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Alt 25.04.2006, 00:35
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Standard UG - Universitätsgesetz Saarland

221-1 1

Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG)

Vom 23. Juni 2004


Inhaltsübersicht


Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 4 Frauenförderung
§ 5 Qualitätssicherung
§ 6 Universitätsentwicklungsplan
§ 7 Ziel- und Leistungsvereinbarungen
§ 8 Finanzierung
§ 9 Personal
§ 10 Verfassung und Ordnungen


Kapitel 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung


§ 11 Mitglieder und Angehörige
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§ 13 Zusammensetzung der Gremien
§ 14 Wahlen zu den Gremien


Kapitel 3
Organisation


§ 15 Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium
§ 16 Universitätspräsidentin/Universitätspräsident
§ 17 Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten
§ 18 Dienstrechtliche Stellung
§ 19 Senat
§ 20 Universitätsrat
§ 21 Fakultät
§ 22 Dekanat
§ 23 Fakultätsrat
§ 24 Kompetenzzentren und andere Organisationsformen
§ 25 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 26 Zentrum für Lehrerbildung
§ 27 Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
§ 28 Medizinische Fakultät
§ 29 Akademische Lehrkrankenhäuser
§ 30 Ärztliches Personal


Kapitel 4
Wissenschaftliches Personal


Abschnitt 1 Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

§ 31 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 32 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 33 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 34 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 35 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 36 Berufungsverfahren
§ 37 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 38 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 39 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte
§ 40 Nebentätigkeit
§ 41 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Abschnitt 2 Sonstiges wissenschaftliches Personal

§ 42 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 43 Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben
§ 44 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
§ 45 Lehrbeauftragte
§ 46 Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
§ 47 Ergänzende Bestimmungen


Kapitel 5
Studium, Lehre und Prüfungen


§ 48 Ziele des Studiums
§ 49 Studien- und Lehrbetrieb
§ 50 Studiengänge
§ 51 Gemeinsame Studiengänge
§ 52 Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 53 Regelstudienzeit
§ 54 Studienordnung
§ 55 Weiterbildendes Studium
§ 56 Studienberatung
§ 57 Studienkolleg
§ 58 Prüfungen
§ 59 Prüfungsordnung
§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Leistungspunktesystem
§ 61 Hochschulgrade
§ 62 Verleihung und Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln
§ 63 Führung ausländischer Grade und Titel
§ 64 Promotion
§ 65 Habilitation


Kapitel 6
Forschung


§ 66 Aufgaben der Forschung
§ 67 Koordination der Forschung
§ 68 Forschung mit Mitteln Dritter


Kapitel 7
Studierende und Studierendenschaft


§ 69 Hochschulzugang
§ 70 Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
§ 71 Einschreibung
§ 72 Versagung der Einschreibung
§ 73 Rückmeldung und Beurlaubung
§ 74 Aufhebung der Einschreibung
§ 75 Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft


Kapitel 8
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht


§ 76 Staatliches Mitwirkungsrecht
§ 77 Rechtsaufsicht
§ 78 Fachaufsicht
§ 79 Haushalts- und Wirtschaftsführung


Kapitel 9
Hochschulübergreifende Regelungen


§ 80 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft, Namensschutz von Hochschulen
§ 81 Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung
§ 82 Verlust der staatlichen Anerkennung
§ 83 Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden
§ 84 Ordnungswidrigkeiten


Kapitel 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 85 Anpassungsfristen und Neuwahlen
§ 86 Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals
§ 87 Änderung von Vorschriften
§ 88 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 89 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
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Alt 25.04.2006, 00:49
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Standard Kapitel 1 und Kapitel 2

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Rechtsstellung


(1) Die Universität ist eine vom Land getragene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken. Durch Gesetz kann der Universität eine andere Rechtsform gegeben werden.
(2) Die Universität erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


§ 2
Aufgaben


(1) Die Universität erfüllt die in § 2 Abs. 1 bis 8 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Aufgaben. Sie wirkt dabei zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen mit den Hochschulen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland, insbesondere in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien, zusammen und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist hierüber zu unterrichten.
(2) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusam-menhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Universität weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.
(4) Die Universität kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.
(5) Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden. Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger Studierender erheben und verarbeiten. Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf, zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 5 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen ge-troffen werden. Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden. Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden in der Ordnung nach Satz 6 geregelt.


§ 3
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium


(1) Das Land stellt sicher, dass sich an der Universität Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Diese Pflicht obliegt auch der Universität und ihren Organen.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Ab-stimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Universität regeln.


§ 4
Frauenförderung


(1) Die Universität erfüllt den ihr obliegenden Auftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, insbesondere durch die Aufstellung eines Frau-enförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), in der jeweils geltenden Fassung.1 Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Frauenbeauftragte und eine ständige nebenamtliche Vertreterin. Die Stelle der Frauenbeauftragten ist öffentlich auszuschreiben. Die Frauenbeauftragte ist der Universitätspräsidentin/dem Universi-tätspräsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit zu stellen. Die ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten wird durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten auf Vorschlag der Frauenbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Universität bestellt. Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 10) geregelt.
(3) Die Frauenbeauftragte berät und unterstützt das Universitätspräsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Universität in allen Gleichstellungsfragen. Die Frauenbeauftragte ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes 1 und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Universität sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Frauenbeauftragte wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Universität über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(4) Die Organe und Einrichtungen der Universität haben die Frauenbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Senats, der Fakultätsräte und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommission, teilnehmen. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Universität.
(5) Frauen, die an der Universität wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Frauenbeauftragte wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Frauenbeauftragten innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet. Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich darzulegen. Die Frauenbeauftragte kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
(6) Die Frauenbeauftragte nimmt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Stellung zu den von der Universität gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes 1 erhobenen Daten, dem von der Universität erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes 1 und zum Bericht der Universität gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes.1 Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(7) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt Fakultätsfrauenbeauftragte. Wahl und Amtszeit regelt die Grundordnung.
(8) Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird. 1 LGG vgl. BS-Nr. 203-3.


§ 5
Qualitätssicherung


(1) Die Universität errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgt dafür, dass ihre Leis-tungen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden. Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit. Die Lehrveranstaltungsbewertung ist dem Universitätspräsidium und der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen und hochschulintern sowie dem zuständigen Fachschaftsrat bekannt zu machen.
(4) Die Universität trifft in einer Ordnung weitere Bestimmungen über die Bewertungsverfahren und über die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse.


§ 6
Universitätsentwicklungsplan


(1) Die Universität beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 5 und des Landeshochschulentwicklungsplans über den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität. Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen benachbarter Länder und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen. Die Universität ist über Stellungnahmen dieser Gremien zu unterrichten und beachtet diese bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.


§ 7
Ziel- und Leistungsvereinbarungen


(1) Das Universitätspräsidium und das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Universi-tät mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die alle zwei Jahre fortgeschrieben werden.
(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Universität fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Universität mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtun-gen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Universität, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rah-men von Globalhaushalten fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Er-reichungsgrads der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.
(3) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung der Universität festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Universitätsrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(4) Das Universitätspräsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Universität zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
(5) Die Universität erstellt jährlich einen Gesamtbericht, der dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und dem Universitätsrat zugeleitet wird. Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Näheres regelt eine Verordnung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.


§ 8
Finanzierung


(1) Das Land stellt der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Universität erhält eine Global-zuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Universität einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung. Die Universität kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden. Die von der Universität erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität. Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Universität Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden.
(2) Die Universität kann mit Zustimmung des Universitätsrats für grundständige Studiengänge Studiengebühren erheben, sobald die erforderlichen bundesgesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die mit der Erhebung von Studiengebühren verbundenen Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität. Im Übrigen erhebt die Universität auf der Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 4 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung 2 Gebühren und Entgelte.


§ 9
Personal


Die hauptamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums, die Direktorin/der Direktor der saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des Landes. Sie werden von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt oder bestellt. Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten übertragen. Alle anderen Beschäftigten der Universität stehen in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zur Universität. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Universität und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Universität aus. Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen. Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.


§ 10
Verfassung und Ordnungen


(1) Die Universität gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wis-senschaft bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
(2) Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie regelt auch 1.die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 21 bis 23 entsprechend gelten, 2. die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen, 3. die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit, 4. die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
(3) Die Universität kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ordnungen der Universität sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.


Kapitel 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung


§ 11
Mitglieder und Angehörige


(1) Mitglieder der Universität sind die an der Universität nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.
(2) Mitglieder der Universität sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Universität mit Zustimmung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten hauptberuflich tätig sind.
(3) Angehörige der Universität sind Personen, die mit der Universität in anderer Weise als durch Mitgliedschaft verbunden sind. Angehörige der Universität können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen der Universität und den Hochschulen vereinbart ist.
(4) Die Grundordnung bestimmt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 den Kreis der Mitglieder und Angehörigen und regelt ihre Rechte in der Selbstverwaltung.


§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen


(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 13 Abs. 1 dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
(3) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Den Angehörigen der Universität steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu. Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Universität gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen. Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident vorläufige Maßnahmen treffen.


§ 13
Zusammensetzung der Gremien


(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschul-lehrerinnen und Hochschullehrer), 2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 3. die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören (Gruppe der Studierenden) sowie 4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) jeweils eine Gruppe.
(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 4 zugeordnet.
(3) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
(4) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 37 des Hochschulrahmengesetzes niedergelegten allgemeinen Grundsätze.


§ 14
Wahlen zu den Gremien


(1) Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil.
(2) Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
(3) Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt. Sie beträgt höchstens zwei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Universität, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.
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Standard Kapitel 3

Kapitel 3
Organisation

§ 15
Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium


(1) Dem Universitätspräsidium gehören die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender und drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten an. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Universitätspräsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest. Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig. Bei Entscheidungen des Universitätspräsidiums kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident nicht überstimmt werden.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Universitätspräsidium bis zu zwei weitere Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten angehören.
(3) Eine hauptamtliche Vizepräsidentin/Ein hauptamtlicher Vizepräsident, deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, wird aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats ernannt oder bestellt. Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über langjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt. Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Sie wird durch die Grundordnung festgelegt. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung leitet das Personal- und Rechnungswesen. Sie/Er nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz 3 wahr. Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Universitätspräsidiums ein Veto einlegen. Das Veto kann vom Universitätspräsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.
(4) Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bestellt. Sie können nach Anhörung des Universitätsrats durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten von ihrem Amt entbunden werden. Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.
(5) Das Universitätspräsidium ist für alle Aufgaben der Universität zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Es ist insbesondere zuständig für 1. die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität in Forschung und Lehre, insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen, 2. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentra-len wissenschaftlichen Einrichtungen, 3. die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen, 4. die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse, 5. die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 79 Abs. 3 Satz 1) sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel, 6. die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationsein-heiten der Universität, 7. die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen, 8. die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehr-verpflichtungsverordnung (§ 31 Abs. 4),4 9. den Erlass von Gebührenordnungen, 10. den Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans, 11. die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 25 Abs. 4 Satz 1), 12. die Errichtung und Aufhebung von Betriebseinheiten, 13. die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 79 Abs. 5 Satz 1), 14. die Festlegung von Zulassungszahlen sowie 15. den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems.
(6) Hält das Universitätspräsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Universität für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe ge-schaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maß-nahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Sind sie bereits ausgeführt, kann das Universitätspräsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen. Das Universitätspräsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.
(7) Das Universitätspräsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann. Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.
(8) Das Universitätspräsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen. Es legt dem Universitätsrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der universitären Arbeit zusammenfasst.
(9) Dem Erweiterten Universitätspräsidium gehören neben den Mitgliedern des Universitätspräsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Universitätspräsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, an. Vorsitzende/Vorsitzender ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident. Das Erweiterte Universitätspräsidium berät das Universitätspräsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und deren Umsetzung sowie in den Angelegenheiten nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 15; es ist über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.


§ 16
Universitätspräsidentin/Universitätspräsident


(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident vertritt die Universität nach außen.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Universität, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium, Senat und Universitätsrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Sie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von einem Mitglied des Universitätspräsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten. Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Universitätspräsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.


§ 17
Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten


(1) Zur Universitätspräsidentin/Zum Universitätspräsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird aufgrund des Vorschlags einer durch Senat und Universitätsrat gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Universitätsrat gewählt und der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist über den Vorschlag zu unterrichten.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann. Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(4) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats abgewählt werden. Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.


§ 18
Dienstrechtliche Stellung


(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft ernannt oder bestellt. Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis. Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Die individuelle Amtszeit wird von den zur Wahl stehenden Personen vor der Wahl bekannt gegeben.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet des Absatzes 3 nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. Im Übrigen ist sie/er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) Eine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Universitätspräsidentin/zum Universitätspräsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben; sie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(4) Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Universitätspräsidentin/als Universitätspräsident mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird. Die Amtszeit gilt als abgelaufen.


§ 19
Senat


(1) Der Senat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist zentrales Organ der Ordnungsgebung. Er ist insbesondere zuständig für 1. die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Universität (§ 10), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1), 2. Entscheidungen in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen, im Rahmen der strategischen Vorgaben des Universitätspräsidiums und des Erweiterten Universitätspräsidiums, 3. die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Universität (§ 6 Abs. 1), 4. die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Universität, 5. die Beratung des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums (§ 15 Abs. 8 Satz 3), 6. die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs. 2 und 4), 7. die Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats (§ 20 Abs. 2), 8. die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), 9. die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), 10. die Stellungnahme zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5), 11. die Stellungnahme zu den Gebührenordnungen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 9), 12. die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4) und 13. die Stellungnahme zu der Festlegung von Zulassungszahlen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 14). Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
(2) Der Senat kann Entscheidungen des Universitätspräsidiums nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder widersprechen. Das Universitätspräsidium berät nach Einlegung des Wider-spruchs erneut über die Angelegenheit und entscheidet abschließend. Die Mitglieder des Senats haben das Recht, bei Beschlüssen des Senats gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 8 Minderheitsvoten beizufügen.
(3) Der Senat hat gegenüber dem Universitätspräsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor allen organisatorischen Entscheidungen des Universitätspräsidiums zur Durchführung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7) zu hören.
(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.
(5) Mitglieder des Senats sind 1. die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme, 2. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs. 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie 3. die/der Vorsitzende des Universitätsrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.


§ 20
Universitätsrat


(1) Der Universitätsrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Universitätspräsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität und die Beschlussfassung über die Vorlage des Universitätspräsidiums (§ 6 Abs. 1), 2. die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5) und die Überwachung des Vollzugs, 3. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 13), 4. die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs. 2 und 4), 5. die Zustimmung zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4), 6. die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), 7. die Stellungnahme zur Widmung von Hochschullehrerstellen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7), 8. die Stellungnahme zur Grundordnung (§ 10) und zu Studien- und Prüfungsordnungen (§§ 54 und 59) sowie 9. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums und dessen Entlastung (§ 15 Abs. 8 Satz 3). Dem Universitätsrat können weitere Angelegenheiten vom Universitätspräsidium, vom Senat und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Universitätsrat hat das Recht, das Erscheinen der Mitglieder des Universitätspräsidiums zu verlangen. Er hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
(2) Dem Universitätsrat gehören für eine Amtszeit von vier Jahren sieben Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben an, die nicht zugleich Mitglieder der Universität sein dürfen, darunter mindestens zwei Frauen. Mindestens vier Mitglieder sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen. Der Senat und die Landesregierung schlagen jeweils drei Mitglieder vor, die von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestellt werden. Die/Der Vorsitzende wird als siebtes Mitglied von der Ministerin/dem Minister für Bil-dung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung des Senats bestellt. Dem Universitätsrat gehören fünf vom Senat gewählte Mitglieder der Universität, von denen mindestens zwei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören müssen, sowie die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, die Frauenbeauftragte und eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft jeweils mit beratender Stimme an.
(3) Sieht ein Mitglied der Universität seine Belange in Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätspräsidiums, des Erweiterten Universitätspräsidiums oder des Dekanats beeinträchtigt, kann es seine Bedenken dem Universitätsrat unmittelbar schriftlich darlegen.


§ 21
Fakultät


(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Universität; sie muss nach Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleisten. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Angehörigen über ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat.


§ 22
Dekanat


(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Es übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät aus und bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder der Fakultät. Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Universitätspräsidium zu informieren. Das Dekanat ist insbesondere zuständig für 1. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium über die Erfüllung der der Fakultät obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2), 2. die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel auf die Mitglieder der Fakultät (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6), 3. die Aufsicht über die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, die der Fakultät zugeordnet sind, 4. die Entscheidung über die Verwendung der akademischen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind, 5. die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät, 6. die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät, 7. Vorschläge zur Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen, 8. die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Fakultät, 9. die Qualitätssicherung und Evaluation der Leistungen der Fakultät in Forschung und Lehre sowie 10. die Erstellung eines Rechenschaftsberichts.
(2) Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung, das Abstimmungsverfahren und die Stellvertretung geregelt sind.
(3) Dem Dekanat gehören die Dekanin/der Dekan, die Studiendekanin/der Studiendekan und eine Prodekanin/ein Prodekan an. In Fakultäten mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Universitätspräsidium auf Antrag des Fakultätsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan und der Studiendekanin/dem Studiendekan besteht.
(4) Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann der Wahl einer Dekanin/eines Dekans widersprechen. Widerspricht die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, kommt die Wahl nicht zustande. Die Grundordnung kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass das Amt der Dekanin/des Dekans aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis hauptamtlich wahrgenommen wird. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Der Fakultätsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren; die Prodekanin/der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans, die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats gewählt. Die Dekanin/Der Dekan kann vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(5) Die Dekanin/Der Dekan vertritt die Fakultät. Sie/Er verwaltet das Dekanat, bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse. Sie/Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Fakultät. Die Dekanin/Der Dekan ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium für die Erfüllung der von der Fakultät zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Bei Entscheidungen des Dekanats kann die Dekanin/der Dekan nicht überstimmt werden.
(6) Die Studiendekanin/Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekanats die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen. Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Studiendekanin/Der Stu-diendekan stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann Vorschläge für interdisziplinäre Lehrangebote und Studiengänge entwickeln und dem Fa-kultätsrat zur Beschlussfassung unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane vorlegen.


§ 23
Fakultätsrat


(1) Der Fakultätsrat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät zentrales Organ der Ordnungsgebung. Er wirkt mit in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die Fakultät betreffen. Er ist insbesondere zuständig für 1. den Erlass der Ordnungen der Fakultät, 2. die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5), 3. die Stellungnahme zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 6), 4. die Beschlussfassung über Fragen der Forschung und Lehre, die im Zuständigkeitsbereich der Fakultät liegen, vorbehaltlich der Befugnisse des Dekanats nach § 22 Abs. 1, 5. die Organisation interdisziplinärer Lehrangebote und Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, 6. die Wahl der Mitglieder des Dekanats (§ 22 Abs. 4) und 7. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Dekanats und dessen Entlastung (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 10).
(2) Mitglieder des Fakultätsrats sind 1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender und die anderen Mitglieder des Dekanats jeweils mit beraten-der Stimme sowie 2. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs. 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften. (3) Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bei Beratungen in Angelegenheiten nach Satz 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die der Fakultät angehören, teilnahmeberechtigt. (4) Der Fakultätsrat kann beratende und, soweit dies zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben erforderlich ist, beschließende Ausschüsse einsetzen. In einer Ordnung wird das Nähere über die Bildung und die Aufgaben der Ausschüsse geregelt. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren, können gemeinsame beschließende Ausschüsse gebildet werden.


§ 24
Kompetenzzentren und andere Organisationsformen


(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.
(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden. Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Universitätspräsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Universitätsrats.
(4) Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden. Das Universitätspräsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.
(5) Neben den Kompetenzzentren kann die Universität auch andere Organisationsformen einführen. Das Nähere regelt die Grundordnung.


§ 25
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten


(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen die universitäre Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten oder, soweit dies erforderlich erscheint, außerhalb der Fakultäten unter der Verantwortung des Universitätspräsidiums (zentrale Einrichtungen) gebildet werden.
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fakultätseinrichtungen vom Dekanat auf Vorschlag des Fakultätsrats, bei zentralen Einrichtungen vom Universitätspräsidium auf Vorschlag des Senats bestellt. Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden. Ein Mitglied einer kollegialen Leitung ist mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen (Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter).
(5) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben nach Absatz 1 können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung wird im Saarland durch die Leitungen der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die Senate getroffen. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(6) Auf Antrag des Senats kann das Universitätspräsidium einer mit der Universität bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre kooperierenden Einrichtung die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität (angegliederte Einrichtung) verleihen. Durch die Verleihung wird der rechtliche Status der Einrichtung und der an der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht berührt. Mitgliedern der Universität können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.


§ 26
Zentrum für Lehrerbildung


(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bei der Lehrerbildung zusammenwir-ken.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich
1. im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation a) der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen, b) der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstal-tungen sowie 2. im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde, den Studien- und Landesseminaren für die Organisation und Betreuung der Schulpraktika. Die Studienordnungen im Bereich der Lehramtsausbildung werden im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung erlassen. Das Zentrum für Lehrerbildung wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre nach § 5 Abs. 3 in den Lehramtsstudiengängen mit. Es arbeitet mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammen.
(3) Das Zentrum wird mit einer Geschäftsstelle zur Durchführung seiner Aufgaben ausgestattet. Die Vorschläge der Fakultäten zur Bewirtschaftung der für die Fachdidaktik speziell gewidmeten Ressourcen sowie zur Vergabe von Lehraufträgen für die Lehramtsausbildung bedürfen der Zustimmung des Zentrums für Lehrerbildung.
(4) Das Zentrum ist berechtigt, ein Mitglied in Berufungskommissionen zu entsenden, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Erziehungswissenschaft und von Professuren, die auch der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen.
(5) Dem Zentrum gehören an 1. die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident oder in ihrer/seiner Vertretung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident als Vorsitzende/Vorsitzender, 2. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft, 3. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehramtsfächer, 4. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der naturwissenschaftlichtechnischen Lehramtsfächer, 5. zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind, 6. drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulpraxis, die vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft entsandt und abberufen werden, 7. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von den Lehramtsstudierenden auf zwei Jahre gewählt werden, 8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft und 9. die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden von der Universitätspräsidentin/dem Universi-tätspräsidenten entsandt und abberufen.
(6) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissen-schaft bedarf.


§ 27
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek


(1) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek umfasst alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität. Sie besteht aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken, die in einem funktional-einschichtigen Bibliothekssystem organisiert sind. Das Bibliothekssystem ist als Einheit anzusehen und wird in einer dezentralen Struktur realisiert. Für die jeweilige Bereichsbibliothek liegt die personelle und sachliche Verantwortung bei der Leiterin/bei dem Leiter der Bereichsbibliothek, die/der aus dem entsprechenden Bereich durch eine Universitätsprofessorin/einen Universitätsprofessor gestellt wird. Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek führt einen Zentralkatalog aller im Bibliothekssystem vorhandenen Bücher, Zeitschriften und anderen Informationsmittel. Sie organisiert die infrastrukturellen Voraussetzungen bezüglich der für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien. Das Nähere über die Erfüllung der Aufgaben und ihre Verteilung zwischen der Zentralbibliothek sowie den Bereichsbiblio-theken regelt eine Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung des Universitätspräsidiums und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt. In der Bibliotheksordnung ist insbesondere vorzusehen, dass sich alle Leiterinnen und Leiter der Bereichsbibliotheken in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek leitet, über die für ein funktional-einschichtiges Bibliothekssystem notwendigen Maßnahmen abstimmen.
(2) Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag des Universitätspräsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt. Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.
(3) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr. Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.
(4) Berät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen; sie/er kann sich dabei vertreten lassen.


§ 28
Medizinische Fakultät


(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum.
(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische Fakultät durch Rechtsverordnung von den §§ 21 bis 23 abweichende Regelungen zu treffen, um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit dem Universitätsklinikum ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums hat Sitz und Stimme im Dekanat sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin.


[/b]§ 29
Akademische Lehrkrankenhäuser[/b]

(1) Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte mit geeigneten Krankenhäusern Verträge über die Ausbildung von Studierenden durch die Universität geschlossen werden. Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.
(2) Die an der Ausbildung beteiligten Chefärztinnen und Chefärzte der Akademischen Lehrkrankenhäuser können aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme in Angelegenheiten des Studiums zu den Sitzungen der zuständigen Gremien der Medizinischen Fakultät entsenden; das Nähere regelt das Dekanat.


§ 30
Ärztliches Personal


(1) Die im Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Lehre und Forschung teilzunehmen. In begründeten Fällen kann ihnen das Dekanat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin oder Leiterin eines sonstigen klinischen Bereichs/Klinik- oder Institutsdirektors oder Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die approbierte Ärztinnen und Ärzte sind, sind berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen.
(3) Das Nähere über die gegenseitige Aufgabenwahrnehmung und die Kostenerstattung wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), geändert durch § 87 Abs. 5 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung 6 geregelt.
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Alt 25.04.2006, 01:42
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Kapitel 4
Wissenschaftliches Personal

Abschnitt 1
Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

§ 31 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fachgebieten selbstständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. Zu ihren hauptberuflichen Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienberatung und die Teilnahme an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Universität für die Zulassung von Studierenden sowie auf Anforderung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und Sachverständigenexpertisen. Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben zusätzlich die Aufgabe, sich für ein Professorenamt zu qualifizieren. Ihre Dienstaufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 bleibt.
(3) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann Professorinnen und Professoren, in besonderen Fällen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach positiver Zwischenevaluation, auf deren Antrag nach Anhörung des Fakultätsrats und der zuständigen Studiendekanin/des zuständigen Studiendekans für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz oder teilweise für Forschungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer, für Entwicklungsaufgaben in der Lehre, für Aufgaben in der überregionalen Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsverwaltung sowie für eine Tätigkeit im Wissenschaftsrat von anderen Dienstaufgaben freistellen. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind von der Universitätspräsidentin/vom Universitätspräsidenten zu genehmigen.
(4) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 4. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Universität ist anzuhören.
(5) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen mit den jeweiligen Hochschulen vereinbart ist.


§ 32
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren


(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Angestelltenverhältnis befristet oder unbefristet begründet werden. Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 31 sind zulässig.
(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis (Zeitprofessur) kann erfolgen 1. bei erstmaliger Berufung, 2. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen, 3. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, 4. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder 5. zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.
(3) Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Angestelltenverhältnis hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 5 Satz 4 und 5 entsprechend. Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nr. 4 und 5 fortbestehen. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 und 4 des Hochschulrahmengesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Regelungen zur Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 9 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung 7 richten. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2, 5 und 6 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
(5) Die Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule ist ohne ihre Zustimmung möglich, wenn die Studien- und Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder in eine andere Organisationseinheit derselben oder einer anderen Hochschule verlagert werden.
(6) Entpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Universitätspräsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen; die Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt. Das Universitätspräsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.
(7) Die Amtsbezeichnung „Universitätsprofessorin“/„Universitätsprofessor“ wird mit der Übertragung der Dienstauf-gaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers verliehen; § 35 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausschei-den aus der Universität weiterführen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbe-zeichnung entsprechend.
(8) Bietet die Universität mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 51 an, kann das Universitätspräsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen. Die Voraussetzungen des § 33 gelten entsprechend. Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Universitätspräsidium festgelegt.
(9) Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen und einer gegenwärtigen Struktur- und Entwicklungsplanung. Zusagen können auch wiederholt befristet werden. Bestehende unbefristete Zusagen sind zu überprüfen.


§ 33
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren


(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Fachs oder der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder b) besondere wissenschaftliche Qualifikationen, die in beruflicher Praxis auf einem Gebiet erworben worden sind, das dem zu vertretenden Fach entspricht.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden. Sie sollen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Beset-zung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis nachweist oder sich in der Forschung mit schulpraktischen Fragen beschäftigt hat.
(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.


§ 34
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung und 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(2) § 33 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes bleiben hierbei außer Betracht; § 57 b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes gilt entsprechend.
(4) Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 nachweisen zu können.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Kranken-hauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.


§ 35
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats im Laufe des dritten Jahres um drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs. 5, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
(2) § 32 Abs. 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
(3) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.


§ 36
Berufungsverfahren


(1) Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Universitätspräsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten über die Freigabe.
(2) Hochschullehrerstellen sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor oder eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen werden soll; ebenso kann davon abgesehen werden, wenn eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll. Die Entscheidung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats.
(3) In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. Über Ausnahmen entscheidet das Universitätspräsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss mindestens ein auswärtiges Mitglied angehören, das von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten benannt wird. Die Frauenbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Frauenbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen. Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.
(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen der Universität und einer Forschungs- und Bildungseinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(5) Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten. Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden. Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen, und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen. Zur fachlichen Qualifikation sind auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen. Für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen; die Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.
(6) Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der Universität unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden.
(7) Das Universitätspräsidium kann bis zur Besetzung einer Hochschullehrerstelle übergangsweise eine Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllt, mit der Vertretung der Hochschullehrerstelle beauftragen.
(8) Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Universitätspräsidium. Es kann nach Anhörung des Senats und des Universitätsrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.


§ 37
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität unterliegen den Weisungen des Dekanats, der Leitung der Einrichtung oder der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, der/dem sie zugewiesen sind und die/der für ihre fachliche Betreuung verantwortlich ist.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit in der Laufbahn des Akademischen Rates ernannt. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in das Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden.
(5) Zuständigkeit, Ernennungs- und Bestellungsverfahren und Inhalt des Dienstverhältnisses werden vom Universitätspräsidium geregelt.
(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Universität ist anzuhören.


§ 38
Lehrkräfte für besondere Aufgaben


(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden im Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschäftigt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt.
(3) § 37 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.


§ 39
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte


(1) Die Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen und Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Universität abgeordnet sind. Die Beamtin/Der Beamte muss ein Studium an einer Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben.
(2) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Eine erneute Abordnung ist nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.


§ 40
Nebentätigkeit


(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.
(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat genehmigungsfreie Nebentätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes,7 die entgeltlich ausgeübt werden sollen, vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.
(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 78 bis 82 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu 1. der Abgrenzung der Dienstaufgaben von Nebentätigkeiten, 2. der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehende Tätigkeiten, 3. der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin/der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält, und ob, inwieweit und an wen die Beamtin/der Beamte eine Vergütung, die sie/er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr/ihm mit Rücksicht auf ihre/seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat, 4. der Anzeige und Allgemeingenehmigung von Nebentätigkeiten, 5. dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann, 6. der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.


§ 41
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften


(1) Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschrift des § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 87a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministe-rium für Finanzen und Bundesangelegenheiten § 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätspräsidiums. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.
(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
(5) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit das Dienstverhältnis auf Antrag der Beamtin/des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem sie/er nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 oder zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,8 in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils gel-tenden Fassung beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Elternzeit im Sinne von § 100 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-nen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2995), in der jeweils geltenden Fassung,9 soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamtin/des Beamten aus