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Alt 11.04.2006, 15:41
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Standard HSG - Hochschulgesetz Schleswig-Holstein

Bekanntmachung
der geltenden Fassung des Hochschulgesetzes
(Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein) (Hochschulgesetz - HSG)
Vom 4. Mai 2000


Fundstelle: GVOBl. 2000, S. 416
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2004, GVOBl. 2004, S. 477


Änderungsdaten:
1. § 124 geändert (LVO. zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.4.2002, GVOBl. S. 70)
2. Überschrift und §§ 1, 59 a, 71, 97, 98, 113, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127 und 128 geändert, §§ 122 a, 136 und 136 eingefügt (Ges. v. 12.12.2002, GVOBl. S. 240)
3. § 2 geändert (Ges. v. 16.12.2002, GVOBl. S. 264)
4. mehrfach geändert (Ges. v. 10.12.2003, GVOBl. S. 668)
5. mehrfach geändert (Ges. v. 10.12.2004, GVOBl. S. 477)

Gl.-Nr.: 221-7

Eingangsformel:

Aufgrund des § 326 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes in der seit 1. Dezember 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 8. Mai 1973 in Kraft getreten.

Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166),
2. den am 29. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 301),
3. den am 15. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 47 der Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S 652)
4. das am 31. März 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 17. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 149),
5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313),
5. den am 15. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134),
6. das am 1. Dezember in Kraft getretene Gesetz vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 380).


Einleitende Vorschrift
§ 1
Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Universität zu Lübeck, Universität Flensburg, Musikhochschule Lübeck, Muthesius Kunsthochschule, Fachhochschule Flensburg, Fachhochschule Kiel, Fachhochschule Lübeck, Fachhochschule Westküste (staatliche Hochschulen). Es gilt auch für Hochschulen anderer Träger (nichtstaatliche Hochschulen), so weit dies in Abschnitt IX bestimmt ist.

(2) Der Name jeder Hochschule kann im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) in der Verfassung geändert werden.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig - Holstein (Klinikum).
1. das Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
2. die Universität zu Lübeck.

Abschnitt I
Aufgaben der Hochschulen
§ 2
Allgemeine Aufgaben


(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(1 a) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(2) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder und wirken insbesondere auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin.

(3) Die Hochschulen sollen Studierende mit abgeschlossenem Studium besonders fördern, soweit diese sich auf die Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder auf eine vergleichbare wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit vorbereiten. Die Hochschulen stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden sicher.

(4) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; dies gilt vor allem für die Beziehungen zu skandinavischen Hochschulen. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen ebenfalls die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport.

(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer. Sie können sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen. § 65 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(9) Die Hochschulen fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen.

(10) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.

§ 3
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre


(1) Die Mitglieder der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit.

(2) Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch der Hochschule und ihren Organen.

(3) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methode, das Forschungsergebnis sowie seine Bewertung und Verbreitung. Die Organisation des Forschungsbetriebs in der Hochschule ist so zu regeln, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen sind Entscheidungen des zuständigen Hochschulorgans hinsichtlich des Gegenstandes der Forschung insoweit zulässig, als sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Lehrmeinung, den Inhalt der Lehre, ihre Methode und die Form ihrer Darstellung. Die Organisation der Lehre in der Hochschule ist so zu regeln, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. Entscheidungen des zuständigen Hochschulorgans über Gegenstand und Art von Lehrveranstaltungen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen.

§ 4
Freiheit des Studiums


(1) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist, kann der Fachbereich die Teilnahme an den zum erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen beschränken, wenn
1. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung, die wegen ihrer Art oder ihres Zweckes eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich macht, übersteigt und den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester ermöglicht wird oder
2. nach der Studien- oder Prüfungsordnung der vorherige Besuch einer anderen Lehrveranstaltung, eine Zwischenprüfung oder ein Leistungsnachweis Voraussetzung ist und die oder der Studierende die andere Lehrveranstaltung nicht besucht, die Zwischenprüfung nicht bestanden oder den Leistungsnachweis nicht erbracht hat.

Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Bestehen trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten personelle, räumliche oder sächliche Engpässe, so kann der Fachbereich
1. Studierende von der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer eines Semesters zurückstellen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs zwingend erforderlich ist, oder
2. die in einer Studienordnung ausgewiesenen Wahlmöglichkeiten einschränken oder
3. bestimmen, dass Einzelunterricht in Musik nur in dem in der Studienordnung vorgesehenen Umfang erteilt wird, oder
4. bestimmen, dass Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nur einmal besucht werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn in der Lehrveranstaltung ein Leistungsnachweis erbracht wird, der auf eine Prüfung angerechnet wird. Ist in der Lehrveranstaltung eine Studienleistung zu erbringen, die Voraussetzung für die Fortführung des Studiums oder Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfung ist, so kann nach näherer Bestimmung der Studienordnung der weitere Besuch der Lehrveranstaltung bei nicht erfolgreichem Abschluss nur begrenzt werden, wenn dieser Abschluss unter Beachtung der wesentlichen prüfungsrechtlichen Grundsätze festgestellt wird und mindestens zwei Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

(4) Die Auswahlkriterien in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 werden durch die Studienordnung bestimmt; zu ihnen müssen auch die in § 86 Abs. 8 a Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Umstände gehören. Beschränkungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind dem Rektorat unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

(5) Die Hochschulen ermöglichen den Studierenden im Rahmen eines Studium generale auch den Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienfaches, soweit die Art der Lehrveranstaltung und die verfügbare Lehrkapazität dies zulassen.

§ 5
Ordnung des Hochschulwesens


(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.

(2) Das Zusammenwirken der Hochschulen nach § 2 Abs. 6 ist durch Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen oder durch das Ministerium zu gewährleisten.

§ 6
Qualitätssicherung


(1) Die Hochschule evaluiert regelmäßig intern und extern Aufbau- und Ablauforganisation, Forschung und Lehre, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages, Wissens- und Technologietransfer und Weiterbildung. Dabei sind insbesondere das Qualitätsmanagement, das Umweltmanagement und die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Die Studierenden werden bei der Bewertung der Lehre beteiligt. Die Evaluierungsergebnisse sind zu veröffentlichen.

(2) Die einzelnen Verfahren nach Absatz 1 regelt die Hochschule durch Satzung; sie legt darin Standards, Verfahrensweisen, Zeitfolgen und Verantwortlichkeiten fest.

§ 7
Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses


Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung von herausragendem künstlerischem Nachwuchs werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft das Ministerium durch Verordnung.

§ 8
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Alt 11.04.2006, 15:52
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Standard

Abschnitt II
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung
Titel 1
Rechtsstellung der Hochschule
§ 9
Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht


(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landesaufgaben) obliegen. Sie erfüllen beide Aufgabenarten durch eine einheitliche Verwaltung (Einheitsverwaltung).

(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen. Die Annahme neuer und die Änderungen von Wappen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums. Hochschulen, die zur Führung eigener Wappen berechtigt sind, führen sie in ihren Siegeln.

(4) Das Personal der Hochschulen steht im Dienst des Landes.

§ 10
Eigene Angelegenheiten


Zu den eigenen Angelegenheiten gehören die unmittelbar mit der Forschung und Lehre sowie mit der wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung und Weiterbildung zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere
1. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten,
2. die Mitwirkung bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren,
3. die Heranbildung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
4. die Verleihung von Hochschulgraden, Würden und Ehrungen,
5. der akademische Unterricht und die Hochschulprüfungen,
6. die Aufstellung des Entwicklungsplans der Hochschule,
7. die Feststellung des Haushaltsplans der Hochschule gemäß § 106 Landeshaushaltsordnung (LHO),
8. die Verwaltung des eigenen Vermögens der Hochschule und
9. das Gebührenwesen.

§ 11
Landesaufgaben


Als Landesaufgaben nehmen die Hochschulen wahr
1. die den Hochschulen übertragenen Personalangelegenheiten,
2. die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
3. (aufgehoben)
4. die Ausstattung mit beweglichem Gerät (§ 16 Abs. 1 Satz 2), die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke sowie die Organisation und Verwaltung der wirtschaftlichen Betriebe, der Anstalten und ähnlichen Einrichtungen,
5. - gestrichen -
6. die Durchführung der Wahlen nach der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1894),
7. die Zulassung und Entlassung der Studierenden,
8. die Ausübung des Hausrechts und
9. - gestrichen -
10. die weiteren den Hochschulen übertragenen Aufgaben, so weit dies bei der Übertragung bestimmt wird.

§ 12
Satzungsrecht


(1) Die Hochschulen regeln im Rahmen dieses Gesetzes ihre innere Organisation durch Satzung (Verfassung).

(2) Sie erlassen weitere Satzungen, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.

Titel 2
Zusammenwirken von Land und Hochschule
§ 13
Aufsicht


(1) Die Hochschulen unterstehen der Aufsicht durch das Ministerium nach § 50 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) . Soweit sie Landesaufgaben wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes. Das Ministerium kann bestimmen, dass sich die Hochschulen für ihre Verwaltungsaufgaben eines bestimmten Trägers von Datenverarbeitungsanlagen bedienen müssen.

(2) Das Ministerium kann von den Hochschulen diejenigen Maßnahmen verlangen, die zur Erfüllung der dem Land obliegenden rechtlichen Pflichten erforderlich sind.

(3) Ist die Ordnung oder Sicherheit an einer Hochschule in einem solchen Ausmaß gestört, dass die Hochschule nicht mehr zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Lage ist, kann das Ministerium die Hochschule vorübergehend schließen; in dringenden Fällen kann auch das Rektorat die Hochschule bis zur Entscheidung des Ministeriums schließen. Die Schließung kann auf Teile der Hochschule beschränkt werden.

§ 14
Genehmigungsvorbehalt für Satzungen


(1) Satzungen der Hochschulen mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Benutzungsrahmenordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Prüfungsordnungen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, werden vom Rektorat genehmigt. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn die Satzung rechtswidrig ist. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung muss insbesondere versagt werden, wenn diese
1. den Vorschriften des § 83 Abs. 4 über die Regelstudienzeit nicht entspricht; Ausnahmen im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium; oder
2. im Widerspruch zur Eckdatensatzung nach § 81 Abs. 6 steht.r

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Regelung die Wahrnehmung der dem Land obliegenden rechtlichen Pflichten wesentlich behindert oder unmöglich macht.

(3) Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn
1. Zulassungs- oder Prüfungsordnungen die innerhalb des Landes oder innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden oder
2. Prüfungsordnungen einer auf Grund von § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes ergangenen Empfehlung nicht entsprechen oder
3. Satzungen über die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen der Fachbereiche, gemeinsamen Ausschüssen, gemeinsamen Einrichtungen oder zentralen Einrichtungen nicht zweckmäßig sind oder
4. Eckdatensatzungen nach § 81 Abs. 6 so gestaltet sind, dass die Ziele der Studienreform nicht erreicht werden können.

§ 15
Staatliche Mitwirkungsrechte


(1) Regt das Ministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen der Hochschule an, müssen die zuständigen Organe darüber beraten und beschließen.

(2) Das Ministerium kann von den Hochschulen verlangen,
1. einen Fachbereich zu errichten oder aufzuheben oder die Abgrenzung von Fachbereichen zu ändern,
2. Einrichtungen von Fachbereichen oder zentrale Einrichtungen zu errichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
3. einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern,
4. Zulassungs- oder Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern oder
5. Eckdatensatzungen nach § 81 Abs. 6 mit dem in dem Verlangen bezeichneten Gegenstand zu erlassen oder zu ändern.

Das Verlangen nach Satz 1 Nr. 4 ist nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der nach § 14 zur Versagung der Genehmigung einer entsprechenden Satzung berechtigen würde.

(3) Das Verlangen nach Absatz 2 wird gegenüber dem Rektorat der Hochschule erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Es hört vorher die zuständigen Organe. Kommt der Senat dem Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium in Abweichung von Satz 3 und 4 die Eckdaten nach § 81 Abs. 6 zur Erreichung der Ziele der Studienreform im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung festlegen. Für die Verordnung gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 81 Abs. 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(4) Das Ministerium kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Es hört vorher die Hochschule.

§ 15 a
Zielvereinbarung


(1) Das Ministerium und die Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab. Die Vereinbarungen umfassen insbesondere:
1. Ziele für Reformen und Entwicklungen sowie deren jeweilige Umsetzung in den Hochschulen,
2. Maßnahmen zur Sicherung und Steigerung der Qualität der Lehre,
3. Maßnahmen zur Steigerung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
4. die Höhe der Landesmittel für einen mehrjährigen Zeitraum im Rahmen des Haushaltsrechts,
5. Eckwerte für die leistungsbezogene Vergabe eines Anteils der Landesmittel. Dabei werden die Evaluierungsergebnisse gemäß § 6 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Rechtzeitig vor dem Ende der Verhandlungen über die Zielvereinbarung hören das Ministerium und das Rektorat die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sowie die Frauenbeauftragten der Hochschulen zum vorgesehenen Inhalt der Vereinbarung an.

(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des Landtages. Die Hochschulen berichten dem Ministerium regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und die Umsetzung der Ziele. Die Berichte werden in geeigneter Form veröffentlicht.

§ 16
Bauangelegenheiten


(1) Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen für Hochschulzwecke sowie die Erstbelegung der Räume obliegen dem Land, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen (§ 22 Abs. 3) handelt. Die Ausstattung der Gebäude mit beweglichem Gerät obliegt der Hochschule nach Richtlinien des Landes.

(2) Die Hochschule ist zu hören, wenn das Land nach Absatz 1 Satz 1 für ihren Bereich tätig wird. Für die Planung von einzelnen Bauten bedeutender Art ist eine ständige Kommission zu bilden (Baukommission), in der das Land und die Hochschule angemessen vertreten sind. Die Baukommission hat die Aufgabe, das Land zu beraten; sie kann zu einzelnen Punkten Sachverständige hören.

Titel 3
Hochschulplanung
§ 17
Entwicklungsplan der Hochschule


(1) Die Hochschule stellt einen mehrjährigen Entwicklungsplan auf und schreibt ihn fort. Er beschreibt die Vorstellungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung. Dabei ist insbesondere die Umsetzung der mit dem Ministerium abgeschlossenen Zielvereinbarungen, bezogen auf die fachlichen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Strukturen unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit, zu konkretisieren.

(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung ist der gemeinsame Rahmenplan nach dem Hochschulbauförderungsgesetz zu berücksichtigen. Allgemeine Ziele der Landes- und Finanzplanung des Landes sollen berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vorschläge sind zu begründen.

(3) Das Ministerium kann durch Verordnung ein einheitliches Verfahren der Aufstellung und Fortschreibung der Entwicklungspläne und für die Berechnung der vorhandenen und der angestrebten Ausbildungskapazität eine einheitliche Methode vorschreiben.

§ 18
Landeshochschulplan


(1) Die Landesregierung stellt unter Hinzuziehung der Hochschulen für den Zeitraum der Finanzplanung einen Landeshochschulplan auf und schreibt ihn fort. Der Landeshochschulplan wird dem Parlament vorgelegt.

(2) Der Landeshochschulplan enthält die Vorstellungen der Landesregierung über die strukturelle Entwicklung des Hochschulwesens.

(3) Der gemeinsame Rahmenplan nach § 5 des Hochschulbauförderungsgesetzes, die vom Land gegenüber dem Bund oder anderen Ländern eingegangenen Verpflichtungen sowie die Finanzplanung des Landes sind bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landeshochschulplanes zu berücksichtigen.

§ 19

(gestrichen)

§ 19 a
Hochschulbeirat


(1) Die Hochschule bildet zur Verbindung mit der Arbeits- und Berufswelt und den regionalen Verwaltungsträgern einen Beirat.

(2) Der Beirat berät die Hochschule bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft und der Einbeziehung von Gegenwartsfragen in Lehre und Forschung (Wissens- und Technologietransfer). Er dient der Erörterung regionaler Aspekte der Hochschulentwicklung und unterstützt die Interessen der Hochschule in der Öffentlichkeit. Er wird von den Ergebnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre unterrichtet und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der Hochschule vom Ministerium berufen. Die Vorschläge der Gruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Mitglieder der Hochschule dürfen dem Beirat nicht angehören. Einzelheiten regelt eine Satzung des Senats, die insbesondere eine paritätische Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern ermöglicht.

(4) Anstelle eines Beirates nach Absatz 1 können mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Beirat bilden.

Titel 4
Finanzwesen
§ 20
Haushalt


(1) Das Land stellt den Hochschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts und des Beschlusses des Landtages nach § 15 a Abs. 3 Satz 1 Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittelverteilung orientiert sich auch an den in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen sowie an den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die Planstellen und Stellen der Hochschulen werden in Haushaltsplänen (§ 21), die Zuschüsse für die Hochschulen im Landeshaushalt veranschlagt. Die Haushaltspläne der Hochschulen werden Anlagen zum Haushaltsplan des Landes. Die Mittel für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.

(3) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Hochschule richtet sich nach den für das Land geltenden Vorschriften. Die Hochschulen richten eine Kostenrechnung, ein Berichtswesen und ein Controlling ein.

(4) Die Hochschule berichtet dem Ministerium über den Vollzug des Haushaltsplans und Maßnahmen zur Einhaltung seiner Eckwerte, wenn die Situation dies erfordert.

§ 21
Haushaltsplan


(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihres Entwicklungsplans, der Eckdaten für den Landeshaushalt und unter Berücksichtigung geschlossener Zielvereinbarungen den Haushaltsplan (i.S. des § 106 LHO) unter Einschluss der Planstellen und Stellen der Hochschule fest und legt ihn bis zum 31. Januar für das nachfolgende Jahr dem Ministerium vor.

(2) Das Ministerium prüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen und haushaltsmäßigen Vorgaben und Bindungen. Es ist berechtigt, im Benehmen mit der Hochschule den Entwurf des Haushaltsplans abzuändern, so weit er diesen Vorgaben und Bindungen nicht entspricht.

§ 22
Vermögen


(1) Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(2) Landesvermögen, das der Hochschule dauernd dienen soll, wird von ihr verwaltet. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land.

(3) Die Hochschule kann eigenes Vermögen (Körperschaftsvermögen) haben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach § 105 LHO Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 569).
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Abschnitt III
Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder
§ 23
Mitglieder der Hochschule


(1) Mitglieder der Hochschule sind

1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind, noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes),
3. die Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören (Mitgliedergruppe der Studierenden),
4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes (Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes) und
5. die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler.

(1 a) Die Fachhochschulen können in ihrer Verfassung eigene Regelungen zur Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Dienstes treffen.

(2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich tätig sind; die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Soweit diese Personen eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausüben, gehören sie der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes, im übrigen der Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes an. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige von angegliederten Einrichtungen nach § 117, die sich regelmäßig an der Lehre oder der Forschung der Hochschule beteiligen, der die Einrichtung angegliedert ist. Das Nähere über das Feststellungsverfahren und die Zuordnung der Mitglieder aus den angegliederten Einrichtungen zu den Mitgliedergruppen nach Absatz 1 regelt die Verfassung.

(3) Soweit es in diesem Gesetz oder der Verfassung bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt
1. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
2. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise in der Hochschule Tätigen,
3. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 sind, Honorarprofessorinnen, Honorarprofessoren, Privatdozentinnen, Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,
4. die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und
5. die Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.

Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nur zu, wenn es in diesem Gesetz bestimmt ist. Das Ministerium kann durch Verordnung regeln, welche Personen nach ihrer Rechtsstellung und nach ihrer zeitlich begrenzten Zugehörigkeit zur Hochschule die in Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 24
Grundsätze der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein; ist dies nicht möglich, muss das Geschlecht mit dem geringeren Anteil an der jeweiligen Mitgliedergruppe mindestens entsprechend diesem Anteil vertreten sein.

(3) Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen Dienstes und des nichtwissenschaftlichen Dienstes im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Frauenbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.

§ 25
Stimmrecht in besonderen Fragen


(1) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium stimmberechtigt angehören,
1. die Angehörigen der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Angehörigen der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes,
3. die Angehörigen der Mitgliedergruppe der Studierenden,
4. die Rektoratsmitglieder, die Dekaninnen und Dekane und
5. die nach § 23 Abs. 2 und 3 gleichgestellten Personen

stimmberechtigt mit. Dem Gremium angehörende sonstige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

(2) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(3) Zu den Entscheidungen, die die Forschung oder Lehre unmittelbar berühren, gehört auch die Beschlussfassung über Habilitations- und Promotionsordnungen.

§ 26
Wahlen


(1) Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Konsistorium, Senat und Fachbereichskonvent wird von der Hochschule durch Satzung (Wahlordnung) geregelt. Dabei ist vorzusehen, dass die Hochschulorgane in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt werden. Das Wahlverfahren und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl müssen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Für die Wahlen zum Konsistorium, zum Senat und zu den Fachbereichskonventen ist auch Briefwahl zuzulassen; dabei ist vorzusehen, dass alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen erhalten. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Vertreterinnen und Vertreter im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zu wählen. Im übrigen sind die für Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.

(2) Die Angehörigen jeder Mitgliedergruppe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wählen aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien der Hochschule nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl und unmittelbar. Nur in Hochschulen mit Fachbereichen an verschiedenen Standorten können die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu Konsistorium und Senat in Wahlbereichen gewählt werden. Dabei bilden die Fachbereiche an einem Standort einen Wahlbereich. Bei den Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die Wahlordnung bestimmt, wer im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Vertreterin oder des Vertreters an ihre oder seine Stelle tritt. Hat eine Mitgliedergruppe nicht mehr Angehörige, als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, werden alle Angehörigen ohne Wahl Mitglieder des Gremiums. Ein Gremium ist auch dann rechtmäßig zusammengesetzt, wenn Angehörige einer Mitgliedergruppe, die darin vertreten sein soll, nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind.

§ 27
Wahlzeit


(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen für Studierende ein Jahr, für die übrigen Mitglieder zwei Jahre. Dies gilt auch für sonstige Gremien, soweit in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Ist eine Wahl ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, so ist in angemessener Frist neu zu wählen; die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bleiben bis zur Bekanntmachung des neuen Wahlergebnisses weiter tätig.

(2) Mit dem Verlust der Wählbarkeit scheidet ein Mitglied aus dem Gremium aus.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, tritt die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle.

§ 28
Studierendenschaft


(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Sie hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschulen mitzuwirken. Sie hat insbesondere die Aufgabe,
1. die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung der Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; dies kann auch Maßnahmen umfassen, die den Mitgliedern die preisgünstigste Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
6. den Studierendensport zu fördern,
7. die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen.

(2) Die Angelegenheiten der Studierendenschaft sind von einem zentralen Kollegialorgan (Studierendenparlament) zu entscheiden. Die laufenden Geschäfte werden von einem kollegialen Leitungsorgan (Allgemeiner Studierendenausschuss) geführt; es vertritt die Studierendenschaft nach außen.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Vollversammlungsordnung. Das Studierendenparlament kann im Semester während der Vorlesungszeit bis zu zwei Vollversammlungen einberufen; in dieser Zeit finden keine Lehrveranstaltungen statt.

(4) Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen. Aufgabe der Fachschaften ist es, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten. Die zentralen Organe der Studierendenschaft können ihnen keine Weisungen erteilen. Die Angelegenheiten der Fachschaft sind von einem Kollegialorgan (Fachschaftsvertretung) zu entscheiden. Die laufenden Geschäfte der Fachschaft werden von der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter geführt; sie oder er wird von der Fachschaftsvertretung gewählt. Werden in einer Hochschule ohne Fachbereiche oder in einem Fachbereich mehrere Fachschaften eingerichtet, so vertritt eine Fachschaftsleiterin oder ein Fachschaftsleiter die übergeordneten Belange der Fachschaften gegenüber der Hochschule oder dem Fachbereich; sie oder er wird aus dem Kreis der Fachschaftsleiterinnen und Fachschaftsleiter auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(5) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen gelten § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und § 27 entsprechend.

(6) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Sie kann insbesondere einen Beitrag für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 4 erheben. Dabei ist vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Beitragsanteils befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würde. Näheres wird durch die Beitragsordnung der Studierendenschaft geregelt. Die Beitragsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages enthalten; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Die Beitragsordnung ist der obersten Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 29
Aufsicht über die Studierendenschaft


Die Studierendenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach § 50 LVwG . Die Aufsicht wird vom Rektorat der Hochschule als unterer Aufsichtsbehörde und von dem Ministerium als oberster Aufsichtsbehörde ausgeübt. Die Aufsicht wird vom Rektorat als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

§ 30
Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft


(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Prüfung der Rechnung der Studierendenschaft nach § 109 Abs. 2 LHO bestellt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer. Die Studierendenschaft hat die geprüfte Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Das Recht der Studierendenschaft, im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbstverantwortlich zu entscheiden, bleibt unberührt.

§ 31
Förderung der Studierendenschaft und
der studentischen Vereinigungen


Die Studierendenschaft und privatrechtliche studentische Vereinigungen, die zur Wahrnehmung der in § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 genannten Interessen gebildet worden sind, sollen von der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Satzung der Studierendenschaft oder der Vereinigung oder das Verhalten ihrer Mitglieder nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen oder nicht mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb unvereinbar sind.

§ 32
Pflichten der Mitglieder


(1) Alle Mitglieder der Hochschule und die ihnen gleichgestellten Personen sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann; sie haben insbesondere die Ordnung der Hochschule und ihrer Veranstaltungen zu wahren und sich so zu verhalten, dass die Organe der Hochschule ihre Aufgaben erfüllen können und die an der Hochschule tätigen promovierenden und studierenden Personen nicht gehindert werden, ihre Rechte, Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen.

(2) Mitglieder der Hochschule und ihnen gleichgestellte Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Für die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt § 98 LVwG entsprechend; abberufende Stelle ist der Senat. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Rektorats.

(4) Verletzen Mitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen ihre Pflichten nach den Absätzen 1 oder 2, so kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dienstrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

§ 33
Frauenförderungsrichtlinien


(1) Der Senat erlässt Richtlinien zur Förderung der Frauen in Forschung, Lehre und Studium (Frauenförderungsrichtlinien). Sie enthalten für die eigenen Angelegenheiten der Hochschule (§ 10) die der Förderung von Frauen dienenden Maßnahmen. In ihnen ist auch die Förderung von Frauen bei der Vergabe der Mittel, die ganz oder teilweise der Nachwuchsförderung dienen, zu regeln. Bestandteil der Frauenförderungsrichtlinien der Hochschule sind die Frauenförderpläne.

(2) Für die Landesaufgaben (§ 11) erlässt die jeweils zuständige Landesbehörde Frauenförderungsrichtlinien.

§ 34
Frauenförderpläne


(1) Der Senat stellt für die gesamte Hochschule auf der Grundlage der Entwürfe der Fachbereiche und der zentralen Einrichtungen für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan auf und schreibt ihn fort.

(2) In dem Frauenförderplan ist festzulegen, in welcher Zeit mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen die Aufgaben des § 2 Abs. 2 erfüllt werden sollen. Für die Verwaltung der Hochschule gilt § 11 Abs. 2 bis 8 des Gleichstellungsgesetzes entsprechend.
§ 35
Berichte über frauenfördernde Maßnahmen

Das Rektorat berichtet dem Konsistorium und die Hochschule dem Ministerium jeweils im Abstand von vier Jahren über den Stand der frauenfördernden Maßnahmen. Die Berichte geben Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen auf der Grundlage der Frauenförderungsrichtlinien.
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Alt 11.04.2006, 16:00
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Abschnitt IV
Organisation der Hochschule
Titel 1
Zentrale Organe
§ 36
Zentrale Organe


Zentrale Organe der Hochschule sind
1. das Konsistorium,
2. der Senat und
3. das Rektorat.

§ 37
Aufgaben des Konsistoriums


(1) Das Konsistorium hat die folgenden Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Verfassung,
2. Wahl der Mitglieder des Rektorats und Festlegung der Amtszeit nach § 47 Abs. 4 Satz 1,
3. Erörterung von und Stellungnahmen zu grundsätzlichen, die eigene Hochschule unmittelbar betreffenden Angelegenheiten, die dem Konsistorium von dem Senat, dem Rektorat oder einem Drittel der Mitglieder des Konsistoriums vorgelegt werden, und
4. Entgegennahme des Jahresberichts des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht.

(2) Das Konsistorium kann die vom Senat vorgelegten Entwürfe von Wahlordnungen der Hochschulgremien und Satzungen der Fachbereiche erörtern und Stellungnahmen dazu abgeben.

(3) Beschlüsse über die Verfassung werden in geheimer Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst.

(4) Das Konsistorium bildet einen Ausschuss, der die Aufgabe hat, in Streitigkeiten zwischen Organen, zwischen Mitgliedern und Organen sowie zwischen Mitgliedern der Hochschule auf eine Schlichtung hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten den Ausschuss anruft (Schlichtungsausschuss). Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Konsistoriums sind.

§ 38
Zusammensetzung des Konsistoriums


(1) Das Konsistorium besteht aus
1. bis zu 60 Mitgliedern, die von den Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 2:1:2:1 gewählt werden,
2. den Mitgliedern des Rektorats, den Dekaninnen und Dekanen und der Frauenbeauftragten mit Antragsrecht und beratender Stimme.

(2) Das Konsistorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 39
Aufgaben des Senats


(1) Der Senat überwacht die Geschäftsführung des Rektorats. Er ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die:
1. Beschlussfassung über Satzungen, sofern nicht das Rektorat oder andere Gremien zuständig sind,
2. Zustimmung zu den Zielvereinbarungen,
3. Zustimmung zum Entwicklungsplan der Hochschule,
4. Zustimmung zum Forschungsbericht und zum Lehrbericht der Hochschule,
5. Beschlussfassung über die Frauenförderungsrichtlinien einschließlich der Frauenförderpläne (§ 33 Abs. 1 und § 34),
6. Feststellung des Haushaltsplans,
7. Stellungnahmen und Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
8. Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen von Fachbereichen nach Anhörung des Fachbereichs,
9. Stellungnahmen zu der Einrichtung gemeinsamer Studiengänge im Sinne von § 82,
10. Stellungnahme zur Einrichtung, Durchführung, Änderung und Aufhebung von Studien nach § 85 a, wenn dies die gesamte Hochschule betrifft,
11. Stellungnahme zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche, den Erlass der Prüfungsverfahrensordnung und den Erlass von Grundsätzen für Habilitations- und Promotionsordnungen,
12. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
13. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
14. Entscheidungen über Anträge von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 52 Abs. 3 sowie § 60 Abs. 3,
15. Anträge zur Errichtung von Sonderforschungsbereichen und Förderung ihrer wissenschaftlichen Entwicklung,
16. Vorbereitung der Beschlüsse des Konsistoriums und
17. Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt.

(2) Das Nähere über die Verleihung von Würden und Ehrungen einschließlich der Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber wird durch die Verfassung oder eine andere Satzung, die der Senat beschließt, geregelt.

(3) Ist ein Beschluss des Senats in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat gefasst worden, können ihm die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden bis zum Schluss der Sitzung des Senats widersprechen; dies gilt nicht in Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten. Die Einlegung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden. Der Senat kann seinen Beschluss bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung nach Satz 3 kann frühestens eine Woche seit der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Ein Beschluss nach Satz 1, dem widersprochen worden ist, darf erst ausgeführt werden, wenn der Senat die Entscheidung nach Satz 3 getroffen hat. Satz 4 und 5 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten.

§ 40
Zusammensetzung des Senats


(1) Der Senat besteht aus 23 Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 12:4:4:3. Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen, Prorektoren, Kanzlerin oder Kanzler, Dekaninnen, Dekane und die Frauenbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Der Senat wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

(2) Hat die Hochschule weniger als 5000 Studierende, besteht der Senat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aus 13 Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2.

§ 41
Ausschüsse des Senats


(1) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Er muss als zentrale Ausschüsse bilden
1. den Zentralen Studienausschuss,
2. den Zentralen Ausschuss für Forschung und Wissenstransfer,
3. den Zentralen Haushalts- und Planungsausschuss und
4. den Zentralen Frauenausschuss.

In den Ausschüssen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 führt das zuständige Mitglied des Rektorats den Vorsitz. In dem Zentralen Frauenausschuss führt die Frauenbeauftragte der Hochschule den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Der Senat soll je Mitgliedergruppe je zur Hälfte Frauen und Männer wählen. In den Ausschüssen müssen die Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Mitgliedergruppen in den Ausschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 können von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Senat vorgeschlagen werden. Die Vorschriften der §§ 42 und 43 a über eine anderweitige Zusammensetzung der Ausschüsse bleiben unberührt.

(3) Der Senat koordiniert die Tätigkeit der Ausschüsse. Er hat den Ausschüssen die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Ausschüsse schlagen dem Senat geeignete Maßnahmen vor.

§ 42
Zentraler Studienausschuss


(1) Der Zentrale Studienausschuss ist zuständig für alle die gesamte Hochschule berührenden Fragen der Lehre und des Studiums, insbesondere für
1. Vorschläge und Stellungnahmen zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
2. Vorschläge zur Errichtung von gemeinsamen Ausschüssen nach § 59 Abs. 2,
2 a. Vorschläge zur Einrichtung hochschulübergreifender Studiengänge nach § 82,
3. Stellungnahmen zu Feststellungen über die Ausbildungskapazität der Hochschule und einzelner Studiengänge sowie Maßnahmen der Teilnahme- und Zulassungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 3 und § 76,
4. Stellungnahmen zu Studienordnungen und Prüfungsordnungen im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Studiums an der Hochschule und
5. die Überwachung der Effizienz der Studiengänge sowie der Prüfungserfolge, insbesondere die Auswertung der Studien- und Prüfungsstatistik.

(2) Mitglieder des Ausschusses sind neben den Mitgliedern nach § 41 mit beratender Stimme die Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen.

§ 42 a
Zentraler Ausschuss für Forschung und Wissenstransfer


(1) Der Zentrale Ausschuss für Forschung und Wissenstransfer ist zuständig für alle die gesamte Hochschule berührenden Fragen der Forschung und des Wissenstransfers, insbesondere für
1. Vorschläge und Stellungnahmen zu dem Entwicklungsplan der Hochschule und
2. Vorschläge zur Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Gesellschaft.

(2) Eine Satzung der Hochschule kann vorsehen, dass dem Ausschuss mit beratender Stimme Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind.

§ 43
Zentraler Haushalts- und Planungsausschuss


Der Zentrale Haushalts- und Planungsausschuss ist zuständig für alle die gesamte Hochschule berührenden Haushalts- und Planungsfragen, insbesondere für
1. die Planung hinsichtlich der Personal- und Sachmittel sowie der Räume,
2. die Vorbereitung der Feststellung des Haushaltsplans,
3. Vorschläge zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie Betriebseinheiten.

§ 43 a
Zentraler Frauenausschuss


(1) Der Zentrale Frauenausschuss ist zuständig für alle Fragen, die die an der Hochschule beschäftigten und studierenden Frauen betreffen, insbesondere für
1. die Erarbeitung von Frauenförderplänen und
2. die Erarbeitung von Vorschlägen für Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie Vorschlägen für Maßnahmen der Integration aller für Frauen relevanten Forschungsansätze in die Hochschule.

(2) Der Ausschuss besteht mehrheitlich aus Frauen.

§ 44
Aufgaben des Rektorats


(1) Das Rektorat leitet die Hochschule und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Es schließt die Zielvereinbarungen, die der Zustimmung des Senats bedürfen, mit dem Ministerium ab.

(2) Das Rektorat entscheidet insbesondere über:
1. die Erstellung von Grundsätzen für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der gesamten Hochschule zugewiesen sind,
2. die Erstellung des Haushaltsplans der Hochschule,
3. die Vergabe von Personal- und Sachmitteln sowie Räumen; § 16 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt; das Rektorat unterrichtet den Senat von seinen Entscheidungen über die Verwendung von Personal- und Sachmitteln,
4. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; § 83 Abs. 3 bleibt unberührt,
5. Berufungen von Professorinnen und Professoren, soweit sie der Hochschule übertragen sind,
6. die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen, mit Ausnahme der Leistungsbezüge der Rektoratsmitglieder; soweit die Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind, entscheidet das Rektorat auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans,
7. die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Zulassungszahlen,
8. die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge im Sinne von § 82,
9. die Einrichtung, Durchführung, Änderung und Aufhebung von Studien nach § 85 a, wenn dies die gesamte Hochschule betrifft.

(3) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die Organe der Hochschule, die Fachbereiche und die Einrichtungen ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden.

(4) Alle Gremien, Einrichtungen und Organe der Hochschule haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Das Rektorat ist über die Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Fachbereiche unter Mitteilung der Tagesordnung zu unterrichten. Die Mitglieder des Rektorats oder ihre Beauftragten haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Ihnen ist jederzeit das Wort zu erteilen.

(5) Das Rektorat bereitet die Beratungen des Senats vor. Es führt die Beschlüsse des Konsistoriums und des Senats aus.

(6) Das Rektorat kann von allen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(7) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet das Rektorat anstelle des Senats oder anderer Stellen der Hochschule. Es hat in diesen Fällen die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

§ 45
Zusammensetzung und Wahl des Rektorats


(1) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, der Prorektorin oder den Prorektorinnen oder dem Prorektor oder den Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Verfassung der Hochschule legt die Zahl der Prorektorinnen und Prorektoren fest, die nicht größer als drei sein darf.

(2) Die Mitglieder des Rektorats werden vom Konsistorium nach näherer Bestimmung der Verfassung oder einer anderen Satzung gewählt und von dem Ministerium bestellt. Die Hochschulen haben die Stellen der hauptberuflichen Rektorinnen und Rektoren hochschulöffentlich und die der Kanzlerinnen und Kanzler öffentlich auszuschreiben.

§ 46
Geschäftsverteilung in den Rektoraten


(1) Die Rektorinnen und Rektoren führen den Vorsitz in den Rektoraten und bereiten deren Beschlüsse vor.

(2) Die Rektorin oder der Rektor legt die Geschäftsbereiche im Rektorat fest, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs nehmen die Mitglieder ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinien der Rektorate selbstständig und unter eigener Verantwortung wahr.

(3) Die Rektorinnen und Rektoren und im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche die anderen Rektoratsmitglieder vertreten die Rektorate und führen deren Beschlüsse aus. Die Rektorinnen und Rektoren sollen in den eigenen Angelegenheiten durch die Prorektorinnen und Prorektoren, im Bereich der Landesaufgaben durch die Kanzlerinnen und Kanzler vertreten werden. Die Kanzlerinnen und Kanzler sollen durch die Rektorinnen und Rektoren vertreten werden. Das Ministerium kann für den Bereich der Landesaufgaben nach Anhörung der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers bestellen; die Vertreterin oder der Vertreter nimmt die Aufgaben der Kanzlerin oder des Kanzlers wahr, wenn die Kanzlerin oder der Kanzler verhindert ist oder die Vertretung angeordnet hat. Im übrigen regeln die Rektorate die wechselseitige Vertretung ihrer Mitglieder.

§ 47
Rektorinnen und Rektoren


(1) Die Rektorin oder der Rektor hat auf die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule hinzuwirken. Sie oder er hat insbesondere die Arbeit der Mitglieder des Rektorats zu koordinieren und die Durchführung der Beschlüsse des Rektorats zu überwachen. Sie oder er übt in der Hochschule das Hausrecht des Landes aus und ist berechtigt, diese Befugnis zu übertragen.

(2) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Rektorin oder der Rektor anstelle des Rektorats. Sie oder er hat in diesen Fällen das Rektorat unverzüglich zu unterrichten. Das Rektorat kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat rechtswidrigen Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule binnen zwei Wochen zu widersprechen und auf Abhilfe zu dringen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat die Rektorin oder der Rektor dem Ministerium zu berichten. Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die Rektorin oder der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen.

(3a) Die Rektorin oder der Rektor bedient sich zur Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben der zentralen Verwaltung.

(4) Die Rektorin oder der Rektor wird auf Vorschlag des Senats aus dem Kreis der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren der Hochschule für drei oder vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorschlag des Senats, der mindestens zwei Personen umfassen soll, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium erstellt und bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

(5) Das aktive und passive Wahlrecht der Rektorinnen und Rektoren als Professorinnen oder Professoren ruht während der Wahlzeit. Sie sind von ihren Dienstpflichten als Professorinnen oder Professoren vor Amtsantritt, während der Wahlzeit und für ein Jahr nach Beendigung des Amtes angemessen zu entlasten.

§ 48
Hauptberufliche Rektorinnen und Rektoren


(1) Die Verfassung der Hochschule bestimmt, ob das Amt der Rektorin oder des Rektors hauptberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Die hauptberuflichen Rektorinnen und Rektoren werden für vier Jahre gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Die Hochschule kann durch ihre Verfassung bestimmen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch wählbar ist, wer nicht Professorin oder Professor ist, aber eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist; in diesem Fall ist die Stelle öffentlich auszuschreiben.

(2) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Vorschlag nicht zustande, macht das Ministerium dem Konsistorium unverzüglich den Vorschlag. Ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine Rektorin oder kein Rektor gewählt, bestellt das Ministerium bis zur Wahl nach § 47 Abs. 4 Satz 1 eine Rektorin oder einen Rektor.

(3) Die Rektorinnen und Rektoren sind von ihren Dienstpflichten als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer für angemessene Zeit vor Amtsantritt und für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit zu befreien. Während ihrer Amtszeit bleiben im Rahmen eines Nebenamtes die Berechtigung zu Forschung und Lehre und das Recht, bei Prüfungen mitzuwirken, bestehen. Auf Antrag kann ihnen das Ministerium die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Direktorinnen oder Direktoren einer Einrichtung des Fachbereichs, einer zentralen Einrichtung oder einer Abteilung des Klinikums im Nebenamt ganz oder teilweise gestatten. § 47 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

§ 48 a
Besondere dienstrechtliche Regelungen für Rektorinnen und
Rektoren


(1) Für Rektorinnen und Rektoren, die nach § 48 Abs. 1 Satz 3 gewählt worden und in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt sind, gelten die Vorschriften über Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Zeit entsprechend.

(2) Wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer im Dienste des Landes zur Rektorin oder zum Rektor bestellt, so wird sie oder er für die Dauer der Amtszeit ohne Bezüge beurlaubt; bei einer Professur auf Zeit endet die Beurlaubung mit dem Ende der Professur.

(3) Ist durch die Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet worden, so ist auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an mindestens eine volle Amtszeit als Rektorin oder Rektor ein dem früheren Rechtsstand entsprechendes Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das frühere Amt, zu verleihen, wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgte die Bestellung in das Rektorenamt aus einem Hochschullehreramt eines anderen Dienstherrn, so findet ein Berufungsverfahren nicht statt; das Amt ist in der Regel an der Hochschule zu übertragen, an der das Rektorenamt wahrgenommen wurde. Bestand vor der Bestellung in das Rektorenamt ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, so soll auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an die Amtszeit eine Verwendung in einer der früheren Rechtsstellung vergleichbaren Tätigkeit im Landesdienst erfolgen; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei einer Weiterbeschäftigung in einem Professorenamt nach Ablauf mindestens einer vollen Amtszeit erfolgt auf Antrag eine Freistellung von den Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung zu Gunsten der Dienstaufgaben in der Forschung, Entwicklung oder Praxis für ein Jahr.
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Titel 2
Fachbereiche
§ 51
Fachbereichsgliederung


(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Sie sind die organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre an der Hochschule. In einem Fachbereich sollen verwandte oder fachlich benachbarte Fachgebiete zusammengefasst werden. Er muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass er die ihm obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann.

(2) Die Gliederung in Fachbereiche kann unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf die Größe und Funktionsfähigkeit nicht erforderlich ist. Unterbleibt die Gliederung in Fachbereiche,
1. nehmen der Senat die Aufgaben des Fachbereichskonvents und das Rektorat die Aufgaben des Dekanats wahr; § 54 Abs. 3 gilt entsprechend,
2. entfällt die Bestellung der Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen.

(3) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen regelt der Senat durch eine Satzung.

(4) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichskonvent und das Dekanat; sie sind Organe der Hochschule.

§ 52
Aufgaben des Fachbereichs


(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Durchführung von Studiengängen, die zu akademischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfungen führen,

1 a. die Erstellung des Lehrberichts des Fachbereichs,
2. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
3. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
4. die Förderung der Hochschuldidaktik und die Anwendung ihrer Erkenntnisse,
5. die Mitwirkung bei der Studienberatung nach § 89 und
6. die Aufstellung des Entwurfs für den Frauenförderplan (§ 34).

Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, dass bei geordnetem Studium die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können.

(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Fachbereichssatzung, soweit in diesem Gesetz oder in der Verfassung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Er muss hierbei im Rahmen seiner Gesamtausstattung den zum Fachbereich gehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Arbeitsmöglichkeiten geben, die ihrer Funktion entsprechen. Die betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern können gegen die Maßnahme des Fachbereichs die Entscheidung des Senats und, wenn dieser nicht abhilft, des Ministeriums beantragen. Satz 3 gilt bei Maßnahmen nach § 71 b Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 53
Mitglieder des Fachbereichs


(1) Mitglieder eines Fachbereichs sind die Mitglieder der Hochschule, die in diesem überwiegend tätig sind, sowie die Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden des Fachbereichs.

(2) Jedes Mitglied der Hochschule kann Mitglied nur eines Fachbereichs sein. Soweit eine Mitgliedschaft in mehreren Fachbereichen in Betracht kommt, entscheidet das Rektorat der Hochschule unter Berücksichtigung des fachlichen Schwerpunkts allgemein oder im Einzelfall. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können auch Mitglieder mehrerer Fachbereiche sein.

§ 54
Fachbereichskonvent


(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. elf Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1 und
3. der Frauenbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.

Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem Fachbereichskonvent 21 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 11:4:4:2 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:6:6:3 angehören.

(3) Ist ein Beschluss des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent gefasst worden, können die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden bis zum Schluss der Sitzung des Fachbereichskonvents dem Beschluss widersprechen; dies gilt nicht in Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten. Der Widerspruch bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden. Der Fachbereichskonvent kann seinen Beschluss bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung nach Satz 3 kann frühestens eine Woche seit der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Ein Beschluss nach Satz 1, dem widersprochen worden ist, darf erst ausgeführt werden, wenn der Fachbereichskonvent die Entscheidung nach Satz 3 getroffen hat. Satz 4 und 5 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten.

§ 55
Fachbereichsausschüsse


(1) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Er muss einen Ausschuss zur Förderung von Frauen bilden, der insbesondere bei der Aufstellung des Entwurfs des Frauenförderplans des Fachbereichs mitwirkt; in ihm führt die Frauenbeauftragte des Fachbereichs den Vorsitz.

(2) Für die Wahl der Ausschussmitglieder und die Koordinierung der Tätigkeit der Ausschüsse gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.

§ 56
Dekanat


(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich, bereitet die Beschlüsse des Fachbereichskonvents vor und führt sie aus. Es entscheidet insbesondere über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem gesamten Fachbereich zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Einrichtung des Fachbereichs mit eigener Leitung zugewiesen sind. Das Dekanat unterrichtet den Fachbereichskonvent von seinen Entscheidungen über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Es ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation. Hierzu kann es den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern des Fachbereichs und den Vorständen der Einrichtungen des Fachbereichs Weisungen erteilen sowie in erforderlichem Umfang Entscheidungen der Einrichtungen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 aufheben. Das Dekanat führt auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent mindestens einmal im Semester in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen eine hochschulöffentliche Anhörung durch; der Antrag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden.

(2) Verletzen Beschlüsse des Fachbereichskonvents oder seiner Ausschüsse das Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs oder der Hochschule, muss das Dekanat die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet es die Rektorin oder den Rektor.

(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet das Dekanat anstelle des Fachbereichskonvents. Es hat in diesen Fällen den Fachbereichskonvent unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Das Dekanat besteht aus der Dekanin oder dem Dekan. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit beträgt nach Maßgabe der Regelung durch die Fachbereichssatzung mindestens zwei und höchstens vier Jahre.

(5) Die Dekaninnen und Dekane sollen von ihren Dienstpflichten als Professorinnen oder Professoren angemessen entlastet werden.

(6) Die Dekanin oder der Dekan wird durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten; die Fachbereichssatzung kann bestimmen, dass die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan durch eine zweite Prodekanin oder einen zweiten Prodekan vertreten werden. Die Prodekaninnen und Prodekane werden aus dem Kreis der dem Fachbereichskonvent angehörenden Professorinnen und Professoren für zwei Jahre gewählt.

(7) Die Dekaninnen, Dekane, Prodekaninnen und Prodekane können vom Fachbereichskonvent mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.

(8) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag des Dekanats für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine wissenschaftliche Beschäftigte oder einen wissenschaftlichen Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis als Fachbereichsbeauftragte oder Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie oder er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienpläne erlassen werden, das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird und ein Lehrbericht erstellt wird. Das Dekanat hört sie oder ihn vor grundsätzlichen Entscheidungen an.

(9) Dem Dekanat wird in der Regel eine Fachbereichsgeschäftsführerin oder ein Fachbereichsgeschäftsführer zugeordnet.

§ 57
Koordinierung von Lehre und Forschung


(1) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichskonvents über die Durchführung von Studienordnungen und die Koordinierung der Lehre sind die fachlich oder persönlich betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Lehre beteiligten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu hören. Sie können an den Beratungen beteiligt werden.

(2) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichskonvents über die Koordinierung der Forschung sind die fachlich oder persönlich betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und selbstständig forschenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hören. Sie können an den Beratungen beteiligt werden.

(3) Für Studien- oder Forschungskommissionen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 58
Einrichtungen des Fachbereichs


(1) Die Hochschule kann als Einrichtungen des Fachbereichs Lehr- und Forschungseinrichtungen (Institute) und Betriebseinheiten bilden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Die Einrichtung entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Räume, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Sach- und Finanzmittel. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs regelt der Senat durch Satzung nach Anhörung des Fachbereichs. Die Fachbereiche können hierzu Vorschläge machen.

(2) Die an einer Einrichtung des Fachbereichs ausschließlich oder überwiegend tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von dem Ministerium zu Direktorinnen oder Direktoren der Einrichtung bestellt. Das Ministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag des Fachbereichskonvents von dem Erfordernis der ausschließlichen oder überwiegenden Tätigkeit an der Einrichtung absehen.

(3) Die Einrichtung wird von einem Vorstand kollegial geleitet, dem die Direktorinnen und Direktoren der Einrichtung angehören.

(4) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für die Dauer von zwei Jahren das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Es führt die Geschäfte der Einrichtung im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse und ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Wird nicht in angemessener Frist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt, bestellt das Ministerium eine der Direktorinnen oder einen der Direktoren zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

(5) Das Ministerium kann auf Vorschlag des Fachbereichskonvents andere als die in Absatz 2 genannten Personen befristet oder unbefristet
1. zu Direktorinnen oder Direktoren eines Instituts, das aus einem wissenschaftlichen Museum besteht und an dem keine Hochschullehrerin und kein Hochschullehrer im Sinne von Absatz 2 Satz 1 tätig ist, oder
2. zu Direktorinnen oder Direktoren einer Betriebseinheit

bestellen.

(6) Zur Direktorin oder zum Direktor einer Einrichtung, in der ein Institut und eine Betriebseinheit zusammengefasst sind, kann das Ministerium auf Vorschlag des Fachbereichskonvents andere als die in Absatz 2 genannten Personen bestellen. Sie wirken als Mitglieder des Vorstandes in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder Lehre berühren, nur mit beratender Stimme mit und können nicht zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied gewählt oder bestellt werden.

(7) Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, mindestens zweimal im Semester, gibt das geschäftsführende Vorstandsmitglied einem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beirat gehören höchstens sieben Mitglieder an. In ihm muss jede Mitgliedergruppe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; das geschäftsführende Vorstandsmitglied darf ihm nicht angehören. Die Zusammensetzung des Beirats, die Wahl der Mitglieder und der oder des Vorsitzenden regelt der Senat durch Satzung.

(8) Die Einrichtung muss im Rahmen ihrer Gesamtausstattung den Direktorinnen und Direktoren Arbeitsmöglichkeiten geben, die ihrer Funktion entsprechen. Die Direktorinnen und Direktoren und der Beirat können gegen Entscheidungen des Vorstands die Vermittlung des Dekanats beantragen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag der betroffenen Direktorin, des betroffenen Direktors oder des Beirats der Senat.

§ 59
Zusammenarbeit der Fachbereiche


(1) Fachbereiche arbeiten insbesondere in gemeinsamen Fragen der Lehre, des Studiums und der Forschung zusammen.

(2) Für Aufgaben, die mehrere Fachbereiche berühren, bildet der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche durch Satzung gemeinsame Ausschüsse und Einrichtungen. § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3, §§ 55, 57 und 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend.

(3) Gemeinsame Ausschüsse werden insbesondere für folgende Aufgaben gebildet:
1. Studiengänge vorzuschlagen, die über einen Fachbereich hinausgreifen,
2. Studienordnungen für Studiengänge nach Nummer 1 zu erlassen und deren Erfüllung durch die Fachbereiche zu gewährleisten,
3. Studien nach § 85a, die über einen Fachbereich hinausgreifen, einzurichten, durchzuführen, zu ändern und aufzuheben,
4. die Lehre zwischen den Fachbereichen zu koordinieren,
5. die Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung zu koordinieren,
6. Prüfungs-, insbesondere Promotionsordnungen zu beschließen,
7. Habilitationsverfahren zu ordnen und durchzuführen und
8. Vorschläge für die Ernennung und Berufung von Professorinnen und Professoren zu erarbeiten; § 97 bleibt unberührt.

(4) Werden an einer Hochschule Aufgaben in der Lehrerbildung von mehreren Fachbereichen wahrgenommen, so bildet der Senat für diese Aufgaben einen gemeinsamen Ausschuss nach Absatz 2. Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1. nach Anhörung der Fachbereiche die von ihnen zu erbringenden Anteile am erforderlichen Lehrangebot festzulegen und die Lehrveranstaltungen in einem Semester zeitlich aufeinander abzustimmen,
2. bei der Prüfung der künftigen Zweckbestimmung einer Professorenstelle eines Lehramtsstudiengangs nach § 97 Abs. 1 Satz 2 eine Stellungnahme abzugeben und
3. die Durchführung der schulpraktischen Studien zu sichern.

§ 59 a
Fachbereich Medizin


(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt die Aufgaben eines Fachbereichs für die medizinischen Fachgebiete. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre nutzt er die Einrichtungen des Klinikums der Hochschulen.

(2) Dem Fachbereichskonvent gehören zwei vom Vorstand des Klinikums benannte Mitglieder des Vorstands mit Antragsrecht und beratender Stimme an.

(3) Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck stimmen ihre Planungen und Entscheidungen aufeinander ab. Sie arbeiten untereinander und mit dem Klinikum zusammen.

(4) Für die Aufgaben nach Absatz 3 wird ein gemeinsamer Ausschuss aus den Dekaninnen oder Dekanen und Prodekaninnen oder Prodekanen der beiden Fachbereiche sowie einer oder einem Vorsitzenden gebildet. Die Hochschulen regeln innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes im Benehmen mit den medizinischen Fachbereichen durch Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 die Zuständigkeiten, Befugnisse und Verfahren des gemeinsamen Ausschusses. § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Hochschulen schreiben die Funktion der oder des Vorsitzenden des gemeinsamen Ausschusses öffentlich aus. Für die Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, dem folgende Mitglieder angehören:
1. die Dekaninnen oder Dekane der beiden Fachbereiche,
2. die Prodekaninnen oder Prodekane der beiden Fachbereiche,
3. die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten,
4. eine externe Vorsitzende oder ein externer Vorsitzender und
5. das für die Krankenversorgung zuständige Mitglied des Vorstands mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Nummer 1 bis 3 wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses.

(6) Die Fachbereiche schließen mit dem Klinikum Vereinbarungen über die leistungsbezogene Verwendung der Finanzmittel für Forschung und Lehre.

Titel 3
Zentrale Einrichtungen
§ 60
Errichtung


(1) Lehr- und Forschungseinrichtungen und Betriebseinheiten können außerhalb eines Fachbereichs bestehen, soweit dies nach Größe, Aufgabe oder Ausstattung zweckmäßig ist (zentrale Einrichtungen). § 58 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt der Senat durch Satzung.

(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend; an die Stelle des Fachbereichs tritt die zentrale Einrichtung.

§ 61
Leitung


(1) Zentrale Einrichtungen haben in der Regel eine eigene Leitung. § 58 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend; an die Stelle des Fachbereichsorgans tritt das Rektorat. Das Recht, Direktorinnen und Direktoren der Einrichtung zur Bestellung vorzuschlagen, steht dem Senat zu.

(2) Das Ministerium kann durch Verordnung auf Vorschlag des Senats nach Anhörung des zuständigen Fachbereichskonvents der Leitung einer zentralen Einrichtung, die ihren Sitz an einem anderen Ort als dem der Hochschule hat, einzelne nach diesem Gesetz dem Fachbereichskonvent obliegende Aufgaben übertragen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Einrichtung und die Entfernung geboten erscheint. Diese Aufgaben werden durch einen Ausschuss wahrgenommen; § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 57 gelten entsprechend.

§ 62
Bibliothekarische Einrichtungen


(1) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule bilden eine zentrale Einrichtung.

(2) Bestehen an einer Hochschule Teilbibliotheken, entscheiden über die Zugänge die Fachbereiche oder die Einrichtungen, denen die Teilbibliotheken zugeordnet sind. Die Leitung der zentralen Einrichtung sorgt für eine Abstimmung der Entscheidungen über die Zugänge und beschafft sie.

(3) Die Hochschulen erlassen für die bibliothekarischen Einrichtungen eine Benutzungsrahmenordnung als Satzung.

§ 63
Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen


Die Hochschulen erlassen für die Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur eine Benutzungsrahmenordnung als Satzung.
Titel 4
Medizin
§ 64

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§ 65
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§ 66
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  #6 (permalink)  
Alt 11.04.2006, 16:10
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Titel 4 a
Frauenbeauftragte
§ 66 a
Aufgaben der Frauenbeauftragten


(1) Die Frauenbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Aufgaben des § 2 Abs. 2 erfüllt werden.

(2) In allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren können, insbesondere bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, haben die Gremien und Organe der Hochschule, die Rektorate und Dekanate die Frauenbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Frauenbeauftragten sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs durch die Gremien und Organe der Hochschule Auskünfte zu erteilen sowie Akten und statistisches Material zugänglich zu machen. Das Rektorat hat die Frauenbeauftragte über die Beschäftigungsstruktur insbesondere in den Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Gleichstellungsgesetzes unterrepräsentiert sind, fortlaufend zu unterrichten. Die Frauenbeauftragte ist befugt, Beschäftigten und Bewerberinnen und Bewerbern, für deren Personalangelegenheiten die Hochschule zuständig ist, Auskünfte über die Beschäftigungsstruktur zu erteilen. Zwischen der Frauenbeauftragten und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten.

(2a) Die Frauenbeauftragte kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben an allen Sitzungen der Ausschüsse mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist sie wie ein Mitglied der Ausschüsse zu laden und zu informieren. Die Frauenbeauftragte kann an Besprechungen, Sitzungen und Konferenzen teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die die Hochschule als Landesaufgaben wahrnimmt und die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können. Legt ein Gremium oder Organ der Hochschule einer anderen Stelle einen Vorschlag vor, so kann die Frauenbeauftragte eine besondere Stellungnahme beifügen.

(3) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Frauenbeauf