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  #1 (permalink)  
Alt 05.07.2006, 13:29
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Standard Rechtliche Folgen bei Fehlen der zwingend vorgeschriebenen ZfU-Zulassung

Die Definition von Fernunterricht ist gesetzlich festgelegt.
Wird Fernunterricht angeboten, der kein Hochschulstudium darstellt, muss für den entsprechenden Kurs - noch bevor er angeboten wird und bevor damit geworben wird - die Genehmigung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) beantragt werden.
(Die Anerkennung von Hochschulstudiengängen, auch Fernunterricht, regeln die Wissenschaftsministerien der Länder.)
Bekommt der Kurs nach erfolgter Prüfung keine Zulassung, darf dieser Kurs von der Bildungseinrichtung nicht angeboten werden.
Jeglicher Verstoß führt in die Strafbarkeit, wobei die Strafe je nach Umständen durchaus sehr hoch ausfallen kann.

Zur Verdeutlichung, dass es sich bei der ZfU-Zulassung um keine freiwillige Kann-Bestimmung handelt, sondern diese für Bildungseinrichtungen, die Fernunterricht innerhalb der Bundesrepublik bzw. aus dieser heraus anbieten, verbindlich zwingend ist, hier ein Beschluss, der die Thematik verdeutlicht:

521 Owi 100/03
www.capimana.com/titel/Amtsgerichtzfu1.pdf
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  #2 (permalink)  
Alt 05.07.2006, 13:45
tropico tropico ist offline
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@joe,

vielleicht wäre es noch interessant aufzuzeigen, welche (wohl nur zivilrechtlichen) Ansprüche die Teilnehmer an einem nicht genehmigten Fernstudium gegenüber dem Betreiber/ Bildungsträger haben.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.07.2006, 14:02
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Keine Sorge, kommt noch.
Da habe ich noch etwas vom OLG Frankfurt.
Danke für den Hinweis.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.07.2006, 18:00
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Standard Analyse der rechtlichen Möglichkeiten der Geschädigten

Die Rechtsansprüche der Teilnehmer


Wann Fernunterricht stattfindet, ist in § 1 FernUSG in den Absätzen 1 und 2 eindeutig definiert:
Zitat:
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Das heißt, dass bei sogenannten Selbststudiengängen keinerlei Lernerfolgskontrolle stattfinden darf, da ansonsten Fernunterricht praktiziert wird. Dies scheint einigen Anbietern von Bildungsgängen auf Distanz nicht klar zu sein oder sie wollen es nicht akzeptieren.

Die Anerkennung von Fernlehrgängen ist - wie bereits erwähnt - für Bildungsträger im Bundesgebiet verpflichtend. Dies ist in der Bundesrepublik im FernUSG - Fernunterrichtsschutzgesetz - geregelt, und zwar konkret in § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG:
Zitat:
Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung.
Das komplette Fernunterrichtsschutzgesetz können Sie übrigens hier einsehen:
http://www.business-podium.com/board...read.php?t=109 (FernUSG Fernunterrichtsschutzgesetz)
Relevante Passagen werden aber im folgenden zitiert.

Ausnahme: Fernlehrgänge, die praktisch nur Freizeit und Hobby tangieren, sind von der Pflicht der Anerkennung durch die ZfU ausgenommen, wobei diese Kurse trotzdem behördlich angemeldet werden müssen. Siehe dazu § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 FernUSG:
Zitat:
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen.
Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die große Masse der Fernlehrgänge besteht jedoch aus Weiterbildungsprogrammen. Für die weitere rechtliche Betrachtung gehe ich hiervon aus.
Dass bei einer fehlenden vorgeschriebenen Zulassung eine Ordnungswidrigkeit des Anbieters vorliegt, können Sie dem § 21 Absatz 1 Satz 1 FernUSG entnehmen:
Zitat:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen wesentliche Änderung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelassen ist, vertreibt oder vertreiben lässt
In diesen Fällen haben die Teilnehmer zunächst einmal das Recht auf fristlose Kündigung wegen Nichtigkeit des Vertrags. Das geht aus § 7 Absatz 1 FernUSG hervor:
Zitat:
Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
Auch im Falle eines späteren Erlöschens der ZFU-Zulassung besteht das Recht auf fristlose Kündigung. Diese muss in schriftlicher Form erfolgen (§ 5 Absatz 2 FernUSG). Siehe dazu § 7 Absatz 2 Satz 1 FernUSG:
Zitat:
Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
§ 5 Absatz 2 FernUSG führt zum Falle der Kündigung folgendes aus:
Zitat:
Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.
Das müsste man zunächst "nur" als maximal zu zahlende Leistung betrachten. Hierbei entscheidet nämlich die Frage, inwiefern die Teilnehmer überhaupt einen Nutzen bzw. Lernvorteil durch die bisher erbrachten Leistungen erlangt haben. Ist der Kurs von Anfang an nicht zugelassen gewesen, findet er sehr wahrscheinlich sowohl im Berufsleben als auch bezüglich weiterführender Fernkurse oder anderer Weiterbildungen keine Anerkennung, so dass nicht von einer Studienzeitverkürzung ausgegangen werden kann. Da es sich bei diesen Lehrgängen in aller Regel aber um Weiterbildungen handeln soll, gehen die Teilnehmer davon aus, dass es sich um zugelassene Kurse handelt, da sie mit nicht anerkannten Kursen nichts anfangen können.

Es ist allgemein bekannt, dass Fernkurse in Deutschland bereits vor dem Anbieten von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht genehmigt werden müssen. Somit ist zwangsläufig davon auszugehen, dass die Teilnehmer den Eindruck haben, dass der Fernlehrgang entsprechend zugelassen ist. Insofern haben die Teilnehmer keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit der Fernkurse zu zweifeln.
Ebenso ist davon auszugehen, dass dem Anbieter der Fernlehrgänge bewusst ist, dass im Bundesgebiet entsprechende ZFU-Zulassungen zwingend erforderlich sind, um diese überhaupt anbieten zu dürfen. (Oft wird das aus Kostengründen vermieden. ZFU-Zulassungen sind nicht gerade billig).
Daher können die Teilnehmer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, da die Verträge nur aufgrund der Täuschung zustande gekommen sind. Das Anfechtungsrecht ergibt sich aus § 123 Absatz 1 BGB:
Zitat:
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung ... bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Schon aus dem FernUSG § 2 Abs. 5 Nr. 3 geht eindeutig hervor, dass es Umstände geben muss, in denen die Teilnehmer unter Umständen ein Recht auf Schadenersatzanspruch haben, der den Teilnehmern auch vertraglich nicht genommen werden kann:
Zitat:
Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers über ... den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
in Kombination mit § 10 FernUSG:
Zitat:
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
Falls keine Vorteile durch die bisher erbrachten Leistungen erkennbar sind - das ist bei nicht zugelassenen Fernkursen in der Regel der Fall - haben die Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Studiengebühren.
Falls den Teilnehmern weitere Schäden durch die Teilnahme an dem wertlosen Fernlehrgang entstanden sind oder noch entstehen werden, hat der Anbieter diese Schäden zu ersetzen.
Das ergibt sich aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB:
Zitat:
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Hier sind besonders Verdienstausfälle zu nennen, den die Teilnehmer unter Umständen erleiden, weil sich das Ausbildungsende wegen Neuanfang an einer anderen Bildungseinrichtung verzögert und somit die Teilnehmer erst später z. B. ins Berufsleben eintreten.



Dokumentation

Im folgenden noch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2 U 99/04.
Es hat zwar nicht konkret mit ZfU-Zulassungen zu tun, lässt sich aber sehr gut auf die zuvor genannte Situation übertragen.
Hier handelt es sich um das Angebot eines nicht anerkannten Hochschulabschlusses, aus dem sich nahezu dieselben Rechte für die Teilnehmer ergeben:
www.capimana.com/titel/OLG_FRankfurt_1.pdf
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  #5 (permalink)  
Alt 06.07.2006, 14:18
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Im Falle der Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrages, der nicht einmal gem. § 123 BGB angefochten werden muß, kann der Teilnehmer seine Leistungen gem. § 812 BGB zurückfordern. Anzurechnende, geldwerte Vorteile, die der Teilnehmer erlangt haben könnte, muß die Gegenseite im Falle einer Klage darlegen und beweisen.


Soweit der Teilnehmer durch arglistige Täuschung zum Abschluß eines Ausbildungsvertrages bestimmt wurde, kann er diesen gem. § 123 BGB anfechten und ebenfalls seine Leistungen wie oben zurückfordern.
Etwaige wirtschaftliche Schäden dürfte der Teilnehmer dann gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend machen können.

Sollte sich erkennen lassen, daß ein Ausbildungsprogramm doch kein Fernstudium ist (weil die Voraussetzungen hieran gem. FernUSG nicht erfüllt sind), können Mängel am Inhalt der Ausbildungsmaßnahme gleichwohl im vorstehenden Sinne gerichtlich gegen den Bildungsträger durchgesetzt werden. Hierzu ist das o.g. Urteil des OLG Frankfurt eine treffliche Orientierungshilfe.
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  #6 (permalink)  
Alt 10.07.2006, 15:07
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Standard auch bei Engstirnigkeit ZFU-Zulassung erforderlich

Es scheint Betreiber zu geben, die offensichtlich glauben, die ZFU-Zulassung umgehen zu können, in dem sie die Prüfungen ausschließlich vor Ort in Präsenz abnehmen.

Ich bin gespannt, ob diese bestimmte bereits seit Jahren bestehende Organisation tatsächlich mit vorheriger Ankündigung unbefugt Fernkurse anbieten wird; ich behalte das im Auge und werde entsprechend berichten. Ich will ihr mal noch eine Chance geben und ermahne alle Fernkursanbieter, solche Versuche zu unterlassen. Diese Dinge sind strafbar und sorgen auch nach Jahren noch für Umsatzeinbußen, da sich solche Aktionen im Bildungsbereich recht schnell herumsprechen und lange Wirkung zeigen.

Denn die §§ 1 FernUSG und 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG zeigen eindeutig, dass auch bei Präsenzprüfungen in Deutschland selbstverständlich eine ZFU-Zulassung vorliegen muss.
Zitat:
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
und
Zitat:
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