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Landeshochschulgesetze Hierin sind alle Landeshochschulgesetze enthalten

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Alt 25.04.2006, 21:02
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Standard Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - NRW HG

Hochschulgesetz NRW (HG)

In der Fassung des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
(Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz)


- HRWG - vom 30.11.2004 (GV. NRW S. 752)-


Inhaltsübersicht


§ 1 Geltungsbereich

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen


§ 2 Rechtsstellung
§ 3 Aufgaben
§ 4 Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium
§ 5 Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt
§ 6 Evaluation

Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit


§ 7 Studienreform
§ 8 Einrichtungen zur Förderung der Studienreform
§ 9 Zielvereinbarungen
§ 10 Studiengebührenfreiheit

Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung


§ 11 Mitglieder und Angehörige
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§ 13 Zusammensetzung der Gremien
§ 13 a Sonderregelungen für Mitgliedschaft und Mitwirkung an den
Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
§ 14 Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 15 Verfahrensgrundsätze
§ 16 Wahlen zu den Gremien
§ 17 Öffentlichkeit

Vierter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule

1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger


§ 18 Zentrale Organe
§ 19 Rektorin oder Rektor
§ 20 Rektorat
§ 21 Präsidium
§ 22 Senat
§ 23 Gleichstellungsbeauftragte

2. Kuratorium

§ 24 Kuratorium

3. Die Binnenorganisation der Hochschule

§ 25 Organisation und Aufgaben
§ 25 a Öffnung der Binnenorganisation
§ 26 Mitglieder des Fachbereichs
§ 27 Dekanin oder Dekan
§ 28 Fachbereichsrat

4. Einrichtungen

§ 29 Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 30 Information, Kommunikation und Medien
§ 31 Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
§ 32 Einrichtungen an der Hochschule

5. Hochschulmedizin

§ 33 gestrichen
§ 34 Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum
§§ 35-39 gestrichen
§ 40 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
§ 41 Universitätskliniken

6. Standorte

§ 42 Standorte

7. Verwaltung der Hochschule

§ 43 Hochschulverwaltung
§ 44 Kanzlerin oder Kanzler

Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


§ 45 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 46 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 47 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§ 48 Berufungsverfahren
§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 49 a Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 49 b Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 50 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
§ 51 Freistellung und Beurlaubung
§ 52 gestrichen

2. Sonstige Lehrkräfte

§ 53 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 55 Lehrbeauftragte

3. 3. Teil des fünften Abschnitts gestrichen

§§ 56 - 58 gestrichen

4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und an Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

§ 59 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen
§ 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
§ 61 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen

§ 62 Lehrverpflichtung und Dienstreisen

6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 63 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

§ 64 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Sechster Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft

1. Zugang und Einschreibung


§ 65 Einschreibung
§ 66 Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
§ 67 Einstufungsprüfung
§ 68 Zugangshindernisse
§ 69 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Auswahl
§ 70 Exmatrikulation
§ 71 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer

2. Studierendenschaft

§ 72 Studierendenschaft
§ 73 Satzung der Studierendenschaft
§ 74 Organe der Studierendenschaft
§ 75 Studierendenparlament
§ 76 Allgemeiner Studierendenausschuss
§ 77 Fachschaften
§ 78 Wahlen der Studierendenschaft
§ 79 Vermögen und Beiträge
§ 80 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Siebter Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen

1. Lehre und Studium


§ 81 Ziel von Lehre und Studium
§ 82 Besuch von Lehrveranstaltungen
§ 83 Studienberatung
§ 84 Studiengänge
§ 84a Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 85 Regelstudienzeit
§ 86 Studienordnung
§ 87 Lehrangebot
§ 88 gestrichen
§ 89 Fernstudium und Verbundstudium
§ 90 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
§ 91 Lehrbericht

2. Prüfungen

§ 92 Prüfungen
§ 93 Freiversuch
§ 94 Prüfungsordnungen
§ 95 Prüferinnen und Prüfer

Achter Abschnitt
Hochschulgrade


§ 96 Hochschulgrade
§ 97 Promotion
§ 98 gestrichen

Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben


§ 99 Aufgaben der Forschung
§ 100 Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
§ 101 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 101 a Künstlerische Entwicklungsvorhaben

Zehnter Abschnitt
Haushaltswesen


§ 102 Anmeldung zum Haushalt
§ 103 Verteilung der Haushaltsmittel
§ 104 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt

Elfter Abschnitt
Aufsicht und Genehmigung


§ 106 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 107 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
§ 108 Zusammenwirken in besonderen Fällen

Zwölfter Abschnitt
Zusammenwirken von Hochschulen


§ 109 Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium
§ 110 Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten

Dreizehnter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen


§ 111 Fernuniversität in Hagen
§ 112 Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln

Vierzehnter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen


§ 113 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 114 Anerkennungsverfahren
§ 115 Folgen der Anerkennung
§ 116 Verlust der Anerkennung
§ 117 Kirchliche Hochschulen
§ 118 Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

Fünfzehnter Abschnitt
Verleihung und Führung von Graden


§ 119 Verleihung und Führung von Graden

Sechzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 120 Überleitung des wissenschaftlichen Personals, Berufungsvereinbarungen
§ 121 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
§ 122 gestrichen
§ 123 gestrichen
§ 124 Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche Mitwirkung
§ 125 Zuschüsse
§ 126 Verwaltungsvorschriften, Ministerium
§ 127 Berichtspflicht; Fortgeltung
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Alt 25.04.2006, 21:10
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Standard Abschnitt I - III

§ 1
Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

1. die Technische Hochschule Aachen,
2. die Universität Bielefeld,
3. die Universität Bochum,
4. die Universität Bonn,
5. die Universität Dortmund,
6. die Universität Düsseldorf,
7. die Universität Duisburg-Essen,
8. die Fernuniversität in Hagen,
9. die Universität Köln,
10. die Deutsche Sporthochschule Köln,
11. die Universität Münster,
12. die Universität Paderborn,
13. die Universität Siegen und
14. die Universität Wuppertal.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

1. die Fachhochschule Aachen,
2. die Fachhochschule Bielefeld,
3. die Fachhochschule Bochum,
4. die Fachhochschule Dortmund,
5. die Fachhochschule Düsseldorf,
6. die Fachhochschule Gelsenkirchen,
7. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
8. die Fachhochschule Köln,
9. die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
10. die Fachhochschule Münster,
11. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und
12. die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.

Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Kunsthochschulen:

1. die Hochschule für Musik Detmold,
2. die Kunstakademie Düsseldorf,
3. die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,
4. die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet,
5. die Hochschule für Musik Köln,
6. die Kunsthochschule für Medien Köln und
7. die Kunstakademie Münster.

(3) Soweit an den Universitäten Fachhochschulstudiengänge bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für Fachhochschulen.

(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 119.

(5) Diese Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.


Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen

§ 2
Rechtsstellung


(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlichrechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.

(3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

(4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzufügen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.


§ 3
Aufgaben


(1) Die Universitäten dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.

(2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Kunst durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten nach Absatz 1 wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Absatz 1 Sätze 2 und 5 gelten entsprechend. Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in den Sätzen 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr; für ihn gelten daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(5) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen im Bereich der Hochschuldidaktik und des Hochschulmanagements an.

(6) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den Transfer künstlerischer Entwicklungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.

(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen insbesondere durch eine sachgerechte Betreuung die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung der studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin, insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien und Prüfungsleistungen erleichtern.

(9) Die Hochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-, Bildungs-, Kunst- und Kultureinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(10) Die Hochschulen entwickeln Lehrmaterialien und Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden, und berücksichtigen diese bei der Erstellung der Studien- und Prüfungsordnungen.

(11) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.

(12) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Kunsthochschulen können hierzu insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden und der medialen Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.


§ 4
Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium


(1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Kunst und für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

(3) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation der Kunstausübung, die Förderung und Abstimmung von künstlerischen Vorhaben und die Bildung von künstlerischen Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.


§ 5
Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt


(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen.

(2) Die Hochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings ein. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt.


§ 6
Evaluation


(1) Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und § 7 insbesondere in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Studierenden und Beschäftigten wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität regelmäßig bewertet. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Insbesondere die Studierenden werden zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen und Studiengänge befragt. Auch hochschulauswärtige Sachverständige sollen an der Bewertung beteiligt werden.

(2) Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.

(3) Das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthält, die zur Bewertung notwendig sind. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.


Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit

§ 7
Studienreform


(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen und den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Dabei nutzen und fördern sie die Möglichkeiten des Fern- und Verbundstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik. Die Studienreform soll unter Berücksichtigung des Ziels nach § 81 gewährleisten, dass

1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
3. inhaltlich differenzierte Studiengänge angeboten werden,
4. Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können,
5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik gefördert wird,
6. die einander entsprechenden Hochschulabschlüsse gleichwertig sind und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und
7. das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen sowie die Maßnahmen nach § 84 a. Sie können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen.


§ 8
Einrichtungen zur Förderung der Studienreform


Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Hochschulen einschließlich der Evaluation bildet das Ministerium gemeinsam mit den Hochschulen besondere Einrichtungen unter seiner Fachaufsicht und kann nähere Bestimmungen dazu erlassen.


§ 9
Zielvereinbarungen


Die Hochschulen und das Ministerium treffen Vereinbarungen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben zum Gegenstand haben und die jeweiligen Leistungen festlegen. Es können insbesondere Schwerpunkte in Lehre und Forschung, Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Maßnahmen zur Qualitätsförderung, die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Finanzierung oder im Rahmen dieses Gesetzes mögliche organisatorische Maßnahmen vereinbart werden. Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.


§ 10
Studiengebührenfreiheit


Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben. Das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren bleibt unberührt.


Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 11
Mitglieder und Angehörige


(1) Mitglieder der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden.

(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung oder Kunstausübung sowie in der Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.

(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 49 Abs. 3) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.


§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen


(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.

(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen. (5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.


§ 13
Zusammensetzung der Gremien


(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden

1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zählen (Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und
4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nr. 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)

jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 6) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.


§ 13 a
Sonderregelungen für die Mitgliedschaft und die Mitwirkung an den Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster


(1) Die Lehrbeauftragten an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind Mitglieder der Hochschulen.

(2) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 1 gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Bei Kunsthochschulen und im Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung vorsehen, dass die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.


§ 14
Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.


§ 15
Verfahrensgrundsätze


(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen.

(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.


§ 16
Wahlen zu den Gremien


(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.

(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.


§ 17
Öffentlichkeit


(1) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.

(2) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.
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Alt 25.04.2006, 21:19
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Standard Abschnitt IV

Vierter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule

1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

§ 18
Zentrale Organe


Zentrale Organe der Hochschule sind

1. die Rektorin oder der Rektor,
2. das Rektorat,
3. der Senat.


§ 19
Rektorin oder Rektor


(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung; im Verfahren ist den Dekaninnen und Dekanen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zehn weiteren Werktagen einzuräumen. (4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(5) Steht die oder der Gewählte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, mit ihrer oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(6) Steht die oder der Gewählte in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis erfolgt.


§ 20
Rektorat


(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche im Benehmen mit dem Senat den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte, der Schwerpunkte bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Kunstausübung sowie der Hochschulorganisation soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 6 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 9 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten.

(4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

(6) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der Grundordnung festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gewählt werden kann; gleiches gilt für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. § 19 Abs. 3 Satz 4 findet auf die Prorektorinnen oder Prorektoren entsprechende Anwendung; ein Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ist erforderlich.


§ 21
Präsidium


(1) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes festlegt; § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 findet im Falle der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium keine Anwendung.

(2) Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann auch eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin oder der Bewerber muss aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten ist von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge einer Abwahl gilt ihre oder seine Amtszeit als abgelaufen. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch in einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

(3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden.


§ 22
Senat


(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
2. Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats;
3. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
4. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;
5. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die Grundordnung wird auf Vorschlag des Senats vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind insgesamt höchstens 27 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Senats sind insgesamt höchstens 56 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2 oder 1:1:1:1. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt. Näheres zur Zusammensetzung und zur Amtszeit regelt die Grundordnung.

(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen oder Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 LPVG und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.

(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Senat und im erweiterten Senat.

(5) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.

(6) In der Grundordnung der Hochschulen kann von der Bildung eines erweiterten Senats abgesehen werden; wird kein erweiterter Senat gebildet, werden dessen Aufgaben vom Senat wahrgenommen. In diesem Fall ist bei der Beschlussfassung über die Grundordnung das Stimmverhältnis der Gruppen gemäß Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz sicherzustellen.


§ 23
Gleichstellungsbeauftragte


(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.

(2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Hochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderplane überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.


2. Kuratorium

§ 24
Kuratorium


(1) Das Kuratorium fördert die regionale Einbindung der Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Es kann zu Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen.

(2) Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.

(3) Das Kuratorium der Fernuniversität in Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen Sitzungen nimmt das Ministerium beratend teil.

(4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2 können Hochschulen einer Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur besseren regionalen Einbindung ein gemeinsames Kuratorium bilden.


3. Die Binnenorganisation der Hochschule

§ 25
Organisation und Aufgaben


(1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach § 25 a in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben, ihre künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Angelegenheiten der Kunst und der Kunstausübung und ihr Lehrangebot untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.

(4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.


§ 25 a
Öffnung der Binnenorganisation


Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert oder eine von § 25 abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und Befugnisse an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt. In diesem Falle sind in der Grundordnung Regelungen zu treffen über

1. die Bezeichnung und die Aufgaben der Einheit; § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2. die Organe der Einheit;
3. die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2;
4. die Zuständigkeit der Einheit für die in diesem Gesetz dem Fachbereich zugewiesenen Zuständigkeiten, falls ihr derartige Zuständigkeiten zugewiesen sind; dies gilt hinsichtlich ihrer Organe entsprechend für die in diesem Gesetz der Dekanin oder dem Dekan oder dem Fachbereichsrat zugewiesenen Befugnisse.

Für die Einheit gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.


§ 26
Mitglieder des Fachbereichs


(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster die Lehrbeauftragten und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Mitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.


§ 27
Dekanin oder Dekan


(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 6, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass während der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans ihre oder seine Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung.

(5) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.


§ 28
Fachbereichsrat


(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.

(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 5 das Dekanat.

(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren, sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 48 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 28 a - gestrichen


4. Einrichtungen

§ 29
Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten


(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen errichtet werden, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung, Kunst und Kunstausübung sowie Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen; für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtung errichtet werden. Soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist und die Durchführung der Aufgaben die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, können zentrale wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen errichtet werden.

(2) Soweit für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich unter dessen Verantwortung nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Betriebseinheit eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.

(3) Der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.

(4) Die wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.

(5) Die wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung.


§ 30
Information, Kommunikation und Medien


(1) Zur Unterstützung von Forschung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für folgende Aufgaben gebildet:

1. Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des Angebots an Informationen und Medien;
2. Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur;
3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit Informationen und Medien sowie bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik und von Informationsdiensten.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen Kooperationen; § 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9 gilt sinngemäß.

(3) Die Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 ist für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs, der Anfertigung von Kopien und dem Versand von Medien, sind zu erstatten.

(4) Das Ministerium kann für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Absatz 3 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium regeln. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 und Satz 2 und die Gebührenordnungen nach Satz 2 finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Kunsthochschulen sowie für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums gelten der Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 3.


§ 31
Hochschuldidaktik und Lehrerbildung


(1) Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Hochschuldidaktik können Hochschuldidaktische Zentren als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Diese können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen.

(2) Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Abstimmung des Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Praxisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im Sinne § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss. Zu ihrer Unterstützung sollen an Universitäten Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, die mit den Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen.


§ 32
Einrichtungen an der Hochschule


Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche oder künstlerische Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.


5. Hochschulmedizin

§ 33 gestrichen


§ 34
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum


(1) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.

(2) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu medizinischen Zentren zusammengefasst werden können. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; Absatz 5 Satz 2 und § 104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung auf Zeit bestellt.

(5) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(6) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Fachbereiches Medizin soweit die Medizinischen Einrichtungen betroffen sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm in diesem Rahmen die Ausführung der Beschlüsse des Fachbereiches. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.

(7) Die Krankenversorgung sowie die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebs der Medizinischen Einrichtungen sind staatliche Angelegenheiten.


§ 35 - 39 gestrichen


§ 40
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule


(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen.

(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit der Hochschule einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus", verleihen. § 32 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 25 Abs. 2 Satz 5 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.


§ 41
Universitätskliniken


(1) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104 und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1. den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Universitätskliniken tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 LHO keine Anwendung findet,
3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang,
4. die Dienstherrenfähigkeit und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben im Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrnimmt,
6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise vom Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrgenommen werden,
7. die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.

(3) Das Land stellt dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(4) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.
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Alt 25.04.2006, 21:27
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Standard Abschnitt V

6. Standorte

§ 42
Standorte


(1) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, Meschede und Soest, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe und Höxter in Detmold und Höxter, der Fachhochschule Münster in Steinfurt, der Fachhochschule Niederrhein in Mönchengladbach sowie der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule (§ 1 Abs. 2) ein Standort besteht.

(2) Die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet hat die Standorte Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund. Die Hochschule für Musik Köln hat die Standorte Köln, Aachen und Wuppertal.

(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird. Satz 1 gilt nicht für Kunsthochschulen.


7. Verwaltung der Hochschule

§ 43
Hochschulverwaltung


Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.


§ 44
Kanzlerin oder Kanzler


(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder die Voraussetzungen des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen; die Vorschriften über die Laufbahnen ansonsten sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten oder dritten Ernennungsvorschlags der Hochschule weiterzuführen.

(4) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist.


Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 45
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht oder soweit sie in Studiengängen tätig sind, die im Zusammenwirken von Hochschulen des Landes angeboten werden.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Universitäten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen; für die Kunstausübung gilt Halbsatz 1 entsprechend. Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1. Die Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.


§ 46
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren


(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird;
4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht; sie können im Übrigen insbesondere auch im Rahmen einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden; Halbsätze 2 und 3 gelten nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;
für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;
5. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:

1. eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
2. zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 und von Absatz 2 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(4) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als erfüllt.


§ 47
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern


(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3, bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, die eine Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung leiten sollen, sowie im Falle eines die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Sondervotums kann sich das Ministerium vor der Berufung allgemein oder im Einzelfall das Einvernehmen vorbehalten. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich zu hören.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 kann das Rektorat die Stelle auch einem anderen Fachbereich zuweisen. Vor der Zuweisung an einen anderen Fachbereich sind die beiden betroffenen Fachbereiche zu hören.

(3) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 120 Abs. 4 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden.

(4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.


§ 48
Berufungsverfahren


(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

(2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Fachhochschule sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Kunsthochschule und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.

(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Grundordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.


§ 49
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren


(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(3) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen.

(4) Professorinnen und Professoren kann im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.

(5) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.


§ 49 a
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetz bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder als Gebietsarzt oder als Gebietszahnärztin oder als Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 49 b
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zusti