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Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar?

in Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe; Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar? Dr.-Grade, Rumänische Doktorgrade, bulgarische Doktorgrade Zu promovieren ist eine ...


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  #1  
Alt 13.02.2007, 18:10
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Standard Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar?



Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar?
Dr.-Grade, Rumänische Doktorgrade, bulgarische Doktorgrade


Zu promovieren ist eine Sache, dies in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu tun, eine andere. Inzwischen ist es auch FH-Absolventen, also Absolventen von Fachhochschulen, unter bestimmten Umständen möglich, z. B. auch in Deutschland zu promovieren. Soviel zur Theorie.
Die Praxis zeigt jedoch, dass FH-Absolventen in Deutschland deutlich schlechtere Karten haben als Uni-Absolventen. Was also tun? Es lässt sich ein Trend erkennen, der ins europäische Ausland geht - und das ist gar nichtmal schlecht.
Neben der hochwertigen Promotion im EU-Ausland nimmt man ja auch ganze andere Praktiken und Möglichkeiten auf, die FH-Absolventen in Deutschland oft nicht geboten bekommen.

Zur Frage der Führbarkeit ausländischer Doktorgrade tauchen daher vermehrt folgende Fragen immer wieder auf:

"Wird der rumänische oder bulgarische Doktorgrad überhaupt in Deutschland anerkannt. Falls ja, muss ich einen Zusatz tragen?"

Nun, die Frage zu beantworten, ist sehr leicht.
Seit dem 01.01.2007 sind Bulgarien und Rumänien offiziell der EU (Europäische Union) beigetreten.

Ob ein ausländischer akademischer Grad in Deutschland führbar ist, ist im KMK-Beschluss vom 14.04.2000, Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000, geregelt: (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000)


1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung
abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen
wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.
Dabei kann die verliehene
Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich
allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern
hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet
mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht
statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.

2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur
Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach
Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form
unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung
sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden
Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.

3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von
den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher
Umsetzung vor.


5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch
Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf
Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.



Wenn die ausländische Hochschule anerkannt ist und die Doktorgradvergabe nach ordnungsgemäßer Prüfung usw., also nach Einhaltung sämtlicher Promotionsordnungen und Hochschulgesetze, erfolgt ist, darf der Doktorgrad in der üblichen Form des Herkunftslandes oder der entsprechenden Abkürzung geführt werden.

Ob ein ausländischer Doktorgrad in der Form "Dr." führbar ist, kann in Äquivalenzabkommen geregelt sein. Nun gibt es keine Äquivalenzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien oder zwischen Deutschland und Rumänien.

Aber, das habe ich ja bereits festgestellt, Bulgarien und Rumänien gehören zur EU. Und da gibt es wieder einen KMK-Beschluss, der die im vorstehenden KMK-Beschluss erwähnten Begünstigungen hinsichtlich der Führbarkeit erläutert.

Dies ist im Folgenden der KMK-Beschluss vom 21.09.2001, Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14.04.2000, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001):


Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziff. 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:

1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR)
sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz
und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung
geführt werden
.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die
in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der
im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer
1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz
und ohne Herkunftsbezeichnung führen
. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien
und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung
beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

3. Inhaber von folgenden Doktorgraden
3.1 Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.2 Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
3.3 Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“
3.4 Russland: kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
3.5 Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ von
Universitäten der sog. Carnegie-Liste
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung
die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.



Also stellen wir fest, Doktorgrade aus Bulgarien und Rumänien dürfen ohne Herkunftszusatz geführt werden, darüber hinaus in der Form "Dr.", jedoch nicht mit Fakultätszusatz oder Fachzusatz.
Dies hat einen bestimmten Grund. In Rumänien und Bulgarien werden die Doktorgrade in der Landessprache und nicht in lateinischer Form verliehen, wie dies jedoch meistens in Deutschland, Österreich oder der Schweiz üblich ist.
Daher können die Doktorgrade folglich auch nicht einfach wie lateinische Doktorgrade abgekürzt werden.

Bei Hochschulen aus Rumänien und Bulgarien gibt es hinsichtlich der Führbarkeit bzw. Gradführung des erlangten Doktorgrades keine länderrechtlichen Schwierigkeiten. D. h. die bulgarischen und rumänischen Doktorgrade dürfen in allen Bundesländern als "Dr." geführt werden, sofern redlich erworben.

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  #2  
Alt 13.02.2007, 18:27
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Standard Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar?

Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar?
Dr.-Grade, Rumänische Doktorgrade, bulgarische Doktorgrade


Im übrigen ist eine Umschreibung des bulgarischen oder rumänischen Doktorgrades in einen deutschen Doktorgrad nicht gestattet!

Eine Falschführung eines anerkannten Doktorgrades ist in Deutschland ebenso strafbar wie eine unerlaubte Gradführung eines nicht anerkannten Doktorgrades.

Wer also glaubt, den Doktorgrad aus Rumänien oder Bulgarien einfach in der Form "Dr. rer. nat.", "Dr. oec.", "Dr. phil.", "Dr. soc.", "Dr. med.", "Dr. med. vet.", "Dr. iur.", "Dr. theol." oder "Dr.-Ing." führen zu dürfen, weil der Doktorgrad ja in Deutschland anerkannt sei, der irrt gewaltig!

Die zuvor genannten Doktorgrade werden weder in der Form verliehen, noch sind die vorstehenden Abkürzungen in Rumänien und Bulgarien üblich. Daher ist eine solche legale Führbarkeit nach der Verleihung des Doktorgrades in der Landessprache ausgeschlossen.

Missachtung wird in Deutschland gemäß § 132a StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) bestraft.
Es lohnt sich nicht, dieses Risiko einzugehen. Die Führbarkeit in der Form "Dr." ohne Fachbezeichnung ist doch auch schon ganz nett...

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  #3  
Alt 27.04.2008, 14:19
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Standard Professor-Titel?

Mir ist nach dem Vorgenannten klar, dass Promotionen offenbar innerhalb der EU anerkannt werden. Wie ist es mit einer Professur? Wenn man in Bulgarien (ordentlich und offiziell) habilitiert, wie sieht es dann mit der Führung des Titels in Deutschland aus? Gilt das Gleiche wie für eine Promotion?
  #4  
Alt 21.05.2008, 00:05
Moderatorin
 
Registriert seit: 06.10.2006
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Standard Prof Titel Bulgarien, Professortitel Bulgarien Titelführung

Prof Titel Bulgarien, Professortitel Bulgarien Titelführung

Der EU-Zusammenschluss bedeutet nicht immer, dass alle verliehenen Hochschultitel aus der EU in Deutschland geführt werden dürfen. Gerade Prof Titel werden anders behandelt, weil sie keine akademischen Grade sind.

Zu den habilitierten Hochschullehrern in Bulgarien zählen Professoren und Dozenten. Voraussetzung für eine Professur ist u. a. ist der Erwerb der entsprechenden akademischen/wissenschaftlichen Grade (inkl. Doktorgrad).

Die Hochschulen haben das Recht, auch ausländische Wissenschaftler mit den entsprechenden Qualifikationen zeitlich befristet als außerordentlichen Professor oder Dozent einzustellen. Diese Personen erwerben hierdurch aber keinen wissenschaftlichen Titel im Sinne des bulgarischen Gesetzes über akademische Grade und Titel (vgl. Art.48 des bulgarischen Hochschulgesetzes 115/1996).

Daher die Antwort:
Wenn Sie als Ausländer habilitiert wurden, ohne dass Sie einen festen Arbeitsvertrag haben, dürfen Sie den Professortitel in Deutschland nicht führen, d. h. auch nicht in der Originalsprache und auch nicht mit Herkunftszusatz.
__________________
M. Wilson

Internationale Hochschulbildung, internationale Studiengänge
  #5  
Alt 21.05.2008, 09:07
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Kennt jemand Universitäten in Bulgarien oder Rumänien, bei denen man unkompliziert und problemlos (aber natürlich auf legalem Weg!!) eine Promotion über die Ferne durchführen kann? Hat jemand Kontakte zu solchen Unis? Existieren überhaupt noch die rumänischen bzw. bulgarischen nationalen Promotions-Programme, oder wurde bereits alles der EU angepasst?? Vielen Dank!
  #6  
Alt 21.05.2008, 11:08
Moderator †
 
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Zitat:
Zitat von karl Beitrag anzeigen
Kennt jemand Universitäten in Bulgarien oder Rumänien, bei denen man unkompliziert und problemlos (aber natürlich auf legalem Weg!!) eine Promotion über die Ferne durchführen kann?
Sie suchen vermutlich weniger eine Fernpromotion als eine externe Promotion, bei der Sie nur wenige Male vor Ort sein müssen.

Zitat:
Existieren überhaupt noch die rumänischen bzw. bulgarischen nationalen Promotions-Programme, oder wurde bereits alles der EU angepasst??
Sowohl als auch. Einige Programme wurden international umgestellt, die klassischen Programme gibt es daneben aber auch noch.
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Es lebe der Verbraucherschutz!
  #7  
Alt 21.05.2008, 13:21
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Danke für die schnelle Antwort!!
Folgende Fragen sind noch offen:
1) Welche Programme sind schneller bzw. leichter, die klassischen oder die internationalen?? Mit welchen Zeitschinen muss man rechnen??
2) Um welche Unis handelt es sich konkret??
3) Sind gegenenfalls Ansprechpartner bekannt??

Vielen Dank!!!!!
  #8  
Alt 21.05.2008, 13:22
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Danke für die schnelle Antwort!!

Folgende Fragen sind noch offen:

1) Welche Programme sind schneller bzw. leichter, die klassischen oder die internationalen?? Mit welchen Zeitschinen muss man rechnen??

2) Um welche Unis handelt es sich konkret?? (Geplant ist ein Doktor in BWL)

3) Sind gegenenfalls Ansprechpartner bekannt??

Vielen Dank!!!!!
  #9  
Alt 22.05.2008, 23:27
Moderator †
 
Registriert seit: 11.04.2006
Beiträge: 1.458
Standard Doktortitel aus Bulgarien, promovieren in Bulgarien, Promotion

Doktortitel aus Bulgarien, promovieren in Bulgarien, Promotion

Zitat:
Zitat von karl Beitrag anzeigen
Welche Programme sind schneller bzw. leichter, die klassischen oder die internationalen?
Wenn man die Voraussetzungen erfüllt, nehmen sich die beiden Varianten vom Zeit- und Arbeitsaufwand nichts.

Ich weiß ja nicht, ob es dem Willen der Wissenschaft entspricht, eine möglichst schnelle und leichte Promotion zu suchen.
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  #10  
Alt 27.02.2011, 14:51
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Registriert seit: 27.02.2011
Beiträge: 4
Ausrufezeichen Leute die alles meinen kaufen zu können

Zitat:
Zitat von Gast Beitrag anzeigen
Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar?
Dr.-Grade, Rumänische Doktorgrade, bulgarische Doktorgrade


Im übrigen ist eine Umschreibung des bulgarischen oder rumänischen Doktorgrades in einen deutschen Doktorgrad nicht gestattet!

Eine Falschführung eines anerkannten Doktorgrades ist in Deutschland ebenso strafbar wie eine unerlaubte Gradführung eines nicht anerkannten Doktorgrades.

Wer also glaubt, den Doktorgrad aus Rumänien oder Bulgarien einfach in der Form "Dr. rer. nat.", "Dr. oec.", "Dr. phil.", "Dr. soc.", "Dr. med.", "Dr. med. vet.", "Dr. iur.", "Dr. theol." oder "Dr.-Ing." führen zu dürfen, weil der Doktorgrad ja in Deutschland anerkannt sei, der irrt gewaltig!

Die zuvor genannten Doktorgrade werden weder in der Form verliehen, noch sind die vorstehenden Abkürzungen in Rumänien und Bulgarien üblich. Daher ist eine solche legale Führbarkeit nach der Verleihung des Doktorgrades in der Landessprache ausgeschlossen.

Missachtung wird in Deutschland gemäß § 132a StGB (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) bestraft.
Es lohnt sich nicht, dieses Risiko einzugehen. Die Führbarkeit in der Form "Dr." ohne Fachbezeichnung ist doch auch schon ganz nett...

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Das hast Du absolut korrekt und richtig geschrieben. Man muss nicht meinen, man kann alles in einen Topf werfen. Bravo!!
  #11  
Alt 06.03.2011, 13:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2011
Beiträge: 2
Standard Wie kann man ein in Rumänien erworbene Französischlehrerin Diplom anerkennen zulassen

Hallo zusammen,

Ich bin neu in diesen Foren und suche zurzeit neue Wege zur Information. Da die offizielle Wege sehr labyrinthisch sein können, habe ich mich hier hoffnungsvoll registriert.
Ich habe in Rumänien Französische Sprache studiert (4 Jahre mit Abschluss), dann noch ein Jahr erweiterte Studien mit Schwerpunkt Französische Kultur und Zivilisation (auch mit Abschluss). Ich habe schon in Rumänien als Lehrerin fünfeinhalb Jahre gearbeitet und auch mein Referendariat erworben (er nennt sich dort "Definitivat"). Jetzt lebe ich in Deutschland seit 8 Jahre und bin gerade dabei meine Diplomen bei Lehreramt anerkennen zulassen. Die Information die ich von dort kriege ist sehr dünn. Nachdem der Antrag zur Anerkennung eingegangen ist, habe ich 3 Monate keine Info mehr bekommen. Nach 2 E-Mails habe ich eine Einladung zur eine Informationsveranstaltung gekriegt 200 km weit von mir. Genau an dem Tag habe ich Einbürgerungstest und daher werde ich es höchstwahrscheinlich nicht schaffen, das heisst nächste Veranstaltung ist im Juni. Ich habe schon um die 400 € in Übersetzungen und Notar investiert und ich kriege einfach keine weitere Informationen. Die Zeit ist auch wichtig und wenn ich weiter so mache, zieht sich das ganze in die Länge.
Bitte hilft mir wenn Ihr mehr über das Thema weisst oder vielleicht sogar die Erfahrung gemacht habt, ich bin zurzeit verzweifelt...

Ich hoffe mein Antrag war nicht zu lang, vielen Dank im voraus für eure Hilfe
  #12  
Alt 06.03.2011, 19:33
Moderator
 
Registriert seit: 14.09.2006
Ort: Near The Lane
Beiträge: 1.413
Standard

Hallo Dana75,

das ist etwas schwieriger. Lehrer ist in reglementierter Beruf.

Link unten ist es zu finden

http://www.anabin.de/scripts/SelectLand.asp?SuchLand=1

zuständige Stellen in Deutschland-> Lehrer-> Auswahl je nach Bundesland
__________________
..ich habe mir angewöhnt, dass ich jeden Tag in den Garten schau und eine Blume hinrichte..." (Edmund Stoiber, Bayrischer Ministerpräsident)

http://www.business-podium.com
  #13  
Alt 06.03.2011, 19:46
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2011
Beiträge: 2
Standard

Hallo Jedi,

danke für die schnelle Antwort. Ich weiss es ist schwierig, aber seitdem Rumänien in die EU beigetreten ist, sollte es einfacher sein. Es muss ein Weg geben, den muss man nur finden.
Danke nochmal
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