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Telekommunikationsgesetz teilweise verfassungswidrigin Meldungen aus aller Welt; Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Abfrage von Telekommunikationsdaten sind teilweise verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss ... |
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Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Abfrage von Telekommunikationsdaten sind teilweise verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied, müssen die Bestimmungen, die den Sicherheitsbehörden den Zugriff auf Telekommunikationsdaten erlauben, teilweise konkretisiert werden. Grundsätzlich ist die Speicherung der Daten zur Strafverfolgung aber erlaubt. (Az. BvR 1299/05) Laut Gesetz müssen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen bestimmte Daten speichern. Dazu gehören etwa Rufnummer, Gerätenummer, Name und Anschrift des Kunden. Diese Daten können die Strafverfolgungsbehörden automatisiert und ohne Kenntnis des Anbieters abrufen. Auf konkrete Anfrage müssen die Anbieter zudem auch PINs oder Passwörter von Geräten und Anschlüssen herausgeben. Mehrere Beschwerdeführer, insbesondere Handynutzer mit vorausbezahlten Prepaid-Karten, sahen dadurch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, bestehen zunächst gegen die Datenspeicherung selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundgesetz schütze nur die Vertraulichkeit der Inhalte der Telekommunikation, nicht aber deren technische Umstände. Der Eingriff in die Grundrechte sei daher gering und im Interesse einer erfolgreichen Strafverfolgung gerechtfertigt. Nach dem Karlsruher Beschluss muss der Gesetzgeber aber die Voraussetzungen, unter denen die Polizei auf die Daten zugreifen kann, bis Mitte nächsten Jahres neu definieren. Das Grundgesetz verlange, dass der Gesetzgeber die Grundrechte, in die er eingreift, und die Voraussetzungen für den Eingriff genau beschreibt. So dürfe die Abfrage von PINs und Passwörtern nur zulässig sein, wenn dies im Einzelfall für die Strafermittlungen erforderlich ist. Als erheblichen Eingriff in die Vertraulichkeit wertete das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung sogenannter dynamischer IP-Adressen. Dies ist die vorübergehende "Adresse" eines meist privaten Computers. Mit ihr lässt sich aber auch nachverfolgen, welche Internetseiten der Nutzer besucht hat. Die Abfrage dient überwiegend der Verfolgung illegaler Musik-Downloads und anderer Urheberrechtsverletzungen. Nach dem Karlsruher Beschluss ist die Abfrage dieser IP-Adressen vorübergehend nicht mehr zulässig, bis der Gesetzgeber die entsprechenden Regelungen konkreter gefasst hat. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte die Karlsruher Entscheidung und forderte "grundrechtliche Sensibilität im Umgang mit Telekommunikationsdaten". Das Bundesverfassungsgericht habe nun "einmal mehr ein rot-grünes Sicherheitsgesetz beanstandet".
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