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Hessisches Hochschulgesetz
Nichtamtliche Neufassung unter Berücksichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze Vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466) Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT Grundlagen § 1 Rechtsstellung der Hochschulen § 2 Hochschulen des Landes § 3 Aufgaben aller Hochschulen § 4 Aufgaben einzelner Hochschulen § 5 Frauenförderung § 6 Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten § 7 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 8 Mitglieder und Angehörige § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen § 10 Rechtsstellung der Mitglieder von Gremien § 11 Beschlüsse § 12 Öffentlichkeit der Sitzungen § 13 Wahlen § 14 Wahlverfahren § 15 Zusammensetzung der Gremien ZWEITER ABSCHNITT Studium, Lehre und Prüfungen § 16 Ziele des Studiums § 17 Studienreform § 18 Studienberatung § 19 Studienvorbereitung ausländischer Studierender § 20 Studiengänge § 21 Weiterbildung § 22 Verwendung von Tieren § 23 Hochschulprüfungen § 24 Regelstudienzeit § 25 Prüfungsordnungen § 26 Studiengestaltung § 27 Vermittlung und Bewertung des Lehrangebots § 28 Hochschulgrade § 29 Führung ausländischer Grade und Titel § 30 Einstufungsprüfung § 31 Promotion § 32 Habilitation § 33 Außerplanmäßige Professur § 33a Entziehung von Graden und Bezeichnungen § 34 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen DRITTER ABSCHNITT Forschung § 35 Aufgaben der Forschung § 36 Forschungsprogramm, Forschungsberichte und Bewertung § 37 Forschung mit Mitteln Dritter § 38 Forschungsförderung VIERTER ABSCHNITT Organisation § 39 Satzungsrecht § 40 Senat § 41 Ausschüsse und Kommissionen § 42 Präsidium § 43 Erweitertes Präsidium § 44 Präsidentin oder Präsident § 45 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten § 46 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten § 47 Kanzlerin oder Kanzler § 48 Hochschulrat § 49 Fachbereich § 50 Fachbereichsrat § 51 Dekanat § 52 Dekanin oder Dekan § 53 Fachbereichsausschüsse und -kommissionen § 54 Wissenschaftliche Einrichtungen und technische Einrichtungen § 55 Lehrerausbildung (ab 01.08.2005: Lehrerbildung) § 56 Informationsmanagement FÜNFTER ABSCHNITT Medizin § 57 Fachbereich Medizin § 58 Fachbereichsrat Medizin § 59 Dekanat des Fachbereichs Medizin § 60 Ethikkommission § 61 Medizinische Zentren § 62 Lehrkrankenhäuser SECHSTER ABSCHNITT Die Studierenden § 63 Hochschulzugang § 64 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer § 64a Verwaltungskostenbeitrag § 65 Teilzeitstudium § 66 Versagung und Rücknahme der Immatrikulation § 67 Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel § 68 Exmatrikulation SIEBTER ABSCHNITT Personal § 69 Dienstvorgesetzte und Personalentscheidungen § 70 Professorinnen und Professoren § 71 Einstellungsvoraussetzungen § 72 Berufungsverfahren § 73 Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit § 74 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 75 weggefallen § 76 weggefallen § 77 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 78 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 79 Administrativ-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 80 Befristete Beschäftigungsverhältnisse § 81 Wahrnehmung der Dienstaufgaben § 82 Lehrverpflichtung § 83 Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt § 84 Lehrbeauftragte § 85 Honorarprofessorinnen und -professoren § 85a Professorinnen und Professoren ehrenhalber § 86 Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben § 87 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte ACHTER ABSCHNITT Strukturplanung, Haushalt, Aufsicht § 88 Struktur- und Entwicklungsplanung § 89 Finanzwesen § 90 Vermögensverwaltung § 91 Verteilung der Mittel § 92 Berichtspflicht, Qualitätssicherung § 93 Aufsicht § 94 Genehmigung und Anzeigepflicht NEUNTER ABSCHNITT Studentenschaft § 95 Studentenschaft § 96 Aufgaben der Studentenschaft § 97 Organe der Studentenschaft § 98 Fachschaften § 99 Haushalt § 100 Rechtsaufsicht ZEHNTER ABSCHNITT Nicht staatliche Hochschulen § 101 Genehmigungen § 102 Anerkennung § 103 Lehrende an nicht staatlichen Hochschulen § 104 Honorarprofessorinnen und -professoren § 105 Staatliche Finanzhilfe § 106 Franchising § 107 Ordnungswidrigkeiten ELFTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 108 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein § 109 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule - § 110 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen § 111 Verleihungsform § 112 Fortbestehen und Aufhebung bisherigen Rechts § 113 Gebührenfreiheit § 114 Ministerium § 115 Weiterbeschäftigung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor § 116 Außer-Kraft-Treten ERSTER ABSCHNITT Grundlagen § 1 Rechtsstellung der Hochschulen (1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatlihe Einrichtungen. Die Landesregierung kann einer Hochschule des Landes auch eine andere öffentlich- rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform geben. (2) Die Hochschulen haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie führen eigene Siegel. § 2 Hochschulen des Landes (1) Hochschulen des Landes sind 1. die Universitäten: Technische Universität Darmstadt, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg; 2. die Kunsthochschulen: Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main; 3. die Fachhochschulen: Fachhochschule Darmstadt, Fachhochschule Frankfurt am Main, Fachhochschule Fulda, Fachhochschule Gießen-Friedberg, Fachhochschule Wiesbaden. (2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben. § 3 Aufgaben aller Hochschulen (1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirkli- chung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. (2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Er- kenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. (3) Die Hochschulen fördern das weiterbildende Studium und die Weiterbildung ihres Personals. (4) Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. (5) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Verei- nigung Ehemaliger. (6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschul- bereich. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. (7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. (8) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer in die berufliche Praxis. Insbesondere zu diesem Zweck können sie sich mit Zustimmung des Ministeriums auch privatrechtlicher Formen bedienen; die Prüfungsrechte nach §§ 65 und 92 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Sie unterstützen die Absol- ventinnen und Absolventen bei der Existenzgründung. (9) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nach- wuchses sowie bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sollen regelmäßig be- wertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden. Das Präsidium regelt durch Satzung, welche personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden können. § 4 Aufgaben einzelner Hochschulen (1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen. Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. (2) Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuent- wickeln. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. (3) Die Fachhochschule vermittelt eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung; Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis. Im Rahmen dieses Ausbildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis. (4) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Hoch- schulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern. § 5 Frauenförderung (1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen. (2) Bei Auswahlentscheidungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. (3) Auf Vorschlag des Senats bestellt das Präsidium eine Frauenbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Be- fugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen. Für Frauenbeauftragte, die in einem befris- teten Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt § 80 Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Die Frauenbeauftragte ist über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirkt darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Frauenförderung nach Abs. 1 beachtet. (5) Im Übrigen findet das Gleichberechtigungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Wider- spruch nach § 19 Abs. 2 das Präsidium entscheidet und der Frauenförderplan von der Hochschule aufgestellt wird. Über Widersprüche gegen Berufungsvorschläge der Fachbereiche entscheidet der Senat. § 6 Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten (1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten). (2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind: 1. Gebührenerhebung nach dem Verwaltungskostengesetz und dem Studienguthabengesetz, Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten, 2. Erhebung von Beiträgen nach § 64a, 3. Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten, 4. Materialprüfungen sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben, 5. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. § 7 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. (2) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die gesell- schaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule davon unterrichten. § 8 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftli- che, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident. (2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können ihre Mitgliedschaft bean- tragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen. Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind. (3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Professorengruppe), 2. die Studierenden, 3. die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit und Lebenszeit, die übrigen wissenschaftlichen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Hilfs- kräfte (wissenschaftliche Mitglieder), 4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der An- gehörigen der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder) je eine Gruppe. (4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 71 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen erforderlich ist. (5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden. (6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professo- rinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind. § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen (1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Hoch- schule beizutragen. Sie sind berechtigt, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnun- gen zu benutzen. Sie sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten anzuhören. Sie haben insoweit ein Antragsrecht. (2) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe. (3) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) gelten entsprechend. (4) Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein. § 10 Rechtsstellung der Mitglieder von Gremien (1) Die Mitglieder von Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Wer einem Gremium mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglieds. (2) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht. Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge wirken die administrativ-technischen Mitglieder beratend mit. Ihr Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, Lehre oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben regelt die Geschäftsordnung für die Gremien. § 11 Beschlüsse (1) Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. (2) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwe- senden zustande. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen. (3) Soweit Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags sinngemäß anzuwenden. § 12 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Senat und Fachbereichsrat tagen öffentlich. Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten ausschließen. Über ei- nen solchen Antrag soll in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungslei- tung. (2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung be- handelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangele- genheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvor- schläge ergehen in geheimer Abstimmung. § 13 Wahlen (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhält- niswahl gewählt. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. (2) In den Kollegialorganen ist eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern anzustreben. (3) Für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder soll die Wahlordnung Vorkehrungen treffen, dass unbe- fristet und befristet Beschäftigte entsprechend ihrem Anteil in der Gruppe bei der Aufstellung von Wahlvor- schlägen angemessen berücksichtigt werden. (4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studierenden kann in der Wahlordnung auf ein Jahr verkürzt wer- den. Sie endet vorzeitig, wenn das Mitglied die Zugehörigkeit zu der Gruppe verliert, der es zum Zeitpunkt der Wahl angehörte. (5) Die Wahlordnung der Hochschule regelt die Stellvertretung. Endet die Amtszeit eines Mitglieds vorzeitig, wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Mitglied des Gremiums für die restliche Amtszeit; dasselbe gilt im Fall der Abordnung oder Beurlaubung eines Mitglieds für die Dauer der Abwesenheit. (6) Entsendet eine Mitgliedergruppe in ein Gremium nur ein Mitglied, gehört die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dem Gremium mit beratender Stimme an. § 14 Wahlverfahren (1) Zur Vorbereitung der Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten, der Studentenschaft und der Fach- schaften führt die Kanzlerin oder der Kanzler Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wählerverzeichnisse einzusehen. Die Wahlberechtigten sind von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis zu benachrichtigen. (2) Kein Mitglied ist in mehr als einer Gruppe oder mehr als einem Fachbereich wahlberechtigt. Sind Studie- rende Mitglieder mehrerer Fachbereiche, erklären sie bei der Immatrikulation oder Rückmeldung, in welchem Fachbereich sie ihr Wahlrecht ausüben wollen. (3) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen und regelt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wahlan- fechtungen. § 15 Zusammensetzung der Gremien (1) Gehören einer Gruppe zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Wahlberechtigte an, als Vertreter zu wählen sind, sind diese ohne Wahl Mitglieder der betreffenden Gremien. Nicht besetzbare Sitze bleiben unbesetzt. Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Mit- glieder gewählt werden, als Sitze zu besetzen sind; dies gilt auch, wenn eine Wahl mangels Wahlvorschlägen unterbleibt. Die Wahlordnung kann Ergänzungswahlen vorsehen. (2) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher vollzogener Beschlüsse.
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ZWEITER ABSCHNITT
Studium, Lehre und Prüfungen § 16 Ziele des Studiums Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken mit fachübergreifenden Bezügen. Sie berei- ten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und fördern verant- wortliches Handeln im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. § 17 Studienreform Die Hochschulen und ihre Mitglieder haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums im Hin- blick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst und die Veränderungen in Gesellschaft und Berufswelt zu überprüfen und zu reformieren. § 18 Studienberatung (1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Sie unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie soll Studierende persönlich beraten und dabei die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern an Hochschulen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung). Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann (Studienfachberatung). Die allgemeine Studienberatung wird von der Hochschule zentral wahrgenommen. Die Studienfachberatung ist in den Fachbereichen insbesondere Aufgabe der Professorinnen und Professoren. (2) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung mit den Trägern der Bildungs- und Berufsberatung und der studienvorbereitenden Beratung von Schülerinnen und Schülern zusammen. Sie wirken darauf hin, den Frauenanteil dort zu erhöhen, wo er gering ist. § 19 Studienvorbereitung ausländischer Studierender (1) Die Hochschulen bereiten Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung auf das Studium vor. Zur Durchführung dieser Aufgabe bilden sie nach Maßgabe des Abs. 3 Studienkollegs als zentrale technische Einrichtungen und nehmen Prüfungen ab. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vorbereitenden Kursen sind Studierende der Hochschule und wahlberechtigt zum Senat und zum Studentenparlament; sie gehören keinem Fachbereich an. (3) Es wird ein Beirat gebildet, der über die Entwicklungsplanung, die Verteilung des Ausbildungsangebots und die Zahl der Ausbildungsplätze berät. Er entscheidet, für welche Hochschule Studienkollegs eingerichtet werden, und beschließt die Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Hochschulen. (4) Dem Beirat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Hochschule, die Leiterinnen und Leiter der Studienkollegs, je eine Studierende oder ein Studierender jedes Studienkollegs und drei vom Ministerium be- rufene Mitglieder an. § 20 Studiengänge (1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden. (2) Grundständige Studiengänge sollen auch die Möglichkeit eröffnen, neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs oder der Betreuung von Angehörigen einen Hochschulabschluss zu erlangen. (3) Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorse- hen. Sie können berufsbegleitend oder als Verbund von beruflicher Bildung und Hochschulstudium organisiert sein (Studium im Praxisverbund). (4) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden. Gebühren für ein Zweitstudium nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) sind anzurechnen. (5) Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist. § 21 Weiterbildung (1) Die Hochschulen sollen weiterbildende Studien zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufs- praktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten. (2) Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. (3) Für den Besuch weiterbildender Studien sind insgesamt kostendeckend Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies vergütet werden. § 22 Verwendung von Tieren (1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend ver- zichtet werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern. (3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden. (4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tier- schutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung. § 23 Hochschulprüfungen (1) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden bei Beurteilung ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben. (2) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt, die studienbegleitend abgenommen werden kann. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. (3) Hochschulprüfungen werden von den Mitgliedern der Professorengruppe, wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten abgenommen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit be- auftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Hochschulprüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. (4) Die schriftliche Abschlussarbeit und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfin- den. (5) Studienzeiten an einer anderen Hochschule und dabei erbrachte Leistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. (6) Für die Prüfungsorganisation ist das Dekanat verantwortlich. Es beaufsichtigt die Prüfungsämter und -aus- schüsse bei der Festlegung der Meldefristen für die Prüfung, der Rücktrittsfristen, der Prüfungstermine und der Fristen für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen durch die Prüfenden. Mutterschutzfristen sowie die Fristen des Erziehungsurlaubs sind zu berücksichtigen. Den Studierenden wird nach der Meldung zur Prüfung bekannt gegeben, in welchem Zeitraum die Prüfungsleistungen erbracht werden können. Ist die Prüfung ein Vierteljahr nach den sich aus Satz 2 und 3 ergebenden Fristen nicht abgelegt, ist die Leitung der Hochschule zu unterrichten. (7) Auf Antrag kann eine Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erteilt werden. (8) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (9) Die Abs. 2 und 3 sowie die §§ 24 und 25 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend. § 24 Regelstudienzeit (1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizie- render Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien. (2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrange- bots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten. (3) Die Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist entsprechend den ländergemeinsa- men Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen. § 25 Prüfungsordnungen (1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, in denen insbesondere zu regeln sind: 1. das Studienfach und das Studienziel für Zwischen- und Abschlussprüfungen, 2. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien, 3. die Regelstudienzeit, 4. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, 5. die Fristen für die Meldung zu den Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen die Studierenden die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben, 6. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung, 7. die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise und die Benennung von Prüfungsteilen, bei de- nen ein Freiversuch möglich ist, 8. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Stu- diengängen erbracht wurden, 9. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, 10. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung der Ergebnisse, 11. die Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach Nr. 5 und von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 12. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung, 13. der nach bestandener Prüfung zu verleihende Grad. 14. die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancen- gleichheit. (2) Zur Übertragung von Leistungen auf andere Studiengänge soll nach einem Punktsystem verfahren werden, welches das europäische Kredittransfer-System berücksichtigt. (3) In Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 6 und 9 auch für die Zwischenprüfung in der Ordnung für die entsprechende staatliche Prüfung zu regeln; die Regelung des § 8 Abs. 2 JAG bleibt hiervon unberührt. § 26 Studiengestaltung (1) Die Struktur des Studiengangs wird durch die Prüfungsordnung oder eine andere Satzung geregelt. Die Studienstruktur ist unter Anwendung des europäischen Kredittransfer-Systems zu modularisieren. (2) Die Satzung kann die Zulassung zu Studienabschnitten, zu einzelnen Veranstaltungen oder Modulen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dem Nachweis von Studienleistungen, Kenntnissen und Fähigkei- ten oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen. (3) Die Satzung legt fest, welche besonderen Voraussetzungen vorliegen müssen, um den Zugang zu einem Masterstudiengang zu eröffnen. § 27 Vermittlung und Bewertung des Lehrangebots (1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Stu- dienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sollen auch Möglichkeiten des Selbststudiums und der Arbeit in kleinen Gruppen gefördert werden. (2) Die Studierenden werden bis zum Ende des ersten Studienjahres einem Mitglied der Professorengruppe oder einem wissenschaftlichen Mitglied ihres Fachbereichs zur regelmäßigen persönlichen Betreuung zugeordnet (Mentorentätigkeit). Die Mentorinnen und Mentoren erörtern mit den ihnen zugeordneten Studierenden zum Ende des ersten Studienjahres den bisherigen Erfolg und die weitere Planung des Studiums. (3) Das Dekanat regelt die Einzelheiten des Betreuungsangebots, ordnet die Studierenden den Mentorinnen und Mentoren zu und sorgt für die Durchführung des Betreuungsangebots; es berichtet dem Präsidium über Ausgestaltung und Durchführung der Mentorentätigkeit. (4) Die Hochschule hat die Aufgabe, Qualität und Erfolg der Lehre zu ermitteln und zu bewerten (Evaluie- rung). Die Studierenden sind hierbei zu beteiligen. Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens und die Form des Zusammenwirkens der Hochschulen untereinander. § 28 Hochschulgrade (1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, ver- leiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden. (2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer aus- ländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen. (3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Stu- diengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bil- dungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird. § 29 Führung ausländischer Grade und Titel (1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form translite- riert und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen. (2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berech- tigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausge- schlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt. (3) Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeich- nungen (Titel). (4) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade und Titel abweichend von den Abs. 1 bis 3 begünstigen, in Landesrecht umzusetzen. (5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Be- rechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen." § 30 Einstufungsprüfung Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 63, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Semester sowie Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Semester zuzulassen. Das Verfahren legt der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt fest. § 31 Promotion (1) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindes- tens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit ei- ner Eignungsfeststellung. Das Verfahren der Eignungsfeststellung ist in der Promotionsordnung oder den All- gemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen zu regeln. (2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein. (3) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wis- senschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbstständige Leistung sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. In der Disputation wird die Dissertation vor einem Prüfungsausschuss öffentlich verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Gutachten sollen in die Disputation mit einbezogen werden. (4) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der zuständige Promotionsausschuss. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn ein Fachbereich für das Thema zuständig ist und die Bewerberin oder der Bewerber die für die Zulassung allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt. (5) Der Prüfungsausschuss wird vom Promotionsausschuss bestimmt. Der Prüfungsausschuss bewertet die Pro- motionsleistungen. Das Nähere bestimmen die Promotionsordnungen. Sie können auch die Verleihung des Dok- torgrades ehrenhalber vorsehen. (6) Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten. § 32 Habilitation (1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden. (2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung “Privatdozentin” oder “Privatdozent”. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichsrats oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Be- zeichnung zu führen. § 33 Außerplanmäßige Professur Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und habilitiert sind oder eine Juniorprofessur innehatten, kann die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." § 33a Entziehung von Graden und Bezeichnungen Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täu- schung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. § 34 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen Die Hochschulen erlassen Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen (Bachelor-, Master-, Habilitati- ons- und Promotionsordnungen). Sie enthalten die für die jeweiligen Verfahren übereinstimmend geltenden Regelungen. Sie legen die in den Fächern zu verleihenden akademischen Grade fest und bestimmen für Stu- diengänge, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, den Stundenumfang des Lehrangebots, die Zahl der Studien- und Prüfungsleistungen und die Regelstudienzeit.
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DRITTER ABSCHNITT Forschung § 35 Aufgaben der Forschung (1) Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind frei, Gegenstand und Methode der Forschung zu bestimmen. (2) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis sein, einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis ergeben können. (3) Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst insbesondere die Fragestel- lung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht be- einträchtigen. (4) Abs. 1 bis 3 gelten für Künstlerinnen und Künstler, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Kunstausübung entsprechend. § 36 Forschungsprogramm, Forschungsberichte und Bewertung (1) Die Hochschule beschließt zur Weiterentwicklung ihres Forschungsprofils, zur Koordinierung der For- schungsvorhaben sowie zur Schwerpunktsetzung ein Forschungsprogramm und erörtert es mit dem Hochschulrat. Die Hochschule wahrt und fördert bei Aufstellung des Forschungsprogramms die fachübergreifende Wirkung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Ansätzen. (2) Die Hochschule unterrichtet die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Forschung, ihre Nutzbarkeit und mögliche Auswirkungen. Forschungsberichte sind regelmäßig zu erstellen. Sie berichten insbesondere über: 1. die personelle und sächliche Ausstattung, 2. die innerhalb des Berichtszeitraums abgeschlossenen Vorhaben unter Angabe der beteiligten Forscher- gruppen, der Dauer, Kosten und Ergebnisse, 3. die geplanten Vorhaben in entsprechender Anwendung von Nr. 2. (3) Die Hochschule hat die Aufgabe, Forschungsleistungen unter Berücksichtigung von Forschungsinhalt, -ge- genstand und der aufgewandten Mittel zu bewerten (Evaluierung). Anhaltspunkte für die Bewertung sind insbesondere wissenschaftliche Qualifizierungsverfahren, Preise, Publikationen, Drittmittelvorhaben. (4) Die Hochschulen stimmen sich bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben ab und entwi- ckeln ein gemeinsames Evaluierungsverfahren. Sie arbeiten mit anderen Forschungseinrichtungen zusammen; dies schließt den Austausch von Forscherinnen und Forschern ein. § 37 Forschung mit Mitteln Dritter (1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Für die Durchführung findet § 25 des Hochschulrahmengesetzes Anwendung. (2) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 kann in der Hochschule durchgeführt und gefördert werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und die dienstlichen Pflichten der beteiligten Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden. (3) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 ist über den Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum dem Präsidium anzuzeigen. Der Fachbereich oder das Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsi- dium nach Beratung mit dem Senat. (4) Forschungsvorhaben nach Abs. 1, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden auf Antrag des Mit- glieds, das das Vorhaben durchführen will, von der Präsidentin oder dem Präsidenten in dienstrechtlicher und vom Präsidium in organisatorischer Hinsicht überprüft. (5) Von der Hochschule verwaltete Drittmittel Privater sind verzinslich anzulegen. Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnah- men, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt. (6) Abs. 1 bis 5 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend. § 38 Forschungsförderung (1) Zur Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Publikationen, des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und ausgewählter Forschungs- und künstlerischer Projekte können die Hochschulen Reinerlöse aus ihren Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie die Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal-, Sachmitteln und Einrichtungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten verwenden. (2) Die Hochschulen können ihre Mitglieder bei der Anmeldung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten unterstützen, wenn sie an den Reinerlösen beteiligt werden. VIERTER ABSCHNITT Organisation § 39 Satzungsrecht (1) Der Senat gibt der Hochschule mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung. (2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbeson- dere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses, der Leistungsorientierung, der Pro- Page 18 fessionalisierung der Verwaltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem Abschnitt abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel). (3) Die Grundordnung kann die Aufgaben der Studentenschaft und ihre Organisationsstruktur abweichend vom Neunten Abschnitt regeln. Die Geltungsdauer der Bestimmungen ist zu befristen; ihre Auswirkungen sind zu evaluieren. (4) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen. (5) Satzungen der Hochschule und der Studentenschaft werden im Staatsanzeiger veröffentlicht; das Präsidium kann beschließen, dass sie stattdessen in der Hochschulzeitung veröffentlicht werden. Benutzungs- und andere Anstaltsordnungen werden durch Aushang in der betroffenen Hochschuleinrichtung für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht." § 40 Senat (1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums. (2) Der Senat ist zuständig für die 1. Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahlordnung, 2. Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen und andere Forschung, Lehre und Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht, 3. Entscheidung über Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte, 4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, 5. Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 8 Abs. 4, 6. Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen, 7. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 88 Abs. 2 und dem Budgetplan, 8. Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche, 9. Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen, 10. Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche, 11. Stellungnahme zum Frauenförderplan, Entscheidung über Widersprüche der Frauenbeauftragten bei Beru- fungsvorschlägen, 12. Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums, 13. Mitwirkung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten, 14. Mitwirkung bei der Einsetzung von Berufungskommissionen, 15. Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums. (3) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen. (4) Mitglieder des Senats sind: 1. Neun Mitglieder der Professorengruppe, 2. drei Studierende an Universitäten, fünf Studierende an Fach- und Kunsthochschulen, 3. drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten, ein wissenschaftliches Mitglied an Fach- und Kunsthochschulen, 4. zwei administrativ-technische Mitglieder. Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach den §§ 45 und 46 gehören dem Senat auch die Stell- vertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen. (5) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören. (6) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. § 41 Ausschüsse und Kommissionen (1) Beschlüsse des Senats können in Ausschüssen und Kommissionen vorbereitet werden; die Mitgliedergrup- pen sollen entsprechend der Aufgabenstellung des Gremiums vertreten sein. Über die Einsetzung von Aus- schüssen und Kommissionen entscheidet der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sollen dem Gremium Angelegenheiten zur abschließenden Behandlung überwiesen oder Entscheidungsbefugnisse des Senats über- tragen werden, bedarf dies zusätzlich der Mehrheit der Mitglieder der Professorengruppe. Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen werden von den Gruppen im Senat benannt. (2) Für Aufgaben, die die Belange mehrerer Fachbereiche berühren, kann der Senat auf Antrag oder nach An- hörung der beteiligten Fachbereiche Gemeinsame Kommissionen einrichten und das Verfahren regeln. Der Se- nat kann mit Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Fachbereiche einer Gemeinsamen Kommission Ent- scheidungsbefugnisse übertragen. § 42 Präsidium (1) Das Präsidium (Leitung der Hochschule) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab. (2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler an. (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stim- mengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung ent- scheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. (4) Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu, stellt die Wirtschaftsplanung auf und stimmt den Strukturplänen der Fachbereiche zu. (5) Das Präsidium entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen. Es entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Einrichtung und Aufhebung der Fachbereiche, über die Einrichtung und Aufhebung der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, bei zentralen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats. (6) Das Präsidium beteiligt den Hochschulrat nach Maßgabe des § 48 an den Planungs-, Struktur- und Organi- sationsentscheidungen. (7) Das Präsidium entscheidet über die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren. Über Leistungs- bezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat, wenn das Budget des Fachbereichs zusätzlich belastet wird. (8) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Benutzungsordnungen und die Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist. § 43 Erweitertes Präsidium (1) Das Präsidium berät zusammen mit den Dekaninnen und Dekanen gemeinsame Angelegenheiten in Haus- halt, Personal, Organisation und Verwaltung. Die Frauenbeauftragte, die Vertrauensperson der Schwerbehin- derten sowie die Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses und des Personalrats können an den Sitzungen teilnehmen. (2) Das Präsidium stellt im Benehmen mit den Dekaninnen und Dekanen die Wirtschaftsplanung auf und legt die Grundsätze für die Zielvereinbarungen sowie die Budgets fest. § 44 Präsidentin oder Präsident (1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter des Personals der Hochschule und wird insoweit von der Kanzlerin oder dem Kanzler ver- treten. Das Aufsichts- und Weisungsrecht schließt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben ein. Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts. (2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und -ausschüsse eingelegt worden sind. (3) Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Sitzungsterminen und Tagesordnungen des Senats und der Fachbereichsräte unterrichtet und kann in dringenden Fällen ihre Einberufung verlangen. Sie oder er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen. (4) Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu un- terrichten. (5) Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Ministerium zu unterrichten. § 45 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. (2) Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Senat erörtert die in die engere Wahl gekommenen Bewerbungen mit dem Ministerium; die Wahl bedarf des- sen Bestätigung." (3) Die Landesregierung beruft die gewählte Person in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit. (4) Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Lan- des, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. (5) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats ab- gewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl kann nur mit Zustimmung des Hochschulrats gestellt werden. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet. § 46 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten leiten zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Hochschule. (2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für mindestens drei Jahre gewählt. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident kann hauptberuflich tätig sein; die Amtszeit beträgt fünf Jahre, wählbar sind auch Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Hochschule angehören. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 5 entsprechend. Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten eine Entschädigung; dies gilt nicht, wenn Beschäf- tigte der Hochschule entsprechend ihrer Belastung durch das Amt von dienstlichen Verpflichtungen befreit werden. Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert. § 47 Kanzlerin oder Kanzler (1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr. (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehr- jährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für die Dauer von acht Jahren in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Ministerium kann verlangen, dass der Vorschlag drei Personen umfasst. (3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Position muss der früheren vergleichbar sein. § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 48 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu beraten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern. (2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen 1. zur Hochschulentwicklungsplanung, Studiengangsplanung und Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre, 2. zu den Evaluierungsverfahren, 3. zu den Zielvereinbarungen, 4. für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung, 5. für den Wissens- und Technologietransfer. Der Hochschulrat nimmt Stellung 1. zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten, 2. zum Budgetplan, 3. zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, 4. zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche. Der Hochschulrat beteiligt sich entsprechend § 90 Abs. 2 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hoch- schule. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. (3) Der Hochschulrat kann dem Senat einen Wahlvorschlag für die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsi- denten unterbreiten; § 72 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf der Zustimmung des Hochschulrats. (4) Dem Hochschulrat gehören vier Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft und beruflichen Praxis und drei Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. (5) Die Mitglieder des Hochschulrats sind ehrenamtlich tätig. Sie werden im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag des Präsidiums vom Ministerium für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren bestellt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht vorgeschlagen werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt. (6) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden. § 49 Fachbereich (1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamt- verantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. (2) Einem Fachbereich gehören in der Regel zwanzig oder mehr Professuren, an Fachhochschulen und Kunst- hochschulen zwölf oder mehr Professuren an. § 50 Fachbereichsrat (1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für: 1. Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen, 2. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, 3. Abstimmung der Forschungsvorhaben, 4. Feststellung des Strukturplans, 5. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 88 Abs. 4, 6. Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission, 7. Entscheidungen nach § 32, Vorschläge nach § 33 sowie Beauftragungen nach § 8 Abs. 4", 8. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, 9. Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen, 10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung. (2) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissen- schaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Fachhochschule sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein Mitglied der Gruppen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 oder 4. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. (3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat. (4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein. § 51 Dekanat (1) Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus. Es schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen des Strukturplans und der Zu- sagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluierungsverfahren administrative Hilfestellung. (2) Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiende- kanin oder der Studiendekan an. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, im Übrigen gelten die §§ 44 Abs. 4 und 46 Abs. 3 entsprechend. In Fachbereichen mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin oder dem Dekan und der Studiendekanin oder dem Studiendekan besteht. (3) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. (4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des De- kans. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt. (5) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder des Dekanats mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für in der Regel drei Jahre; das Präsidium kann eine andere Amtszeit festlegen. § 52 Dekanin oder Dekan (1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der De- kan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre ver- pflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht inso- weit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbe- reichs die Personalmaßnahmen nach § 77 des Personalvertretungsgesetzes vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen. (2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben. § 53 Fachbereichsausschüsse und -kommissionen (1) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören. Der Kommission gehören an einer Universität oder Kunsthochschule fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Fachhochschule drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Jeder Kommission soll mindestens eine Wissenschaftlerin angehören. Auf Antrag des Dekanats kann der Senat die Kommission anders zusammensetzen. Die Kommission überträgt einem Mitglied der Professorengruppe den Vorsitz. Die Kommissionsvorsitzende oder der -vorsitzende ist berechtigt, den Vorschlag der Kommission im Senat zu vertreten. (2) Der Fachbereichsrat kann einen Studienausschuss einrichten. Der Studienausschuss erarbeitet Vorschläge für das Dekanat zur Planung und Durchführung des Studienangebots, zur Verteilung der Lehrveranstaltungen auf das Lehrpersonal des Fachbereichs sowie zur Wahrnehmung der Studienfachberatung, erstellt die Studien- pläne für die jeweiligen Studiengänge und den Lehrbericht des Fachbereichs. Er erarbeitet Beschlussvorlagen für Studien- und Prüfungsordnungen. Dem Studienausschuss gehören drei Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied an; an einer Fachhochschule kann an die Stelle des wis- senschaftlichen Mitglieds eine Studierende oder ein Studierender treten. Die Mitglieder werden von der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat gewählt. Den Vorsitz im Studienausschuss führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. Ihre oder seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Dem Studienausschuss gehören bis zu zwei Mitglieder des Fachschaftsrats mit beratender Stimme an; sie werden vom Fachschaftsrat entsandt. (3) Der Fachbereichsrat kann weitere Ausschüsse und Kommissionen bilden. In ihnen ist eine angemessene Beteiligung der Gruppen sicherzustellen. § 54 Wissenschaftliche Einrichtungen und technische Einrichtungen (1) In einem Fachbereich können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden. (2) Das Dekanat legt die Organisationsstruktur der wissenschaftlichen Einrichtung fest und bestimmt, welche Mitglieder ihr angehören. Die Geschäftsführung ist einer Professorin oder einem Professor zu übertragen. Für die in der Einrichtung tätigen Mitglieder ist eine Vertretung vorzusehen. (3) Für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre können zentrale wissen- schaftliche Einrichtungen (wissenschaftliche Zentren) gebildet werden, wenn sie die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche betreffen. (4) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines oder mehrerer Fachberei- che unterstützt wird, in größerem Umfang Personal- und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können technische Einrichtungen gebildet werden; Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Die Leitung und Verwaltung von zentralen technischen Einrichtungen regelt das Präsidium, die der technischen Einrichtungen der Fachbereiche das Dekanat. § 55 Lehrerausbildung (noch gültig bis 31.07.2005) (1) An jeder Universität, die Lehramtsstudiengänge anbietet, wird eine gemeinsame Einrichtung der an der Lehrerausbildung beteiligten Fachbereiche gebildet. Das Nähere über Zusammensetzung und Organisation regelt die Grundordnung der Universität. (2) Die Einrichtung für Fragen der Lehrerausbildung hat folgende Aufgaben: 1. Sie beschließt über die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebo |