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| Schweizer Unternehmensformen Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine), Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), Trust-Strukturen auf der Grundlage von "The Hague Convention on Trusts".
Schweizer AG, Schweizer GmbH |
| Tags: schweizer gmbh |
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in der Schweiz
Seit der Aktienrechtsreform Anfang der 90er Jahre hat sich die Verbreitung von GmbH’s in der Schweiz enorm erhöht. Die GmbH gilt heute als valable Alternative zu den verschiedenen Formen von Personengesellschaften. So werden heute im Verhältnis zu den gesamten Gründungen weniger Einzelfirmen oder Kollektivgesellschaften gegründet. Auch bei kleinst Aktiengesellschaften ist die GmbH eine gefragte Alternative. Die Gründung Zur Errichtung einer GmbH benötigt man ein Mindestkapital von CHF 20.000.-. Davon müssen mindestens 50% entweder in Form einer Bar- oder einer Sacheinlage bei der Gründung der Gesellschaft sichergestellt sein. Nach erfolgter Gründung (Eintragung im Handelsregister) kann im Sinne der Gesellschaft über das einbezahlte Kapital verfügt werden. Bei der Gründung sind immer zwei Gesellschafter notwendig. Die Verteilung der Stammanteile unter den Gesellschaftern ist frei. Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestimmt werden. Der Geschäftsführer muss nicht zwingend Gesellschafter sein. Mindestens ein Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein. Die GmbH benötigt keine Revisionsstelle. Die Gründung der Gesellschaft hat öffentlich beurkundet zu werden und bis zur Eintragung im Handelsregister ist mit einer Frist von 10 Tagen seit der Gründung zu rechnen. Besitzverhältnisse Besitzer der Gesellschaft sind die Halter der Stammanteile. Die Übertragung der Stammanteile bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister. Die Besitzverhältnisse sind öffentlich ersichtlich. Haftungsverhältnisse Die Haftung von Verbindlichkeiten bei der GmbH beschränkt sich auf das Kapital der Gesellschaft. Wurde die Gesellschaft voll liberiert, so haftet der Gesellschafter höchstens noch im Rahmen eines eventuell bestehenden Darlehens von der Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen. Ist die GmbH nur teilliberiert, so hat der Gesellschafter das nicht einbezahlte Stammkapital nachträglich einzubringen. Im Rahmen von Verantwortlichkeitsklagen kann eine Haftung auf die Geschäftsführung ausgedehnt werden. Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und direkte Bundessteuer kann die Geschäftsführung solidarisch haftbar gemacht werden, soweit die Geschäftsführung für die Bezahlung dieser Beiträge für die GmbH verantwortlich war. Vorteile und Nachteile gegenüber AG Da man bei der GmbH nicht zwingend einer Revisionsstelle bedarf, entfallen die entsprechenden Kosten. Möglicherweise ist es auch vorteilhaft, dass lediglich ein Kapital von CHF 20.000.- bei der GmbH notwendig ist. Andererseits ist die Bonität und das Ansehen einer GmbH sicherlich der AG gegenüber unterlegen. Problematisch stellt sich bei der GmbH der Wechsel der Besitzverhältnisse dar. Jede Änderung bedarf einer öffentlichen Urkunde und der Eintragung im Handelsregister. Die Besitzverhältnisse liegen offen. Durch diese erschwerte Übertragung der Anteile, sowie durch die kapitalsmässige Beschränkung des Stammkapitals auf CHF 2.000.000.-, ist eine GmbH kaum für ein grösseres Unternehmen geeignet. Häufig erweisen sich bei einer GmbH die öffentlich ersichtlichen Eintragungen von Gesellschafter und Geschäftsführer als grosses Problem. Dies hat - im Gegensatz zur Aktiengesellschaft - Auswirkungen auf einen allfälligen Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen oder auf das Schuldbetreibungs und Konkursrecht als Privatperson. Gründungsprozedere für GmbH Für die Gründung sind mindestens zwei Gründer (Privatpersonen oder Gesellschaften) erforderlich, deren Nationalität und Wohnsitz keine Rolle spielen. Bei einem Mindest-Stammkapital von CHF 20.000.- sind bei der Gründung mindestens CHF 10.000.- einzuzahlen. Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen und darin Statuten festzulegen. Es muss dabei auch mindestens ein Geschäftsführer gewählt werden, der Wohnsitz in der Schweiz hat. Der Geschäftsführer kann, muss aber nicht zwingend Gesellschafter der GmbH sein. Der eigentliche Gründungsakt wird beim Notar vollzogen. Nach der Gründung wird die Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des zukünftigen Sitzes der Gesellschaft beantragt. Auch bei der GmbH ist eine Emissionsabgabe von 1% auf das Stammkapital geschuldet, wenn dieses höher als CHF 250.000.- ist. In der Praxis empfiehlt sich bei einer Kapitalisierung ab CHF 100.000.- die Gründung einer Aktiengesellschaft. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten In der Schweiz herrscht Handels- und Gewerbefreiheit, jedermann ist damit grundsätzlich befugt, im Handel und Gewerbe tätig zu werden. Bei einem Grossteil der Tätigkeiten sogar ohne Bewilligung. - Bewilligungspflichtig sind in der Regel Tätigkeiten, • die auf öffentlichem Grund ausgeführt werden oder öffentlichen Grund tangieren • welche die Ruhe, Ordnung oder die Sittlichkeit verletzen könnten • welche Personen betreffen, die Schutzbedürftig sind wie Kinder, ältere Menschen oder Behinderte • die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko bergen • die Leib und Leben der Betroffenen gefährden könnten • welche die Umwelt schädigen könnten • die von Mitmenschen als störend empfunden werden könnten • die in der Regel von der öffentlichen Hand bereitgestellt werden • wie die Personalvermittlung und Personalvermietung • wie die Verarbeitung von Edelmetallen • die mit finanziellen Transaktionen, der Verwaltung von Geldern und Fonds sowie dem Handel mit Aktien und Effekten zu tun haben • im Bereich Sozialversicherungswesen - - - - - - - - - - ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 14:13 Uhr). |
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Das geltende Recht der GmbH wurde überarbeitet. Am 1. Juli 2007 tritt das neue GmbH-Recht in Kraft, welches auch für bestehende Schweizer Gmbh's mehr oder weniger grosse Veränderungen nach sich ziehen kann
Mit dem revidierten Recht werden Gesetzesteile, welche keinen Sinn mehr ergeben oder nie ergaben, abgeändert oder gar gelöscht. Zum Beispiel wird die Begrenzung eines Stammanteils je Gesellschafter abgeschafft, sowie auch die Höchstlimite des Stammkapitals. Ebenfalls entfällt die jährliche Meldepflicht der Gesellschaft beim Handelsregisteramt. Die Übergabe der Stammanteile wird vereinfacht. Das heisst, der Übertrag muss nicht länger öffentlich beurkundet sein, sondern lediglich in schriftlicher Form erfolgen. Die Mindestlimite eines Stammanteils wird von 1'000 auf 100 Schweizer Franken herabgesetzt. Dies gibt die Möglichkeit, mehr Stammanteile auszugeben. Die wichtigste Änderung, welche die GmbH liberaler gestaltet, ist, dass die GmbH auch nur von einer Person gegründet werden kann. Auch Ausländer können eine GmbH gründen, müssen aber in der Schweiz wohnhaft sein. - Die GmbH wird zu einer Einzelfirma mit beschränkter Haftung. Die beschränkte Haftung ist für den Geschäftsführer im wörtlichen Sinne gemeint. Er haftet vollumfänglich, so zum Beispiel für die Sozialversicherungen. GmbHs mit mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern brauchen neu ausnahmslos eine Revisionsstelle. Dies ist mit Kosten, sowie einem grösseren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Rechnungslegung ist neu dem Aktienrecht unterstellt, was genauere Vorschriften mit sich bringt. Der Verwaltungsaufwand wird dadurch vergrössert. Gleichzeitig natürlich auch die Kosten. Die Stammeinlagen müssen voll liberiert sein. Eine Teil-Liberierung ist aus Gründen der Solidarhaftung nicht mehr möglich. Die Wahl des Gesellschaftsnamen wird eingeschränkt. Zwangsweise muss neu bei allen Gesellschaften die Rechtsform in der Firma ersichtlich sein (z.B. Muster GmbH) Das neue Recht der GmbH bringt eine entscheidende Änderung in Bezug auf den Eintrag im Handelsregister mit. Die GmbH kann nach wie vor auf Konkurs betrieben werden, nicht so der geschäftsführende Gesellschafter. Empfohlene Sofortmassnahmen für bestehende Schweizer GmbH's: ***** Unternehmensname wenn nötig ändern. Fehlt die genaue Angabe der Rechtsform (AG oder GmbH) in der Firma, kann das Handelsregisteramt den Namen einer Unternehmung in eigenem Ermessen umbenennen. ***** Das Stammkapital vor dem 01.07.2007 voll liberieren. Dies erspart viel Arbeit und Aufwand. ***** Partizipationsscheine sofort in Genussscheine umwandeln. ***** Eventuell in den Statuten bestimmte Nachschusspflicht aufheben. Diese ist durch die volle Liberierung nicht länger nötig. ***** Unternehmenseigene Stammanteile noch vor dem 01.07.2007 bis zur Limite von 10 Prozent veräussern. ***** Falls in den Statuten Bestimmungen über Sonderregelungen beim Stimmrecht, Sanierungsstammanteile oder Stimmrechtsquoren getroffen sind, sollte zusammen mit einem Berater entschieden werden, ob allenfalls Anpassungen notwendig sind. F a z i t : ---------- Durch das Abschütteln von unnützem Ballast wird die Schweizer GmbH vom kommenden Jahr an zu einem ernstzunehmenden Vehikel für Aktivitäten in Helvetien - die nach wie vor bestehende Verpflichtung zur Offenlegung der Inhaber der Stammanteile kann durch den Einsatz einer ausländischen (Offshore)Treuhänderin elegant umgangen werden Durch die in mehr und mehr Kantonen angebotenen attraktiven Steuersparmodelle für Verwaltungs- und/oder Holdinggesellschaften (im Kanton Zug beispielsweise Verzicht auf Besteuerung von 75% der erzielten Gewinne... ergibt eine Gesamtsteuerbelastung (inkl. nicht ermässigter Bundessteuer) von um die 15% auf dem Gesamtgewinn Der Gefahr eines Verlustes der Eidgenössischen Verrechnungssteuer von 35% auf erfolgten Ausschüttungen (AUFGEPASST: Nicht beschränkt auf Dividendenzahlungen, sondern auch geschuldet bei Pseudo-Kostenabschöpfungs-Transaktionen!) ist gebührend Rechnung zu tragen! Wohl bekomm's ffbkdavid@business-podium.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (03.11.2006 um 14:13 Uhr). |
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