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Alt 13.02.2007, 19:33
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Standard PromO Universität Mannheim, Erlangung Doktorgrad Abteilung Volkswirtschaft Dr. phil.

Promotionsordnung der Universität Mannheim zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophie Dr. phil.
Abteilung Volkswirtschaftslehre

Bekanntmachung vom 19. Februar 2003



Promotionsordnung der Universität Mannheim zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophie
(Bekanntmachung vom 19. Februar 2003)

Aufgrund der §§ 54 Abs. 2 und 51 Abs. 1 UG (Universitätsgesetz) hat der Senat der Universität Mannheim am 12. Februar 2003 die nachstehende Promotionsordnung beschlossen, welcher der Rektor am 19. Februar 2003 zugestimmt hat.

§ 1 Art und Zweck der Promotion

Die Universität Mannheim verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auf Grund eines erfolgreich absolvierten Promotionsstudiums, der Vorlage einer Dissertation sowie einer wissenschaftlichen Disputation.
Die Dissertation muss eine eigenständige, die Wissenschaft fördernde Arbeit sein. Dissertation und Disputation müssen die Fähigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin* zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten erweisen.
Das Thema der Dissertation ist aus einem Fach zu wählen, das an der Universität Mannheim ordnungsgemäß vertreten ist und zu den Promotionsfächern nach Abs. 4 gehört. Die Verleihung des Dr. phil. erfolgt durch die Philosophische Fakultät.
Promotionsfächer sind:
Anglistik/Amerikanistik
Germanistik
Geschichte
Medien- und Kommunikationswissenschaft
Philosophie
Romanistik
Slavistik
In den Fächern Anglistik/Amerikanistik, Germanistik, Romanistik und Slavistik kann die Promotion jeweils in den Schwerpunkten, Linguistik, Kultur-, Literatur- oder Medienwissenschaft erfolgen. Im Fach Geschichte ist die Promotion in Alter Geschichte, Mittelalterlicher/Neuerer Geschichte oder in Wirtschafts- und Sozialgeschichte/Neuere Geschichte bzw. im Anschluss an die B.A./M.A.-Studiengänge "Europäische Geschichte" und "Gesellschaftsgeschichte der Neuzeit" möglich.
* Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Bezeichnung Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich ein.

§ 2 Promotionsausschuss der Fakultät

Entscheidungen im Promotionsverfahren werden vom Promotionsausschuss der Fakultät getroffen, soweit nicht die Prüfungskommission oder der Dekan zuständig ist.
Der Promotionsausschuss besteht aus den Professoren, den Hochschuldozenten und den Privatdozenten der Fächer, die den Dr. phil vergeben. Privatdozenten, die nicht hauptamtlich an der Universität Mannheim beschäftigt sind, wirken an den Entscheidungen nur beratend mit. Den Vorsitz führt der Dekan oder ein von ihm bestellter hauptamtlich an der Universität Mannheim tätiger Professor.
Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend ist. Er tagt nicht-öffentlich.
Für die Beschlussfassung durch Abstimmung gilt § 115 UG, für die anzufertigende Niederschrift § 116 UG entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Für die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände sowie die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen gilt § 112 UG entsprechend.

§ 3 Betreuer

Betreuer von Doktoranden in Promotionsverfahren sind die Professoren, die entpflichteten Professoren, die Hochschul- und die Privatdozenten der Universität. Der Promotionsausschuss kann im Ruhestand befindliche Professoren und Honorarprofessoren mit ihrem Einverständnis zu Betreuern bestellen.
Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten können auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Universität als Betreuer der Doktoranden bestellt werden, die sie beraten haben.

§ 4 Annahmegesuch

Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten.
Mit dem Antrag sind einzureichen:
Die Nennung des in Aussicht genommenen Themas und im Regelfall die Bereitschaftserklärung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten, den Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation zu beraten;
die Hochschulzugangsberechtigung;
das Zeugnis über eine in dem vom Bewerber gewählten Promotionsfach abgelegte akademische oder staatliche Abschlussprüfung (Diplom-Prüfung, Magister-Prüfung/M.A.-Examen, Staatsexamen). Die Abschlussprüfung muss ein Universitätsstudium mit mindestens acht Semestern Regelstudienzeit voraussetzen;
die Darstellung des Lebenslaufs und des Studiengangs des Bewerbers mit genauer Angabe bestandener akademischer und staatlicher Examina und solcher, denen er sich ohne Erfolg unterzogen hat, insbesondere älterer, erfolgloser Promotionsgesuche;
ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz oder der Nachweis der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.

§ 5 Annahmevoraussetzungen

Als Doktorand wird in der Regel nur angenommen, wer im künftigen Promotionsfach die Abschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 c mindestens mit der Note "gut" bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers von diesem Erfordernis befreien.
Der Promotionsausschuss kann außerdem Bewerber zulassen, die an einer deutschen oder ausländischen Hochschule eine gleichwertige Abschlussprüfung mit gleichwertigem Erfolg abgelegt haben, sowie Bewerber, die im Ausland keine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt haben, wenn sie ein mindestens einjähriges Ergänzungsstudium an der Universität Mannheim mit einem § 5 Abs. 1 entsprechenden Erfolg durchgeführt haben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch einen Doktoranden annehmen, der das Studium an einer Fachhochschule in einem dem Promotionsfach entsprechenden Fach absolviert hat.
Über besondere Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Annahme als Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung des jeweiligen Betreuers.

§ 6 Annahme als Doktorand

Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und keine Gründe gemäß § 7 entgegenstehen, nimmt der Dekan den Bewerber in die Doktorandenliste der Fakultät auf. Über die Aufnahme in die Liste erhält der Bewerber eine Bescheinigung, die ihn nach Maßgabe des Universitätsgesetzes zur Immatrikulation oder zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt.
Im Benehmen mit dem Promotionsausschuss der Fakultät setzt der Dekan eine mindestens fünfköpfige Prüfungskommission unter seinem Vorsitz ein. Der Vorsitz kann gem. § 2 Abs. 2 delegiert werden. Der Prüfungskommission gehören der Betreuer des Doktoranden sowie mindestens drei hauptamtlich im Promotionsfach oder in verwandten Fächern tätige Professoren, Hochschuldozenten oder Privatdozenten an. Die Zahl der Privatdozenten soll dabei zwei nicht übersteigen. Bei der Einsetzung dieser Kommission sollen Vorschläge des Doktoranden berücksichtigt werden.

§ 7 Ablehnung als Doktorand - Widerruf der Annahme

Der Promotionsausschuss der Fakultät kann die Annahme des Bewerbers als Doktoranden ablehnen, wenn das für die Dissertation gewählte Thema ungeeignet ist oder aus einem Fachgebiet stammt, das an der Universität Mannheim nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
Das Annahmegesuch kann ferner aus Gründen zurückgewiesen werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen.
Wer als Doktorand angenommen ist, ist verpflichtet, dem Betreuer und dem Dekanat nach einem Jahr einen ausführlichen Bericht über den Stand der Dissertation abzuliefern. Wird diese Frist versäumt, kann die Prüfungskommission eine Nachfrist einräumen. Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Doktorand eine von der Kommission gesetzte Nachfrist ohne triftige Begründung versäumt oder wenn nach Ablauf von zwei Jahren keine vom Betreuer oder von einem anderen Mitglied der Kommission bestätigte Erklärung über den Fortgang der Dissertation und ihren voraussichtlichen Abschluss vorgelegt wird.

§ 8 Zulassung zum Promotionsverfahren

Der Bewerber hat dem Dekan der Fakultät ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen.
Dem Gesuch sind beizufügen:
Die in der Regel auf deutsch oder in begründeten, vom Promotionsausschuss der zuständigen Fakultät anerkannten Sonderfällen in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation in dreifacher Ausfertigung mit der Erklärung, dass der Bewerber die Arbeit selbständig verfasst sowie sämtliche Belege deutlich gemacht und korrekt angegeben hat. Die eingereichten Exemplare gehen in das Eigentum der Universität über.
Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem die Anfertigung der Dissertation begleitenden strukturierten Promotionsstudium oder, nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss, der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Seminaren oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen, von denen eine fachübergreifend sein muss.
Die Zurücknahme des Gesuchs ist solange zulässig, wie nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die Disputation angesetzt worden ist.
Bei der Zulassung müssen die in § 4 Abs. 2 b-e geforderten Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sein. Für die Ablehnung des Promotionsgesuches gilt § 7 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 9 Annahme der Dissertation

Der Dekan prüft das Gesuch und entscheidet über die Zulassung. Er bestimmt den Referenten (Erstgutachter) und den Korreferenten (Zweitgutachter) für die Dissertation. In der Regel soll nur ein Korreferent bestellt werden. Der Referent soll derjenige Professor, Hochschuldozent oder Privatdozent sein, der den Bewerber beraten und betreut hat. Mindestens einer der beiden Referenten muss ein hauptamtlich tätiger Professor an der Universität Mannheim sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein auswärtiger Gutachter bestellt werden.
Die Gutachten sollen binnen drei Monaten erstellt werden. Liegen die Gutachten der Referenten vor, in denen die Annahme der Dissertation befürwortet wird, so gibt der Dekan allen Mitgliedern des Promotionsausschusses Gelegenheit, binnen angemessener Frist in die Arbeit Einsicht und zu ihr Stellung zu nehmen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und soll in der Vorlesungszeit liegen.
Die Dissertation ist angenommen, wenn die Gutachter die Annahme befürworten und kein Mitglied des Promotionsausschusses in der Frist gemäß Abs. 2 schriftlich widerspricht. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Prüfungskommission.
Jeder die Annahme befürwortende Referent erteilt der Dissertation eine der Noten summa cum laude, magna cum laude, cum laude oder rite. Die endgültige Note wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit festgesetzt. Bei der Note summa cum laude ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln erforderlich. Wird sie nicht erzielt, so ist ein zusätzliches Gutachten in die Bewertung einzubeziehen.
Lehnen die Gutachter oder die Prüfungskommission die Dissertation ab, so ist das Promotionsverfahren beendet. Dies ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die deutschen Hochschulen mit dem Recht zur Promotion im vorliegenden Fach werden davon benachrichtigt.

§ 10 Disputation und Gesamtergebnis

Die Disputation ist fakultätsöffentlich und erfolgt unter dem Vorsitz des Dekans oder einem anderen von ihm beauftragten Professor der zuständigen Fakultät vor der Prüfungskommission. Sie findet grundsätzlich während der Vorlesungszeit statt.
Bei der Disputation können mit Zustimmung des Doktoranden auch Doktoranden anwesend sein, deren Dissertation bereits eingereicht ist.
Der Disputationstermin wird drei Wochen im voraus angesetzt. Diese Frist kann mit Einverständnis des Doktoranden verkürzt werden.
Die Dauer der Disputation beträgt neunzig Minuten.
Gegenstand der Disputation sind das Thema der Dissertation sowie höchstens zwei weitere von der Prüfungskommission angenommene Themen. Sie werden vom Doktoranden bis spätestens eine Woche vor der Disputation in Thesenform vorgelegt.
Im Anschluss an die Disputation fasst der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Prüfungskommission einen Beschluss über die Benotung der Disputationsleistung entsprechend der Notenskala gemäß § 9 Abs. 4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Note der Disputation wird auf dem Promotionszeugnis getrennt von der Dissertation ausgewiesen.
Über den Verlauf der Disputation und die Notenfindung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Bei ungenügender Disputationsleistung wird die Disputation frühestens nach drei und spätestens nach zwölf Monaten wiederholt. Bei erneuter ungenügender Leistung gilt das Promotionsverfahren als gescheitert.

§ 11 Drucklegung der Dissertation

Die Dissertation ist von dem Doktoranden in einer von dem Erstgutachter genehmigten Fassung binnen zweier Jahre nach der Disputation zu veröffentlichen. Über Anträge auf Verlängerung dieser Frist entscheidet der Dekan. Lehnt der Erstgutachter die Genehmigung der Druckfassung ab, entscheidet die Prüfungskommission über die Genehmigung. Den Druck einer gekürzten Fassung kann der Dekan im Einvernehmen mit der Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen.
Von der Dissertation sind ein Exemplar für die Fakultät sowie 80 Exemplare im Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung unentgeltlich abzuliefern (Pflichtstücke) bzw. sechs Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift bzw. Reihe erfolgt oder wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, oder drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und weiteren 50 Kopien in Form von Microfiches.
Erscheint die Dissertation in gedruckter Form, sind die Pflichtstücke unmittelbar nach der Veröffentlichung beim Dekan abzuliefern. Erfolgt dies nicht, erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte.
Eine Veröffentlichung auf elektronischem Wege muss mit der Universitätsbibliothek hinsichtlich Datenformat und Datenträger abgestimmt sein. Von der Publikationsvorlage sind sechs Pflichtstücke bei der Universitätsbibliothek und ein Pflichtstück bei der Fakultät zu hinterlegen.
Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als "Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie der Universität Mannheim". Auf der Rückseite des Titelblattes sind der Name des Dekans und der Gutachter sowie der Tag der Disputation anzugeben. Wird die Dissertation im Buchhandel veröffentlicht, ist kenntlich zu machen, dass die Veröffentlichung auf einer Dissertation der Universität Mannheim beruht.

§ 12 Vollzug der Promotion

Nach Ablieferung der Pflichtexemplare bzw. nach der Publikation gemäß § 11 Abs. 2 und 4 wird die Promotion durch Aushändigung der Doktor-Urkunde vollzogen. Durch den Vollzug der Promotion erlangt der Bewerber das Recht zur Führung des Doktorgrades.
Die Urkunde wird vom Rektor und vom Dekan der zuständigen Fakultät unterschrieben. Sie trägt das Datum der Disputation.

§ 13 Ungültigkeit der Promotionsleistungen - Entziehung des Doktorgrades

Ergibt sich vor Vollzug der Promotion, dass der Bewerber die Zulassung zum Promotionsverfahren durch Täuschung herbeigeführt hat, kann der Promotionsausschuss die Promotion für ungültig erklären.
Zuständig für die Entziehung des Doktorgrades nach § 55 c UG ist der Promotionsausschuss.

§ 14 Erneuerung des Doktordiploms - Ehrenpromotion

Als Ausdruck ihrer Verbundenheit kann die Fakultät den von ihr Promovierten die Doktorurkunde anlässlich der 50. Wiederkehr erneuern. In einer Laudatio gibt die Fakultät den wissenschaftlichen und sonstigen öffentlichen Verdiensten Ausdruck.
Die Universität verleiht nach Maßgabe ihrer Ehrenordnung Grad und Würde eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h. c.).

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die geltende Promotionsordnung vom 28. April 1982 außer Kraft.
Wird ein vollständiges Promotionsgesuch vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung eingereicht oder wurde vor diesem Datum die Dissertation von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten angeregt, so kann das Promotionsverfahren nach der bisherigen Promotionsordnung weitergeführt werden.
In den Fächern, die bisher gem. § 54 Abs. 2 UG über das Recht zur Promotion verfügten, bleibt dieses unberührt. Entsprechende Promotionsverfahren werden weiterhin nach der bisherigen Promotionsordnung durchgeführt.

Genehmigt und ausgefertigt:
Mannheim, den 19. Februar 2003

Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt
Rektor

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