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Promotionen in Rumänien und Bulgarien anerkannt und Doktorgrade ohne Zusatz führbar?
Dr.-Grade, Rumänische Doktorgrade, bulgarische Doktorgrade Zu promovieren ist eine Sache, dies in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zu tun, eine andere. Inzwischen ist es auch FH-Absolventen, also Absolventen von Fachhochschulen, unter bestimmten Umständen möglich, z. B. auch in Deutschland zu promovieren. Soviel zur Theorie. Die Praxis zeigt jedoch, dass FH-Absolventen in Deutschland deutlich schlechtere Karten haben als Uni-Absolventen. Was also tun? Es lässt sich ein Trend erkennen, der ins europäische Ausland geht - und das ist gar nichtmal schlecht. Neben der hochwertigen Promotion im EU-Ausland nimmt man ja auch ganze andere Praktiken und Möglichkeiten auf, die FH-Absolventen in Deutschland oft nicht geboten bekommen. Zur Frage der Führbarkeit ausländischer Doktorgrade tauchen daher vermehrt folgende Fragen immer wieder auf: "Wird der rumänische oder bulgarische Doktorgrad überhaupt in Deutschland anerkannt. Falls ja, muss ich einen Zusatz tragen?" Nun, die Frage zu beantworten, ist sehr leicht. Seit dem 01.01.2007 sind Bulgarien und Rumänien offiziell der EU (Europäische Union) beigetreten. Ob ein ausländischer akademischer Grad in Deutschland führbar ist, ist im KMK-Beschluss vom 14.04.2000, Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000, geregelt: (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000) 1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. 2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt. 3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. 4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor. 5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Wenn die ausländische Hochschule anerkannt ist und die Doktorgradvergabe nach ordnungsgemäßer Prüfung usw., also nach Einhaltung sämtlicher Promotionsordnungen und Hochschulgesetze, erfolgt ist, darf der Doktorgrad in der üblichen Form des Herkunftslandes oder der entsprechenden Abkürzung geführt werden. Ob ein ausländischer Doktorgrad in der Form "Dr." führbar ist, kann in Äquivalenzabkommen geregelt sein. Nun gibt es keine Äquivalenzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien oder zwischen Deutschland und Rumänien. Aber, das habe ich ja bereits festgestellt, Bulgarien und Rumänien gehören zur EU. Und da gibt es wieder einen KMK-Beschluss, der die im vorstehenden KMK-Beschluss erwähnten Begünstigungen hinsichtlich der Führbarkeit erläutert. Dies ist im Folgenden der KMK-Beschluss vom 21.09.2001, Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14.04.2000, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001): Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziff. 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen: 1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. 2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. 3. Inhaber von folgenden Doktorgraden 3.1 Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung 3.2 Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung 3.3 Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ 3.4 Russland: kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selskochozjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk 3.5 Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ von Universitäten der sog. Carnegie-Liste können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen. Also stellen wir fest, Doktorgrade aus Bulgarien und Rumänien dürfen ohne Herkunftszusatz geführt werden, darüber hinaus in der Form "Dr.", jedoch nicht mit Fakultätszusatz oder Fachzusatz. Dies hat einen bestimmten Grund. In Rumänien und Bulgarien werden die Doktorgrade in der Landessprache und nicht in lateinischer Form verliehen, wie dies jedoch meistens in Deutschland, Österreich oder der Schweiz üblich ist. Daher können die Doktorgrade folglich auch nicht einfach wie lateinische Doktorgrade abgekürzt werden. Bei Hochschulen aus Rumänien und Bulgarien gibt es hinsichtlich der Führbarkeit bzw. Gradführung des erlangten Doktorgrades keine länderrechtlichen Schwierigkeiten. D. h. die bulgarischen und rumänischen Doktorgrade dürfen in allen Bundesländern als "Dr." geführt werden, sofern redlich erworben. © BPB Business Podium Boards
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Mir ist nach dem Vorgenannten klar, dass Promotionen offenbar innerhalb der EU anerkannt werden. Wie ist es mit einer Professur? Wenn man in Bulgarien (ordentlich und offiziell) habilitiert, wie sieht es dann mit der Führung des Titels in Deutschland aus? Gilt das Gleiche wie für eine Promotion?
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