BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere
 

Zurück   BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere > Meldungen aus aller Welt > Rechtspolitische Nachrichten und Neuigkeiten

Wohnungseigentumsgesetz geändert

in Meldungen aus aller Welt; Wohnungseigentumsgesetz geändert Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes tritt zum 1. Juli ...


Tags: , , , , , , , , , , , ,

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 29.06.2007, 10:48
Benutzerbild von tropico
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Belize City
Beiträge: 1.325
tropico eine Nachricht über Skype™ schicken
Standard Wohnungseigentumsgesetz geändert



Wohnungseigentumsgesetz geändert


Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft

Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und verweist das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen an die Zivilgerichte.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu:

Die Wohnungseigentümer können künftig beispielsweise mit Mehrheit über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert.

Beispiel: Hat das Haus einen Fahrstuhl, können die Wohnungseigentümer über die Verteilung der Kosten für Strom und Wartung künftig mit einfacher Mehrheit der (in der Wohneigentümerversammlung anwesenden) Miteigentümer beschließen. Liegt etwa im 4. Stock eine häufig besuchte Arztpraxis, können die Miteigentümer das bei der Entscheidung über die Verteilung der Kosten berücksichtigen. Bislang konnte eine andere Kostenverteilung als nach Miteigentumsanteilen nur einstimmig beschlossen werden, es sei denn, die Wohnungseigentümer hatten in der Gemeinschaftsordnung (Teilungserklärung) etwas anderes vereinbart.

Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme in einem konkreten Fall (z.B. Sanierung der Tiefgarage) von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen bzw. der Regelung der Gemeinschaftsordnung abweichen und einen für diesen Fall passenden Maßstab wählen. Dazu braucht es eine Mehrheit von mindestens ¾ aller Stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als ½ der Miteigentumsanteile halten (doppelt qualifizierte Mehrheit). Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es für die Kostentragung künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Bislang konnten Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen nur nach Miteigentumsanteilen bzw. nach dem Maßstab der Gemeinschaftsordnung verteilt werden. Die Kosten für Baumaßnahmen mussten nur diejenigen Miteigentümer tragen, die der Maßnahme zugestimmt hatten.

Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum modernisieren oder an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Auch für diese Modernisierungsmaßnahmen war bisher in aller Regel Einstimmigkeit erforderlich. Das hat insbesondere in älteren Wohnanlagen für Unsicherheit gesorgt und häufig zu einem Modernisierungsstau geführt.

Die Novelle verbessert die Informationsmöglichkeiten über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

Die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, den Wohnungseigentümern und den Gläubigern der Gemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Die WEG-Novelle trägt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 ¤ auf 100 ¤.

Künftig richtet sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet.

Schließlich gibt es für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer künftig ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Den vollständigen Gesetzeswortlaut finden Sie hier.

Die Gesetzesbegründung (in: Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, sowie in: Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages) finden Sie als Bundestagsdrucksachen Nr. 16/887 und Nr. 16/3843 (unter DIP-Parfors-Server) im Internet. Gedruckte Versionen des Gesetzestextes und der Begründung sind erhältlich bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln.


Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Juliane Baer-Henney, Johannes Ferguson, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de

__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@safe-mail.net

Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
BBesG Bundesbesoldungsgesetz 23.05.1975, zuletzt geändert am 28. August 2006 Gast Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften 3 31.12.2006 00:29
ÄApprO 2002 Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002, geändert am 21.06.2005 Gast Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften 3 14.11.2006 16:07
DRiG - Deutsches Richtergesetz vom 19.04.1972, zuletzt geändert 19.04.2006 Gast Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften 5 13.11.2006 23:47
Weiterbildung Staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in Gast Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen 1 03.09.2006 19:55
Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften - HdaVÄndG Gast Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften 0 19.04.2006 04:06


Alle Zeitangaben in WEZ +3. Es ist jetzt 04:09 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2013, vBulletin Solutions, Inc.
Search Engine Optimization by vBSEO ©2011, Crawlability, Inc.
Copyright © 2006 - 2013 BPB Business Podium Boards
Partnerlinks: Tropico Ltd. Belize, BOILtd.