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität
der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
andererseits eingeholt.
(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit dem
Zusatz 'habil.' zu führen. Die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad 'Dr. habil.'.
(4) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Hochschule.
Vierter Abschnitt
Forschung
§ 31
Aufgaben der Forschung

Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung
von Lehre und Studium mit der in § 9 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung
der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der
Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 32
Koordination der Forschung

(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen
Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben
wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und
Forschungsförderung zusammen.
(2) Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten anstreben.
(3) Die Hochschulen überprüfen die Forschungstätigkeit an der Hochschule und führen hierzu insbesondere Evaluationen durch. Die Ergebnisse der
von den Hochschulen regelmäßig durchzuführenden Bewertung der Qualität ihrer Arbeit in der Forschung sind in einem in mindestens zweijährigen
Abständen dem Ministerium vorzulegenden Bericht (Forschungsbericht) darzulegen und sollen von den Hochschulen veröffentlicht werden. §
10a Satz 3 gilt entsprechend.
§ 33
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag
geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 34
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre
Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer
Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten
angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig
gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen
beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind
für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen. Forschungsaufträge aus gemeinnützigen oder öffentlich geförderten Stiftungen und Vereinigungen werden vorrangig entgegengenommen.
Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das
das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit Bedingungen des Geldgebers
vereinbar ist; Satz 4 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich
des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter
von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist,
kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sind die im öffentlichen Dienst für
vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen zu vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der
Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung
ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht berücksichtigt. Diese Erträge werden
vorzugsweise zur Förderung des Forschungspotentials der Hochschulmitglieder verwendet, welche diese Mittel einwerben; Näheres ist von der
Hochschule zu regeln.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
§ 35
Sonderforschungsbereich

(1) Sonderforschungsbereiche sind langfristig, aber nicht auf Dauer geplante Forschungsschwerpunkte. In ihnen arbeiten Wissenschaftler im Rahmen
eines Forschungsprogramms zusammen. An einem Sonderforschungsbereich können auch andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen
außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.
(2) Sonderforschungsbereiche werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gefördert. Die Hochschule
stellt dem Sonderforschungsbereich nach Maßgabe des Landeshaushaltes eine ausreichende Grundausstattung zur Verfügung.
(3) Das Nähere über die Organisation des Sonderforschungsbereichs regelt eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt und
die der Zustimmung des Senats bedarf; der Senat beschließt das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung.
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Alt 10.04.2006, 12:28
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Standard

§ 36
Gemeinsames Berufungsverfahren

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb
des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren.
(2) Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen
Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der Einweisungserlass des Ministeriums
und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung.
(3) Soweit in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 keine Regelungen zur Zusammensetzung der zu bildenden gemeinsamen Berufungskommission
enthalten sind, sollen in ihr die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung gleichstark vertreten sein. Bei dem
Vorsitzenden der gemeinsamen Berufungskommission soll es sich um einen aufgrund eines von der Hochschule und der Forschungseinrichtung
oder der medizinischen Einrichtung gemeinsam durchgeführten Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer handeln. Von der Forschungseinrichtung
oder der medizinischen Einrichtung können auch Personen, die nicht Mitglied der Hochschule sind, als Mitglied der Berufungskommission
benannt werden.
(4) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 48 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von
Absatz 2 nur in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 38 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren
beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen
Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen
können die sich aus § 47 Abs. 2 ergebenden Rechte übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei
Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres
Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung
'Universitätsprofessor', wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein Juniorprofessor berufen wurde die
Bezeichnung 'Professor' als Berufsbezeichnung zu führen; § 50b Abs. 7 und § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 37
Entwicklungsvorhaben

Die §§ 31 bis 34 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
Zweiter Teil
Mitglieder der Hochschule
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 38
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten
Studierenden (§ 68 Abs. 2). Der Rektor kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 48 erfüllt, auf
Vorschlag der Hochschule ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Professors einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule
in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied oder Angehöriger der Hochschule ist.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) sowie Hochschuldozenten (Gruppe der Hochschullehrer),
2. die Studierenden,
3. die akademischen Mitarbeiter (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) und
4. die sonstigen Mitarbeiter (Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen
Auszubildenden)
je eine Gruppe. Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und
vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. An Fachhochschulen bilden die akademischen und sonstigen Mitarbeiter die Gruppe der
Mitarbeiter. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen
Professorenstelle beauftragten Personen sowie die im Ruhestand befindlichen und mit der Vertretung ihrer bisherigen Stelle beauftragten Professoren.
(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere
1. Personen, denen eine Ehrenwürde verliehen wurde (§ 79 Abs. 2 Nr. 3),
2. die Professoren im Ruhestand,
3. Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren, Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,
4. die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten,
5. die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren und
6. die Gasthörer,
soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regelt die Grundordnung. Professoren im Ruhestand sind berechtigt, im
Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abzuhalten und Prüfungen abzunehmen.
§ 39
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer
Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Rektors ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert
wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind
an Weisungen nicht gebunden; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu
beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(5) Mitglieder, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können einem Gremium der Selbstverwaltung, das für Personalangelegenheiten
zuständig ist, nicht angehören. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule
bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten
Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an
Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in
Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten,
die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der
Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln.
(7) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die
Mitglieder mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.
(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen
durch die Hochschulen zu schaffen.
§ 40
Wahlen

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl
von den jeweiligen Mitgliedergruppen in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl
kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach
der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe
Wahlbeteiligung erreicht wird. Bei den Wahlen zu Konzil, Senat und Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu
geben.
(2) Die Hochschule ist verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschule
hinzuwirken.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Gruppe angehört. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in
der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan aus.
§ 41
Wahlverfahren

(1) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule und der Studentenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen,
die wahlberechtigt sind. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen.
(2) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe oder in mehr als einem Fachbereich wahlberechtigt. Die Entscheidung des Wahlberechtigten,
in welchem Fachbereich er sein Wahlrecht ausüben will, kann nur zu Beginn des Semesters erklärt und geändert werden. Sind Studierende
Mitglieder mehrerer Fachbereiche, können sie bei der Immatrikulation oder Rückmeldung erklären, in welchem Fachbereich sie ihr Wahlrecht
ausüben wollen. Wird keine Erklärung abgegeben, üben sie das Wahlrecht in dem Fachbereich aus, in dem für die Wahlperiode der Schwerpunkt
des Studiums liegt.
(3) Der Kanzler sorgt für den Druck der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Hochschule
sind Wahlvorstände zu bilden; ihnen gehören Mitglieder jeder Gruppe an.
(4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen und regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen.
§ 42
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Kollegialorganen, im Fachbereichsrat und in den Senatsausschüssen (§ 80) dauert zwei Jahre, die
der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt des neugewählten Gremiums. Verzögert
sich der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz kann für die Vertreter im
Fachbereichsrat eine längere Amtszeit unter der Voraussetzung festgelegt werden, dass die längere Amtszeit mit der festgelegten Amtszeit des
Dekans übereinstimmt.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit bei ihrer Einsetzung nichts anderes bestimmt wird.
§ 43
Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung
ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit
zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden
ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts
anderes vorsieht.
(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.
(3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
(4) Für Mitglieder der Kollegialorgane gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes auch für Beratungen und Abstimmungen,
die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1
entsprechend.
(5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist,
berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse.
§ 44
Sondervotum

(1) Wird eine Gruppe (§ 38 Abs. 2) geschlossen überstimmt, kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das Bestandteil der Entscheidung
ist. Auf Antrag aller Vertreter einer Gruppe, wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt,
es sei denn, dass das Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit Mehrheit der Mitglieder beschließt. Zwischenzeitlich wird ein
gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen gemäß § 38 Abs. 2 unternommen. § 74 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder der Berufungskommission, des Fachbereichsrats, des Senats sowie der Rektor können die Berufungsvorschläge durch ein Sondervotum
ergänzen; § 39 Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 45
Öffentlichkeit

(1) Das Konzil tagt öffentlich, der Senat hochschulöffentlich, der Fachbereichsrat fachbereichsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden; über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt; er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
§ 46
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder von Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden
sind, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten
aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
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Alt 10.04.2006, 12:34
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Zweiter Abschnitt
Personal der Hochschule
§ 47
Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung
selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu
einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane
verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr
Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der
Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können
Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch
1. Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
2. die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen,
3. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
4. die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
5. die Förderung der Studenten durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,
6. die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
7. die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
8. die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
9. die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
10. die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere
Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,
11. die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
12. Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.
Die besonderen Dienstaufgaben und weiteren Einzelheiten der Tätigkeit der Professoren im Bereich der Hochschulmedizin kann das Ministerium
durch Rechtsverordnung regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch eine Mitarbeiterbeteiligung an den Erlösen aus der Erbringung von
wahlärztlichen Leistungen im ambulanten und stationären Bereich sowie den Erlösen aus der Erbringung im Rahmen einer kassenärztlichen Ermächtigung
festgelegt werden.
(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben,
insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Professors kann das Ministerium die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung
zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors vereinbar ist.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls
den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 4 Abs. 8; sie wird in dem Einweisungserlass
des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 48
Einstellungsvoraussetzung für Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen
beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel durch eine
Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule
oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in
einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die
für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im
Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung
vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren für Fachhochschulstudiengänge müssen die
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen
werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2
und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt
oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 49
Berufung von Professoren

(1) Ist oder wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Hochschule, ob die Stelle besetzt werden kann und welcher Fachrichtung sie dienen soll.
Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Stelle öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss das
Fachgebiet sowie Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein
Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis
berufen werden soll.
(2) Die Professoren werden vom Ministerium auf Vorschlag der Hochschule berufen. Das Ministerium kann in begründeten Fällen von der Reihenfolge
des Berufungsvorschlages abweichen. Bestehen gegen die Vorschläge Bedenken oder lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf
ab, gibt das Ministerium den Berufungsvorschlag zurück und fordert die Hochschule auf, in angemessener Frist einen neuen Berufungsvorschlag
vorzulegen. Bestehen gegen die Vorgeschlagenen Bedenken, ist der Hochschule zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ministerium
kann die Hochschule auch zur Ergänzung der Liste auffordern.
(3) Dem Berufungsvorschlag muss eine vergleichende und eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der
Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sind grundsätzlich Gutachten auswärtiger Professoren des
betreffenden Berufungsgebiets einzuholen, die auch eine vergleichende Einschätzung der vorgeschlagenen Bewerber enthalten sollen. Die Feststellung
der pädagogischen Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf Vorträge der Bewerber an der Hochschule stützen. Die Vertreter
der Gruppe der Studierenden in der Berufungskommission sind insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung zu hören; ihre Äußerung
ist der Vorschlagsliste beizufügen. Auf Verlangen des Ministeriums sind diesem alle auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungsunterlagen
vorzulegen.
(4) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen in einer Reihenfolge umfassen; es dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben
haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall muss der
Berufungsvorschlag drei Personen umfassen. Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden
Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren; in diesem Fall ist in Abweichung von Satz 2 ein Berufungsvorschlag
mit einem Namen ausreichend. Bei der Berufung von Professoren für Fachhochschulstudiengänge in ein zweites Professorenamt gilt Satz 2 nicht.
(5) Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule von sich aus eine Persönlichkeit berufen, wenn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten nach Einrichtung oder Freiwerden einer Professorenstelle,
2. innerhalb der nach Absatz 2 Satz 3 festgelegten Frist oder
3. bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens einer Planstelle wegen Erreichens der Altersgrenze des bisherigen Stelleninhabers
Ein Berufungsvorschlag der Hochschule vorliegt; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Ausstattungszusagen an Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel bis zu fünf Jahre zu befristen und
stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag, der Zuweisung durch die Landesregierung sowie staatlicher oder hochschulinterner
Maßgaben zur Verteilung von Stellen oder Mitteln.
(7) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 kann der Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs Personen übergangsweise die Wahrnehmung
der Aufgaben der Professur übertragen (Vertretungsprofessur). Der Vertretungsprofessor steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
eigener Art zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten.
§ 50
Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; Professoren
können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses
beträgt höchstens sechs Jahre.
(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten
Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete
Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können.
(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der Hochschule, der beim Ministerium
gestellt werden muss, ohne erneute Ausschreibung der Stelle möglich. Dem Antrag der Hochschule nach Satz 1 sind eine gutachterliche
Stellungnahme des Fachbereichsrats zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors unter Einbeziehung des
Lehrberichts des Fachbereichs und bezüglich der pädagogischen Eignung unter Einbeziehung des Votums von Studierenden sowie eine Stellungnahme
des Senats beizufügen. § 44 Abs. 2 erster Halbsatz und § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall
der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes.
(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden,
insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrecht erhalten oder wiederhergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors
betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 76 Abs. 2 und § 67
Abs. 2 Satz 3 und 4 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) in der jeweils geltenden Fassung keine
Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang
der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei
einem vollzeitbeschäftigten Professor.“
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis beschäftigte Professoren können für die Dauer ihrer Tätigkeit als Chefarzt im
Bereich der Hochschulmedizin zur Begründung eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt werden.
§ 50 a
Forschungs- und Praxissemester

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Praxis
können Professoren für die Dauer eines Semesters unter Fortzahlung der Bezüge von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freigestellt werden.
(2) Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass
1. die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung und Durchführung des nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen Lehrangebots
sowie
2. die Durchführung von Prüfungen und die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten oder von Studienabschlussarbeiten der
Studierenden sichergestellt ist und
3. der die Freistellung beantragende Professor seit seiner ersten Berufung zum Professor oder seit der letzten Freistellung wenigstens vier Jahre an
einer Hochschule gelehrt hat.
(3) Über das Ergebnis der Forschungsarbeiten während der Freistellung ist der Hochschule gegenüber schriftlich zu berichten.
(4) Über die Freistellung entscheidet auf Antrag des Professors der Rektor nach Einholung einer Stellungnahme des Dekans. Bei der Entscheidung
über den Antrag auf Freistellung sollen auch die Leistungen des Professors in Forschung und Lehre während der letzten vier Jahre berücksichtigt
werden.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Rektor im Benehmen mit dem Ministerium auf Antrag eine über die in Absatz 1 festgelegte Dauer der
Freistellung oder eine Abkürzung der nach Absatz 2 Nr. 3 erforderlichen Mindestdauer der Lehrtätigkeit genehmigen.
§ 50b
Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben
in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. § 47 gilt entsprechend.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen
wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit
diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation,
Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher
oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis
nachweisen kann.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase
zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen
nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 HRG bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend.
(4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben.
(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag einer Berufungskommission vom Rektor berufen. Soweit zwischen der Hochschule und
dem Ministerium nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Berufungsverfahren § 49 Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 85 Abs. 3 entsprechend.
Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei
Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren.
(6) Juniorprofessoren werden vom Rektor für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des
Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation
seiner Leistungen in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls
kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung
ist, abgesehen von den Fällen des § 58 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor.
(7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen, mit der Maßgabe, dass in
geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor
darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden.
(8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 51
Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 47 Abs.1 Satz 2 bis 5, Abs. 2, 3, 4 und 5 gilt entsprechend. Für die Einstellungsvoraussetzungen
der Hochschuldozenten gilt § 48 entsprechend. Für die Ausschreibung der Stellen gilt § 49 Abs. 1 entsprechend.
(2) Hochschuldozenten werden in der Regel im Beamtenverhältnis auf Zeit angestellt. Sie werden auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer
von sechs Jahren ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent
ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um
den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(3) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt werden.
(4) Mit dem Hochschuldozenten kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 entsprechend. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann auch ein unbefristetes Angestelltenverhältnis begründet werden.
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