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| Meistertitel, Meisterprüfungen & Meisterkurse Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung an den zuständigen Fachschulen, mögliche Fachrichtungen, Lerninhalte, Dauer, Prüfungsablauf, Kursangebote |
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Fortbildung zum/zur Industriemeister/in
Mögliche Fachrichtungen - Akustik und Trockenbau - Bekleidung - Betonsteinindustrie - Buchbinderei - Chemie - Digital- und Printmedien - Elektrotechnik - Flugzeugbau - Fruchtsaft und Getränke - Gebäudetechnik - Gießerei - Glas - Gleisbau - Holz - Holzbearbeitung - Holzverarbeitung - Hüttentechnik - Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) - Keramik - Kraftverkehr - Kunststoff und Kautschuk - Lack - Lebensmittel - Leit- und Sicherungstechnik - Eisenbahn - Leitungsbau - Luftfahrttechnik - Mechatronik - Metall - Naturwerkstein - Optik - Papierverarbeitung - Pharmazie - Polsterei - Polstermöbel - Rohrleitungsbau - Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb - Rohrnetz - Schwerpunkt Gas, Wasser - Sägeindustrie - Technische Wagenbehandlung - Eisenbahn - Textilwirtschaft Dauer Die Dauer kann sehr stark variieren, je nach Anbieter und Ausbildungsform. Teilzeitlehrgänge dauern in etwa 2 bis 3,5 Jahre; Vollzeitangebote liegen zwischen einem und 3 Jahren; Fernunterricht bis 2,5 Jahre; Wochenendunterricht oft mehr als 4 Jahre. Die Zulassung zur Industriemeisterprüfung ist nicht an den Besuch eines bestimmten Lehrgangs gebunden. Zugangsvoraussetzungen Ein bestimmter Schulabschluss ist nicht vorgegeben. Berufliche Voraussetzungen sind: - eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der jeweiligen Fachrichtung zugeordnet werden kann und eine einschlägige Berufspraxis von mindestens 2 Jahren oder - eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und eine einschlägige Berufspraxis von mindestens 3 Jahren oder - falls keine abgeschlossene Ausbildung vorliegt, eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit. Beim Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, sind Ausnahmen von den geforderten Zulassungsvoraussetzungen möglich. Es können Auswahlverfahren hinzu kommen. Lerninhalte Im fachübergreifenden Teil: - welche Tätigkeiten Industriemeister/innen im Betrieb ausüben - Daten zu ermitteln, um einen Fertigungsplan zu erstellen - mit welchen Methoden der Materialbedarf bestimmt wird - Terminkontrollen durchzuführen - wie Kostencontrolling umgesetzt wird - die volks- und betriebswirtschaftliche Bedeutung von Investitionen - einzelne Wirtschaftssektoren zu unterscheiden - Merkmale verschiedener Unternehmensformen - wichtige Funktionen, die Organisationen und Verbände in der Wirtschaft wahrnehmen - Aufgabenbereiche in der Fertigungsplanung - Funktionen und Inhalte des Grundgesetzes - arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, Datenschutzrecht, Umweltschutzrecht - Einflüsse, die Gruppen auf das soziale Verhalten von Mitarbeitern haben - wie Arbeitsplätze zu gestalten sind und welche sozialen Maßnahmen ergriffen werden können, um das Betriebsklima bzw. die Produktivität zu verbessern - welche Führungstechniken und -grundsätze für Industriemeister/innen von Bedeutung sind - Ursachen und Lösungsmöglichkeiten für betriebliche Konflikte zu finden Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil: - Grundlagen der Berufsausbildung - Ausbildung planen und durchführen - bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken - Ausbildung am Arbeitsplatz, in der Gruppe - Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung - der Jugendliche in der Ausbildung - Lernprozesse fördern - Ausbildungsabschluss Prüfungsablauf Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einem berufs- und arbeitspädagogischen Teil und der Prüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin. Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil wird eine praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden gefordert. Weiterhin wird schriftlich und mündlich geprüft. Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines Fachgesprächs. Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil wird befreit, wer Kenntnisse nachweisen kann, die der Ausbilder-Eignungsverordnung der gewerblichen Wirtschaft entsprechen. Jeder nicht bestandene Teil der Industriemeisterprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bereits bestandene Prüfungsteile können dabei angerechnet werden, wenn man sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Prüfung wird durch den Meisterprüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgenommen. Kosten - Lehrgangsgebühren für Vorbereitungslehrgänge - Aufwendungen für Lernmittel - Prüfungsgebühren |
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Abschlussbezeichnungen
Bundesweit: - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Akustik und Trockenbau - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Bekleidung - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fruchtsaft und Getränke - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lack - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Leit- und Sicherungstechnik - Eisenbahn - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Naturwerkstein - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb im Bereich Gas und/oder Wasser und/oder Fernwärme - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Rohrnetz - Schwerpunkt Gas, Wasser (Geprüfte Rohrnetzmeisterin) - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Technische Wagenbehandlung - Eisenbahn - Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft Durch die Industrie- und Handelskammern geregelt: - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Betonsteinindustrie - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Flugzeugbau - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Gebäudetechnik - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Gießerei - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Gleisbau - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Holz - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Holzbearbeitung (Sägewerksmeisterin) - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Holzverarbeitung - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Hüttentechnik - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Keramik - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Leitungsbau - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Luftfahrttechnik - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Optik - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Polsterei - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Polstermöbel - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Rohrleitungsbau - Industriemeister/Industriemeisterin - Fachrichtung Sägeindustrie |
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Bundesweite Prüfungsordnungen
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei, vom 10.06.1988, zuletzt geändert am 15.04.1999 (BGBl. I. S. 711) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2337) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien vom 27.06.2003 (BGBl. I S. 1054) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004 (BGBl. I S. 3133) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas vom 09.04.1980 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert am 15.04.1999 (BGBl. I S. 711) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung vom 29.06.1993 (BGBl. I S. 1117), geändert durch Verordnung vom15.04.1999 (BGBl. I S. 711) - Verodnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfter Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 25.08.1982 (BGBl. I S. 1245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.04.1999 (BGBl. I S. 711) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 27.061984 (BGBl. I S. 847), zuletzt geändert am 15.04.1999 (BGBl. I S.711) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel,vom 21.08.1985 (BGBl. I S. 1695), geändert am 15.04.1999 (BGBl. I S. 711) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall, vom 12.12.1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.07.2002 (BGBl. I S. 2904) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung vom 04.05.1983 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert am 15.04.1999 (BGBl. I S. 711) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie, vom 19.05.1989, geändert am 15.04.1999 (BGBl. I S. 711) - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17.01.2006 (BGBl. I S. 74) Sonstiges - Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 16.02.1999 (BGBl. I S. 157), berichtigt am 30.03.1999 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert am 28.05.2003 (BGBl. I S. 783) - Rahmenstoffplan für die Ausbildung der Ausbilder vom 11.03.1998 - Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) (BBiG 2005 Berufsbildungsgesetz) |
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