Erhalt der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmensorgane vor/ während der Insolven
Erhalt der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmensorgane vor/ während der Insolvenz des Unternehmens
Für die Organe des Unternehmens (Geschäftsführer, Gesellschafter) stellt sich bereits mit den ersten Überlegungen hinsichtlich des Stellens eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für das Unternehmen auch unvermeidlich die Frage, wie die eigene wirtschaftliche Existenz gesichert werden kann. In den meisten dieser Fälle sind die Organe der Unternehmen persönlich in den mittelständischen Unternehmen über eigene Darlehen oder Bürgschaften für Bankdarlehen, etc. engagiert. Nach Stellen des Insolvenzantrages versuchen Banken dann regelmäßig auf diese persönlichen Sicherheiten zurückzugreifen, auch wenn die meist sehr hohen Bürgschaften natürlich nicht bedient werden können. In vielen Fällen stellt sich für Organe auch die Frage, ob sie sich bei erkennbar abzeichnender Insolvenz des Unternehmens (aus der ggf. vorhandenen Restliquidität) früher gewährte eigene Darlehen zurückzahlen und sich ihre Gehälter/ sonstigen Leistungen (etwa Miet- Pachtzahlungen des Unternehmens) weiter gewähren sollten. Solche Zahlungen kurz vor der Insolvenz bergen das hohe Risiko in sich, dass ein später bestellter Insolvenzverwalter sämtliche dieser Zahlungen zurückfordert, wobei diese Rückforderungen auch lange zurückreichen können, sofern das Unternehmen bei objektiver (rückwirkender) Betrachtung bereits früher zahlungsunfähig/ überschuldet war, sich also in der Krise befand. Dieser Rückforderung im Anfechtungswege unterliegen im übrigen auch Zahlungen an nahestehende Personen (Familienangehörige), zumal diesen regelmäßig keine objektive Gegenleistung gegenübersteht.
Entscheidend ist, wie die persönliche Planung des jeweiligen Organes des Unternehmens in Bezug auf die eigene wirtschaftliche Existenz aussieht. Sehr gut ist die Situation, wenn das Unternehmensorgan (etwa über professionelle Beratung) in der Lage ist, mit einem zukünftigen Mitgesellschafter/ Investor den Geschäftsbetrieb weiter aufrecht zu erhalten. In diesen Fällen besteht auch gegenüber den Banken eine deutlich bessere Verhandlungsposition, weil diese selbst bei einem unvermeidlichen Verzicht auf einen Teilbetrag zumindest einen Teil ihres Engagements behalten, der dann aber besser an die gegründete Auffanggesellschaft neu zu übertragen ist, um die Rechtsnachfolge (auch zur Vermeidung des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB) zu vermeiden. Besteht eine solche realistische Möglichkeit sollte das Unternehmensorgan rechtzeitig mit externer Beratung durchaus fordernd die Verhandlungen mit den Banken / Gläubigern bezüglich seiner Bürgschaften mit dem Ziel führen, sich dieser entweder vollständig oder zum Großteil zu entledigen. Diese Chance besteht nur während dieser Übergangsphase und muss genutzt werden, wobei die "Drohung" mit einer Privatinsolvenz und der Einstellung des gesamten Geschäftsbetriebes durchaus eine gute Strategie ist, die aber der Betroffene niemals allein versuchen sollte, durchzusetzen. Wenn eine solche Aussicht auf einen Neuanfang über eine Auffanggesellschaft mit einem Investor besteht, sind auch die vor der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für das Unternehmen an die Organe geflossenen Zahlungen / Leistungen weniger problematisch und riskant, weil dann in den Verhandlungen mit dem zukünftigen Insolvenzverwalter auch diesbezüglich eher ein Arrangement getroffen werden kann, etwa über Ankäufe aus der verfügbaren Masse des Unternehmens und den damit verbundenen "Zuflüssen" an die Insolvenzverwalter.
Fehlt den Organen die Möglichkeit eines solchen Neustarts mit einem anderen Investor ist die Situation schwieriger, weil hier meist auch die verwertbare Masse des Unternehmens klein ist und die Insolvenzverwalter deshalb versuchen, diese durch Anfechtungen und eingeforderte Zahlungen bei den Organen des Unternehmens zu erhöhen. Sofern hier dennoch zur Aufrechterhaltung der eigenen Existenz Zahlungen auch während der "kritischen" Phase (Krise, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) geflossen sind bzw. zwingend nötig sind, besteht auch hier durchaus die Chance mit dem Insolvenzverwalter in Verhandlungen die deshalb drohenden Anfechtungen zu im Verhandlungswege zu verhindern, etwa durch Mitwirkungshandlungen der Organe bei der Aufarbeitung bestimmter Unternehmensinterna (z.B. zur Durchsetzung von Forderungen gegen Dritte), die Insolvenzverwalter allein mangels Detailwissen oft nicht leisten können. Gegenüber den Banken kann dann nur die Privatinsolvenz unter Verweis auf die eigene Vermögenslage als Druckmittel eingesetzt werden, womit der Drohung der Banken diese Privatinsolvenz einzuleiten zuvor gekommen wird. Sofern die Unternehmensorgane hier eine selbständige Tätigkeit / Anstellungsverhältnis zur Aufrechterhaltung der eigenen Existenz aufnehmen, sollte mit externer Beratung ein Weg gefunden werden, um im Fall einer ggf. später dennoch unvermeidlichen Privatinsolvenz diese eigene Existenz aufrecht zu erhalten.
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