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Alt 13.02.2007, 19:24
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Standard PromO Universität Mannheim Erlangung Doktorgrad Wirtschaftswissenschaften Dr rer pol

Promotionsordnung der Universität Mannheim zur Erlangung des Doktorgrades der Wirtschaftswissenschaften zum Dr. rer. pol.
Bekanntmachung vom 21. Mai 2003



Promotionsordnung der Universität Mannheim zur Erlangung des Doktorgrades der Wirtschaftswissenschaften
(Bekanntmachung vom 21. Mai 2003)


Aufgrund der §§ 54 Abs. 2 Satz 3 und 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Mannheim am 7. Mai 2003 die nachstehende Promotionsordnung zur Erlangung des Doktorgrades der Wirtschaftswissenschaften beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung erteilt am 21. Mai 2003.


§ 1 Zweck und Art der Prüfung
(1) Die Universität Mannheim verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) aufgrund einer Dissertation, eines Graduiertenstudiums und einer bestandenen mündlichen Prüfung bzw. Disputation.
(2) Die Dissertation muss eine selbständige, die Wirtschaftswissenschaften fördernde Arbeit sein. Dissertation, Graduiertenstudium sowie mündliche Prüfung bzw. Disputation müssen die Fähigkeit des Bewerbers/der Bewerberin1 zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen.
(3) An der Verleihung des Dr. rer. pol. sind beteiligt die Fakultät für Betriebswirtschaftslehre und die Fakultät für Volkswirtschaftslehre. Zuständig ist die Fakultät, bei der das Fachgebiet, aus welchem die Dissertation stammt, vertreten ist.

1 Soweit die Promotionsordnung ber der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein.


§ 2 Promotionsausschuss
(1) Entscheidungen im Promotionsverfahren werden vom Promotionsausschuss getroffen, wenn für sie nicht der Dekan oder der Prüfungsausschuss zuständig ist.
(2) Den Promotionsausschuss bilden die Professoren und Privatdozenten der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Fakultät. Privatdozenten, die nicht hauptamtlich an der Universität beschäftigt sind, wirken an den Entscheidungen nur beratend mit. Den Vorsitz führt der Dekan oder ein von ihm bestellter Professor.
(3) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er tagt nicht öffentlich.
(4) Für die Beschlussfassung durch Abstimmung gilt § 115 UG, für die anzufertigende Niederschrift § 116 UG entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Für die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände sowie die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen gilt § 112 Abs. 4 UG entsprechend.


§ 3 Prüfer
(1) Prüfer im Promotionsverfahren und Berater von Doktoranden sind die Professoren, die entpflichteten Professoren und die Privatdozenten der Universität. Der Promotionsausschuss kann im Ruhestand befindliche Professoren und Honorarprofessoren mit ihrem Einverständnis zu Prüfern und Beratern bestellen.
(2) Professoren und Privatdozenten können auch nach ihrem Ausscheiden als Prüfer der Doktoranden bestellt werden, die sie beraten haben.


§ 4 Annahmegesuch
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten.
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:a) Die Nennung eines in Aussicht genommenen Themas und im Regelfall die Bereitschaftserklärung eines Professors oder Privatdozenten, den Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation zu beraten;
b) die Hochschulzugangsberechtigung;
c) das Zeugnis über die an einer deutschen, wissenschaftlichen Hochschule bestandene Diplomprüfung in den Wirtschaftswissenschaften;
d) die Darstellung des Lebenslaufes und des Studienganges des Bewerbers mit genauer Angabe bestandener akademischer und staatlicher Examina und solcher, denen sich der Bewerber ohne Erfolg unterzogen hat, insbesondere älterer Promotionsgesuche, die nicht zur Promotion geführt haben;
e) ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz oder der Nachweis der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.


§ 5 Annahmevoraussetzungen
(1) Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer die Diplomprüfung nach § 4 Abs. 2c mindestens mit der Note „gut" bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss von diesem Erfordernis befreien.
(2) Der Promotionsausschuss kann außerdem Bewerber zulassen, die an einer deutschen oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine gleichwertige wissenschaftliche Abschlussprüfung mit gleichwertigem Erfolg abgelegt haben, sowie Bewerber, die im Ausland keine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt haben, wenn sie ein zweijähriges Ergänzungsstudium an der Universität Mannheim mit einem § 5 Abs.1 entsprechenden Erfolg durchgeführt haben.
(3) Der Promotionsausschuss kann ferner besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen der Fächer Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre aufgrund einer in der Regel dreisemestrigen Eignungsfeststellung als Doktoranden annehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fachhochschuldiplom mit sehr gutem Ergebnis erworben wurde und der Promotionsausschuss der zuständigen Fakultät bescheinigt, dass der Fachhochschulabsolvent im selben Ausmaß zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist, wie dies bei einem Universitätsabsolventen nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird. Über die in der Eignungsfeststellung zu erbringenden Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für besonders qualifizierte Absolventen der Berufsakademien.


§ 6 Annahme als Doktorand
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und keine Gründe gemäß § 7 entgegenstehen, nimmt der Dekan den Bewerber in die Doktorandenliste der Fakultät auf. Hierüber erhält der Bewerber eine Bescheinigung, die ihn nach Maßgabe des Universitätsgesetzes zur Immatrikulation oder zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt.


§ 7 Ablehnung als Doktorand, Widerruf der Annahme
(1) Der Promotionsausschuss kann die Annahme des Bewerbers als Doktoranden ablehnen, wenn das für die Dissertation gewählte Thema ungeeignet ist oder aus einem Fachgebiet stammt, das an der Fakultät nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
(2) Das Annahmegesuch kann ferner aus Gründen zurückgewiesen werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen.
(3) Die Annahme als Doktorand kann nach zwei Jahren widerrufen werden, wenn keine von einem Professor oder Privatdozenten bestätigte Erklärung über den Fortgang der Dissertation vorgelegt wird.


§ 8 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Der Bewerber hat dem Dekan der zuständigen Fakultät ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:a) Die in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Dissertation in dreifacher Ausfertigung mit der Erklärung, dass der Bewerber die Arbeit selbständig angefertigt und die benutzten Hilfsmittel vollständig und deutlich angegeben hat. Die eingereichten Dissertationsexemplare gehen in das Eigentum der Universität über.
b) Die Angabe eines Wahlpflichtfaches oder eines Wahlfaches gemäß § 11 Abs. 3 für die mündliche Prüfung; diese Angabe entfällt, sofern der Kandidat erfolgreich an einem Graduiertenstudium im Rahmen des Zentrums für Wirtschaftswissenschaftliche Doktorandenstudien (CDSEM) der Universität Mannheim mit begleitenden Prüfungen teilgenommen hat. War das Wahlfach nicht Gegenstand einer Prüfung, durch die ein wissenschaftliches Studium abgeschlossen wird, so ist ein Studium von mindestens sechs Semestern nachzuweisen.
c) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem die Anfertigung der Dissertation begleitenden Graduiertenstudium. Der Nachweis ist geführt, wenn der Bewerber erfolgreich an drei Seminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen teilgenommen hat. Davon muss ein Leistungsnachweis aus dem Bereich des Wahlpflicht- oder Wahlfaches, das nach § 11 Abs. 3 Prüfungsgegenstand ist, stammen. Der Nachweis ist ebenfalls geführt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Studium im Rahmen des Zentrums für Wirtschaftswissenschaftliche Doktorandenstudien (CDSEM) der Universität Mannheim. Soweit der Doktorand an einem Aufbaustudium teilgenommen hat, können die dort erbrachten vergleichbaren Leistungen angerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss den Doktoranden auf dessen Antrag von dem Nachweis über die Teilnahme an einem begleitenden Studium mit Ausnahme des Leistungsnachweises aus dem Wahlpflicht- und Wahlfach befreien.

(3) Die Zurücknahme des Gesuches ist so lange zulässig, als nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat.
(4) Bei der Zulassung müssen die in § 4 Abs. 2b-e geforderten Unterlagen vorliegen und die Annahmevoraussetzungen des § 5 erfüllt sein. Für die Ablehnung des Promotionsgesuches gilt § 7 Abs. 1 und 2 entsprechend.


§ 9 Annahme der Dissertation
(1) Der Dekan prüft das Gesuch und entscheidet über die Zulassung. Er bestimmt den Referenten und den Korreferenten für die Dissertation. In begründeten Ausnahmefällen können zwei Korreferenten bestellt werden. Der Referent soll derjenige Professor oder Privatdozent sein, der den Bewerber beraten hat. Mindestens einer der Referenten muss ein auf Lebenszeit bestellter Professor oder ein Professor mit vergleichbarer Stellung an der Universität Mannheim sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein auswärtiger Gutachter bestellt werden.
(2) Liegen die Gutachten der Referenten vor, in denen die Annahme der Dissertation befürwortet wird, so gibt der Dekan allen Mitgliedern des Promotionsausschusses Gelegenheit, binnen angemessener Frist in die Arbeit Einsicht und zu ihr Stellung zu nehmen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und soll in der Vorlesungszeit liegen.
(3) Die Dissertation ist angenommen, wenn die Referenten die Annahme befürworten und kein Mitglied des Promotionsausschusses rechtzeitig (Abs. 2) schriftlich widerspricht. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss. Er kann hierzu das Gutachten eines weiteren Referenten einholen.
(4) Jeder die Annahme befürwortende Referent erteilt der Dissertation eine der Noten summa cum laude, magna cum laude, cum laude oder rite.
(5) Lehnen die Referenten oder der Promotionsausschuss die Dissertation ab, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Von der Ablehnung werden die deutschen Hochschulen mit dem Recht zur Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften benachrichtigt.


§ 10 Prüfungsausschuss
(1) Der Dekan bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus den Referenten und weiteren Prüfern. Den Vorsitz führt der Dekan, der Prodekan oder ein vom Dekan bestimmter Professor. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen auf Lebenszeit bestellte Professoren oder Professoren mit vergleichbarer Stellung an der Universität Mannheim sein.


§ 11 Mündliche Prüfung und Gesamtergebnis
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem wissenschaftlichen Gespräch und erstreckt sich auf ein Pflichtfach und ein Wahlpflichtfach nach Abs. 3 Satz 1 oder ein Wahlfach nach Abs. 3 Satz 2.
(2) Pflichtfach ist das Fach, aus dem die Dissertation stammt.
(3) Entstammt die Dissertation einem anderen Fach als der Volks- und Betriebswirtschaftslehre, hat der Bewerber als Wahlpflichtfach Teilgebiete der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre zu wählen. Wahlfach kann im übrigen jedes an der Universität durch einen planmäßigen Fachvertreter vertretene Fach sein.
(4) Die Prüfung soll bei einem Bewerber mindestens eine halbe Stunde pro Fach dauern. Werden mehrere Bewerber gleichzeitig geprüft, soll die Prüfungsdauer entsprechend verlängert werden.
(5) Ist das Pflichtfach Volkswirtschaftslehre, so wird die mündliche Prüfung von mindestens 2 Prüfern der Volkswirtschaftslehre und zusätzlich einem Prüfer der Betriebswirtschaftslehre abgenommen. Ist das Pflichtfach Betriebswirtschaftslehre, so wird die mündliche Prüfung von mindestens 2 Prüfern der Betriebswirtschaftslehre und zusätzlich einem Prüfer der Volkswirtschaftslehre abgenommen. Ist das Pflichtfach ein anderes Fach, so wird die mündliche Prüfung von 2 Prüfern dieses Faches abgenommen. Mindestens einer der beiden Referenten soll an der mündlichen Prüfung im Pflichtfach teilnehmen. Die mündliche Prüfung im Wahlpflichtfach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre wird von 2 Prüfern der Betriebswirtschaftslehre bzw. der Volkswirtschaftslehre abgenommen. Erfolgt die Prüfung im Wahlfach nur durch einen Prüfer, so ist ein Beisitzer hinzuzuziehen. Jeder Prüfer erteilt dem Bewerber eine der in § 9 Abs. 4 genannten Noten oder bezeichnet das Ergebnis seiner Prüfung als ungenügend.
(6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät und beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Gutachten über die Dissertation und der Ergebnisse der mündlichen Prüfung über das Gesamtergebnis und verkündet es dem Bewerber. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Promotion erfolgt mit einer in § 9 Abs. 4 bezeichneten Note.
(7) Im Falle der Teilnahme des Kandidaten an einem Studium mit studienbegleitenden Prüfungen im Rahmen des Zentrums für Wirtschaftswissenschaftliche Doktorandenstudien (CDSEM) der Universität Mannheim hat dieser anstelle der mündlichen Prüfung nach Abs. 1 bis 6 seine Arbeit hochschulöffentlich zu verteidigen (Disputation). Die Disputation wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. In ihr haben die Mitglieder des Promotions- sowie Prüfungsausschusses Frage- und Erwiderrungsrecht. Zum Prüfungsausschuss gehört mindestens ein Prüfer aus der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre und mindestens ein Prüfer aus der Fakultät für Volkswirtschaftslehre. Die Disputation dauert mindestens eine Stunde und höchstens zwei Stunden. Im Anschluss an die Disputation berät und beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Gutachten über die Dissertation und der Ergebnisse des Graduiertenstudiums sowie der Disputation über das Gesamtergebnis und verkündet es dem Bewerber. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Promotion erfolgt mit einer in § 9 Abs. 4 bezeichneten Note.
(8) Über die mündliche Prüfung bzw. die Disputation, den Beschluss nach Abs. 6 bzw. Abs. 7 und die Verkündung des Ergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(9) Bei ungenügendem Ergebnis der mündlichen Prüfung bzw. der Disputation kann der Bewerber sie binnen 12 Monaten, jedoch frühestens nach 6 Monaten einmal wiederholen.


§ 12 Drucklegung der Dissertation
(1) Die Dissertation ist von dem Doktoranden in einer von den Gutachtern genehmigten Fassung zu veröffentlichen. Lehnt einer der Gutachter die Genehmigung ab, entscheidet der Promotionsausschuss über die Genehmigung.
(2) Von der Dissertation sind 80 gedruckte Exemplare unentgeltlich der Universität abzuliefern (Pflichtstücke). Die Anzahl der Pflichtstücke beträgt 6, wenn
die Dissertation über den Buchhandel veröffentlicht wird und die Auflage mindestens 80 Exemplare beträgt, oder
die Dissertation in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wird, oder
in Absprache die Veröffentlichung in einer elektronischen Version erfolgt, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abgestimmt sind.
In den Pflichtexemplaren muss ein Kurzlebenslauf enthalten sein. Den Druck einer gekürzten Fassung kann der Dekan im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss in begründeten Fällen zulassen.
(3) Die Pflichtstücke sind innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung abzuliefern. Versäumt der Bewerber diese Frist, erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Der Dekan kann in begründeten Fällen auf vorherigen Antrag diese Frist verlängern.
(4) Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als „Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften der Universität Mannheim". Auf der Rückseite des Titelblattes sind der Name des Dekans und der Berichterstatter sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Wird die Dissertation im Buchhandel veröffentlicht, ist kenntlich zu machen, daß die Veröffentlichung auf einer Dissertation der Universität Mannheim beruht.


§ 13 Vollzug der Promotion
(1) Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird die Promotion durch Aushändigung der Doktor-Urkunde vollzogen. Durch den Vollzug der Promotion erlangt der Bewerber das Recht zur Führung des Doktorgrades.
(2) Die Urkunde wird vom Rektor und vom Dekan unterschrieben. Sie trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung.


§ 14 Ungültigkeit von Promotionsleistungen, Entziehung des Doktorgrades
(1) Ergibt sich vor Vollzug der Promotion, dass der Bewerber die Zulassung zum Promotionsverfahren oder das Bestehen der Prüfungsleistungen durch Täuschung herbeigeführt hat, kann der Promotionsausschuss die Prüfungsleistungen für ungültig erklären.
(2) Zuständig für die Entziehung des Doktorgrades nach § 55 c UG ist der Promotionsausschuss.


§ 15 Erneuerung des Doktordiploms, Ehrenpromotion
(1) Als Ausdruck ihrer Verbundenheit kann die Fakultät den von ihr Promovierten die Doktorurkunde anläßlich der 50. Wiederkehr erneuern. In einer Laudatio gibt die Fakultät den wissenschaftlichen und öffentlichen Verdiensten Ausdruck.
(2) Die Universität verleiht nach Maßgabe ihrer Ehrenordnung Grad und Würde eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. pol. h. c.).


§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichnamige Promotionsordnung vom 15. März 1982 (Amtsblatt W. u. K. 1982, Seite 270), zuletzt geändert am 30. Juni 1998 (Amtsblatt W., F. und K. 1998, Seite 305) außer Kraft.
(2) Wurde vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung ein Promotionsvorhaben angeregt oder das Promotionsgesuch beim Dekan eingereicht, kann auf Antrag das Promotionsverfahren nach der bisherigen Promotionsordnung vom 15. März 1982 durchgeführt werden.


Genehmigt und ausgefertigt
Mannheim, den 21. Mai 2003

Prof. Dr. Hans Wolfgang Arndt
Rektor

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