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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
vom 05.05.2004 (GVBl. 2004, S. 255 ff) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze und Geltungsbereich (1)1 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt: 1. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 2. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, 3. Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle, 4. Hochschule Anhalt (FH), 5. Hochschule Harz (FH), 6. Hochschule Magdeburg-Stendal (FH), 7. Hochschule Merseburg (FH), 8. Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt. 2Für die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung. 3Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist. 4Die Fachhochschulen können in der Grundordnung festlegen, dass der Name der Fachhochschule um eine dem Profil der Fachhochschule entsprechende Bezeichnung ergänzt wird. (2) 1Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz. 2Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule. § 2 Bezeichnung 1Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. 2Minister oder Ministerin im Sinne dieses Gesetzes ist der oder die für das Hochschulwesen zuständige Minister oder Ministerin. § 3 Aufgaben (1) 1Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. 2Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. (2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. (3) 1Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium, bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. 2Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. 3Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Weiterbildungsangebotes Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und Fachhochschulabsolventen, durch. (4) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern hin. 2ln Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt. 3Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, sonstigen weiblichen Beschäftigten und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. (5) 1Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Probleme von Studierenden mit Kindern. 2Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung. (6) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. 2Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand Behinderter und chronisch kranker Studierender sowie von behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten. (7) 1Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. 2Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hoch schulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. 3Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden. (8) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen. 2Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung. 3Hierzu können Transferstellen eingerichtet werden. (10) 1Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. 3Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen. (11) 1Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. 2ln diesem Rahmen nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. (12) 1Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und ihrer Grundlagenwissenschaften. 2Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für sie bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend. (13) 1Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. 2Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. 3Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen. (14) 1Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -Sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben (Selbstevaluation). 2Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung. 3Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die Pflicht, hierbei mitzuwirken. 4Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation führt eine vom Land und von den Hochschulen unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschulen durch (externe Evaluation). 5Die Evaluationsergebnisse werden veröffentlicht. 6Näheres wird zwischen dem Ministerium und der Hochschule in der jeweiligen Zielvereinbarung geregelt. § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) 1Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nehmen an der hochschulpolitischen Willensbildung teil. 2Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, Einrichtungen der Hoch schule für die Teilhabe an der hochschulpolitischen Willensbildung zu nutzen, soweit die Wahrnehmung der übrigen Hochschulaufgaben nicht behindert wird. (3) 1Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die wissenschaftliche Fragestellung, Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung des Forschungsergebnisses. 2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Forschung sind insoweit zu lässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. (4) 1Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. 2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. (5) 1Die Freiheit des Studiums umfasst unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. 2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. (6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte ist an die soziale und ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit ihres Wirkens geknüpft und entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen. (7) 1Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. 2Das Nähere können die Hochschulen durch Satzungen regeln. § 5 Entwicklung des Hochschulwesens (1) 1Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der zuständigen staatlichen Stellen. 2Sie dient dem Ziel, die freie Entfaltung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem Bedarf an wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen. 3Sie findet ihren Niederschlag insbesondere in der Hochschulstrukturplanung. (2) 1Die Hochschulstrukturplanung ist Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zusammenwirkens gemäß § 57.2Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung so wie Dienstleistungen sicherstellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen. 3Eckwerte und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige Entwicklungen anzulegen. (3) 1Das Ministerium legt einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft. 2Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören. 3Der Hochschulstrukturplan ist in angemessenen Zeitabschnitten zu aktualisieren. 4Der Hochschulstrukturplan des Landes bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen. 5Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein. 6Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Zeitabständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor. 7Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. 8Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungsplanung Weiteres vorgeben. Abschnitt 2 Studium und Lehre § 6 Ziel des Studiums 1Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den jeweiligen Studiengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 2Lehre und Studium sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Weiterbildung schaffen. 3Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden dieses Ziel gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils geltenden Regelstudienzeit erreichen können. § 7 Qualität der Lehre 1Die Hochschulen ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre. 2Den Studierenden ist vor dem Ende jeden Semesters oder Trimesters zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten. 3Die Hochschulen regeln das Verfahren der Lehrevaluation und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Ordnung. 4Diese Daten dürfen von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches sowie der Leitung der Hochschule, im Rahmen der von den Hochschulen zu diesem Zweck erlassenen Ordnungen, zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungszulagen oder anderen mit der Besoldung von Professoren und Professorinnen zusammenhängenden Fragen genutzt und übermittelt werden. 5ln anonymisierter Form können die Daten der Studierendenbefragung der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden und als Grundlage für die Selbstevaluation oder externe Evaluation herangezogen werden. 6ln nicht anonymisierter Form sind diese Daten nach einer Frist von drei Jahren oder einem Semester, nach dem der jeweilige Professor oder die jeweilige Professorin die Hochschule verlassen hat, zu löschen. 7Die Datenerhebungen im Rahmen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre sollen nach Geschlecht differenziert werden. § 8 Studienreform (1) 1Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem zuständigen Ministerium Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln. 2Die Studienreform soll gewährleisten, dass 1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen, 2. die Formen der Lehre und des Studiums den jeweils fortgeschrittenen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen, 3. die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte sowohl selbständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen, 4. die befähigten Studierenden ihr Wissen durch die Teilnahme an der Bearbeitung von Forschungsaufgaben der Hochschule vertiefen können, 5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird. (2) 1Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden. 2Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist unter der Verantwortung des Senats der Hochschule begutachtet werden. (3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen. § 9 Lehrangebote, Akkreditierung, Regelstudienzeiten (1)1 Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz- oder Fernstudium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingerichtet werden. 2Studiengänge in Kombination dieser Formen sind möglich. 3Die Lehrangebote werden in der Regel modular gegliedert und auf den Bedarf für einen oder mehrere Studiengänge ausgerichtet. 4Den Modulen sollen Kreditpunkte zugeordnet werden. 5Unbeschadet einer Zuordnung zu bestimmten Studiengängen können geeignete Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen individuellen oder regionalen Nachfrage als Studienprogramme ausgewiesen werden. 6Die Hochschulen entwickeln in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft duale Studienangebote. 7ln die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einzubeziehen. (2) 1Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. 2Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. (3) 1Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen. 2ln besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das zuständige Ministerium die Einrichtung und Schließung von weiteren Studiengängen genehmigen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige durch die Hochschule widerspricht. 4Jeder Studiengang oder die wesentliche Änderung eines Studienganges soll durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung in qualitativer Hinsicht bewertet werden (Akkreditierung). (4) 1Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums können Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien (postgraduale Studien) angeboten werden. 2Die Studiendauer soll höchstens zwei Jahre betragen. 3Die weiteren Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. (5) Zur Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des erworbenen Wissens und Könnens bieten die Hochschulen Weiterbildungsangebote an. (6) 1Die Hochschulen sollen im Regelfall Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. 2ln begründeten Fällen kann ein Studiengang auch zu einem Diplomgrad führen oder mit einem Staatsex amen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen. 3Diese Möglichkeit besteht nur, soweit kein inhaltsgleicher oder ähnlicher Studiengang an der gleichen Hochschule besteht oder eingerichtet werden soll, der einen Abschluss nach Satz 1 vorsieht. (7) 1Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebotes und der Studienordnung, ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit). 2Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung. (8) 1Die Regelstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss beträgt: 1. bei Bachelor- oder Bakkalaurenstudiengängen drei, in besonders begründeten Fällen höchstens vier Jahre, 2. bei Diplomstudiengängen an Fachhochschulen höchstens vier Jahre (einschließlich Praxis- und Prüfungsphase), 3. bei Diplomstudiengängen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen höchstens fünf Jahre (einschließlich Prüfungsphase), 4. bei konsekutiv gegliederten Bachelor- oder Bakkalaurenstudiengängen / Master- oder Magisterstudiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre. 2Davon abweichende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Ministeriums festgesetzt werden. 3Diese Zustimmung kann auch in einer Zielvereinbarung erfolgen. |
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§ 10
Studienjahr 1Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. 2Beginn und Ende der Vorlesungszeit sowie begründete Abweichungen von Satz 1 legt der Senat fest und teilt die Entscheidung dem Ministerium mit. § 11 Studienberatung (1) 1Die Hochschule informiert insbesondere Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. 2Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. 3Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. (2) 1Die allgemeine Studienberatung kann durch eine in jeder Hochschule oder von mehreren Hochschulen einer Region gemeinsam eingerichteten Beratungsstelle ausgeübt werden. 2Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit den für die Berufs- und Arbeitsberatung sowie den für die staatlichen und kirchlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken. 3Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen der Hochschule. (3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. § 12 Prüfungen (1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. (2) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. (3)1 Prüfungen dienen der Feststellung, ob der oder die Studierende bei Beurteilung seiner oder ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges erreicht hat. 2Auch bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 3Hochschulprüfungen werden studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende eines Studienabschnittes oder des Studienganges nach Maßgabe der Prüfungsordnung durchgeführt. (4) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. 2Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (5)1 Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten. 2Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer Beisitzerin abzunehmen. (6) 1Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie und in Lehramtsstudiengängen, mit staatlichen und universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften abgeschlossen.2Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge 1. Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Lebensmittelchemie dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, 2. Rechtswissenschaft dem Landesjustizprüfungsamt und 3. der Lehrämter dem Landesprüfungsamt für Lehrämter, sofern keine Prüfungen oder Prüfungsteile durch die jeweiligen Hochschulen durchgeführt werden. 3Sie erfolgt nach gesonderten Rechtsvorschriften. 4Dies gilt entsprechend für kirchliche Prüfungen, die von der Hochschule durchgeführt werden. (7) 1Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist ein Leistungspunktesystem auf Grundlage des ECTS (European credittransfer System) anzuwenden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. 2Ausnahmen für den Bereich der künstlerischen Ausbildung sind möglich. (8) Die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen gemäß Absatz 1 gehört zu den Dienst aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 33 Abs.1 Nrn. 2 und 3) und erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch die für die Prüfungen zuständigen Behörden. § 13 Prüfungsordnungen (1)1 Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen der Hochschule beschlossen werden und der Genehmigung des Rektors, der Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs bedürfen. 2Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die Regelstudienzeit oder über die Ausgestaltung des Studienganges nicht beachtet wurden oder wenn die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. 3Das Ministerium wird ermächtigt, zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen, die das Prüfungsverfahren regeln, zu erlassen. 4Diese Vorschriften sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. (2) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist. (3) 1Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen. 2Die Prüfungsordnungen sollen vorsehen, dass Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, während der Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können. 3Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich. (4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. § 14 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung (1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) 1Die Hochschulen haben in den Prüfungsordnungen für alle geeigneten Studiengänge Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). 2Die Hochschulen können in der Prüfungsordnung vorsehen, dass Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet haben, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen können. 3Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. 4War der Prüfungsversuch nach Satz 1 oder 2 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet. § 15 Sonstige Leistungsnachweise (1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen. (2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur Hochschulprüfung beantragen. (3) 1Die näheren Bestimmungen für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können in besonderen Ordnungen getroffen werden. 2Soweit dies nicht der Fall ist, trifft der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches die notwendigen Bestimmungen. (4) Bei dualen Studiengängen ist festzulegen, für welche Leistungen und Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, Kreditpunkte im Rahmen eines Hochschulstudiums vergeben werden können. § 16 Weiterbildendes Studium (1) 1Die Hochschulen entwickeln und bieten Möglichkeiten der Weiterbildung an, die der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen dienen. 2Sie stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise nachweisen. 3Die Veranstaltungen sind mit dem übrigen Lehrangebot abzustimmen. 4Berufs- praktische Erfahrungen sind für die Lehre nutzbar zu machen. 5Das Weiterbildungsangebot soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigen. (2) 1Weiterbildung kann in eigenen Studiengängen oder einzelnen Studieneinheiten angeboten werden. 2Weiterbildende Studiengänge können mit einem Hochschulgrad oder einem Zertifikat abgeschlossen werden. (3) 1Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung für die im Land Sachsen- Anhalt tätigen Lehrer und Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln und anbieten. 2Die Veranstaltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der Schulpraxis entstandenen Bedürfnisse der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen berück sichtigen sowie die fachwissenschaftlichen Standards gewährleisten. 3Die Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium, insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen, angeboten werden, die mit einer staatlichen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter abschließen, oder in Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen, die mit einem Zertifikat abschließen. Abschnitt 3 Hochschulgrade § 17 Hochschulgrade (1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule folgende Hochschulgrade: 1. in einem Diplomstudiengang den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, an Fachhochschulen mit dem Zusatz (FH), 2. in einem Magisterstudiengang den Grad Magister oder Magistra, 3. in Studiengängen nach § 9 Abs. 6 den Bachelor- oder Bakkalaureus- oder den Master beziehungsweise Magistergrad. (2) 1Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade nach Absatz 1 Nr. 3 fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. 2Dem Abschlusszeugnis ist von den Hochschulen ein Diploma Supplement beizulegen. (3) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. (4) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können die Hochschulen andere als in Absatz 1 genannte Grade verleihen. 2ln Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden. (5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, dass weitere, insbesondere international gebräuchliche akademische Grade verliehen werden, wenn dieser Verleihung auch die international gebräuchlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden. (6) 1Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg haben das Promotions- und das Habilitationsrecht. 2Kooperative Promotionsverfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht können mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Fachhochschulen durchgeführt werden. 3Der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle kann das Promotionsrecht vom Ministerium auf Antrag verliehen werden, soweit dort wissenschaftliche Fächer vorhanden sind und Studiengänge geführt werden, die die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermitteln. § 18 Promotion, Habilitation (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. 2Dieses gilt nicht für Bachelor-Abschlüsse. 3Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudiengänge anbieten. (2) 1Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. 2Die Dissertation wird von zwei Gutachtern bewertet, von denen einer Professor oder Professorin sein muss. 3Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten Form. (3) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern. (4)1 Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur und Kunst erworben haben. 3Das Vorschlagsrecht zur Verleihung haben ausschließlich Fachbereiche und Fakultäten. (5) 1ln die Promotionsordnungen sind Bestimmungen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen aufzunehmen. 2Voraussetzung für eine Zulassung ist ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Abschluss, der eine überdurchschnittliche Qualifikation ausweist. 3Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. (6) 1Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. 2Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. 3Doktoranden und Doktorandinnen sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin, einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden. (7) Näheres regeln die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschulen. (8) 1Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion. (9) 1Der Grad doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung verliehen. 2Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. 3Die Verleihung des Grades doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes (Dr. ... habil.). 4Mit der Verleihung dieses Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt. 5Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung Privatdozent" oder Privatdozentin". (10) Näheres regeln die Habilitationsordnungen der jeweiligen Universitäten. |
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§ 19
Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel (1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transferiert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. 4Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. (2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Ausgeschlossen von der Führung sind Ehren grade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 1 besitzt. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. (4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. (5) 1Das Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen für Gradinhaber und Gradinhaberinnen durch Verordnung zu treffen. 2Die Verordnung kann den Erlass von Allgemeingenehmigungen für bestimmte ausländische Grade vorsehen. (6) 1Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. 2Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. 3Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. § 20 Entziehung, Widerruf 1Der von einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts entzogen werden, wenn 1. sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen wurden, 2. sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war, 3. sich der Inhaber oder die Inhaberin durch sein oder ihr späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. 2Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat. 3Besteht diese Hochschule nicht mehr, so entscheidet das Ministerium. § 21 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen 1Die von deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad oder akademische Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. 2Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade. § 22 Ausschließlichkeit (1) Akademische Grade werden ausschließlich an Hochschulen und dort nur durch die nach der Grundordnung zuständigen Gremien verliehen. (2) Das Ministerium ist zuständig für die Nachdiplomierung als Folge von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz vom 20. September 1990, GBI. IS. 1627). (3) 1Andere Titel, insbesondere Diplome und Berufsbezeichnungen, haben durch die Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 auszuschließen. 2Die Bezeichnungen der Grade, die üblich sind, werden vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Abschnitt 4 Forschung § 23 Aufgaben der Forschung 1Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 2Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. § 24 Koordinierung und Evaluierung der Forschung (1) 1Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in sachlich gebotener Weise koordiniert. 2Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit ausländischen Einrichtungen zusammen. (2) 1Die Hochschulen berichten regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule. 2Sie sichern die Qualität ihrer Forschungstätigkeit durch regelmäßige Eigen- oder Fremdevaluationen. 3Die Hochschulen erlassen Satzungen zur Regelung des Bewertungsverfahrens. 4Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in einem alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt, der Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist. 5Der Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) Die Hochschule soll es ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten ihrer Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in geeigneter Weise auch in elektronischer Form über das Internet zu publizieren. (4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. § 25 Forschung mit Mitteln Dritter (1) 1Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Wenn sie solche Forschungsaufgaben durchführen, gehören diese zu ihren dienstlichen Aufgaben. 3Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. 4Die Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. (2) 1Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden, sofern Verwertungsinteressen der Hochschulen entsprechend § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dem nicht entgegenstehen. (3) 1Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. 2Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. 3Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. (4) 1Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. 2Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 3Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. 4Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, dass das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht. (5) 1Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. 2Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. 3Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder den Mitarbeiterinnen abschließen. (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. § 26 Entwicklungsvorhaben Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß. Abschnitt 5 Studierende § 27 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1)1 Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zum Studium an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird. 2Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt. (2) 1Die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch 1. die allgemeine Hochschulreife, 2. die fachgebundene Hochschulreife, 3. die Fachhochschulreife, 4. eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung, 5. den Nachweis einer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen. 2Zum Studium in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. 3Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige durch die Hochschule widerspricht. 5Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen. 6Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 durch Verordnung zu regeln. (3) 1Der Nachweis über eine an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums oder zur Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt nach Entscheidung der aufnehmenden Hochschule. 2Der Nachweis eines erfolgreichen Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erfolgt ist. (4) 1Besonders befähigte Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber keine Hochschulreife besitzen, können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein erfolgreiches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung nachweisen. 2Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige durch die Hochschule widerspricht. 4Das Ministerium wird ermächtigt, Rahmenvorschriften für diese Ordnungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. (5) 1Zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs können die Hochschulen in geeigneten Studiengängen neben der Qualifikation gemäß Absatz 2 die Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für solche Studiengänge in einem Feststellungsverfahren ermitteln. 2Bei von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen ist neben einer Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 der Nachweis der Eignung für diesen Studiengang in einem Feststellungsverfahren zu ermitteln. 3Die Hochschulen stellen die Eignung gemäß den Sätzen 1 und 2 anhand folgender Merkmale, die einzeln oder additiv festgelegt werden können, fest: 1. in der Qualifikation gemäß Absatz 2 ausgewiesene Leistungen in für den betreffenden Studiengang wichtigen Fächern, 2. das Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Testverfahrens, 3. eine studiengangspezifische Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit, 4. fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang Aufschluss geben, 5. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für den betreffenden Studiengang und die angestrebte berufliche Qualifikation festgestellt werden. 4Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung oder in der jeweiligen Prüfungsordnung. 5Für Studiengänge, die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder in ein ortsgebundenes Verfahren einbezogen sind oder werden sollen, gelten die Sätze 2 und 3 nicht. (6) 1Voraussetzung für die Zulassung in einem Bachelore-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis der Qualifikation gemäß Absatz 2. 2Darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, können in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt werden. (7) Voraussetzung für die Zulassung in einem Master-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses oder eines Hochschuldiploms, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. 2Weiter darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln. § 28 Landesstudienkolleg (1) 1Das Landesstudienkolleg ist eine gemeinsame Einrichtung der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) gemäß § 103.2Es vermittelt insbesondere Studierenden ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium, einschließlich der hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. 3Mit Genehmigung des Ministeriums können weitere Hochschulen des Landes dieser gemeinsamen Einrichtung beitreten und Außenstellen betreiben. (2) 1Die das Kolleg tragenden Hochschulen legen in der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 103 fest, dass die Organisation des Landesstudienkollegs, die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Kollegiaten und Kollegiatinnen in einer Satzung geregelt werden, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. 2Das Ministerium wird ermächtigt, Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Schulrechts durch Verordnung zu regeln. (3) 1Mitglieder des Landesstudienkollegs sind Studierende der Hochschulen, die das Landesstudienkolleg betreiben. 2Näheres regeln die Satzung und die Grundordnungen der beteiligten Hochschulen. (4) 1Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 stellt das Ministerium fest. (5) Einrichtungen nach Absatz 4 können Gebühren, Auslagenersatz und Entgelte gemäß §111 Abs. 2 erheben, die für ihre Zwecke zu verwenden sind. |
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§ 29
Immatrikulation (1)1 Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den §§ 27 und 28 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. 2Mit der Immatrikulation wird die Mitgliedschaft als Student oder Studentin in der Hochschule begründet. (2) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin 1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde, 2. die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt, 3. die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist, 4. im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat, 5. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist. (3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn 1. für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist, 2. die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden, 3. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen wird. (4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, aufzuheben, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen. (5) 1Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang. 2Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, der Versagung und des Widerrufs der Immatrikulation, der Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise, die erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. (6) 1Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können. 2Näheres regeln die Grundordnungen. § 30 Exmatrikulation (1) 1Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. 2Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie 1. die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen, 2. selbst einen Antrag stellen, 3. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben. (2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben. § 31 Rechte der Studierenden Studierende haben insbesondere das Recht 1. der freien Wahl der Lehrveranstaltungen, 2. die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen, 3. sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen, 4. staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen, 5. auf eine gerechte Leistungsbewertung, 6. auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird. § 32 Besondere Begabtenförderung 1Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studierende. 2Sie sollen frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammenarbeiten können. Abschnitt 6 Personal der Hochschule § 33 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal (1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus: 1. Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (§§ 34 bis 41), 2. den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42), 3. den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43). (2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus: 1. den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen (§ 47), 2. den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außer planmäßigen Professorinnen (§ 48), 3. den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49), 4. den Lehrbeauftragten (§ 50), 5. den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften. § 34 Aufgaben der Professoren und Professorinnen (1) 1Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. 2Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen mitzuwirken. 3Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen. (2) 1Zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die 1. Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben beziehungsweise die Mitwirkung an diesen, 2. Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen, 3. Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Betreuung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 4. Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule, 5. Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, 6. gutachterliche Tätigkeit, 7. Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung, 8. Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung, 9. Mitwirkung an Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Eignung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen nach § 27 Abs. 5. 2Die Tätigkeit eines Professors und einer Professorin in Einrichtungen der Kunst- oder Wissenschaftsförderung kann auf eigenen Antrag vom Ministerium zur Dienstaufgabe erklärt werden; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn diese Tätigkeit mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors und der Professorin vereinbar ist. 3Die einen geringen Umfang überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen Einrichtung oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung der Leitung der jeweiligen Hochschule. (3) 1Art und Umfang der von dem einzelnen Professor und der einzelnen Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 2Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. (4) 1Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die Übertragung von Aufgaben an einer anderen Einrichtung kann auf eigenen Antrag sowie auf Vorschlag des Senats oder der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Senats erfolgen und bedarf der Bestätigung des Ministeriums. 2Der jeweilige Fachbereich und der oder die Betroffene sind vorher zu hören. (5) 1Professoren und Professorinnen haben ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach dieser Vorschrift, insbesondere in Lehre, Forschung, Studienberatung und Betreuung der Studierenden sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Die Hochschulen treffen in ihren Grundordnungen oder in besonderen Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen, Regelungen zur Präsenz der Professoren und Professorinnen während der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten. 3Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Professoren und Professorinnen sicherzustellen. 4lm Übrigen richtet sich die Anwesenheit der Professoren und Professorinnen nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben. § 35 Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen (1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen Professor oder für eine Professorin oder entsprechender Mittel gebunden. (2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit und 4. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische Leistungen oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden müssen. (3) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a sind im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen. 2lm Übrigen können sie insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden. (4) 1Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. 2Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, b erfüllen. 3ln besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst, a erfüllen. (5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. (6) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 36 Berufungsverfahren (1) 1Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, so prüft der Senat, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. 2Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören. (2) 1Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich auszuschreiben. 2Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. 3Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 4Von einer Ausschreibung kann mit Zustimmung des Ministeriums in besonders begründeten Fällen auch dann ab gesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 5Diese Zustimmung und das hierfür notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer Ergänzungsvereinbarung geregelt werden. (3) 1Die Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag der Hochschule vom Minister oder der Ministerin berufen. 2Über die Ruferteilung wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen in der Regel innerhalb von drei Monaten entschieden. 3Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. (4) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. 2lhr sollen angehören 1. der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende, 2. vier Professoren oder Professorinnen der Hochschule, 3. mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen Hochschule, 4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 5. zwei Studierende und 6. die Gleichstellungsbeauftragte nach § 72 Abs. 4. 3Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin. 4Der Berufungskommission können unter Satz 2 Nrn. 2 und 3 im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des eigenen Lehrstuhls. (5) 1Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in begründeter Reihenfolge enthalten soll. 2Dem Berufungsvorschlag sind für die darin aufgenommenen Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen beizufügen, die der Hochschule nicht angehören dürfen. 3Eines der Gutachten soll in der Regel vergleichend sein. 4Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre Rechnung tragen. 5Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. 6Das Votum der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. 7Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Vorstand des Klinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu. (6) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme angehört. (7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder nehmen sie ihn innerhalb einer vom Ministerium bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Be denken gegen die Erteilung des Rufes an die Vorgeschlagenen, so ist die Hochschule zu einem neuen Vorschlag aufzufordern. (8) 1Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule von sich aus eine geeignete Persönlichkeit berufen, wenn nicht 1. innerhalb von acht Monaten nach der Errichtung der Planstelle, 2. innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung, eine neue Liste einzureichen, 3. bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Planstelle wegen Erreichung der Altersgrenze der Person, die die Stelle innehat, oder 4. innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen ein Berufungsvorschlag vorliegt, es sei denn, dass zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlages bestanden haben. 2Das Ministerium soll sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen vorlegen lassen. (9) 1Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist ausnahmsweise zu lässig. 2Beabsichtigt das Ministerium, abgesehen von dem Fall des Absatzes 7, eine nicht vorgeschlagene Person zu berufen, so ist der Hochschule vor der Berufung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. (10) 1Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. 2Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Hochschule nicht für andere Auf gaben benötigt werden. (11) 1Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professoren stelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen, so sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden. 2Die Hochschulen regeln in einer Ordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist, die Mindestanforderungen für die befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines Professors oder einer Professorin. § 37 Gemeinsame Berufungen 1Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. 2ln der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen enthält und dass die Berufungskommission abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 2 zusammengesetzt wird. 3Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in der Berufungskommission soll sich aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung und Professoren und Professorinnen der Hochschule zusammensetzen, die gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen. 4Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten. |
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§ 38
Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen (1) 1Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. 2Beamtenverhältnisse auf Zeit können in begründeten Fällen für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. 3Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. 4Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. 5Die Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen. 6Für Professoren und Professorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. 7Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (2) 1Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. 2Sie kann im Angestellten- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2.3An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben. 4§ 65 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. (3) 1Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. 2Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz “außer Dienst" (a. D.) geführt werden. 3Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische Bezeichnung “Professor" oder “Professorin" auf Vorschlag des Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule weitergeführt werden, wenn die Person mindestens fünf Jahre ein Professorenamt bekleidet hat. 4Auf diesen Zeitraum werden Zeiten, die in einem Probeverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 5 oder innerhalb einer Juniorprofessur abgeleistet wer den, nicht angerechnet. 5Die Führungsberechtigung kann auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden. (4) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht. 2Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. 3Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. (5) 1Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist. 2Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen. (6) 1Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. 2Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hoch schule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen. § 39 Freistellung (1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben können Professoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung des Fachbereiches unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt wer den, wenn 1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten, 2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, sichergestellt ist und 3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben. (2) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach infolge des Fortschritts der Wissenschaft und der Entwicklung der Berufspraxis einem raschen inhaltlichen Wandel unterliegt. (3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über ein Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Absatz 1 Nr. 3 bestimmten Frist erfolgen. (4) 1Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung für Lehrer und Lehrerinnen tätig sind und die Befähigung für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines Schulhalbjahres oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer Bezüge ganz oder teilweise befreit werden. 2Die Absätze 1 und 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Person bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung zur Förderung dienstlicher Forschungstätigkeit oder für eine Tätigkeit in der Schule wenigstens sieben Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben muss. (5) 1Über die Freistellung entscheidet die Hochschule. 2Das Nähere regelt die Grundordnung. § 40 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen 1 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die heraus ragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. 2Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. 3§ 35 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 4Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 5Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht. 6§ 57b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend. § 41 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (1)1 Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors und der Juniorprofessorin soll mit deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre vom Rektor auf Vorschlag des Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrates verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat. 3Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin nach Satz 2 trifft der Senat auf Vorschlag des Fachbereichsrates unter Berücksichtigung einer Lehrevaluation und von zwei Begutachtungen der Leistungen in der Forschung durch Professoren und Professorinnen, die der Hochschule nicht angehören. 4Das Verfahren hierzu regelt die Grundordnung. 5Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin um bis zu einem Jahr verlängert werden. 6Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 4 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. 7Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. (2) Auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. (3) 1Für die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. 2ln diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend. (4) 1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen führen die Bezeichnung “Juniorprofessor" oder “Juniorprofessorin". 2Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 vor, so kann der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin nach Ablauf des Beamten- beziehungsweise des Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung “Privatdozent" oder “Privatdozentin" führen. 3Die Vorschriften des § 48 finden entsprechende Anwendung. (5) Im Übrigen sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen die Regelungen dieses Gesetzes für Professoren und Professorinnen entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen nicht entgegenstehen. § 42 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten, Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. 2Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. 3lm Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 4Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind. 5Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, erbringen sie ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. (2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden, können auch Aufgaben übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 förderlich sind. 2lhnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. (3) Werden Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, Richter und Richterinnen an die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet, so soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten; für vergleichbare Angestellte gilt dies entsprechend. (4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. (5) 1Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan oder die Dekanin. 2ln begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. (7) 1Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt. 2Soweit heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes. (8) Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die §§ 57a bis 57c und 57f des Hochschulrahmengesetzes. (9)1 Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte beschäftigt. 2Das Nähere hierzu regelt die Laufbahnverordnung. 3Mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen, wenn die Beschäftigung der Weiterbildung oder der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen). § 43 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1) 1Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen sowie von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Sie werden auf Dauer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. 3Sie können als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn des Studienrates oder der Studienrätin im Hochschuldienst oder als Fachlehrer oder Fachlehrerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Fachhochschule berufen wer den. 4Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung. (2) 1Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zählt mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 2Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung. § 44 Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule (1) 1Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal der Hochschulen durch Verordnung zu regeln. 2Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. 3Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studienganges, die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden, werden bei der Lehrverpflichtung in der Vorlesungszeit berücksichtigt. (2) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben, die nicht der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, können nach vorheriger Anhörung durch Weisung des nach der Grundordnung zuständigen Organs verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule des Landes zu erbringen, wenn an der Hochschule, der sie zugeordnet sind, ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht und dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an der anderen Hochschule erforderlich ist. § 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (1) 1Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule außerhalb des Hauptamtes oder Hauptberufes bedürfen keiner Genehmigung, soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden. 2Entgeltliche wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten dürfen nur nach Anzeige an die Leitung der Hochschule durchgeführt werden. 3Die Ausübung des Hauptamtes oder Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. |