
29.06.2006, 11:57
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Transparenz am Kapitalmarkt
Zitat:
Mehr Transparenz am Kapitalmarkt
Zur Verabschiedung des Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie durch das Bundeskabinett erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz führt zu einer deutlichen Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz über das europarechtlich Notwendige hinaus. Künftig wird schon derjenige, der mehr als 3 % der Stimmrechte an einem börsennotierten Unternehmen erwirbt, dieses dem Emittenten sowie der BaFin melden und die Information europaweit bekannt machen. Ergänzt wird die niedrigere Meldeschwelle durch verschärfte Pflichten zur Aggregation von Stimmrechten. Die gegenwärtige Rechtslage zur Zusammenrechnung von dinglich ausgestalteten Optionen mit entsprechenden Aktienbeständen wird beibehalten. Die Kombination dieser Maßnahmen soll die Transparenz von Beteiligungen verbessern und ein unbemerktes "Anschleichen" an Emittenten erschweren.
Auch bei der notwendigen Information von Insiderinformationen von den Emittenten wird im Interesse der Transparenz mehr als das europarechtliche Minimum verlangt: Emittenten müssen Insiderinformationen, Directors' Dealings, Stimmrechtsmitteilungen, Finanzberichte und zusätzliche Angaben einem Bündel unterschiedlicher Medien zusenden, welche die Information europaweit verbreiten können. Der Emittent hat den Erfolg der Publikation bei Insiderinformation wie bisher sicherzustellen, d.h. er muss dafür Sorge tragen, dass die Information am Ende auch tatsächlich "öffentlich" ist; damit wird den Anforderungen der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie entsprochen.
Im Übrigen folgt der Entwurf dem Grundsatz der "Eins zu Eins"-Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in nationales Recht. Hervorzuheben sind dabei folgende Punkte:
- Informationspflichten von Emittenten an organisierten Märkten: Der Entwurf verschiebt die Vorschriften vom Börsengesetz und der Börsenzulassungsverordnung nach Anpassung ihres Inhalts in das Wertpapierhandelsgesetz. Damit ist ein Wechsel der Aufsichtszuständigkeit von den Zulassungsstellen der Börsen auf Landesebene hin zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Bundesebene verbunden.
- Publikationspflichten hinsichtlich der Rechnungslegung: Nach der Richtlinie müssen Emittenten einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht, Aktienemittenten zusätzlich eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung veröffentlichen. Dies wird von unseren Kapitalmarktunternehmen schon jetzt geleistet. Teilweise gehen die Anforderungen an den Kapitalmärkten noch weiter. So verlangt z.B. die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse seit einigen Jahren Quartalsberichte. Diesem Umstand trägt der Entwurf gleichfalls Rechnung: Diese Unternehmen müssen keine Zwischenmitteilungen ihrer Geschäftsführung erstellen. Hier ersetzt der Quartalsbericht die Zwischenmitteilung.
- Bürokratieabbau: Künftig wird kein Antrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht notwendig sein, um eine Befreiung des Handelsbestands der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen von der Stimmrechtsmitteilungspflicht zu erlangen.
- Über die Umsetzung der Transparenzrichtlinie hinaus stellt der Entwurf auch die Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen im Falle der Insolvenz eines Unternehmens sicher. Diese gesetzliche Regelung ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Inpflichtnahme des Insolvenzverwalters nach dem bestehenden Recht abgelehnt hat, notwendig geworden.
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Quelle:
Bundesministerium der Finanzen
http://www.bundesfinanzministerium.d...6__PM0077.html
Pressemitteilung Nr. 77/2006
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