Insolvenz der Unternehmensorgane bei Insolvenz der Unternehmen
Insolvenz der Unternehmensorgane bei Insolvenz der Unternehmen
Regelmäßig sind die Geschäftsführer und Gesellschafter in mittelständischen Unternehmen sehr stark in den Gesellschaften involviert, was sich meist in persönlichen Bürgschaften / Sicherheiten gegenüber Banken für gewährte Kredite äußert.
In diesen Fällen geraten ab dem Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens die Geschäftsführer/ Gesellschafter meist massiv unter Druck, weil die Banken oder andere Gläubiger diese persönlichen Bürgschaften oder andere Sicherheiten fällig stellen, wohl wissend, dass dabei regelmäßig überhaupt keine Aussicht darauf besteht, dass die handelnden Organe diese Bürgschaften / Sicherheiten tatsächlich bedienen können. Banken setzen dennoch häufig sehr bewusst auf diese persönlichen Inanspruchnahmen, etwa zur Erreichung höherer Quoten in Fällen beabsichtigter Unternehmensfortführungen mit neuen Investoren. Erahrungsgemäß nehmen sich die handelnden Organe des Unternehmens diesen Druck an und versuchen alles, um hier die Einleitung eines eigenen Insolvenzverfahrens abzuwenden. In einer Vielzahl von Fällen würde es aber eher Sinn machen, genau diese eigenen Verfahren einzuleiten, die drohenden Inanspruchnahmen damit zu unterbrechen und dann (z.B. nach Ablauf eines Jahres) die Restschuldbefreiung zu beantragen, etwa mit Mitteln eines Neu-Investors für den der Betroffene dann tätig ist. Meist sind die dann zu bezahlenden Beträge nur ein Bruchteil dessen, was Banken verlangen würden, um im Vorfeld von der persönlichen Inanspruchnahme aus gewährten Bürgschaften/ Sicherheiten Abstand zu nehmen.
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