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Unternehmensformen in Singapur
Das singapurische Gesellschaftsrecht stellt in der Hauptsache drei Gesellschaftsformen zur Verfügung: Die partnership (Personengesellschaft), die limited liability partnership (LLP) und die company. Die partnership, die wegen einer Gesetzesverweisung nach englischem Recht zu beurteilen ist, kann von zwischen 2 und 20 persönlich haftenden Gesellschaftern gegründet werden und entspricht in etwa der deutschen offenen Handelsgesellschaft. Sie ist jedoch nicht rechtsfähig. Die erst mit Wirkung vom 11.4.2005 als mögliche Gesellschaftsform eingeführte limited liability partnership (LLP) verbindet Elemente der Partnership mit denen der Kapitalgesellschaften. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Kapitaleinlage beschränkt. Auch verfügt die LLP über eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann klagen und verklagt werden. In steuerlicher Hinsicht wird die LLP jedoch behandelt wie die Partnership; d.h. sie unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, sondern die einzelnen Gesellschafter der Einkommensteuer. Die LLP muss in das Handelsregister (registrar) eingetragen werden. Companies (Kapitalgesellschaften) sind in unterschiedlichen Arten - nunmehr auch als Ein-Mann-Companies - zulässig: Bei der company limited by shares ist die Einstandspflicht der Anteilseigner auf das eingezahlte Stammkapital beschränkt, bei der company limited by guarantee haften die Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit mit einem bei Unternehmensgründung garantierten Betrag. Im Falle der Gründung einer unlimited company haften die Gesellschafter im Falle der Gesellschaftsauflösung persönlich. Alle companies können als public oder private companies gegründet werden. Private companies sind einfacher zu gründen und zu verwalten, unterliegen aber Beschränkungen bei der Übertragbarkeit von Anteilen. Zudem ist die Höchstzahl ihrer Gesellschafter auf 50 beschränkt. Zur Geschäftsführung einer company wird mindestens ein director berufen. Diesem weisungsunterworfen ist auch der company secretary, der die Einhaltung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zu überwachen hat. Möglich ist außerdem die Gründung von unselbständigen Zweigniederlassungen (branch offices), für deren Verbindlichkeiten das Mutterunternehmen einstehen muss. Schließlich kann ein ausländisches Unternehmen eine Repräsentanz (representative office) gründen, die allerdings nur unterstützend (z.B. durch Werbung, Vermittlung) tätig werden, aber nicht selbständig handeln darf.
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