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Schweizer Unternehmensformen Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine), Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), Trust-Strukturen auf der Grundlage von "The Hague Convention on Trusts".
Schweizer AG, Schweizer GmbH

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Alt 05.04.2006, 22:24
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Standard Steuerbelastung abhängig von Wahl des Gesellschafts"typs"

Steuern in der Schweiz

In der Schweiz existiert ein eidgenössisches Steuergesetz und für jeden einzelnen Kanton ein kantonales Steuergesetz. Es ergeben sich somit bezüglich der zu bezahlenden Steuern zwischen den verschiedenen Kantonen grosse Unterschiede - und der Wahl des Schweizer Firmensitzes ist alleine schon aus steuerlichen Gesichtspunkten grosse Wichtigkeit beizumessen




Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer ist eine eidgenössische Steuer. Bei einem Umsatz von über CHF 75.000.- pro Jahr ist in der Regel eine Mehrwertsteuerpflicht gegeben und die Gesellschaft muss sich als Steuerpflichtiger selbst bei der Steuerverwaltung anmelden.

Der Steuersatz beträgt im Normalfall 7,6%. Bei einem Jahresumsatz von weniger als CHF 3.0 Mio. kann der Steuerpflichtige aber auch das vereinfachte System der Saldobesteuerung mit einem reduzierten Steuersatz wählen. Bei dieser reduzierten Saldobesteuerung kann aber die Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden.




Gewinnsteuer

Der Bund erhebt eine maximale Gewinnsteuer von 8,5%.

Der Kanton und die Gemeinde erheben eine Gewinnsteuer, die je nach Kanton und Art der Gesellschaft (Holdinggesellschaft, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft, ordentliche Gesellschaft) von 0% (im besten Fall) bis zu 34% (im schlechtesten Fall) betragen kann.




Kapitalsteuer

Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Der Kanton und die Gemeinde erheben eine Kapitalsteuer, die je nach Kanton und Art der Gesellschaft (Holdinggesellschaft, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft, ordentliche Gesellschaft) von einer kleinen Pauschale unter CHF 100.- (im besten Fall) bis über 1.0 % des Eigenkapitals (im schlechtesten Fall) betragen kann.




Verrechnungssteuer

Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf Erträgen von Bankzinsen und Dividenden. Der Steuersatz beträgt 35% und ist mit wenigen Ausnahmen rückforderbar.




Quellensteuer

Die Arbeitgeber haben auf Löhnen von den Mitarbeitern, welche nicht mindestens über eine Aufenthaltsgenehmigung C verfügen, die Steuern des Lohnempfängers direkt abzuliefern. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der Höhe des Lohnes.

Der Steuertarif ist mit wenigen Ausnahmen progressiv.




Arten der Aktiengesellschaft aus steuerlicher Sicht

Neben den allgemein üblichen Aktiengesellschaften, die ihre Administration und ihre Produktionsstätten im Kanton Zug haben, kennt das zugerische Steuergesetz noch zwei Sonderarten, die steuerlich stark priviligiert sind:




Die Domizilgesellschaft

Die Domizilgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die an dere eingetragenen Adressen lediglich ihren Sitz hat. Sie unterhält weder einen Produktionsbetrieb noch einen Handelsbetrieb mit Personal. Für die Eintragung im Handelsregister ist diese Unterscheidung nicht relevant.

Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist ein Gesuch um Anerkennung des Status "Domizilgesellschaft" zu stellen.

Besondere Formvorschriften bestehen nicht. Bei einer bestehenden Aktiengesellschaft kann von der normalen Steuerveranlagung zur Domizilgesellschaft gewechselt werden, wobei hier zusammen mit der Steuerverwaltung die genauen Erfordernisse ermittelt werden.




Die Holdinggesellschaft

Die Holdinggesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht.




Steuerbelastung der Aktiengesellschaft

In steuerlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen den Steuern, die im Kanton und in der Gemeinde erhoben werden und den Steuern, die an den Bund abzuführen sind. Ueberdies ist zu unterscheiden zwischen den Steuern, die eine gewöhnliche Aktiengesellschaft zu bezahlen hat und den Steuern für Domizilgesellschaften und Holdinggesellschaften, welche in gewissen Kantonen erheblich reduziert sind.




Gewöhnliche Aktiengesellschaften
Steuern an Kanton und Gemeinde


Gemäss den einschlägigen Paragraphen der anwendbaren Steuergesetze erheben die Gemeinden Steuern der gleichen Art wie der Kanton. Die Ansätze in den Gemeinden können je nach den Verhältnissen von denjenigen des Kantonen unterschiedlich sein.

Grundsätzlich können aber die nachfolgend aufgeführten Ansätze (sie gelten für den Kanton Zug) einfach verdoppelt werden und ergeben auf diese Weise die Gesamtsteuerbelastung für Kanton und Gemeinde.


Reingewinnsteuer

Der Einheitssatz für die Reingewinnsteuer beträgt mindestens 3,5 und höchstens 7 Prozent des steuerbaren Reingewinns. In diesem Rahmen richtet sich der Steuersatz nach der Ertragsintensität, das heisst nach dem Verhältnis des steuerbaren Reingewinnes zum durchschnittlichen Betrag des Aktienkapitals und den Reserven und Gewinnvorträgen in der betreffenden Steuerperiode. Die so errechnete Verhältniszahl, dividiert durch 2, ergibt den Steuersatz.

Auf eine Kurzformel gebracht heisst das:

Reingewinn x 100
------------------------------ : 2 = Einheitssatz in Prozent
Kapital & Reserven

Reingewinn in Fr. x Einheitssatz in Prozent x Steuerfuss = Steuer

Derzeit betragen die Gewinnsteuern maximal rund 20% des Reingewinnes. Hierbei sind alle Steuern enthalten (Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern)


Kapitalsteuer

Der Einheitssatz für die Kapitalsteuer beträgt 1,5 Promille. Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Kapitalsteuer ist ein Eigenkapital, das mindestens einem Siebtel des Steuerbuchwertes der Gesamtaktiven entspricht.




Steuern im Bund

An Bundessteuern kennt die Schweiz nur die sogenannte Eidgenössische Wehrsteuer. Sie kommt sowohl für die natürlichen Personen als auch für die juristischen Personen und bei Letzteren für alle Arten von Personengesellschaften zur Anwendung


Grundsteuer vom Reinertrag

Die Grundsteuer vom Reinertrag beträgt im Minimum 3.63 Prozent und im Maximum 9.80 Prozent des Reinertrages. Innerhalb dieser Grenzen hängt die Höhe der Steuer von der Höhe des Reinertrages und von der Höhe des Aktienkapitals und der Reserven ab.

Die Berechnungsart zwischen dem Minimum von 3.63% und dem Maximum von 9.80 % ist verhältnismässig kompliziert und kann eigentlich nur auf Grund von konkreten Zahlen errechnet werden. Wichtig zu wissen, ist, dass der Maximalsatz von 9.80 % dann zur Anwendung kommt, wenn der Gewinn grösser ist als 23.1478 % des Aktienkapitals und der versteuerten Reserven.


Ergänzungssteuer vom Aktienkapital

Die Ergänzungssteuer vom einbezahlten Aktienkapital, von den vorhandenen Reserven sowie vom Gewinnvortrag beträgt 0.75 Promille, zuzüglich einem separaten Zuschlag von 10%.

Der Zuschlag von 10% ist eine vorübergehende Massnahme und dient zur Behebung der gegenwärtigen Schwierigkeiten im Bundeshaushalt. Die Ergänzungssteuer vom Aktienkapital beträgt demnach zur Zeit 0.825 Promille.




Domizil - und Holdinggesellschaften
Steuern an Kanton und Gemeinde


Die Domizil - und Holdinggesellschaften entrichten keine Kantonale Steuer und keine Gemeindesteuer auf den Reingewinn, sondern lediglich eine Kapitalsteuer. Diese beträgt 0.5 - 1.5 Promille des Kapitals. Innerhalb der Grenzen zwischen 0.5 und 1.5 Promille wird der Steuersatz von der Steuerverwaltung festgesetzt. Er beträgt jedoch im Minimum Fr. 300.-- pro Jahr. Diese Kapitalsteuer wird zwischen dem Kanton und der Gemeinde, in welcher die Gesellschaft ihren Sitz hat, hälftig geteilt.


Steuern im Bund

Hinsichtlich der Bundessteuer gelten die gleichen Bestimmungen wie für "normale" Gesellschaften. Die Schweiz kennt als eidgenössische Steuer lediglich die sogenannte Eidgenössische Wehrsteuer.

Die Ansätze dieser Eidgenössischen Wehrsteuer sind für die Domizil - und Holdinggesellschaften die gleichen. Die steuerliche Privilegierung der Domizil - und Holdinggesellschaften bezieht sich somit nur auf den Bereich der Kantons- und der Gemeindesteuer.




Kirchensteuer

Nicht berücksichtigt in den obigen Ausführungen ist die Kirchensteuer. Diese bezahlen nur die gewöhnlichen Aktiengesellschaften (für diese beträgt sie ca. 1% des steuerbaren Ertrages), nicht aber die Domizil - und Holdinggesellschaften.




ffbkdavid@creatrustconsult.com

Geändert von ffbkdavid (12.11.2006 um 23:38 Uhr).
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