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Waschprogramm
Verbrechen lohnt sich (nicht). Aber wie wird aus schmutzigem Geld sauberes Kapital ? Eine Einführung in die Kunst der Finanztransaktion. Text: Alexander Bittmann ----- Es gibt so gut wie keine Romantik mehr, nirgends. Ihr Marktanteil wird immer kleiner. Woher wir das wissen? Aus Pullach, vom Bundesnachrichtendienst (BND). Denn dort, wo Agenten und Fahnder schmierige Netzwerke observieren, winken Profis müde ab, wenn irgendwo der alte Spruch vom Verbrechen aus Leidenschaft fällt. Alte Hüte. Raritäten. Nischengeschäfte. „Die meisten Verbrechen werden aus Gewinnstreben begangen“, weiß man beim BND. Und das zunehmend organisiert. Nicht der kleine Raub, ein Zwischendurch-Überfall da, ein Diebstahl dort, prägen die Branche, sondern organisierte Kriminalität. Deren herausragendes Charakteristikum ist es, dass in der Regel Erlöse in beachtlicher Größenordnung anfallen. Durch Einschleusung in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf unter Beanspruchung von Geldwäsche-Instrumenten sollen diese illegal erwirtschafteten Vermögenswerte für die kriminellen Organisationen erhalten und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Die Erlöse aus kriminellen Aktivitäten werden dabei so transformiert, transportiert, überwiesen und gewechselt, dass tatsächliche Herkunft und rechtliche Verhältnisse nicht nachvollzogen bzw. festgestellt werden können. Das ist die Definition von Geldwäsche, wie sie beim BND im Buche steht. Nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds werden zwischen 590 und 1500 Milliarden US-Dollar pro Jahr auf diese Weise gesäubert – die Bandbreite ergibt sich aus der kriminellen Natur der Sache. Gewaschenes Geld finanziert auch den Terrorismus – folgerichtig wird seit dem 11. September mit hohem Aufwand danach gefahndet. Doch die Erfolge sind bescheiden. Von den bisher weltweit blockierten 112 Millionen Dollar stammen weniger als die Hälfte aus dem Umfeld Bin Ladens. Und genau genommen handelt es sich auch bei den Bin-Laden-Geldern nicht um Mittel aus kriminellen Geschäften. Bin Laden hat sein Vermögen geerbt und im Straßenbau vermehrt. Michael Kilchling, Geschäftsführender Referent Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg, hält die Idee, Terroristen via Geldwäsche-Fahndung trockenzulegen, für einen Irrweg: „Schwer vorstellbar ist, dass Terroristen wegen Geldwäsche verurteilt würden.“ Den Ermittlern geht es ohnehin vielmehr darum, die Wege der Finanzströme nachzuvollziehen, um an die Drahtzieher heranzukommen. Ob es Bin Laden jemals so gehen wird, wie dem Mafiosi Al Capone vor mehr als 70 Jahren, ist zweifelhaft. Al Capone verrieten die Spuren, die sein Geld hinterließ. Der legendäre Boss der Unterwelt aus Chicago wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er die Herkunft seiner Gewinne nicht nachweisen konnte. Er investierte die Profite aus Glücksspiel, Prostitution und Spirituosenhandel in Laundromats, jene Waschsalons, die wohl den Begriff Money Laundering, Geldwäsche, prägten. Doch heute ist es weit schwieriger, die Wege illegaler Gelder zu verfolgen. Terrorgruppen nutzen für ihre Finanztransfers selten das offizielle Bankensystem. Sie bevorzugen Schattenbankensysteme. Zahlungen werden telefonisch an Agenten im Ausland angewiesen. Forderungen werden durch Warenlieferungen aus-geglichen. Für Außenstehende ist dieses auf jahrhundertealten Strukturen beruhende „Hawala-Banking“ völlig intransparent. In Europa und den USA sollen nun Softwareprogramme dem schmutzigem Geld auf seinem Weg in den Finanzkreislauf auf die Spur kommen. Doch die Fehlerquote ist hoch. So führen bereits unregelmäßige Bareinzahlungen, beispielsweise aus dem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges dazu, dass ein Kunde auf die Liste der Verdächtigen gesetzt wird. „Im Prinzip schlummert in uns allen ein Geldwäscher“, sagt der Direktor des Geschäftsbereiches Recht des Bundesverbandes Deutscher Banken, Torsten Höcher. Zudem sind die Banken personell kaum in der Lage, das von der EU-Geldwäscherrichtlinie geforderte „Know your customer“-Prinzip umzusetzen. Erwischt werden vor allem kleine Steuersünder. Geld waschen vom Notebook aus Erschwerend kommt hinzu, dass der moderne Gangster bestens vertraut ist mit den neuen Informationstechnologien. Die Deregulierung der Finanzmärkte macht ihm sein dunkles Schaffen ebenfalls erheblich leichter: Devisenkontrollen sind in den meisten Ländern abgeschafft worden. Via Modem und Notebook kann sich jeder, der über 200000 Dollar oder Euro verfügt, als Geldwäscher betätigen. Und das ganz ohne Bargeld. Es dauert nur ein paar Minuten, um von überall in der Welt ein Schweizer Nummernkonto zu eröffnen. Fünf bis sechs Tage später sind die Kontounterlagen da. Fällige Gebühren: 950 Dollar, zahlbar per Kreditkarte. Das Placement – Einschleusen – schmutziger Gelder ist die riskanteste Phase der Geldwäsche. Mit Reisescheck, Postanweisung, Kreditkarte oder mit Fax-Money in Tranchen unterhalb der identifizierungspflichtigen Grenze von 2500 Euro bei Fremdwährungszahlungen und Finanztransfers und 12500 Euro bei Auslandszahlungen lässt sich schmutziges Geld von Deutschland aus transferieren, ohne dass Bankmitarbeiter Fragen stellen. Ist das Geld platziert, folgt Phase zwei der Geldwäsche. Sie dient der Verschleierung: Dazu eröffnet ein Mittelsmann für 150 Dollar einen für einheimische Steuerbehörden unsichtbaren Asset Protection Offshore Trust (A.P.O.T.) über eine Firma wie The Harris Organization in Panama. Das Geld wird dort nur verbucht und bleibt auf dem zuerst eröffneten Schweizer Nummernkonto. Um die Steuervorteile und die Anonymität der Briefkastenfirma zu nutzen, braucht man nicht einmal hinzufahren, um seinen Pass vorzuzeigen. Für alle Fälle bietet Firmenchef Marc Harris sogar die Bestellung eines zweiten oder dritten Passes übers Internet an. Marc Harris sitzt seit Juni 2003 in Miami im Knast. Der Trick: Der Trust ist keine juristische Person, er bezeichnet lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber. Weil der Trust auch nicht in ein öffentliches Register eingetragen wird, kann der Treugeber vollkommen anonym bleiben. Der Treuhänder oder ein Agent in Panama wickelt dann Finanztransfers auf Anweisung seines Kunden ab. Und deponiert weitere Gelder, die auf den Namen des Offshore-Trusts lauten, ohne dass er seine Identität offen legen muss. Treuhänder sind meist Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Vermögensverwalter. Sie sind die idealen Geldwäscher, denn für sie entfällt die Pflicht für Verdachtsanzeigen bei Geldwäsche. Und sie schützen die Identität ihrer Kunden. Nachdem der Vorwaschgang abgeschlossen ist, folgt die Hauptwäsche: Anonyme Börsengeschäfte sind dafür gut geeignet. Der Verwalter des Offshore-Kontos, das kann einer der 250 Mitarbeiter der Investmentfirma von Marc Harris sein, transferiert Gelder via Korrespondenzbanken nach New York, London oder Frankfurt, wo es an der Börse investiert wird. Kommen Ermittler dem Geld dennoch auf die Spur, kann der Treuhänder den Trust auf ein anderes Offshore-Gebiet übertragen. Trust-Vermögen zu konfiszieren ist also fast unmöglich. Der mühsame Hürdenlauf der Justiz Im Jahr 2002 sind nach Auskunft des Strafrechts-Experten Michael Kilchling in Deutschland 294 Millionen Euro aus organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorfinanzierung sichergestellt worden. Sabine Vogt, Expertin für Geldwäschedelikte des BKA, sagt: „Die so genannte Weiße-Kragen-Kriminalität ist um ein Vielfaches schwieriger aufzuklären als das normale Verbrechen.“ Die Rückverfolgung der Geldkreisläufe ist ein juristischer Hürdenlauf: „Drei Jahre haben wir im Fall eines deutschen Unternehmers ermittelt, der mit Hilfe überhöhter Rechnungen Subventionsgelder in Höhe von fünf Millionen Mark abzweigte, die für den Aufbau einer Bäckerei in Russland bestimmt waren. Das Geld lief über Russland, Litauen, Kanada und Luxemburg“, berichtet Vogt. An jedes der betreffenden Länder musste ein Rechtshilfegesuch gestellt werden. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung vergingen weitere zwei Jahre. Oft stellt sich die Frage, so Vogt, wo die Straftat überhaupt begangen worden ist. Geldwäsche in großem Stil „lässt sich nicht national bekämpfen, es müssen internationale Standards gesetzt werden“. In Deutschland ist der Straftatbestand der Geldwäsche erst Anfang der neunziger Jahre eingeführt worden. Seither ist nicht mehr nur die Straftat, sondern auch der Umgang mit dem durch sie erzielten Gewinn strafbar. Wer Gewinne aus schweren Straftaten verschleiert, verstößt gegen das Geldwäschegesetz. Paragraf 261 des Strafgesetzbuches sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Geldwäsche wird also härter bestraft als manche ihrer Vortaten. Doch was nützt das, wenn keine Beweise erbracht werden können? In der Praxis gibt es deshalb kaum Verurteilungen wegen Verschleierns illegaler Geldströme. Verdachtsanzeigen dienen der in Deutschland neu geschaffenen Financial Intelligence Unit (FIU), Gewinne aus kriminellen Geschäften an der Schnittstelle zwischen illegalem und legalem Geldkreislauf abzuschöpfen. Experten schätzen, dass hier zu Lande weniger als 20 Prozent der Gewinne aus organisierter Kriminalität sichergestellt werden. „Es ist schwierig, die verdächtigen Vermögenswerte jeweils konkreten Straftaten und Personen zuzuordnen“, beschreibt Kilchling das Problem: „Sind Gelder erst einmal im Geldkreislauf untergebracht, erscheint die Nachvollziehbarkeit von verwirrenden Kreuz- und Querüberweisungen im Zeitalter des weltweiten Electronic Banking zunehmend unmöglich.“ Wirre Überweisungen sind ein Indiz Gelungen ist das den Genfer Staatsanwälten im Privatisierungsskandal um die ostdeutschen Leuna-Minol-Raffinerien. Die Lobbyisten Dieter Holzer und der ehemalige Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, Ludwig-Holger Pfahls inszenierten regelrechte Transaktionskaskaden. Zwischen 1987 und 1997 bewegten sie 130 Millionen Euro zwischen Liechtensteiner Trusts, Schweizer und Luxemburger Banken, Offshore-Firmen auf Antigua und in Panama. Der Genfer Untersuchungsrichter Paul Perraudin sieht darin eine „unsinnige wirtschaftliche Struktur, die einen konkreten Verdacht der Geldwäscherei begründet“. Unzählige Devisen- und Kassageschäfte zwischen den gleichen Banken über Konten eines anderen wirtschaftlich Berechtigten sind klassische Geldwaschtransaktionen. Das Verwirrspiel dieser Kickback-Überweisungen dient dazu, den Fluss des Geldes und die Identität des Empfängers zu verschleiern. 40 Millionen Euro wurden an Politiker, Mittelsmänner und an leitende Elf-Manager als Gegenleistung dafür weitergereicht, dass der französische Konzern für die Übernahme der Leuna-Raffinerien Subventionen in Höhe von einer Milliarde Euro kassieren konnte. Grundlage für die Zuwendung waren eine fiktive Investitionskostenstudie, ein vordatierter Provisionsertrag und künstliche Zinskosten. Drehkreuze im Elf-Leuna-Finanzkomplex waren die DSL Bank Luxembourg, die SBV St. Gallen, die Liechtensteiner Landesbank sowie die Verwaltungs- und Privatbank AG, Vaduz. Vertreten von 80 Spitzenanwälten, sitzen 37 ehemalige Manager, Mittelsmänner und Politiker im laufenden Pariser Verfahren auf der Anklagebank. Die Vorwürfe: Betrug, Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen, Hehlerei und Geldwäsche. Ob Sinn und Zweck der Geldflüsse in dem Mamutprozess transparent werden, ist fraglich. Onshore – Offshore – Finanzrecycling Denn Geldwäscher waren schon immer erfinderisch. Das klassische Geldwäschegeschäft, mit dem auch die modernen Saubermänner heute noch arbeiten, den Parallelkredit (Back-to-back Loan), erfand der Buchhalter des Chicagoer Mobs, der legendäre Meyer Lansky. Meyer Lansky wandte sich in den dreißiger Jahren an eine Schweizer Bank. Das kriminelle Geld wurde über Schuldverschreibungen, Schecks, Wechsel und Bargeld auf ein Nummernkonto eingezahlt. Ein darauf aufgenommenes Bankdarlehnen diente dazu, das gewaschene Geld in die USA zu retransferieren. Mit neuem schmutzigem Geld wurde das Darlehen zurückgezahlt. Das moderne Finanzrecycling war geboren. Heutzutage nutzen Geldwäscher Kredittransfergeschäfte zur Steuervermeidung. So hinterzog die KBLux für belgische Kunden Steuern in Milliardenhöhe. Dazu brachte die KBLux beispielsweise eine Anleihe in Höhe von 47 Millionen belgischen Franc heraus. Auf diese nahm das belgische Finanzkonglomerat KBC, an der die KBLux Großaktionär ist, einen Kredit in gleicher Höhe auf. Das Geld wurde auf eine panamesische Gesellschaft übertragen, von wo es an die KBLux zurückfloss. Kreditgeber und Kreditnehmer sind also identisch gewesen: Die KBLux zahlte sich selbst Zinsen auf die fiktive Anleihe. Da das Geschäft über eine Offshore-Gesellschaft gelaufen ist, handelt es sich juristisch gesehen um voneinander getrennte Geschäfte. Das schwarze Loch der Weltwirtschaft Auf den Caymans in der Karibik sind 60000 International Business Corporations (IBC) registriert. Die meisten von diesen Unternehmen betreiben ihre Geschäfte offshore. Der Inhaber ist also nicht auf den Caymans ansässig. Er nimmt die Inhaberaktie seines IBC einfach mit. Auf ihr ist nur das Emissionsdatum, nicht der Name des Gründers vermerkt. Vor Nachforschungen sind die Gesellschaften durch ein strenges Bankgeheimnis geschützt. Wer es verletzt, dem drohen hohe Geld- und Freiheitsstrafen. Geldwäscherei ist auf den Caymans erst seit 2000 ein kriminelles Vergehen. Statistisch gesehen, ist hier jeder Einwohner mehrfacher Millionär. Unternehmen brauchen keine Gewinn- und Kapitalsteuer abzuführen, solange sie ihre Geschäfte offshore betreiben. Steuerflüchtlinge, afrikanische Potentaten, Waffenhändler, Börsenhaie und Anlagebetrüger haben mehr als 800 Milliarden Dollar auf die drei britischen Inseln in der Karibik übertragen. Das entspricht einem Fünftel der gesamten Bankeneinlagen der USA. Und jedes Jahr kommen 120 Milliarden Dollar hinzu. Jährlich verschwinden hunderte von Milliarden Dollar aus den Zahlungsbilanzen der Hochsteuerländer. Niemand weiß genau wohin. Das schwarze Loch der Weltwirtschaft stellt Zentralbanken vor Erklärungsnöte. Offshore-Gebiete erstellen keine Zahlungsbilanzen. Wozu auch. Die Gelder zirkulieren im globalen Finanzsystem, entgrenzt von Zeit und Ort. Die Caymans sind der fünftgrößte Finanzplatz der Welt. 600 Geschäftsbanken sind hier registriert, die meisten ohne physische Präsenz. 47 der führenden Großbanken der Welt sind hier vertreten. Davon allein 20 der größten amerikanischen Banken. Eine Untersuchungskommission des US-Senats kommt zu dem Ergebnis, dass führende amerikanische Banken, wie die Bank of America, Chase Manhattan, die Citigroup und die Bank of New York, nur unzureichende Vorsichtsmaßnahmen gegen Geldwäsche über Offshore-Finanzplätze ergriffen haben. „Fast jede US-Bank, die wir untersuchten unterhält Konten bei verdächtigen Banken oder hat Konten für Offshore-Banken eröffnet“, führte der demokratische Senator Carl Levin aus. In den Strukturen der „unknown territories“ lösen sich die Grenzen zwischen legalen und illegalen Geldquellen auf. Gemeinsam ist den Geldern, dass sie vor dem Zugriff nationaler Steuerbehörden fliehen. Dazu zählen auch nicht deklarierte Zinserträge legaler Vermögen, die über Offshore-Zentren wie Luxemburg gewaschen werden. Legales Geld mutiert zu illegalem. Und wird mit der Steueramnestie für Steuerhinterzieher von Zinseinkünften wieder zu legalem Geld. Wolfgang Hetzer, vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, sieht darin eine Belohnung „jahrelanger krimineller Energie“. Schädlinge der Marktwirtschaft Hunderte von Billionen schmutziger US-Dollar sind seit Entstehen der Offshore-Finanzplätze in den sechziger Jahren ins internationale Finanzsystem geschleust worden. Offshore-Zentren sind die Freihandelszonen der weltweiten Finanzspekulation. Unter ihren Kunden finden sich Drogenbarone, Waffenhändler und Anlagebetrüger. In den hoch entwickelten Ländern stammen 60 Prozent des kriminellen Geldes aus Wirtschaftsverbrechen. Das Waschmittel der modernen Geldwäsche ist die Effizienz der globalen Finanzarchitektur. Im Clearing-System der Börsen wechseln Geld und Wertpapiere den Eigentümer simultan. Allein über die Deutsche Börse liefen im vergangenen Jahr fast 950 Millionen Transaktionen. Davon fast 90 Prozent über den Terminmarkt Eurex. Über die Abrechnungsstelle für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr (Swift) werden im Jahr eine Milliarde Finanztransaktionen zwischen 198 Ländern abgewickelt. Das Problem: Legales Geld lässt sich nicht von illegalem unterscheiden. Der Auftraggeber einer grenzüberschreitenden Zahlungsanweisung ist nur zu identifizieren, wenn die Überweisung bei der Bank registriert worden ist oder bereits eine Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche vorliegt. Banken wissen, dass schmutziges Geld in ihrem System ist. Nur offenbar nicht wo. Karl-Heinz Symann, Leiter der Abteilung Corporate Security bei der Dresdner Bank, formuliert es so: „Fast jedes legale Finanzgebaren kann von Kriminellen zur Verschleierung von Geldwäsche missbraucht werden. Den Geldern sieht man den kriminellen Ursprung nicht an.“ Die Banken sind das wichtigste Bindeglied im Geldwäschezyklus. Und die Kreditinstitute unterschätzen das Reputationsrisiko durch die Integration schmutziger Gelder für ihre eigene Integrität und die des Finanzsystems. So prangerte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) sechs Schweizer Banken wegen grober Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten an. Darunter drei Institute der Credit Suisse Group und die Großbank UBS, welche Kundenvermögen in Höhe von mehr als zwei Billionen Schweizer Franken verwaltet. Die Bank, einer der größten Vermögensverwalter der Welt, fand erst beim vierten Suchanlauf 60 Millionen Dollar aus dem Umfeld des verstorbenen nigerianischen Diktators Sani Abacha. Insgesamt liegen auf Schweizer Konten noch 600 Millionen Dollar des Abacha-Clans. Geldwäsche ist für die Banken ein lukratives Geschäft. Kreditinstitute, die vorsätzlich Geldwäschegeschäfte durchführten, haben bis zu zehn Prozent des schmutzigen Geldes als Provisionen einbehalten. Auch liegt es nicht im Interesse der Banken, besonders hart gegen Geldwäsche vorzugehen, denn damit werden ebenfalls die halb legalen Geschäftemacher und Steuerhinterzieher abgeschreckt. Virtuelle Wettgeschäfte „Die besten organisierten Verbrechen sind die, die wir nicht kennen, die Verbrechen, die nicht in der Statistik zu finden sind“, steht im Global Report „On Crime And Justice“ der Vereinten Nationen. Geldwäscher suchen Intransparenz und Anonymität. Genau das bieten Terminmarktgeschäfte. Optionen und Futures sind von der zukünftigen Preisentwicklung eines Basiswertes abgeleitete Wetten. Dies können Aktien, Zinsen, Währungen, Rohstoffe, Edelmetalle oder Kreditrisiken sein. Grundsätzlich entspricht bei diesen Kunstprodukten der Verlust der einen Kontraktpartei dem Gewinn der anderen. In einem zweijährigen Forschungsprojekt kommen Wolfgang Hafner und der Autor von „Swiss Connection“, Gian Trepp, zu dem Ergebnis, dass „derivative Finanzinstrumente aufgrund ihres Nullsummenspielcharakters dafür prädestiniert sind, um bereits vorgewaschene Gelder vollständig zu legalisieren“. Wolfgang Hafner beschreibt in seinem Buch „Im Schatten der Derivate“ eine Geldwaschtransaktion der seinerzeit auf Panama registrierten Vermögensverwaltung Ambros Holding S. A. Ambros ging als einer der größten Anlage-betrugsfälle in die deutsche Wirtschaftsgeschichte ein. Im Januar 1989 verkaufte Ambros 100 Future-Kontrakte für Zucker mit Verfallstermin März über die Warenterminbörse in Chicago, um von fallenden Preisen zu profitieren. Zeitgleich wurden 100 Kontrakte gekauft, um an steigenden Zuckerpreisen zu verdienen. Aus diesem Geschäft wurde ein Gewinn von 5,3 Millionen Dollar verbucht. Doch die Preisschwankungen zwischen Januar und März erklärten die ausgewiesene Millionendifferenz nicht. Höchstwahrscheinlich stammt das Geld von der Capcom Financial Services London, dem Brokerhaus der in Geschäfte mit Drogenkartellen verstrickten Bank of Commerce and Credit International (BCCI) in Luxemburg. Gewinne und Verluste aus Derivatshandel wurden zwischen den Gesellschaften hin- und hergeschoben. Mit Derivatgeschäften lassen sich bei geringem Kapitaleinsatz beliebig hohe Verluste auf der einen und Gewinne auf der anderen Seite erzeugen. Der Broker bucht den Verlust auf das Konto mit dem schmutzigen Geld. Der Gewinn aus dem marktkonformen Gegengeschäft wird auf ein separates Konto überwiesen. Diese Crossing- und Karussellgeschäfte, in denen Handelsteilnehmer gleichzeitig als Käufer und Verkäufer desselben Wertes auftreten, deuten auf Geldwäscheaktivitäten oder Marktpreismanipulationen hin. Laufen abgesprochene Geschäfte jedoch über verschiedene Finanzplätze, haben die Marktüberwachungssysteme nationaler Börsenplätze keine Chance. Einer der Ambros-Analysten ist mit einem Internetbroker in Bad Homburg wieder gut im Geschäft. Kundengelder werden bei Bedarf auch in Tranchen knapp unterhalb der meldepflichtigen Grenze auf einer der beiden Offshore-Töchter in der Schweiz oder New York transferiert. Renommierte Brokerhäuser platzieren die Aufträge der Homburger Händler an den großen Terminbörsen der Welt. Für Termingeschäfte selbst besteht keine Meldepflicht bei dem Verdacht von Geldwäsche. Ohnehin finden 90 Prozent des gesamten Terminmarktgeschäftes über weitgehend unregulierte Over-the-counter-Markets statt. Der außerbörsliche Handel unterliegt nicht der Börsenaufsicht, Geld wird legal über die Ladentheke gewaschen. „Geldwäscher wollen ein Vehikel“, sagt der Vorsitzende der Anti Money Laundering Network Group und Geschäftsführer von Silkscreen Consulting, Nigel Morris-Cotterill. „Der Geldwäscher möchte nicht derjenige sein, dem ein Öltanker gehört, für den er einen Käufer suchen muss – aber Future-Kontrakte, die immer einen Markt zu einem Preis haben, sind dafür ideal. Und sie repräsentieren ein anonymes Investment. Die Öl-Firmen haben keine Ahnung und können daher nicht offen legen, wer die Ladung tatsächlich besitzt.“ Schmutziges Geld verdrängt das saubere Hedge-Funds sind ein Beispiel dafür, wie sich die Grenzen zwischen halb legalen und illegalen Geldströmen auflösen. Ab 2004 sind Hedge-Funds in Deutschland zugelassen. Der Handel mit der Zukunft boomt. Weltweit verwalten 6000 Hedge-Funds etwa 500 bis 600 Milliarden Dollar. Im Jahr 2010 sollen es drei Billionen Dollar sein. Über die Hälfte der Risikofonds operiert über Offshore-Zentren. Dort müssen sie keine Jahresabschlüsse hinterlegen und entgehen den Kontrollen und Beschränkungen nationaler Regierungen und Behörden. Sie können so schneller und flexibler auf politische und wirtschaftliche Ereignisse reagieren und brauchen die Herkunft der Anlagegelder nicht genau zu überprüfen. Wolfgang Hetzer, Chef der Abteilung Strategische Analyse und Evaluierung im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel, sieht in der Zulassung von Hedge-Funds „die politische Ambition, die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu erhöhen. Damit ist zwangsläufig ein erhöhtes Geldwäscherisiko verbunden.“ Hedge-Funds bieten ideale Voraussetzungen, innerhalb kurzer Zeit riesige Summen schmutzigen Geldes zu schleusen. So kann auch die Preisbildung an den Märkten verzerrt werden. Die italienische Mafia hat das in den neunziger Jahren vorgemacht: Ihre Geldwäscher spekulierten gezielt mit Staatsanleihen. Sie kauften so viele Staatspapiere wie möglich und trieben auf diese Weise den Kapitalmarktzins in die Höhe. Die höheren Zinsen brachten der Mafia steigende, legale Gewinne – und verschuldeten den Staat gleichzeitig bei der Mafia. „Steigende Aktienmärkte und extrem schwankende Terminmärkte bieten gute Gelegenheiten für Geldwäsche“, sagt Frank Verbruggen, Professor für europäisches Strafrecht. Hohe Marktschwankungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund sind fast immer ein Hinweis auf Insider-Handel, Börsenmanipulationen oder Geldwäsche und Korruption. Die Kämpfer gegen das schmutzige Geld weisen auf einen wichtigen weiteren Aspekt der permanenten Wäscherei hin: „Je weiter die Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die illegale Wirtschaft fortschreitet, desto stärker kann die organisierte Kriminalität die ökonomischen Bedingungen und Verhaltensregeln diktieren und ihr Wachstumspotenzial weiter erhöhen“, schreibt der Ex-Präsident des BKA, Hans-Ludwig Zachert. Kurz und gut: Die Investition gewaschener Gelder dient den Kriminellen als Trojanisches Pferd, um unerkannt ihren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Machteinfluss auszuweiten. Das gewaschene Geld verdrängt das sauber erwirtschaftete. Korruption und Geldwäsche hebeln das Wettbewerbsprinzip aus. Die Folgen sind gravierend: Die Umsatzrendite regelkonform agierender Unternehmen bleibt hinter den hohen Profitmargen kriminell agierender Firmen zurück. Legal handelnde Marktteilnehmer werden verdrängt – auch an den Börsen. Oder passen sich den veränderten Bedingungen an: Kriminelles Verhalten wird überlebensnotwendig. Geldwäscher und Mafia-Oberhäupter drohen die Spielregeln einer korrupten Gesellschaft zu dirigieren. Das ist zumindest das Worst-Case-Szenario. Oder ist das nur die Logik der Fahnder und der Geheimdienste? Sie stehen, dass darf man bei dem Hype um die organisierte Kriminalität mit ihren so schwer beweisbaren Schadenszahlen nicht vergessen, unter Legitimationsdruck. Nach Ende des Kalten Krieges schwenkten alle westlichen Geheimdienste auf das zuvor nur lustlos beackerte Feld der Geldwäsche um. Weshalb? Wohl auch, um die riesigen Ausgaben und hohen Mitarbeiterzahlen zu legitimieren. Zur Strategie gehört es ebenfalls, die technische Überlegenheit der Gangster zu unterstreichen – denn das verspricht die Aufrüstung der eigenen Seite. Vergessen wird dabei, was erfolgreiche Kriminalität letztlich treibt: eine Sehnsucht nach dem Establishment. Die Erfahrung lehrt, dass jede Organisation eine Sehnsucht nach Etablierung hat, und das gilt auch für die kriminelle Organisation. Junge Parteien sind revolutionär. Ältere Parteien wollen in der Regierung bleiben. Junge Unternehmen sind innovativ. Ältere Unternehmen wollen den Status quo wahren. Und die Mafia? In Russland herrschte in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ein Brutalo-Mix aus Syndikaten und Ex-KGB-Leuten. Unter Wladimir Putin haben sich die Bad Boys in Politik und Wirtschaft etabliert. Alte Gangster sind brave Manager geworden, verwalten Telekom-Unternehmen, Energieversorger und beraten mit viel Sachverstand die Regierung, wie man am besten gegen die organisierte Kriminalität kämpft. Eine Verschwörung? Nein. Eine Veränderung. Seit in den USA im Kampf gegen die organisierte Kriminalität in den späten sechziger Jahren ein neuer Weg der Integration verfolgt wurde, sind die Syndikate harmloser geworden. In New York etwa übernahmen die „Familien“, denen die Justiz nichts nachweisen konnte, das Geschäft mit der Müllentsorgung. Die bösen Jungs machen sich nützlich. Politisch korrekt ist das nicht – aber besser als das dumme Spiel: hier die Bösen, da die Guten. Mit allen Konsequenzen. Auch Las Vegas ist eine Mafia-Gründung. Heute ist die Stadt das Zentrum der amerikanischen Unterhaltungsindustrie. Aus bösem Spiel wird biederer Ernst. Aus Waschen Wirtschaft. -----| Zusatzinformationen: Schwarzes Geld: Nach aktuellen Schätzungen betragen die aus Italien und den USA stammenden und gewaschenen Gelder bis zu 30 Prozent des jeweiligen Bruttosozialproduktes. In Deutschland, Japan, Australien und Großbritannien variieren die Schätzungen zwischen fünf und 15 Prozent des Bruttoszialproduktes. Flüchtiges Geld: Wenn der Spitzensteuersatz in den Industrieländern um nur ein Prozent steigt, verbuchen die Steueroasen in der Karibik 19 Prozent mehr Mittelzuflüsse, die restlichen rund fünf Prozent. Das hat eine Studie des IMF, des internationalen Währungsfonds, ergeben. Reingewaschenes Geld: Das U.S. Department of State, das Innenministerium, geht davon aus, dass weltweit jährlich rund fünf Billionen Dollar aus illegalen Quellen kurzfristig an den Börsen angelegt werden, um sie wieder sauber zu waschen. Die Summe entspricht in etwa dem Volkseinkommen in der Eurozone. Geldwäschegesetz (GwG): Das Gesetz gegen die Geldwäsche soll verhindern, dass Gewinne aus illegalen Geschäften in den Geldkreislauf gelangen. Es verpflichtet Banken dazu, bei der Annahme von Geldbeträgen von mehr als 15000 Euro die Personalien des Einzahlers aufzunehmen und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Offshore-Zentren: Internationale Finanzplätze, wo fast ausschließlich Geschäfte mit Gebietsfremden abgewickelt werden. Offshore-Geschäfte werden unter strikter Trennung vom nationalen Geld- und Kapitalmarkt getätigt. Jede Bank oder Firma, die Gelder von Devisenausländern annimmt und für sie im Ausland anlegt, tätigt Offshore-Geschäfte. Die größten Offshore-Vermögen werden in der Schweiz, London, New York, auf den karibischen Inseln und Luxemburg verwaltet. Trusts: Sie bieten je nach Offshore-Gebiet unterschiedlich hohen Vermögensschutz. Die wahre Identität des Eigentümers der eingezahlten Gelder bleibt verborgen. Auf den Cayman-Inseln basiert der Trust auf dem britischen Trust-Gesetz von 1925. Der so genannte befreite Trust ist für 50 Jahre von jeglicher Besteuerung freigestellt. Eurex: European Exchange. Deutsch-schweizerische Terminbörse, die eine elektronische Handels- und Clearing-Plattform für Optionen und Futures mit weltweitem Zugriff anbietet. Clearing Stelle: Zentrale Einrichtung, die täglich die zwischen Kreditinstituten entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und Zahlungstransaktionen verrechnet. Swift: Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications System. Der am meisten genutzte Serviceanbieter für den internationalen Austausch von Finanzinformationen weltweit. Drei miteinander verbundene Schaltzentralen in den USA, Belgien und den Niederlanden bilden ein Datennetzwerk. Derivate: Von Aktien, Zinsen oder auch Rohstoffen abgeleitete Geschäfte. Ein Financial Future etwa vereinbart den Kauf bzw. die Lieferung zu einem bestimmten Preis, dem Basiswert. Liegt der Kurs unter diesem Preis, ist die Option wertlos. Darüber vervielfacht sich der Wert des Kontrakts. Hedge-Funds: Kapitalsammelstellen für hochspekulative Anlagegeschäfte mit Derivaten. Sie unterliegen der Börsenaufsicht nur begrenzt. Die Funds spekulieren auf Preisschwankungen von Währungen, Wertpapieren und Rohstoffen, indem sie die Hebelwirkung der Derivate durch zusätzliche Kredite verstärken. Kooperieren, wie jüngst in den USA, mehrere Funds, können sie durch so genannte Leerverkäufe die Kurse der entsprechenden Wertpapiere stark beeinflussen. Leerverkäufe/Short Selling: Der Marktteilnehmer verkauft Finanztitel, die er gar nicht besitzt, zum aktuellen Marktpreis. Gleichzeitig geht er die Verpflichtung ein, die Titel am Ende der Laufzeit zu kaufen. Fällt der Kurs, kann er sich zu einem günstigen Kurs eindecken. Die Differenz zum Kurs bei Abschluss des Kontraktes streicht er als Gewinn ein. Mehr Informationen: Financial Havens, Banking Secrecy and Money Laundering www.imolin.org/-finhaeng.htm www.offshore-manual.com Eidgenössische Bankenkommission www.ebk.admin.ch United Nations Office on Drugs and Crime www.unodc.un.or.th/money_laundering Quelle: http://www.brandeins.de/home/inhalt_...24966205793479 Geändert von tropico (29.04.2006 um 19:04 Uhr). |
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Das Bundeskriminalamt (BKA) bietet ein überaus interessantes Informationsportal zum Thema Geldwäsche an:
Informationsportal der Financial Intelligence Unit (FIU) des BKA zur Bekämpfung von Geldwäsche (http://www.bka.de/profil/zentralstel...che/index.html) Jahresbericht 2004 (FIU - DEUTSCHLAND Stand: 08.07.2005, 16:45 Uhr): http://www.bka.de/profil/zentralstel...ht_2004_v2.pdf Bericht über Geldwäschetypologien 2004-2005 ( FATF / GAFI ) http://www.bka.de/profil/zentralstel...05_deutsch.pdf
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Rechtsanwältin Anke Müller-Jacobsen
Rechtsanwältin Dr. Anne Wehnert Rechtsanwalt Dr. Eckhart Müller Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche, § 261 StGB I. Vorbemerkung Die Erstreckung des Geldwäschebekämpfungsgesetzes auch auf Rechtsanwälte und die dadurch statuierte Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung sowie das Risiko einer strafbaren Geldwäsche durch Entgegennahme von Anwaltshonorar aus bemakelten Geldern hat zu einer erheblichen Verunsicherung der Rechtsanwaltschaft geführt. Die vorliegenden Verhaltensempfehlungen sollen dieser Verunsicherung entgegenwirken, über die gesetzlichen Vorschriften informieren und für die entsprechenden Probleme sensibilisieren. Mandanten muss nicht grundsätzlich mit erhöhter Aufmerksamkeit oder größerem Misstrauen begegnet werden. Klarheit über die Vorschriften soll sicherstellen, Fehler zu vermeiden. II. Geldwäschebekämpfungsgesetz: 1. Grundsätzliches: Das Geldwäschebekämpfungsgesetz gilt seit 15.08.2002 auch für Rechtsanwälte, soweit es um die Mitwirkung bei folgenden Geschäften geht: - Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben; - Verwaltung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten des Mandanten; - Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten; - Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; - Gründung, Betrieb der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen; - Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten. Bei allen sonstigen anwaltlichen Geschäften greift das Geldwäschegesetz nicht und es existieren außerhalb dieser enumerativ aufgelisteten Betätigungsbereiche weder Identifizierungspflichten noch Anzeigepflichten. Bei allen nicht von § 3 Abs. 1 GwG erfassten anwaltlichen Geschäften verbleibt es auch bei der umfassenden, strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht. 2. Identifizierungspflicht: Nach § 2 Abs. 1 GwG ist der Vertragspartner zu identifizieren. § 1 Abs. 5 GwG regelt die Modalitäten. Im Regelfall genügt die Ablichtung der Personalpapiere. Für juristische Personen besteht eine Regelungslücke. Es wird insoweit empfohlen zur Identifizierung auf amtliche Veröffentlichungen oder amtliche Register zurückzugreifen. Gemäß § 2 Abs. 1 GwG entsteht die Verpflichtung zur Identifizierung erst mit Vertragsschluß. Keine Identifizierungspflicht besteht somit für die reine Anbahnungsphase. Eine Ausnahme ergibt sich nur bei der Entgegennahme von Bargeld, Wertpapieren und Edelmetallen im Wert von mindestens 15.000,00 EUR. Für diesen Fall ist eine Identifizierung unabhängig von einem Vertragsverhältnis vorzunehmen. § 6 GwG begründet eine zusätzliche Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen. Wann ein solcher Verdachtsfall anzunehmen ist, wird weiter unten unter 4.a,b näher erläutert. Grundsätzlich gilt die Identifizierungspflicht auch für Altmandanten. Eine Ausnahme sieht § 7 GwG nur vor, wenn der zu Identifizierende persönlich bekannt ist und bei früherer Gelegenheit bereits identifiziert worden ist. 3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus § 9 GwG. Die zur Identifizierung erstellten Unterlagen sind privilegierte Unterlagen im Sinne des § 97 StPO. Sie unterliegen auch der anwaltlichen Schweigepflicht. Außer in den Fällen einer Anzeigepflicht dürfen sie nicht Dritten mitgeteilt werden. Auch im Falle von Durchsuchungsmaßnahmen darf deshalb keine freiwillige Herausgabe erfolgen. Gegen die insbesondere in § 10 Abs. 2 GwG vorgesehene Verwertungsmöglichkeit auch in Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. 4. Anzeigepflicht: § 11 Abs. 3 GwG begründet eine Anzeigepflicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, daß eine Transaktion der Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle einer Durchführung dienen würde. a) Indizien in der Person des Mandanten, die einen Verdacht begründen können: - Der Mandant verlangt Anonymität und versucht seine Identität zu verschleiern. - Der Mandant erteilt falsche Auskünfte oder verweigert für die Durchführung der Dienstleistung erforderliche Informationen. - Gegen den Mandanten ist ein Ermittlungsverfahren wegen einer Katalogtat im Sinne des § 261 StGB anhängig und es ist hinsichtlich etwaiger, aus der Tat erlangter Vermögenswerte die Anordnung von Verfall/Rückgewinnungshilfe in Betracht zu ziehen b) Indizien aus dem Geschäft selbst, die einen Verdacht begründen können: - Es geht um die Durchführung von Geschäften, die offenkundig unwirtschaftlich sind und für die auch auf Nachfrage keine vertretbaren legitimen steuerlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe benannt werden. - Der Mandant versucht, hochvolumige unbare Zahlungen zu vermeiden - Zahlungen zugunsten des Mandanten auf das Konto des Anwalts werden ohne plausiblen Grund von Drittzuwendern geleistet, die in keiner nachvollziehbaren Beziehung zu dem Mandanten stehen und die in einem Land ansässig sind, das auf der FATF-Liste der nicht-kooperativen Staaten und Gebietskörperschaften steht.1 (siehe www.fatfgafi.org) - z.Zt. Cook Inseln, Indonesien, Myanmar, Nauru, Nigeria, Philippinen - - Das Unternehmen des Mandanten weist die Merkmale einer Scheingesellschaft auf (z.B. fehlende Betriebsausstattung, fehlendes Personal). Die genannten Anhaltspunkte sind zu gewichten. Das Vorliegen eines einzelnen Anhaltspunktes reicht grundsätzlich nicht aus, um bereits den Verdacht einer Geldwäsche gemäß § 261 StGB zu begründen. Das Zusammentreffen mehrerer Anhaltspunkte sollte allerdings Anlaß für erhöhte Aufmerksamkeit sein. In jedem Fall ist eine Einzelfallentscheidung ohne schematische Festlegung zu treffen. 5. Einschränkung der Anzeigepflicht Gemäß § 11 Abs. 3 GwG entfällt die Anzeigepflicht, wenn der Geldwäscheverdacht auf Informationen beruht, die der Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozeßberatung für seinen Mandanten erhalten hat. Eine Rückausnahme sieht § 11 Abs. 3 GwG jedoch vor, wenn der Rechtsanwalt weiß, daß sein Mandant die Rechtsberatung bewußt für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt. In diesem Fall bleibt es bei der Anzeigeverpflichtung. Zu beachten ist aber, daß nach den Gesetzesmaterialien die Anzeigepflicht der rechtsberatenden Berufe nur zukünftig drohende Geldwäschehandlungen verhindern soll. Es entfällt danach die Anzeigeverpflichtung, wenn der Rechtsanwalt aufgrund der Gespräche mit dem Mandanten, insbesondere nach der Aufklärung über die Strafbarkeit des geplanten Handelns, davon ausgeht, daß sein Mandant von seinem Vorhaben Abstand nimmt. Die Mitteilung einer Anzeige an den Mandanten ist unzulässig, sie ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 GwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR bedroht. 6. Geldwäschebeauftragter: Für Rechtsanwälte, die die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG genannte Geschäfte regelmäßig ausführen, gilt die Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn der Kanzlei mehr als 10 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe gemäß § 59a BRAO angehören (Anordnung der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 4 Satz 2 GwG vom 31.07.2003 i.V.m. § 14 Abs. 2, 4 GwG, BRAK-Mitt. 2003,229). - Bußgeldvorschriften: Zuwiderhandlungen gegen die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu 100.000 Euro bedroht, wobei das Unterlassen der Identifizierung in Verdachtsfällen (§ 6 GwG) ausgenommen ist. Das Unterlassen von Erkundigungen nach dem wirtschaftlich Berechtigten und das Unterlassen der Feststellung dessen persönlicher Daten kann mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dasselbe gilt für das Unterrichten des Mandanten von einer Anzeige nach § 11 Abs.3 GwG. Dagegen ist der Verstoß gegen die Anzeigepflicht als solcher nicht bußgeldbewehrt. - Geldwäsche, § 261 StGB Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das Sonderproblem Geldwäsche – bemakeltes Verteidigerhonorar. - Strafverteidigerhonorar: - § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. Dies wurde mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004 klargestellt. Sichere Kenntnis ist identisch mit positivem Wissen. Weder Leichtfertigkeit noch bedingter Vorsatz genügen, um eine Strafbarkeit zu begründen. - Das BVerfG verpflichtet Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, auch bei Verfahren gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB sensibel vorzugehen und auf die besondere Stellung des Strafverteidigers Rücksicht zu nehmen. Ein Anfangsverdacht darf nur bejaht werden, wenn auf Tatsachen beruhende, greifbare Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Honorarannahme bösgläubig war. Die Übernahme eines Wahlmandates wegen einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB genügt nicht für die Begründung eines Anfangsverdachtes. Hinzukommen müssen insbesondere folgende weitere Indikatoren: - Aus der Katalogstraftat müssen Vermögenswerte im Sinne des § 261 StGB erlangt worden sein. - Entgegennahme des Anwaltshonorars unter konspirativen Bedingungen. - Hohe Bargeldzahlungen. In Anlehnung an das GWG ist von Beträgen über 15.000,00 EUR auszugehen. Mehrere Teilzahlungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, sind unter Umständen hierbei als Einheit zu sehen. - Unangemessene Höhe des Honorars im Verhältnis zu der anwaltschaftlichen Leistung. Unbare Zahlungsweisen, insbesondere Banküberweisungen, schließen in der Regel die Annahme eines Anfangsverdachtes aus. Dies folgt aus dem Kontrollraster bei den Banken gemäß dem GwG. - Sonstige Anwaltsvergütungen: - Die Beschränkung der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Entgegennahme von Anwaltshonoraren auf Wissentlichkeit gilt nach den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichtes vom 30.03.2004 nur für Strafverteidigerhonorare. Eine verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung für die Anwendung des § 261 StGB auch auf sonstige Anwaltsvergütungen ist geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Problematik offengelassen. Folgende Gesichtspunkte sprechen dafür, nicht nur bei Strafverteidigerhonoraren, sondern bei sämtlichen Anwaltsvergütungen eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur bei Wissentlichkeit anzunehmen: Auch im Zivilrecht kann die Pönalisierung des Anwaltshonorars zu einer Rechtsverweigerung für den Rechtssuchenden führen. In Verfahren mit Anwaltszwang kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe nur bei Vermögenslosigkeit des Rechtssuchenden in Betracht. Darüber hinaus kann zwischen einer möglichen Beihilfehandlung des Anwalts zugunsten des Mandanten und der Empfangnahme von Honoraren kein prinzipieller Unterschied gemacht werden. Der BGH wertet eine berufstypische Handlung nur dann als Beihilfe, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf zielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der hilfeleistende Rechtsanwalt dies weiß; hält er es nur für möglich, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen (BGH NStZ 2000, 34; NStZ 2004, 41). Innerhalb eines Mandatsverhältnisses kann für die Beurteilung der möglichen Strafbarkeit eines Rechtsanwalts kein unterschiedlicher Maßstab gelten, sei es, dass es um die Honorierung oder um die Quellen dieser Honorierung geht, sei es, dass es um anderweitige inhaltliche Informationen geht, die die Durchführung des Mandatsverhältnisses betreffen. An das gebotene Misstrauen des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten kann kein unterschiedlicher Maßstab gelegt werden. - Hat der nicht strafrechtlich tätige Rechtsanwalt Kenntnis davon, dass gegen seinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen einer Katalogtat gemäß § 261 StGB geführt wird oder werden im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung von dritter Seite entsprechende Vorwürfe gegen den Mandanten erhoben, sind folgende Punkte zu beachten: - Umstände, die – wie oben unter II 1b dargelegt – bei einem Strafverteidiger den Anfangsverdacht einer möglichen Geldwäsche begründen können, sind ebenfalls zu beachten und zu vermeiden. - Bei positiver Kenntnis eines strafbaren Verhaltens des Mandanten im Sinne einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB und bei weiterer Kenntnis, dass hieraus Vermögensvorteile durch den Mandanten erzielt wurden, ist das Mandat zwingend niederzulegen, weitere Honorarzahlungen dürfen nicht mehr entgegengenommen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn positive Kenntnis darüber besteht, dass die Honorierung aus einer unbemakelten Einkunftsquelle fließt. - Auf bargeldloser Leistung der Honorarzahlungen sollte bestanden werden. Hohe Bargeldzahlungen sind zu vermeiden. - Treuhandgelder sollten in der Regel vermieden werden und allenfalls im Rahmen enger Zweckbindung mit dem Mandat abgewickelt werden. In Zweifelsfällen sollte bei erfahrenen Kollegen oder den Rechtsanwaltskammern Rücksprache genommen werden, bevor ein unvertretbares Risiko eingegangen wird.
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