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Alt 11.04.2006, 23:38
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Standard Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
vom 05.05.2004 (GVBl. 2004, S. 255 ff)


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich

(1)1 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:
1. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
2. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
3. Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle,
4. Hochschule Anhalt (FH),
5. Hochschule Harz (FH),
6. Hochschule Magdeburg-Stendal (FH),
7. Hochschule Merseburg (FH),
8. Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt.
2Für die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe
des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung. 3Für staatlich anerkannte
Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche
Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist. 4Die Fachhochschulen
können in der Grundordnung festlegen, dass der Name der Fachhochschule um eine dem
Profil der Fachhochschule entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.
(2) 1Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule
erfolgt durch Gesetz. 2Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.

§ 2
Bezeichnung

1Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige
Ministerium. 2Minister oder Ministerin im Sinne dieses Gesetzes ist der oder die für das
Hochschulwesen zuständige Minister oder Ministerin.

§ 3
Aufgaben

(1) 1Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und
Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische
Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. 2Sie bereiten
auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den
zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich
neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur sowie in der beruflichen
Praxis zu überprüfen und fortzuführen.
Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchs.
(3) 1Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium, bieten
Weiterbildungsmöglichkeiten an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen
anderer Institutionen. 2Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. 3Die Hochschulen
führen im Rahmen ihres Weiterbildungsangebotes Umschulungsmaßnahmen,
insbesondere für Hoch- und Fachhochschulabsolventen, durch.
(4) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern hin. 2ln Forschung, Lehre,
Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten
Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und
Männern berücksichtigt. 3Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen Maßnahmen zur
Beseitigung von bestehenden Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, sonstigen weiblichen
Beschäftigten und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in
Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
(5) 1Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Probleme von Studierenden mit
Kindern. 2Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung.
(6) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2Sie
berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand
Behinderter und chronisch kranker Studierender sowie von behinderten und
schwerbehinderten Beschäftigten.
(7) 1Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische
Zusammenarbeit im Hochschulbereich. 2Sie fördern den Austausch mit ausländischen
Hoch schulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Sie berücksichtigen die
besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.
(8) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit
anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft
zusammen. 2Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im
gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten
Umweltbildung. 3Hierzu können Transferstellen eingerichtet werden.
(10) 1Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
2Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. 3Sie unterrichten
laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung
unterliegen.
(11) 1Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und bereiten durch
anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer
Gestaltung erfordern. 2ln diesem Rahmen nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr.
(12) 1Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und
ihrer Grundlagenwissenschaften. 2Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und
kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor. 3Die
Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für sie bedeutsam sind,
gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(13) 1Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben
übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten
Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen
Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. 2Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben
dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten
Aufgaben zusammenhängen. 3Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem
Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.
(14) 1Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung
und -Sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben (Selbstevaluation).
2Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung. 3Alle Mitglieder und Angehörigen der
Hochschulen haben die Pflicht, hierbei mitzuwirken. 4Auf der Grundlage der Ergebnisse der
internen Evaluation führt eine vom Land und von den Hochschulen unabhängige und
wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der
Hochschulen durch (externe Evaluation). 5Die Evaluationsergebnisse werden veröffentlicht.
6Näheres wird zwischen dem Ministerium und der Hochschule in der jeweiligen
Zielvereinbarung geregelt.

§ 4
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben zu gewährleisten, dass die Mitglieder der
Hochschule die durch Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und
Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) 1Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nehmen an der hochschulpolitischen
Willensbildung teil. 2Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, Einrichtungen der Hoch
schule für die Teilhabe an der hochschulpolitischen Willensbildung zu nutzen, soweit die
Wahrnehmung der übrigen Hochschulaufgaben nicht behindert wird.
(3) 1Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die wissenschaftliche Fragestellung,
Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung des
Forschungsergebnisses. 2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur
Forschung sind insoweit zu lässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die
Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von
Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht
beeinträchtigen.
(4) 1Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben
insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und
methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und
künstlerischen Lehrmeinungen. 2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur
Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die
Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die
Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(5) 1Die Freiheit des Studiums umfasst unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen
insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines
Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung
und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. 2Entscheidungen der
zuständigen Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die
Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf
die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte ist an die soziale
und ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit
ihres Wirkens geknüpft und entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und
von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.
(7) 1Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemeinen
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. 2Das Nähere können die
Hochschulen durch Satzungen regeln.

§ 5
Entwicklung des Hochschulwesens

(1) 1Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der
Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer
Aufgabenstellung und der zuständigen staatlichen Stellen. 2Sie dient dem Ziel, die freie
Entfaltung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem
Bedarf an wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen. 3Sie findet
ihren Niederschlag insbesondere in der Hochschulstrukturplanung.
(2) 1Die Hochschulstrukturplanung ist Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums
unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zusammenwirkens gemäß § 57.2Sie soll ein
fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung so
wie Dienstleistungen sicherstellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur
Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre gewährleisten und zur
Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen.
3Eckwerte und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige Entwicklungen
anzulegen.
(3) 1Das Ministerium legt einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der
hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft. 2Die
Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären
Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören. 3Der
Hochschulstrukturplan ist in angemessenen Zeitabschnitten zu aktualisieren. 4Der
Hochschulstrukturplan des Landes bildet die Grundlage für die
Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen. 5Er stellt insbesondere die
hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein. 6Die Hochschulen legen in
regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Zeitabständen
Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor. 7Die Fortschreibungen
können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne
Themen beziehen. 8Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der
Hochschulentwicklungsplanung Weiteres vorgeben.
Abschnitt 2
Studium und Lehre

§ 6
Ziel des Studiums

1Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und
ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den
jeweiligen Studiengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer
Arbeit, zu selbständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 2Lehre und Studium sollen die
Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur
eigenverantwortlichen Weiterbildung schaffen. 3Die Hochschulen gewährleisten, dass die
Studierenden dieses Ziel gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der
jeweils geltenden Regelstudienzeit erreichen können.

§ 7
Qualität der Lehre

1Die Hochschulen ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der
Lehre. 2Den Studierenden ist vor dem Ende jeden Semesters oder Trimesters zu
ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten. 3Die Hochschulen
regeln das Verfahren der Lehrevaluation und die dazu erforderliche Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals in einer Ordnung. 4Diese Daten dürfen von dem Dekan oder der
Dekanin des Fachbereiches sowie der Leitung der Hochschule, im Rahmen der von den
Hochschulen zu diesem Zweck erlassenen Ordnungen, zur Entscheidung über die
Gewährung von Leistungszulagen oder anderen mit der Besoldung von Professoren und
Professorinnen zusammenhängenden Fragen genutzt und übermittelt werden. 5ln
anonymisierter Form können die Daten der Studierendenbefragung der
Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden und als Grundlage für die
Selbstevaluation oder externe Evaluation herangezogen werden. 6ln nicht anonymisierter
Form sind diese Daten nach einer Frist von drei Jahren oder einem Semester, nach dem
der jeweilige Professor oder die jeweilige Professorin die Hochschule verlassen hat, zu
löschen. 7Die Datenerhebungen im Rahmen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung der
Lehre sollen nach Geschlecht differenziert werden.

§ 8
Studienreform

(1) 1Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem zuständigen
Ministerium Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft
und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in
der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln. 2Die Studienreform soll
gewährleisten, dass
1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden
breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2. die Formen der Lehre und des Studiums den jeweils fortgeschrittenen methodischen
und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3. die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte sowohl
selbständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren
Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen,
4. die befähigten Studierenden ihr Wissen durch die Teilnahme an der Bearbeitung von
Forschungsaufgaben der Hochschule vertiefen können,
5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und
die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird.
(2) 1Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und
Prüfungsordnungen erlassen werden. 2Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer
festgelegten Frist unter der Verantwortung des Senats der Hochschule begutachtet
werden.
(3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der
Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.

§ 9
Lehrangebote, Akkreditierung, Regelstudienzeiten

(1)1 Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz- oder Fernstudium als
Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingerichtet werden. 2Studiengänge in Kombination dieser
Formen sind möglich. 3Die Lehrangebote werden in der Regel modular gegliedert und auf
den Bedarf für einen oder mehrere Studiengänge ausgerichtet. 4Den Modulen sollen
Kreditpunkte zugeordnet werden. 5Unbeschadet einer Zuordnung zu bestimmten
Studiengängen können geeignete Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen
individuellen oder regionalen Nachfrage als Studienprogramme ausgewiesen werden. 6Die
Hochschulen entwickeln in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft duale
Studienangebote. 7ln die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung der modernen
Informations- und Kommunikationstechnologien einzubeziehen.
(2) 1Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. 2Als
berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines
Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst
oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Soweit das jeweilige Studienziel eine
berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich
und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.
(3) 1Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von
Zielvereinbarungen. 2ln besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande
kommen, kann das zuständige Ministerium die Einrichtung und Schließung von weiteren
Studiengängen genehmigen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium
nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige durch die Hochschule widerspricht. 4Jeder
Studiengang oder die wesentliche Änderung eines Studienganges soll durch eine vom
Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung in
qualitativer Hinsicht bewertet werden (Akkreditierung).
(4) 1Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur
Vertiefung eines Studiums können Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien (postgraduale
Studien) angeboten werden. 2Die Studiendauer soll höchstens zwei Jahre betragen. 3Die
weiteren Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
(5) Zur Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des erworbenen Wissens und Könnens
bieten die Hochschulen Weiterbildungsangebote an.
(6) 1Die Hochschulen sollen im Regelfall Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor
oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. 2ln begründeten
Fällen kann ein Studiengang auch zu einem Diplomgrad führen oder mit einem Staatsex
amen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen. 3Diese Möglichkeit besteht nur, soweit
kein inhaltsgleicher oder ähnlicher Studiengang an der gleichen Hochschule besteht oder
eingerichtet werden soll, der einen Abschluss nach Satz 1 vorsieht.
(7) 1Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung
des Lehrangebotes und der Studienordnung, ein berufsqualifizierender Abschluss
erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit).
2Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die
Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der
Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der
Hochschulplanung.
(8) 1Die Regelstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss beträgt:
1. bei Bachelor- oder Bakkalaurenstudiengängen drei, in besonders begründeten Fällen
höchstens vier Jahre,
2. bei Diplomstudiengängen an Fachhochschulen höchstens vier Jahre (einschließlich
Praxis- und Prüfungsphase),
3. bei Diplomstudiengängen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
höchstens fünf Jahre (einschließlich Prüfungsphase),
4. bei konsekutiv gegliederten Bachelor- oder Bakkalaurenstudiengängen / Master- oder
Magisterstudiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre.
2Davon abweichende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen mit
Zustimmung des Ministeriums festgesetzt werden. 3Diese Zustimmung kann auch in einer
Zielvereinbarung erfolgen.
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Alt 11.04.2006, 23:45
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§ 10
Studienjahr

1Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. 2Beginn und Ende der
Vorlesungszeit sowie begründete Abweichungen von Satz 1 legt der Senat fest und teilt
die Entscheidung dem Ministerium mit.

§ 11
Studienberatung

(1) 1Die Hochschule informiert insbesondere Studienbewerber, Studienbewerberinnen und
Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen
eines Studiums. 2Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine
studienbegleitende fachliche Beratung. 3Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres
des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt
gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) 1Die allgemeine Studienberatung kann durch eine in jeder Hochschule oder von
mehreren Hochschulen einer Region gemeinsam eingerichteten Beratungsstelle ausgeübt
werden. 2Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit den für die Berufs- und
Arbeitsberatung sowie den für die staatlichen und kirchlichen Prüfungen zuständigen
Stellen zusammenwirken. 3Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen der
Hochschule.
(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person
dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

§ 12
Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine
kirchliche Prüfung abgeschlossen.
(2) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine
Zwischenprüfung statt.
(3)1 Prüfungen dienen der Feststellung, ob der oder die Studierende bei Beurteilung seiner
oder ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges
erreicht hat. 2Auch bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen
deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 3Hochschulprüfungen werden studienbegleitend
oder als Blockprüfung am Ende eines Studienabschnittes oder des Studienganges nach
Maßgabe der Prüfungsordnung durchgeführt.
(4) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen,
Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen
sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung wissenschaftliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, soweit sie Lehraufgaben leisten,
Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
2Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die
durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5)1 Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei
Prüfenden zu bewerten. 2Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von
einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer
Beisitzerin abzunehmen.
(6) 1Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin,
Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie und in Lehramtsstudiengängen, mit
staatlichen und universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften
abgeschlossen.2Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge
1. Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Lebensmittelchemie dem Landesprüfungsamt für
Gesundheitsberufe,
2. Rechtswissenschaft dem Landesjustizprüfungsamt und
3. der Lehrämter dem Landesprüfungsamt für Lehrämter,
sofern keine Prüfungen oder Prüfungsteile durch die jeweiligen Hochschulen durchgeführt
werden. 3Sie erfolgt nach gesonderten Rechtsvorschriften. 4Dies gilt entsprechend für
kirchliche Prüfungen, die von der Hochschule durchgeführt werden.
(7) 1Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist ein Leistungspunktesystem
auf Grundlage des ECTS (European credittransfer System) anzuwenden, das auch die
Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen
Hochschule ermöglicht. 2Ausnahmen für den Bereich der künstlerischen Ausbildung sind
möglich.
(8) Die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen gemäß Absatz 1 gehört zu den Dienst
aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der wissenschaftlichen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 33 Abs.1 Nrn. 2 und 3) und erfolgt nach gesonderter
Beauftragung durch die für die Prüfungen zuständigen Behörden.

§ 13
Prüfungsordnungen

(1)1 Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als
Satzungen der Hochschule beschlossen werden und der Genehmigung des Rektors, der
Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs bedürfen. 2Die
Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die
Regelstudienzeit oder über die Ausgestaltung des Studienganges nicht beachtet wurden
oder wenn die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht
zweifelsfrei erbracht werden können. 3Das Ministerium wird ermächtigt, zur Wahrung der
Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine
Bestimmungen, die das Prüfungsverfahren regeln, zu erlassen. 4Diese Vorschriften sollen
insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die
Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die
Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten.
(2) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander
entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und
Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist.
(3) 1Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8
des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme
ermöglichen. 2Die Prüfungsordnungen sollen vorsehen, dass Studierende, die wegen
familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, während der Beurlaubung freiwillig
Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können. 3Auf Antrag der Studierenden ist eine
Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes
möglich.
(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

§ 14
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

(1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten
Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen
nachgewiesen sind.
(2) 1Die Hochschulen haben in den Prüfungsordnungen für alle geeigneten Studiengänge
Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit
abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt
(Freiversuch). 2Die Hochschulen können in der Prüfungsordnung vorsehen, dass
Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden
Prüfung angemeldet haben, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur
Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen können. 3Soweit
die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. 4War der
Prüfungsversuch nach Satz 1 oder 2 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf
die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

§ 15
Sonstige Leistungsnachweise

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber
oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie
über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres
Fachsemester rechtfertigen.
(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch
autodidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen
und Können angeeignet haben, können bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur
Hochschulprüfung beantragen.
(3) 1Die näheren Bestimmungen für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können in
besonderen Ordnungen getroffen werden. 2Soweit dies nicht der Fall ist, trifft der Dekan
oder die Dekanin des Fachbereiches die notwendigen Bestimmungen.
(4) Bei dualen Studiengängen ist festzulegen, für welche Leistungen und Kompetenzen,
die außerhalb der Hochschule erworben wurden, Kreditpunkte im Rahmen eines
Hochschulstudiums vergeben werden können.

§ 16
Weiterbildendes Studium

(1) 1Die Hochschulen entwickeln und bieten Möglichkeiten der Weiterbildung an, die der
wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen dienen. 2Sie
stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen,
die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise nachweisen.
3Die Veranstaltungen sind mit dem übrigen Lehrangebot abzustimmen. 4Berufs- praktische
Erfahrungen sind für die Lehre nutzbar zu machen. 5Das Weiterbildungsangebot soll aus in
sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis
entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigen.
(2) 1Weiterbildung kann in eigenen Studiengängen oder einzelnen Studieneinheiten
angeboten werden. 2Weiterbildende Studiengänge können mit einem Hochschulgrad
oder einem Zertifikat abgeschlossen werden.
(3) 1Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung für die im Land Sachsen-
Anhalt tätigen Lehrer und Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln und anbieten. 2Die
Veranstaltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der
Schulpraxis entstandenen Bedürfnisse der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen berück
sichtigen sowie die fachwissenschaftlichen Standards gewährleisten. 3Die
Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium,
insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen, angeboten werden, die mit
einer staatlichen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter abschließen, oder in
Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen, die mit einem Zertifikat
abschließen.
Abschnitt 3
Hochschulgrade

§ 17
Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben
wird, verleiht die Hochschule folgende Hochschulgrade:
1. in einem Diplomstudiengang den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, an
Fachhochschulen mit dem Zusatz (FH),
2. in einem Magisterstudiengang den Grad Magister oder Magistra,
3. in Studiengängen nach § 9 Abs. 6 den Bachelor- oder Bakkalaureus- oder den Master
beziehungsweise Magistergrad.
(2) 1Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade nach Absatz 1 Nr. 3
fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. 2Dem
Abschlusszeugnis ist von den Hochschulen ein Diploma Supplement beizulegen.
(3) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen oder
kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in
Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt
werden, können die Hochschulen andere als in Absatz 1 genannte Grade verleihen. 2ln
Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt
werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden.
(5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, dass weitere, insbesondere international
gebräuchliche akademische Grade verliehen werden, wenn dieser Verleihung auch die
international gebräuchlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden.
(6) 1Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität
Magdeburg haben das Promotions- und das Habilitationsrecht. 2Kooperative
Promotionsverfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht können mit
außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Fachhochschulen durchgeführt werden.
3Der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle kann das
Promotionsrecht vom Ministerium auf Antrag verliehen werden, soweit dort
wissenschaftliche Fächer vorhanden sind und Studiengänge geführt werden, die die
Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermitteln.

§ 18
Promotion, Habilitation

(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
2Dieses gilt nicht für Bachelor-Abschlüsse. 3Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und
Betreuung von Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudiengänge anbieten.
(2) 1Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit
(Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung
durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. 2Die
Dissertation wird von zwei Gutachtern bewertet, von denen einer Professor oder
Professorin sein muss. 3Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des
Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten
Form.
(3) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin die Fähigkeit nach,
durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die
Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern.
(4)1 Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des
Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung
dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um
Wissenschaft, Technik, Kultur und Kunst erworben haben. 3Das Vorschlagsrecht zur
Verleihung haben ausschließlich Fachbereiche und Fakultäten.
(5) 1ln die Promotionsordnungen sind Bestimmungen zur Promotion besonders befähigter
Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen aufzunehmen. 2Voraussetzung für eine
Zulassung ist ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Abschluss, der
eine überdurchschnittliche Qualifikation ausweist. 3Der Erwerb eines universitären
Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren
gemacht werden.
(6) 1Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und die Anfertigung einer
Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei
dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. 2Mit der
Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als
wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der
Erstellung der Arbeit zu unterstützen. 3Doktoranden und Doktorandinnen sollen von einem
Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin,
einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin oder einem Privatdozenten oder
einer Privatdozentin betreut werden.
(7) Näheres regeln die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschulen.
(8) 1Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem
Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbständig vertreten
zu können. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des
Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion.
(9) 1Der Grad “doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und
Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen
Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten
öffentlichen Vorlesung verliehen. 2Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. 3Die
Verleihung des Grades “doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den
Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes (Dr. ... habil.). 4Mit der Verleihung dieses
Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt. 5Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung
“Privatdozent" oder “Privatdozentin".
(10) Näheres regeln die Habilitationsordnungen der jeweiligen Universitäten.
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Alt 11.04.2006, 23:50
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Standard

§ 19
Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender ausländischer
staatlicher Grade oder Titel

(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des
Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch
Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er
verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Dabei kann
die verliehene Form gegebenenfalls transferiert und die im Herkunftsland zugelassene
oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in
Klammern hinzugefügt werden. 3Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche
und kirchliche Grade. 4Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet
nicht statt.
(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur
Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter
Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Ausgeschlossen von der Führung sind
Ehren grade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des
entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 1 besitzt.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in
der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den
Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(5) 1Das Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen
für Gradinhaber und Gradinhaberinnen durch Verordnung zu treffen. 2Die Verordnung
kann den Erlass von Allgemeingenehmigungen für bestimmte ausländische Grade
vorsehen.
(6) 1Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt.
2Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen Grad, Titel
oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle
die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

§ 20
Entziehung, Widerruf

1Der von einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt verliehene Hochschulgrad kann
unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht getroffenen Regelungen zum Widerruf
eines rechtmäßigen Verwaltungsakts entzogen werden, wenn
1. sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder
wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben
angenommen wurden,
2. sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines
akademischen Grades unwürdig war,
3. sich der Inhaber oder die Inhaberin durch sein oder ihr späteres Verhalten der Führung
des Grades als unwürdig erwiesen hat.
2Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat.
3Besteht diese Hochschule nicht mehr, so entscheidet das Ministerium.

§ 21
Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

1Die von deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen
akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst
festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad oder akademische Grad eines
habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin in abgekürzter Form geführt, so muss
die Fachrichtung nicht angegeben werden. 2Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene
akademische Grade.

§ 22
Ausschließlichkeit

(1) Akademische Grade werden ausschließlich an Hochschulen und dort nur durch die
nach der Grundordnung zuständigen Gremien verliehen.
(2) Das Ministerium ist zuständig für die Nachdiplomierung als Folge von Artikel 37 Abs. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz vom 20. September
1990, GBI. IS. 1627).
(3) 1Andere Titel, insbesondere Diplome und Berufsbezeichnungen, haben durch die
Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß § 17 Abs. 1 und § 18
auszuschließen. 2Die Bezeichnungen der Grade, die üblich sind, werden vom Ministerium
im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

Abschnitt 4
Forschung
§ 23
Aufgaben der Forschung

1Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie
der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 2Gegenstand der Forschung in
den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule
alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in
der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse ergeben können.

§ 24
Koordinierung und Evaluierung der Forschung

(1) 1Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in
sachlich gebotener Weise koordiniert. 2Zur gegenseitigen Abstimmung von
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung
gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen
Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung
und Forschungsförderung sowie mit ausländischen Einrichtungen zusammen.
(2) 1Die Hochschulen berichten regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und
Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule.
2Sie sichern die Qualität ihrer Forschungstätigkeit durch regelmäßige Eigen- oder
Fremdevaluationen. 3Die Hochschulen erlassen Satzungen zur Regelung des
Bewertungsverfahrens. 4Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in
einem alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt, der
Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist. 5Der
Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Hochschule soll es ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten ihrer Einrichtungen
und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in geeigneter Weise auch in elektronischer Form
über das Internet zu publizieren.
(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag
geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr
Beitrag zu kennzeichnen.

§ 25
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) 1Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche
Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Wenn sie
solche Forschungsaufgaben durchführen, gehören diese zu ihren dienstlichen Aufgaben.
3Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. 4Die
Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) 1Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der
Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie
die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und
entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2Die Forschungsergebnisse sollen
in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden, sofern Verwertungsinteressen der
Hochschulen entsprechend § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dem nicht
entgegenstehen.
(3) 1Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. 2Die Durchführung darf nicht von
einer Genehmigung abhängig gemacht werden. 3Die Inanspruchnahme von Personal,
Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen
beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) 1Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen
von der Hochschule verwaltet werden. 2Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten
Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen. 3Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten
ergänzend die Bestimmungen des Landes. 4Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, dass das
Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen
werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem
Falle nicht.
(5) 1Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an
Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des
Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. 2Die
Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem
Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. 3Sofern dies mit
den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten
Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder den Mitarbeiterinnen abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule
durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der
Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

§ 26
Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Entwicklungsvorhaben im Rahmen
angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.

Abschnitt 5
Studierende
§ 27
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1)1 Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zum Studium an den
Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den
staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird.
2Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben
unberührt.
(2) 1Die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu
einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch
1. die allgemeine Hochschulreife,
2. die fachgebundene Hochschulreife,
3. die Fachhochschulreife,
4. eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung,
5. den Nachweis einer in einem anderen Land im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung
nachgewiesen. 2Zum Studium in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist
berechtigt, wer die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt und eine besondere künstlerische
Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 kann bei
überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. 3Näheres regelt die Hochschule
in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. 4Die Genehmigung
gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige
durch die Hochschule widerspricht. 5Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen
zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen. 6Das
Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen
nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 durch Verordnung zu regeln.
(3) 1Der Nachweis über eine an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland
erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums oder zur
Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt nach
Entscheidung der aufnehmenden Hochschule. 2Der Nachweis eines erfolgreichen
Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der
Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen
Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2
erfolgt ist.
(4) 1Besonders befähigte Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit
und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber keine Hochschulreife besitzen,
können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten durch ein erfolgreiches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der
Studienbefähigung nachweisen. 2Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung, die
der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern
das Ministerium nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige durch die Hochschule
widerspricht. 4Das Ministerium wird ermächtigt, Rahmenvorschriften für diese Ordnungen
durch Rechtsverordnung zu erlassen.
(5) 1Zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs können die Hochschulen in
geeigneten Studiengängen neben der Qualifikation gemäß Absatz 2 die Eignung von
Bewerbern und Bewerberinnen für solche Studiengänge in einem Feststellungsverfahren
ermitteln. 2Bei von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam angebotenen
Studiengängen ist neben einer Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 der Nachweis der
Eignung für diesen Studiengang in einem Feststellungsverfahren zu ermitteln. 3Die
Hochschulen stellen die Eignung gemäß den Sätzen 1 und 2 anhand folgender Merkmale,
die einzeln oder additiv festgelegt werden können, fest:
1. in der Qualifikation gemäß Absatz 2 ausgewiesene Leistungen in für den betreffenden
Studiengang wichtigen Fächern,
2. das Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Testverfahrens,
3. eine studiengangspezifische Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit,
4. fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die
Eignung für den betreffenden Studiengang Aufschluss geben,
5. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für den
betreffenden Studiengang und die angestrebte berufliche Qualifikation festgestellt
werden. 4Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung oder in der jeweiligen
Prüfungsordnung. 5Für Studiengänge, die in das Verfahren der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen oder in ein ortsgebundenes Verfahren einbezogen sind
oder werden sollen, gelten die Sätze 2 und 3 nicht.
(6) 1Voraussetzung für die Zulassung in einem Bachelore-Studiengang an einer
Hochschule ist der Nachweis der Qualifikation gemäß Absatz 2. 2Darüber hinausgehende
Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung
tragen sollen, können in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt werden.
(7) Voraussetzung für die Zulassung in einem Master-Studiengang an einer Hochschule ist
der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses oder eines Hochschuldiploms, eines
Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen
Studienganges. 2Weiter darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen
Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Studien- und
Prüfungsordnungen zu regeln.

§ 28
Landesstudienkolleg

(1) 1Das Landesstudienkolleg ist eine gemeinsame Einrichtung der Martin-Luther-
Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) gemäß § 103.2Es vermittelt
insbesondere Studierenden ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachweise einer
deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, die erforderlichen
Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium, einschließlich der hinreichenden
Kenntnisse der deutschen Sprache. 3Mit Genehmigung des Ministeriums können weitere
Hochschulen des Landes dieser gemeinsamen Einrichtung beitreten und Außenstellen
betreiben.
(2) 1Die das Kolleg tragenden Hochschulen legen in der Verwaltungsvereinbarung gemäß §
103 fest, dass die Organisation des Landesstudienkollegs, die Zulassung sowie die Rechte
und Pflichten der Kollegiaten und Kollegiatinnen in einer Satzung geregelt werden, die der
Zustimmung des Ministeriums bedarf. 2Das Ministerium wird ermächtigt, Lehrinhalte,
Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des
Schulrechts durch Verordnung zu regeln.
(3) 1Mitglieder des Landesstudienkollegs sind Studierende der Hochschulen, die das
Landesstudienkolleg betreiben. 2Näheres regeln die Satzung und die Grundordnungen der
beteiligten Hochschulen.
(4) 1Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als
Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen
und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2
stellt das Ministerium fest.
(5) Einrichtungen nach Absatz 4 können Gebühren, Auslagenersatz und Entgelte gemäß
§111 Abs. 2 erheben, die für ihre Zwecke zu verwenden sind.
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Alt 11.04.2006, 23:56
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§ 29
Immatrikulation

(1)1 Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die
Voraussetzungen gemäß den §§ 27 und 28 erfüllen und Versagungsgründe für die
Immatrikulation nicht vorliegen. 2Mit der Immatrikulation wird die Mitgliedschaft als Student
oder Studentin in der Hochschule begründet.
(2) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die
Studienbewerberin
1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
2. die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,
3. die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht
nachweist,
4. im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
5. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist.
(3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn
1. für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur
Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,
2. die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten
werden,
3. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen wird.
(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, aufzuheben, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die
Immatrikulation hätte versagt werden müssen.
(5) 1Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang. 2Die
Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen
der Immatrikulation, der Versagung und des Widerrufs der Immatrikulation, der
Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise, die
erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann.
(6) 1Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und
Gasthörerinnen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27
nicht nachweisen können. 2Näheres regeln die Grundordnungen.

§ 30
Exmatrikulation

(1) 1Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. 2Sie
sind zu exmatrikulieren, wenn sie
1. die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht
bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der
Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,
2. selbst einen Antrag stellen,
3. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz
schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.
(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht
zurückgemeldet haben.

§ 31
Rechte der Studierenden

Studierende haben insbesondere das Recht
1. der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,
2. die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden
Vorschriften zu nutzen,
3. sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu
beteiligen,
4. staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu
beantragen,
5. auf eine gerechte Leistungsbewertung,
6. auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird.

§ 32
Besondere Begabtenförderung

1Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studierende. 2Sie sollen
frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit
Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammenarbeiten können.

Abschnitt 6
Personal der Hochschule
§ 33
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule
besteht aus:
1. Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (§§ 34 bis
41),
2. den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42),
3. den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43).
(2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:
1. den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und
Honorardozentinnen (§ 47),
2. den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außer
planmäßigen Professorinnen (§ 48),
3. den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49),
4. den Lehrbeauftragten (§ 50),
5. den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften.

§ 34
Aufgaben der Professoren und Professorinnen

(1) 1Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie
Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
selbständig wahr. 2Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung
des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge
durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen mitzuwirken. 3Sie haben im Rahmen
der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots
gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(2) 1Zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer
Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die
1. Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben beziehungsweise
die Mitwirkung an diesen,
2. Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,
3. Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses sowie die Betreuung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4. Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule,
5. Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
6. gutachterliche Tätigkeit,
7. Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
8. Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,
9. Mitwirkung an Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Eignung der Studienbewerber
und Studienbewerberinnen nach § 27 Abs. 5.
2Die Tätigkeit eines Professors und einer Professorin in Einrichtungen der Kunst- oder
Wissenschaftsförderung kann auf eigenen Antrag vom Ministerium zur Dienstaufgabe erklärt
werden; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus
staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn diese Tätigkeit mit der Erfüllung der übrigen
Aufgaben des Professors und der Professorin vereinbar ist. 3Die einen geringen Umfang
überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen
Einrichtung oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung der Leitung der
jeweiligen Hochschule.
(3) 1Art und Umfang der von dem einzelnen Professor und der einzelnen Professorin
wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der
Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 2Die
Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
(4) 1Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der
Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die
Übertragung von Aufgaben an einer anderen Einrichtung kann auf eigenen Antrag sowie auf
Vorschlag des Senats oder der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Senats erfolgen
und bedarf der Bestätigung des Ministeriums. 2Der jeweilige Fachbereich und der oder die
Betroffene sind vorher zu hören.
(5) 1Professoren und Professorinnen haben ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass sie ihre
dienstlichen Aufgaben nach dieser Vorschrift, insbesondere in Lehre, Forschung,
Studienberatung und Betreuung der Studierenden sowie in Gremien der Selbstverwaltung,
ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Die Hochschulen treffen in ihren Grundordnungen
oder in besonderen Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen,
Regelungen zur Präsenz der Professoren und Professorinnen während der Vorlesungszeit
und der vorlesungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen
sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten.
3Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit
der Professoren und Professorinnen sicherzustellen. 4lm Übrigen richtet sich die
Anwesenheit der Professoren und Professorinnen nach den ihnen obliegenden
Dienstaufgaben.

§ 35
Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen Professor oder für eine
Professorin oder entsprechender Mittel gebunden.
(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität
einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen
Arbeit und
4. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von
der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden
müssen.
(3) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a sind im
Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige
wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen. 2lm Übrigen
können sie insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder
wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft
oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.
(4) 1Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung
erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht,
soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. 2Professoren und
Professorinnen an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz
2 Nr. 4 Buchst, b erfüllen. 3ln besonders begründeten Ausnahmefällen können solche
Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen
nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a erfüllen.
(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann
abweichend von den Absätzen 2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden, wer
hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung
nachweist.
(6) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das
betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende
Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 36
Berufungsverfahren

(1) 1Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, so prüft der Senat, ob
deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich
zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. 2Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören.
(2) 1Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich auszuschreiben. 2Die
Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. 3Von der
Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine
Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten
Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 4Von
einer Ausschreibung kann mit Zustimmung des Ministeriums in besonders begründeten
Fällen auch dann ab gesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 5Diese Zustimmung und das hierfür
notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer
Ergänzungsvereinbarung geregelt werden.
(3) 1Die Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag der Hochschule vom
Minister oder der Ministerin berufen. 2Über die Ruferteilung wird nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen in der Regel innerhalb von drei Monaten entschieden. 3Bei der
Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und
Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen
berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten
oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig
waren.
(4) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des
Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. 2lhr
sollen angehören
1. der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine
andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2. vier Professoren oder Professorinnen der Hochschule,
3. mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen
Hochschule,
4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,
5. zwei Studierende und
6. die Gleichstellungsbeauftragte nach § 72 Abs. 4.
3Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin.
4Der Berufungskommission können unter Satz 2 Nrn. 2 und 3 im Ruhestand befindliche
Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die
Besetzung des eigenen Lehrstuhls.
(5) 1Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in
begründeter Reihenfolge enthalten soll. 2Dem Berufungsvorschlag sind für die darin
aufgenommenen Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet
ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen
beizufügen, die der Hochschule nicht angehören dürfen. 3Eines der Gutachten soll in der
Regel vergleichend sein. 4Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre
Rechnung tragen. 5Die Mitglieder der Berufungskommission können dem
Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. 6Das Votum der Gleichstellungsbeauftragten
ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. 7Der Fachbereichsrat beschließt über den
Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem
Vorstand des Klinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats
zu.
(6) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission ein vom Senat zu
bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender
Stimme angehört.
(7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder nehmen sie ihn
innerhalb einer vom Ministerium bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Be
denken gegen die Erteilung des Rufes an die Vorgeschlagenen, so ist die Hochschule zu
einem neuen Vorschlag aufzufordern.
(8) 1Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule von sich aus eine geeignete
Persönlichkeit berufen, wenn nicht
1. innerhalb von acht Monaten nach der Errichtung der Planstelle,
2. innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung, eine neue Liste einzureichen,
3. bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Planstelle wegen Erreichung der Altersgrenze
der Person, die die Stelle innehat, oder
4. innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen
ein Berufungsvorschlag vorliegt, es sei denn, dass zwingende Gründe für die Verzögerung
des Vorschlages bestanden haben. 2Das Ministerium soll sich zur Vorbereitung seiner
Entscheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen vorlegen lassen.
(9) 1Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist ausnahmsweise zu
lässig. 2Beabsichtigt das Ministerium, abgesehen von dem Fall des Absatzes 7, eine nicht
vorgeschlagene Person zu berufen, so ist der Hochschule vor der Berufung Gelegenheit zu
einer Stellungnahme zu geben.
(10) 1Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen
Aufgabenbereiches mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen
Ausstattung machen. 2Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt,
dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Hochschule nicht
für andere Auf gaben benötigt werden.
(11) 1Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professoren
stelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen,
so sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden. 2Die Hochschulen regeln in einer Ordnung,
die dem Ministerium anzuzeigen ist, die Mindestanforderungen für die befristete
Wahrnehmung von Aufgaben eines Professors oder einer Professorin.

§ 37
Gemeinsame Berufungen

1Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule
und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches können diese die
Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. 2ln der Vereinbarung
kann insbesondere geregelt werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen
enthält und dass die Berufungskommission abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 2
zusammengesetzt wird. 3Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in der
Berufungskommission soll sich aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der
Forschungseinrichtung und Professoren und Professorinnen der Hochschule
zusammensetzen, die gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen. 4Zur
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten.
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Alt 12.04.2006, 00:02
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§ 38
Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen

(1) 1Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen
auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. 2Beamtenverhältnisse auf Zeit können in begründeten
Fällen für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. 3Eine erneute Ernennung
zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. 4Vor einer Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu
Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. 5Die Probezeit kann bis zu drei Jahre
betragen. 6Für Professoren und Professorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis
begründet werden. 7Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(2) 1Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des
Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. 2Sie kann im
Angestellten- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die
Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2.3An künstlerischen Fachbereichen
kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben. 4§ 65 Abs. 3 Satz 3
Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.
(3) 1Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine
akademische Bezeichnung. 2Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule
wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz “außer Dienst"
(a. D.) geführt werden. 3Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische
Bezeichnung “Professor" oder “Professorin" auf Vorschlag des Fachbereiches mit
Zustimmung der Leitung der Hochschule weitergeführt werden, wenn die Person
mindestens fünf Jahre ein Professorenamt bekleidet hat. 4Auf diesen Zeitraum werden
Zeiten, die in einem Probeverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 5 oder innerhalb einer
Juniorprofessur abgeleistet wer den, nicht angerechnet. 5Die Führungsberechtigung kann
auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden.
(4) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des
Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht.
2Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters
ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. 3Eine
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters
hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(5) 1Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn
eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist. 2Professoren und Professorinnen, die in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden
beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen.
(6) 1Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit
der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur
Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. 2Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hoch
schule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der
Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.

§ 39
Freistellung

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben
können Professoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung des Fachbereiches
unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt wer
den, wenn
1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre
einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen
Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten,
2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von
Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, sichergestellt ist und
3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor
oder Professorin gelehrt haben.
(2) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung
dienliche praxisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach infolge des
Fortschritts der Wissenschaft und der Entwicklung der Berufspraxis einem raschen
inhaltlichen Wandel unterliegt.
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein
Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über ein
Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Absatz 1 Nr. 3
bestimmten Frist erfolgen.
(4) 1Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung für Lehrer und Lehrerinnen tätig
sind und die Befähigung für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines
Schulhalbjahres oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule von der Verpflichtung zur
Abhaltung von Lehrveranstaltungen und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer
Bezüge ganz oder teilweise befreit werden. 2Die Absätze 1 und 3 finden mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Person bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung
zur Förderung dienstlicher Forschungstätigkeit oder für eine Tätigkeit in der Schule
wenigstens sieben Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben
muss.
(5) 1Über die Freistellung entscheidet die Hochschule. 2Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 40
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

1 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben
den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die heraus
ragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
2Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin
nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung
vorgesehen ist. 3§ 35 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 4Sofern vor oder nach der Promotion
eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase
zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre
betragen haben. 5Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 des
Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht. 6§ 57b Abs. 2 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend.

§ 41
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1)1 Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu
Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors und der
Juniorprofessorin soll mit deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei
Jahre vom Rektor auf Vorschlag des Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrates
verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat. 3Die
Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin nach
Satz 2 trifft der Senat auf Vorschlag des Fachbereichsrates unter Berücksichtigung einer
Lehrevaluation und von zwei Begutachtungen der Leistungen in der Forschung durch
Professoren und Professorinnen, die der Hochschule nicht angehören. 4Das Verfahren
hierzu regelt die Grundordnung. 5Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung
des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin um bis zu einem Jahr verlängert werden.
6Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 4 nicht zulässig;
dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. 7Ein
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(2) Auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind die Vorschriften für Beamte auf
Lebenszeit entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht.
(3) 1Für die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein
Angestelltenverhältnis begründet werden. 2ln diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen führen die Bezeichnung “Juniorprofessor"
oder “Juniorprofessorin". 2Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Absatz 1
Satz 2 vor, so kann der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin nach Ablauf des
Beamten- beziehungsweise des Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung “Privatdozent"
oder “Privatdozentin" führen. 3Die Vorschriften des § 48 finden entsprechende Anwendung.
(5) Im Übrigen sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen die Regelungen dieses
Gesetzes für Professoren und Professorinnen entsprechend anwendbar, soweit dieses
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen nicht
entgegenstehen.

§ 42
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den
wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten,
Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. 2Zu den
wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und
praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden
zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig
ist. 3lm Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch
Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 4Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich
als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind. 5Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, erbringen
sie ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden,
können auch Aufgaben übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder der
Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 förderlich
sind. 2lhnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener
wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Werden Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, Richter und Richterinnen an
die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet, so soll
die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten; für vergleichbare Angestellte gilt
dies entsprechend.
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein
abgeschlossenes Hochschulstudium.
(5) 1Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei
ausschließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan oder die Dekanin. 2ln
begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die
selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
entsprechend.
(7) 1Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder
Hochschuldozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den
wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt. 2Soweit heilkundliche
Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des Berufes.
(8) Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die §§ 57a bis 57c und 57f des
Hochschulrahmengesetzes.
(9)1 Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen)
werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte
oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin
oder als Angestellte beschäftigt. 2Das Nähere hierzu regelt die Laufbahnverordnung. 3Mit
wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind befristete
Arbeitsverhältnisse zu begründen, wenn die Beschäftigung der Weiterbildung oder der
beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen).

§ 43
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) 1Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist,
die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen sowie von
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen
Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Sie werden auf Dauer im
Angestelltenverhältnis beschäftigt. 3Sie können als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn
des Studienrates oder der Studienrätin im Hochschuldienst oder als Fachlehrer oder
Fachlehrerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Fachhochschule berufen wer
den. 4Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung.
(2) 1Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zählt
mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 2Einstellungsvoraussetzungen für
Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule sind ein abgeschlossenes
Hochschulstudium oder die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der
Praxis und pädagogische Eignung.

§ 44
Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen
Hochschule

(1) 1Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal der Hochschulen durch Verordnung zu
regeln. 2Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche
Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studienganges, die in der vorlesungsfreien Zeit
durchgeführt werden, werden bei der Lehrverpflichtung in der Vorlesungszeit berücksichtigt.
(2) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben, die
nicht der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, können
nach vorheriger Anhörung durch Weisung des nach der Grundordnung zuständigen Organs
verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule des
Landes zu erbringen, wenn an der Hochschule, der sie zugeordnet sind, ein ihrer
Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht und dies zur Gewährleistung des
Lehrangebots an der anderen Hochschule erforderlich ist.

§ 45
Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals

(1) 1Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals der Hochschule außerhalb des Hauptamtes oder Hauptberufes
bedürfen keiner Genehmigung, soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden. 2Entgeltliche
wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten dürfen nur nach Anzeige an die
Leitung der Hochschule durchgeführt werden. 3Die Ausübung des Hauptamtes oder
Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung
zu erlassen.