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Die Schweizer AG (Aktiengesellschaft)

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  #1  
Alt 06.04.2006, 00:10
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Standard Die Schweizer AG (Aktiengesellschaft)



Schweizer Aktiengesellschaften

Die Aktiengesellschaft ist die in der Schweiz am meisten verbreitete Gesellschaftsform. Aber nicht nur die Verbreitung dieser Gesellschaftsform ist am höchsten, sondern auch das Ansehen. Die GmbH, welche auch als zweitwichtigste Gesellschaftsform gilt, ist aus statistischer Sicht weniger überlebensfähig und verliert deshalb bei einem Bonitätsrating einige Punkte gegenüber der Aktiengesellschaft.

Mit einer Aktiengesellschaft ist man gut gerüstet, um auch in der Topliga der Unternehmen mitzuspielen. So sind die bekannten Grossfirmen wie NOVARTIS, UBS oder NESTLE auch Aktiengesellschaften. Falls das Unternehmen später einmal an die Börse gebracht werden sollte, ist die Aktiengesellschaft die einzig richtige Gesellschaftsform.




Die Gründung

Zur Errichtung einer AG benötigt man ein Mindestkapital von CHF 100.000.-. Davon müssen mindestens 20%, aber mindestens CHF 50.000.-, entweder in Form einer Bar- oder einer Sacheinlage bei der Gründung der Gesellschaft sichergestellt sein. Nach erfolgter Gründung (Eintragung im Handelsregister) kann im Sinne der Gesellschaft über das einbezahlte Kapital verfügt werden.

Bei der Gründung sind immer mindestens drei Gesellschafter notwendig. Die Verteilung der Aktien unter den Gesellschaftern ist frei. Bei der Gründung muss ein Verwaltungsrat bestimmt werden. Der Verwaltungsrat kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Mehrheit der Verwaltungsräte muss das Schweizer- oder ein EU-Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Zudem muss jeder Verwaltungsrat mindestens eine Aktie der Gesellschaft halten. Diese VR-Aktie kann aber auch nur treuhänderisch für die Mandatsausübung dem Verwaltungsrat übergeben werden.

Jede Aktiengesellschaft muss bereits bei der Gründung über eine Revisionsstelle verfügen. Diese Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die zugrundeliegende Buchhaltung mit den entsprechenden Belegen auf Wahrheit und Klarheit zu prüfen.
Die Gründung der Gesellschaft muss öffentlich beurkundet werden. Bis zur Eintragung im Handelsregister ist mit einer Frist von 10 Tagen seit der Gründung zu rechnen.




Mindeststückelung der Aktien einer Aktiengesellschaft

Die Mindeststückelung der Aktien ist CHF 0.01, also 1 Rappen. Somit könnten bei einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von CHF 100.000.- maximal 10 Millionen Aktien à CHF 0.01 ausgegeben werden. Solch eine kleine Stückelung der Anteile ist nur bei einem beabsichtigten „going public“ empfehlenswert.

Die übliche Stückelung liegt aber bei CHF 1.000.- (Tausend Franken) pro Aktie.




Besitzverhältnisse und Übertragbarkeit der Aktien

Besitzer der Gesellschaft sind die Aktionäre. Es können Namen- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Verfügt die AG über Namenaktien, so hat die Gesellschaft ein Aktienbuch zu führen. Im Aktienbuch ist der jeweilige Besitzer der entsprechenden Aktie eingetragen. Die Übertragung der Aktien bedarf der Zession (Abtretungserklärung) auf dem Aktientitel. Bei Namenaktien kann die Übertragbarkeit der Aktien in den Statuten erschwert werden.

Sind die Aktien Inhaberaktien, so verkörpert der Titel (die Aktie) das Recht an der Gesellschaft. Eine rasche sowie anonyme Übertragung ist jederzeit durch Übergabe der Aktie möglich.

Es können gleichzeitig Namen- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Dies macht dann Sinn, wenn das Stimm- und Kapitalrecht unterschiedlich gewichtet werden soll. So werden die Namenaktien mit einem tieferen Nennwert ausgegeben und das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl Aktien. Dadurch erhalten die Namenaktien eine stärkere Gewichtung bei der Abstimmung.

Die Besitzverhältnisse sind nicht öffentlich ersichtlich. Die Verwaltung der Gesellschaft kennt die Aktionäre, welche eingetragene Namenaktien besitzen. Aktionäre von Inhaberaktien können selbst der Verwaltung der Gesellschaft unbekannt sein.




Haftungsverhältnisse

Die Haftung von Verbindlichkeiten bei der AG beschränkt sich auf das Kapital der Gesellschaft. Wurde dieses voll liberiert, so haftet der Aktionär höchstens noch im Rahmen eines eventuell bestehenden Darlehens an die Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen. Ist das Aktienkapital nur teilliberiert, so hat der Aktionär das nicht einbezahlte Aktienkapital nachträglich einzubringen.

Im Rahmen von Verantwortlichkeitsklagen kann eine Haftung auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle ausgedehnt werden.

Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und die direkte Bundessteuer kann der Verwaltungsrat solidarisch haftbar gemacht werden, soweit der Verwaltungsrat für die Bezahlung dieser Beiträge für die Gesellschaft verantwortlich war.




Gründungsprozedere für Aktiengesellschaft

Für die Gründung sind mindestens drei Gründer erforderlich, deren Nationalität und Wohnsitz keine Rolle spielen. Einzelne oder alle Gründer können auch juristische Personen sein.

Bei einem Mindest-Aktienkapital von CHF 100.000.- sind bei der Gründung mindestens CHF 50.000.- auf ein Sperrkonto bei einer Schweizerbank einzuzahlen. Nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wird das Kapital auf ein ordentliches Firmenkonto übertragen, wo es wieder zur freien Verfügung steht.

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe (Verwaltungsrat, Revisionsstelle) bestellen. Der eigentliche Gründungsakt wird beim Notar vollzogen. Nach der Gründung wird mit der beglaubigten Gründungsurkunde die Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des zukünftigen Sitzes der Gesellschaft beantragt.

Auf dem Aktienkapital, das die Freigrenze von CHF 250.000.- überschreitet, ist eine eidgenössische Stempelsteuer, eine sogenannte Emissionsabgabe, von 1% geschuldet.




Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

In der Schweiz herrscht Handels- und Gewerbefreiheit. Damit ist grundsätzlich jedermann befugt, im Handel und Gewerbe tätig zu werden, bei einem Grossteil der Tätigkeiten sogar ohne Bewilligung. - Bewilligungspflichtig sind in der Regel Tätigkeiten,

• die auf öffentlichem Grund ausgeführt werden oder öffentlichen Grund tangieren
• welche die Ruhe, Ordnung oder die Sittlichkeit verletzen könnten
• welche Personen betreffen, die Schutzbedürftig sind wie Kinder, ältere Menschen oder Behinderte
• die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko bergen
• die Leib und Leben der Betroffenen gefährden könnten
• welche die Umwelt schädigen könnten
• die von Mitmenschen als störend empfunden werden könnten
• die in der Regel von der öffentlichen Hand bereitgestellt werden
• wie die Personalvermittlung und Personalvermietung
• wie die Verarbeitung von Edelmetallen
• die mit finanziellen Transaktionen, der Verwaltung von Geldern und Fonds sowie dem Handel mit Aktien und Effekten zu tun haben
• im Bereich Sozialversicherungswesen


- - - - - - - - - -


wohl bekomm's


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  #2  
Alt 23.08.2006, 23:50
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Zitat:
oder einer Sacheinlage
Nur vom lesen hat man den Eindruck, dass das in der Schweiz wohl kein Problem ist. Teilweie toll, was da so eingebracht wird.

Geht das auch mit Sacheinlagen, die außerhalb der Schweiz körperlich vorhanden sind.
Welche Qualität der Beglaubigung des Wertes muss eigentlich nachgewiesen werden.
Danke, wenn mich da einer schlauer macht.

Preusse
  #3  
Alt 24.08.2006, 01:27
Moderator
 
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Beiträge: 1.372
Standard tempi passati:

leider hat sich die sachlage seit mehreren jahren schlagartig verändert, geschätzter nutzer preusse: wenn sie eine sacheinlage in eine schweizer firma (gmbh oder ag) einbringen möchten, muss zwischen dem SACHEINLEGER und der "normalerweise" in gründung befindlichen schweizer firma ein sogenannter SACHEINLAGEVERTRAG abgeschlossen werden, der die einzubringenden werte klar definiert und bewertet wiedergibt und auch festhält, was als gegenleistung erbracht wird... die gute alte lösung mit dem "pw opel record, 1962, 560,000 km, marktwert gemäss schatzugn durch unsere putzfrau: chf 100,000.- läuft leider nicht mehr)


eine unabhängige REVISIONSSTELLE muss in einem dem sacheinlagevertrag beigehefteten PRÜFBERICHT die substanz der sacheinlage detailliert bestätigen (wird sie nur seriös durchführen, weil sie sonst jahre später dafür haftbar gemacht werdene kann, dass sie werte falsch gewichtet hat)


normalerweise wird sie sich also beispielsweise bei mobilien und maschinen an aktuellen katalogpreisen, gegebenenfalls unterstützt durch versicherungswerte, orientieren... darauf jedoch den zeitwert aufgrund mindestens den steuerlich zulässigen abschreibungen ermitteln - mit allen konsequenzen bezüglich des AKTUELLEN MARKTWERTES - bei autos analog aufgrund der schatzwerten in den einschlägig bekannten fachfibeln


sie können sich sicherlich auch vorstellen, dass die erstellung eines derart "fachkundigen" berichtes aufgrund der notwendigen recherchier- resp./und kontrollaufwendungen nicht eben billig ist... da sind schnell 5-10,000 schweizer franken fällig


im weitern stehen sie als gründer/einbringer von sacheinlagen im falle eines konkurses immer mit einem bein in einem strafrechtlichen untersuchungsverfahren... dann nämlich, wenn sich im verlaufe der verwertung von aktiven im konkursverfahren zeigt, dass der - natürlich wiederum gegenüber dem zeitpunkt des einbringens niedrigere - verwertungserlös erheblich vom bilanzwert am stichtag (eröffnung des konkuses) abweicht... was sehr wohl und schnell möglich ist, weil konkursämter/liquidatoren ja dazu tendieren, werte möglichst schnell zu barem zu machen, um a) ihre kosten zu decken und b) ein verfahren vom tisch zu haben... ohne lange nach den wünschen der gläubiger zu fragen


fazit: kapital zusammenkratzen und nach erfolgter gründung sachwerte gegenfalls mit dem freigegebenen gründungskapital erwerben... zahlungen jedoch möglichst intensiv dokumentieren, damit nicht - vielfach jahre später - unliebsame (strafrechtliche) weiterungen auf sie zukommen


sorry, kann ihren optimismus leider nicht teilen... immerhin: ob die sachwerte in- oder ausländisch sind, spielt grundsätzlich keine rolle... sie müssen allerdings ZUR VERFÜGUNG DER GESELLSCHAFT STEHEN... und die oben skizzierten kosten für die bewertung via PRÜFBERICHT zum SACHEINLAGEVERTRAG dürften eher höher sein, wenn es sich um einen lieferwagen mit standort machibulongo handelt


take care


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Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:55 Uhr)
  #4  
Alt 24.08.2006, 10:37
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Hallo ffbkdavid,

das war ja eine schnelle Antwort.
Besten Dank.
Natürlich kenne ich alle Probleme im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Dem sind wir schon in Deutschland möglichst aus dem Weg gegangen. Deshalb habe ich mich bezüglich Schweiz immer gewundert. Da müsst ihr in letzter Zeit erst besser geworden sein. Hier mal ein Beispiel:

Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung gemäss näherer Umschreibung im Sacheinlagevertrag vom 30.07.2002, von………., 1 Personenwagen Nissan Sunny GTI und EDV- und Büroeinrichtungen zum Preis von CHF 19'100.-- und von ………, 1 Flip-Chart und 1 PDA-Organizer zum Preis von CHF 1'600.--. Vom Gesamtpreis von CHF 20'700.-- werden CHF 20'000.-- auf das Stammkapital angerechnet und CHF 700.-- als Forderung gutgeschrieben.

Also mit einem Flip-Chart und einem Organizer kann man in Deutschland gleich wieder beidrehen.

Es gibt aber da auch legale Interessen für Sacheinlagen. Z.B. haben Entwickler ihre privae Kohle in Anlagen gesteckt und dann klappt die Erfindung. Bevor sie jetzt überhaupt weiterdenken, muß eine steuerlich optimierte Firmenkonstruktion her.
Liquidität ist in dieser Phase oft ein Fremdwort.

Um Missverständnisse vorzubeugen, aus dieser Ecke kam mein Gedanke gehoppelt.


Viele Grüße

Preusse
  #5  
Alt 24.08.2006, 11:57
Moderator
 
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Beiträge: 1.372
Standard klarstellung und (zusätzliche) erläuterungen:

hochgeschätzter user preusse:


ich gehe mit ihren ausführungen vollständig einig... nur - wir sprechen von 2 unterschiedlichen firmenformen. bei ihrem untenstehenden beispiel handelt es sich NICHT um eine aktiengesellschaft (ag), sondern um eine gesellschaft mit beschränkter haftung (gmbH) - völlig andere ausgangslage:


- - - - - - - - - -


gesetzesgrundlage für firmengründungen in der schweiz

firmengründungen richten sich nach den bestimmungen des schweizerischen obligationenrechtes (or) - hier der link zum entsprechenden gesetz:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/220.de.pdf


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zu beachten bei der AKTIENGESELLSCHAFT

OR 634 regelt die notwendigen voraussetzungen "administrativer art", die bei einer gründung mit sacheinlagen zu beachten sind


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OR 772 ff.


- - - - - - - - - -


sie erkennen aus den unterschiedlichen gründungsvoraussetzungen, dass bei der bewertung einer sacheinlage wesentliche unterschiede zwischen einer ag und einer gmbh bestehen... währenddem bei der ag ein prüfbericht einer anerkannten revisionsstelle zwingend zum "set of documents" gehört, das dem beurkundenden notar vorgelegt werden und der zuständigen handelsregisterbehörde übergeben werden muss, gelten bei der gmbh völlig andere massstäbe... da rutschen unser geliebter rostiger flip-chart und der bei ebay zum sonderpreis erworbene pda-organiser eben durch 8-)


- - - - - - - - - -


ihr beispiel:

Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung gemäss näherer Umschreibung im Sacheinlagevertrag vom 30.07.2002, von………., 1 Personenwagen Nissan Sunny GTI und EDV- und Büroeinrichtungen zum Preis von CHF 19'100.-- und von ………, 1 Flip-Chart und 1 PDA-Organizer zum Preis von CHF 1'600.--. Vom Gesamtpreis von CHF 20'700.-- werden CHF 20'000.-- auf das Stammkapital angerechnet und CHF 700.-- als Forderung gutgeschrieben.

bei einer ag wäre das minimale aktienkapital chf 100,000.-, darauf müssen mindestens 10% (aber ebenso minimal chf 50,000.-!!!) einbezahlt sein

bei der gmbh spricht man nicht von aktien, sondern von stammanteilen (die einen wert von mindestens 1,000.- chf pro stück haben müssen, deren inhaber - jährlich schriftlich als "aktuell" bestätigt!!! - sind im handelsregister namentlich aufzuführen... und deren übertragung durch öffentliche (vom notar zu erstellende) urkunde vollzogen und im zuständigen handelsregister publiziert weden muss (äusserst umständlich und auch mit erheblichen kosten verbunden!!!)


- - - - - - - - - - -


Es gibt aber da auch legale Interessen für Sacheinlagen. Z.B. haben Entwickler ihre privae Kohle in Anlagen gesteckt und dann klappt die Erfindung. Bevor sie jetzt überhaupt weiterdenken, muß eine steuerlich optimierte Firmenkonstruktion her. Liquidität ist in dieser Phase oft ein Fremdwort.

einverstanden... aber wo finden sie einen kompetenten prüfberichtersteller, der die werthaltigkeit der "entwicklung" bestätigt... auch wenn unbestritten ist, dass tüftler und erfinder haus und hof verzocken, um ihre "geschäftsidee" mit einer unsäglichen verbissenheit zur marktreife zu bringen - einen realen wert (und nur ein solcher darf in eine gesellschaft eingebracht werden!!!) bekommen derartige projekte - leider - erst, wenn konkrete verträge bezüglich der vermarktung vorgelegt werden können

also ich würde als schweizer gründer eine ag auf derart wackligem fundament nicht begleiten... via gmbh eventuell

warum gründen sie nicht eine auslandsklitsche, schmeissen die patente/rechte da rein... und tragen gegebenenfalls eine schweizer zweigniederlassung der auslandsgesellschaft ein (eine solche muss ja rechtlich unabhängig vom hauptsitz geführt werden und braucht kein gesetzlich vorgeschriebenes mindestkapital) - dann hätten ihr kunde doch "dä föifer und s'weggli" - rechte abgesichert in iuristischer person... vermarktung über reputierte schweizer adresse

ein fall, wo sich eine us-llc geradezu aufdrängt 8-)


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danke, dass sie einen interessanten fall aus der praxis darstellen - zeigt auf, wie vielfältig das firmenrecht ist und welche gestaltungsmöglichkeiten bestehen... ob man die durch einen 100-euro-firmengründer auf aufgezeigt bekommt?

8-)


take care



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Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:55 Uhr)
  #6  
Alt 25.08.2006, 17:31
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Standard

Zitat:
werthaltigkeit der "entwicklung" bestätigt.
Das ist aussichtslos und gefährlich (Steuer).
Mit Anlagen waren natürlich Ausrüstungen gemeint, die sehr oft High Tech sind.
Da wackelt nichts, es ist allerdings eine Frage der Bewertung, ganz klar.

Der andere Weg ist optional vorbereitet, "Klitsche" steht schon. Aber ob USA eine Lösung mit Zukunft ist......
Ich hab da meine Bauchschmerzen.

Auf alle Fälle schön, dass wir in die gleiche Richtung gedacht haben.

Beste Grüße
Preusse
  #7  
Alt 25.08.2006, 17:51
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 1.372
Standard struktur mit sacheinlagen

geschätzter preusse,


dann erläutern sie uns doch 'mal gegen UNSERE bauchschmerzen, wie der von ihnen optional vorbereitete "andere" weg denn aussieht


bin gespannt und angesichts der qualität ihrer beiträge optimistisch


sonniges wochenende


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  #8  
Alt 25.08.2006, 18:15
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Standard Verstehe ich es richtig ?

Sehr geehrte Herren,

selbst auf die Gefahr hin, daß ich mich jetzt als des Lesens unkiúndig "oute", aber: bei Ihrer Diskussions vermisse ich bereits jetzt das "keyword": VERRECHNUNGSSTEUER (ungeachtet von Sacheinlagen etc.), da DIE Frage natürlich im Raume steht: wozu die Schweiz, wenn ich keine DBA-Rahmenbedingungen (nachprüfbar) vorhalte !

@preusse,

da ist mir die USA als Registerstandort schon lieber ...

.
__________________
.

Beste Grüße

tropico


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  #9  
Alt 25.08.2006, 18:21
Moderator
 
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Standard zwei leidige themen "kombiniert"

richtig, geschätzter tropico


aber der thread handelte ja grundsätzlich um die behandlung von SACHEINLAGEN... und da scheinen mir im geschilderten fall die hindernisse bereits derart hoch zu sein, dass wir gar nicht bis zu den "feinen helvetischen details" kommen/kamen 8-)


wenn sie den thread nachlesen, werden sie erkennen, dass vorerst die unrichtige kombination von ANFORDERUNGEN an die bewertung von sacheinlagen BEI AKTIENGESELLSCHAFT im vergleich zum SKIZZIERTEN MODELL (durch einen auszug aus der hr-eintragung dokumentiert) einer GMBH korrigiert werden musste


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  #10  
Alt 25.08.2006, 22:57
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Beiträge: 16
Standard

Hallo meine Herren,

Zitat:
wie der von ihnen optional vorbereitete "andere" weg denn aussieht
na geschätzter ffbkdavid wenn sie unbedingt wollen, dann hebe ich den anderen Weg noch einmal hervor

Zitat:
Zitat:
warum gründen sie nicht eine auslandsklitsche, schmeissen die patente/rechte da rein... und tragen gegebenenfalls eine schweizer zweigniederlassung der auslandsgesellschaft ein (eine solche muss ja rechtlich unabhängig vom hauptsitz geführt werden und braucht kein gesetzlich vorgeschriebenes mindestkapital) - dann hätten ihr kunde doch "dä föifer und s'weggli" - rechte abgesichert in iuristischer person... vermarktung über reputierte schweizer adresse
Eben.
Deshalb schrieb ich, schön dass wir in die gleiche Richtung denken. Die Inc. ist Stand by. Ich sehe die USA aber wirklich kritischer.
Nicht, dass da die Indianer wieder die Oberhand bekommen. Aber die Amis haben eine Rechtsprechung, die beim Thema nationale Interessen oder Produkthaftung über Tisch und Bänke geht. Und wir bewegen uns hier im Bereich Pharma.

Das mein Beispiel eine GmbH war, ist mir nicht entgangen. Ich war nur zu faul länger zu suchen. Wenn aber die AG strenger gehandhabt wird, und nur die GnbH so ein Lotterleben führen darf, um so besser. Hab ich mal viel Zeit, suche ich da aber auch mal.
Bei meinem Modell ist das egal, die Sacheinlage wäre frei von rechten Dritter und im Wert weit weit über der Stammeinlage. Wie gesagt, nagelneue High-Tech.
Nach dem gesagten reduziert sich das Problem auf die Gutachterkosten. Und ich glaube, da macht das Modell die Grätsche. Es sei denn, ein deutscher WP wird anerkannt. Habe ich aber nicht so verstanden. Ich meine ne Haftpflicht hat der auch.

Verrechnungssteuer ist sicher eine „Aufgabe“, aber nicht meine. Bei uns machen ja noch ein paar mehr mit.
Witziger Weise wird sie ja an der Quelle erhoben. Das heißt nicht der Empfänger liefert ab, sondern dessen Schuldner. Bei Zinsen also die Bank und nicht der Kontoinhaber. Na und ob jetzt die Tochter der Bank in Hong Kong….
Aber wie gesagt, für jemand mit Steuerphobie weiß ich da schon viel.

Zusammenfassung.
Bleibt der Wunsch bei Schweiz, ist Zweigniederlassung vorzuziehen. Land des Hauptsitzes, nun ja.

War interessant, besten Dank fürs mitmachen.

Preusse
  #11  
Alt 26.08.2006, 00:43
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 1.372
Standard klarstellung zum zweiten:

nanu, edler preusse... ich bin erstaunt:


"... Die Inc. ist Stand by ..."
"... Ich sehe die USA aber wirklich kritischer ..."
_____ wenn sie von einer us-CORPORATION sprechen (und eine "inc." ist zweifellos eine solche!) , teile ich ihre aussagen
n u r :
_____ I C H denke an eine llc (limited liability company) - eine gänzlich unterschiedliche struktur, bei der gewinne den einzelnen "members" (=aktionären) zugeteilt werden... und sofern/da diese logischerweise wohl kaum in den usa wohnhaft sind, sind sie von jeglichen bushabgaben entbunden
_____ nebenbei bemerkt: die von einigen mitbewerbern vertretene meinung, jede us-gesellschaft sei steuerbefreit, so deren inhaber nicht in den usa wohnhaft seien und keine geschäftlichen aktivitäten im lande entfalten, ist so falsch wie die behauptung, ich hätte mit swissfirstbank-aktien 100 millionen fränkli verdient!!! - die entsprechenden angebote überlassen wir den herren in roseville/kalifornien (ich unterstelle 'mal, dass einige leser/user deren monatlichen "newsletter", in dem occasionsfirmen mit 100,000,000,000,000 usd autorisiertem kapital zum schnäppchenpreis von 24,000 usd restkosten 8-) angeboten werden, erhalten... und sich einen eindruck von der seriosität der anbieter verschaffen konnten!)


"... die Amis haben eine Rechtsprechung, die beim Thema nationale Interessen oder Produkthaftung über Tisch und Bänke geht ..."
_____ mit einer llc, die "non resident" ist - und zwar in allen teilen (sowohl bezüglich ihrer geschäftlichen aktivitäten als auch bezüglich inhabern/managern) kommen sie mit der us-gesetzgebung überhaupt nicht in konflikt - us-anwälte krallen sich nämlich nur an "beklagten" fest, bei denen mit kalkulierbarem aufwand 'was zu holen ist... was bei einer sauber strukturierten llc nicht der fall ist (siehe obige bemerkungen)


"... Dass mein Beispiel eine GmbH war, ist mir nicht entgangen ..."
_____ war nicht persönlich gemeint - sachlich stimmt allerdings ihre "analyse" perfekt
_____ sie können im übrigen ihre faulen stunden weiterhin ohne schlechtes gewissen geniessen (ich weiss, wie peinlich deren eingestehen ist, werde ich doch permanent von mitbetreibern dieser boards für meinen permanenten aufenthalt auf einer meiner 4 sonnenterrassen gehänselt)... ich habe ihnen die artikel im schweizerischen obligationenrecht (or) bereits in einem vorhergehenden posting übermittelt - sie sehen daraus, dass effektiv unterschiedliche ansprüche an die qualität von sacheinlagebewertungen bei ag und gmbh gestellt werden...
_____ ... wahrscheinlich primär darum (auch nachzulesen!), weil bei einer ch-gmbh ALLE stammanteilinhaber (=aktionäre) bis zur höhe des gesamt-stammkapitales für die verpflichtungen der gesellschaft haften (achtung: gmbh-gesetzesrevision tritt auf den 1.1.2007 in kraft, mit teilweise fundamentalen - teilweise sogar positiven - änderungen)


"... Wie gesagt, nagelneue High-Tech ..."
"... reduziert sich das Problem auf die Gutachterkosten ..."
_____ also ICH kenne keinen gutacher, der "nagelneue high-tech" - vor allem (und ich lese das aus dem begriff heraus 8-), wenn es sich um entwicklungskosten handelt - sachlich richtig und professionell beurteilen kann
_____ viel glück beim verhandeln mit dem involvierten "gutachter"


"... Und ich glaube, da macht das Modell die Grätsche ..."
"... Es sei denn, ein deutscher WP wird anerkannt ..."
_____ bei einer auslandsfirma ohne zwang zur kapitaleinzahlung haben sie doch das problem der bewertung von sacheinlagen gar nicht... oder?
_____ ... und eine schweizer zweigniederlassung einer auslandsfirma braucht ja kein eigenes kapital - im gegenteil: sie soll doch die recht des hauptsitzes verwerten (ohne dass diese materiell in die zn transferiert werden!) und entsprechende einnahmen weitertransferieren


"... Witziger Weise wird verrechnungssteuer ja an der Quelle erhoben ..."
"... Das heißt nicht der Empfänger liefert ab, sondern dessen Schuldner ..."
"... Aber wie gesagt, für jemand mit Steuerphobie weiß ich da schon viel ..."
_____ zur schnellbehandlung ihrer offensichtlichen phobie 8-) - selbstverständlich liefert der empfänger die verrechnungssteuer ab... sie wird ihm vom "zahlenden" in abzug gebracht - der letztere ist verantwortlich für die ordentliche umsetzung und die ablieferung der abgezogenen beträge an die eidgenössische staatskasse in bern
_____ aus 10% dividende werden so NETTO 6,5% effektiv ausbezahlt - wie kommen sie da auf die aussage, der empfänger würde nicht "abliefern"


sorry - will da nicht belehrend auftreten... aber einige klarstellungen müssen im hinblick auf unsere doch stark steigende leserschaft einfach sein


auch von meiner seite aus besten dank für die gehaltvolle diskussion


ffbkdavid@creatrustconsult.com

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Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:57 Uhr)
  #12  
Alt 26.08.2006, 10:31
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Standard

Kleine Korrektur, so sind wir Preussen halt


Zitat:
selbstverständlich liefert der empfänger die verrechnungssteuer ab
Auf keinen Fall.
Er kann sie sich bestenfalls wiederholen. Bis 2005 galt noch das:

Zitat:
Die Verrechnungssteuer wird auf bestimmten, im Gesetz genau bezeichneten Kapitalerträgen und anderen Leistungen erhoben, und zwar ist sie von derjenigen (natürlichen oder juristischen) Person mit Wohnsitz (Sitz) in der Schweiz abzuliefern, welche die erwähnten Leistungen zu erbringen hat. Wer Empfänger der Erträge oder Leistungen ist, ist ohne Bedeutung. Die Verrechnungssteuer ist darum zu den Objektsteuern zu zählen - im Gegensatz etwa zur allgemeinen Einkommenssteuer, die nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen (Subjekt) bemessen wird.
Phobie heißt ja nur, keine Chance nicht keine Ahnung. Wobei sich letzteres in deutlichen Grenzen hält. Es ist nicht mein Gebiet.

Zitat:
wenn es sich um entwicklungskosten handelt
Das ist richtig, aber da schrieb ich ja schon, dass das aussichtslos ist.
Da sind wir einer Meinung.
Nein, bei der High Tech handelt es sich um eine komplette Produktionsanlage. Die ist gekauft und Stand der Technik. Was rauskommt, das ist das Neue.

USA
Das sind nur meine subjektiven Vorbehalte. Die sind unabhängig von der Konstruktion. Stellen sie sich vor sie machen mit einem Produkt 800 Mio. Umsatz, mehr Gewinn als Kosten und bekommen in den USA eine Produkthaftung übergeholfen und verlieren natürlich. Und dann sieht man, das Rechte und Patente bei einer US-Gesellschaft liegen. Die hat zwar nicht produziert, aber sie gehört dazu und wertvoll ist sie auch noch……..
Da finden sich genug Kanzleien, erst recht wenn sie einem US-Großen auf den Füßen stehen, dessen Kreise ihr Produkt wesentlich stört.
Egal was geht und wie es geht, sie sind angreifbar.
Wie gesagt Pharma!

Auf alle Fälle schönes Wochenende

Preusse
  #13  
Alt 26.08.2006, 11:21
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Standard Verrechnungssteuer

Zum Thema "Verechnungssteuer" haben wir hier eine umfassende Darstellung der Eidgenössischen Steuerverwaltung:

http://www.estv.admin.ch/data/ist/d/dossier/d9.pdf


Insgesamt wird dieses Thema allerdings hier behandelt:

Steuern in der Schweiz

Zur Verrechnungssteuer kann dort weiterdiskutiert werden, insbesondere wer Steuerschuldner ist ...

.
__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@safe-mail.net

Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
  #14  
Alt 09.03.2009, 14:12
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Standard revisionsstelle

Hallo,

lange nichts gehört. Aber mal eine Frage an die Fachleute.

Wenn gemäss Erklärung des Verwaltungsrates die Gesellschaft (AG) keiner ordentlichen Revision untersteht und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, ist das aus praktischer Erfahrung wie zu werten?
Spart man nur oder Vorstufe von klinisch tot?

Besten Dank für eine Antwort.

Preusse
  #15  
Alt 09.03.2009, 14:43
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Standard revisionspflicht im schweizer gesellschaftsrecht

nö - klinisch tot nicht... ganz helvetien gedeiht und wächst ja nachvollziehbar in unendliche höhen... hmhmhmhmhmhm... wenigstens nach den plänen der regierung...


... aber lassen wir das:


die revision des schweizer GESELLSCHAFTSRECHTES hat - endlich - eine gleichstellung von ag und gmbh gebracht hinsichtlich der pflicht zur bestellung einer revisionsstelle - vor den änderungen waren gmbh's ja nicht verpflichtet, eine solche zu wählen... ag's übrigens vor der VORLETZTEN revision auch nicht - man hat da bei bedarf gerne auf die putzfrau zurückgegriffen


also - neu gilt: wenn juristische personen GEWISSE MINIMALANFORDERUNGEN an KAPITAL, UMSATZ UND PERSONAL n i c h t erfüllen, können sie auf die revision verzichten... dies muss mit öffentlicher urkunde und durch hinterlegung beim zuständigen handelsregisteramt belegt sein


denken sie an den malermeister, der inhaber einer mini-ag mit einem gesellen ist und einen jahresumsatz von 100,00.00 schweizer franken erzielt... er kann sich doch gut und gerne einiger tausender sparen... soviel kostet(e) nämlich eine buchprüfung bisher... kostentendenz steigend wegen höherer ansprüche an compliance, due diligence... und gestiegener haftpflichtpolicenprämien der revisoren, die in der vergangenheit gelegentlich (gelegentlich?) unbesehen testate abgegeben haben, die sie nicht hätten abgeben dürfen... naja... menschlich halt


all diese gesetzliche rahmenbedingungen finden MIT SICHERHEIT dann und dort ein ende, wenn sich eine ag/gmbh um eine BANKFINANZIERUNG bemüht/bemühen muss... ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein financier geld rausrückt, ohne testierte zahlen vor sich zu sehen


IM MOMENT ist www.shab.ch voll mit publikationen von gesellschaften, die sich von den fesseln der revision befreien - aus oben geschilderten gründen (vorwiegend kleinbetriebe)... ich prophezeie, dass wir in einem jahr eine andere situation vorfinden werden - publikationen nämlich, in dem NEU eine revisionsstelle bestellt wird (siehe bemerkungen oben)


... so läuft die zeit... wir laufen mit... und alle fragen offen (oder so)!!!!


beste grüsse nach preussen


ffbkdavid@creatrustconsult.com

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