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Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen Staatliche und staatlich anerkannte Aufstiegsfortbildungsprüfungen mit den Abschlüssen 'Staatlich geprüfte/r', 'Staatlich anerkannte/r' oder 'Geprüfte/r' an Fachakademien, Fachschulen und Berufskollegs und sonstige Zusatzqualifizierungen und Herstellerzertifikate

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  #1 (permalink)  
Alt 21.10.2007, 19:36
ben walker ben walker ist offline
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Registriert seit: 16.05.2006
Beiträge: 95
Standard Bewerbungsinformationen für Fachlehrer, Berufsschullehrer in Rheinland-Pfalz

Bewerbungsinformationen für Fachlehrer, Berufsschullehrer in Rheinland-Pfalz

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Stand: 21.11.2006
Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

I N F O R M A T I O N E N

"Fachlehrer an Berufsbildenden Schulen"
in Rheinland-Pfalz

1. Das Lehramt des „Fachlehrers“
„Der Fachlehrer in der pädagogischen Ausbildung“ soll auf der Grundlage seines Studiums mit
Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und seines Fachbereichs so
vertraut gemacht werden, dass er zu selbstständiger Arbeit im Lehramt des Fachlehrers an
Berufsbildenden Schulen fähig ist.
An den Berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz können Fachlehrer theoretischen Unterricht
in der Fachrichtung erteilen, die sie mit dem Fachhochschulstudium abgeschlossen haben. Das
Lehramt des Fachlehrers setzt eine 24 Monate dauernde pädagogische Ausbildung voraus.
2. Wer kann Fachlehrer werden?
Zur pädagogischen Ausbildung für das Lehramt des Fachlehrers an Berufsbildenden Schulen
kann zugelassen werden, wer
1. die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in Fachrichtungen, die an
wissenschaftlichen Hochschulen nicht entsprechend eingerichtet sind, oder im Fach
Religion bestanden hat
und
2. nach dem Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre außerhalb des Schuldienstes
hauptberuflich in der entsprechenden Fachrichtung tätig gewesen ist.
Darüber hinaus können bis zum 31.12.2006* zur pädagogischen Ausbildung für das Lehramt
des Fachlehrers an Berufsbildenden Schulen zugelassen werden, wer
1. die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einer gewerblich-technischen oder
hauswirtschaftlich-nahrungstechnologischen Fachrichtung bestanden hat
und
2. nach dem Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre außerhalb des Schuldienstes
hauptberuflich in der entsprechenden Fachrichtung tätig gewesen ist.
* Eine Verlängerung der o.g. Frist ist bis zum 31.12.2013 beabsichtigt.
Besonderheit:
Ausgebildete Lehrkräfte für Fachpraxis, die über mehrjährige Berufserfahrung an
berufsbildenden Schulen verfügen, haben ebenfalls die Möglichkeit nach erfolgreichem
Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule in ihrem Berufsfeld als Fachlehrerin bzw.
Fachlehrer eingesetzt zu werden. Nähere Informationen hierüber können den
Bewerbungsinformationen für Lehrer für Fachpraxis im Internet der ADD entnommen werden.
3. Wie kann man Fachlehrer an berufsbildenden Schulen werden?
Eine Bewerbung zur Übernahme in die pädagogische Ausbildung für das Lehramt des
Fachlehrers an Berufsbildenden Schulen ist bei den jeweiligen Schulaufsichtsbehörden der
Aufsichtsbezirke in Trier, Koblenz oder Neustadt einzureichen, in deren Aufsichtsbereich die
Beschäftigung angestrebt wird.
Die Schulbehörde prüft die Voraussetzungen für die Einstellung in die pädagogische
Ausbildung (die dem Antrag auf Einstellung beizufügenden Unterlagen sind in der Anlage
zusammengestellt), entscheidet über die Zulassung und weist die Ausbildungsschule und den
entsprechenden Seminarplatz zu.
4. Beschäftigungsmöglichkeiten der Fachlehrer
Die Ausbildungsplätze werden nach Bedarf und Qualifikation vergeben. Bei entsprechendem
Bedarf werden Ausbildungsstellen im Internet ausgeschrieben.
5. Wo kann man sich bewerben?
Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen; es sind die aktuellen Vordrucke zu verwenden. Der
Bewerbung sind die üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Foto und Nachweise über die
Qualifikation, ggf. Nachweis einer Behinderung) beizufügen.
Der Seminarplatz, an dem die pädagogische Ausbildung erfolgt, ist an einem Staatlichen
Studienseminaren für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen in Mainz, Neuwied, Trier
und Speyer mit einer Teildienststelle in Kaiserslautern.
Einstellungen zur pädagogischen Ausbildung für das Lehramt des Fachlehrers an
Berufsbildenden Schulen erfolgen bei Bedarf in der Regel jährlich zum 1. Mai und
1. November.
6. Besoldung
Die Beschäftigung während der Ausbildungszeit erfolgt als Lehrkraft im
Beschäftigungsverhältnis (Entgeltgruppe 9).
Die ,,Fachlehrer " sind in der Laufbahn des gehobenen Dienstes als Beamte in
Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung eingestuft. Bei dreijähriger Dienstzeit seit
Anstellung als ,,Fachlehrer " ist eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 12 möglich.
Hat der Bewerber/die Bewerberin nach Abschluss der Ausbildung das 40. Lebensjahr
überschritten kann eine Einstellung als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis (Entgeltgruppe
10) erfolgen.
Nähere Angaben zur Höhe der Bezüge können nach der Einstellung bei der
Oberfinanzdirektion in Koblenz erfragt werden.
7. Aufstiegsmöglichkeiten
Wer bereits die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an
berufsbildenden Schulen besitzt kann ohne Ableistung eines entsprechenden
Vorbereitungsdienstes und einer zusätzlichen Probezeit zur Studienrätin oder zum Studienrat
ernannt werden, wer
1. nach Erwerb der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an
berufsbildenden Schulen mindestens fünf Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist
und
2. die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern an berufsbildenden Schulen bestanden oder
ein für dieses Lehramt geeignetes Studium gemäß § 19 Abs. 2
Schullaufbahnverordnung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die entsprechende Bewerbung orientiert sich in diesen Fällen nach dem Verfahren um
Einstellung in den höheren Schuldienst an berufsbildenden Schulen und kann ebenfalls der
Internetseite der ADD entnommen werden.
8. Rechtliche Grundlagen
Die pädagogische Ausbildung dauert 24 Monate und schließt mit der pädagogischen Prüfung
für das Lehramt des Fachlehrers an Berufsbildenden Schulen ab. Ihre Durchführung richtet sich
nach der Landesverordnung über die pädagogische Prüfung für das Lehramt des Lehrers für
Fachpraxis und des Fachlehrers an Berufsbildenden Schulen vom 11. September 1995 (GVBl.
S. 371; GAmtsBl. S. 481), in der jeweils gültigen Fassung.
Die Durchführung des Einstellungsverfahrens richtet sich nach § 18 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) i.V.m. §§ 15, 31 der Schullaufbahnverordnung (SchulLbVO)
und der Verwaltungsvorschrift zur Pädagogischen Ausbildung für das Lehramt des Lehrers für
Fachpraxis und des Fachlehrers an Berufsbildenden Schulen vom 30. März 1994 (GAmtsBl. S.
247), in der jeweils gültigen Fassung.
9. Auskunft
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Außenstelle Koblenz,
Tel.: 02 61 / 1 20 - 27 48
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Außenstelle Neustadt,
Tel.: 0 63 21 / 99 - 23 07
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier,
Tel.: 06 51 / 94 94 - 3 69 oder 3 98
Anlage 1: Übersicht der einzureichenden Bewerbungsunterlagen
Allgemeines
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Unterlagen vollständig sind.
Verwenden Sie zur Vorlage Ihrer Bewerbungsunterlagen keine Klarsichtfolien oder
Hefter. Sie können die Unterlagen jedoch mit einem Heftrücken versehen.
Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen; es sind die aktuellen Vordrucke zu verwenden.
Folgende weitere Unterlagen sind für die Bearbeitung Ihrer Bewerbung erforderlich:
Bewerbung um Übernahme in die pädagogische Ausbildung:
1. ein Passbild aus neuester Zeit (Name bitte auf der Rückseite vermerken und auf
dem vorgesehenen Feld in dem Vordruck „Personalangaben“ kleben; zwei weitere
Passbilder sind bei Dienstantritt im Seminar vorzulegen),
2. lückenloser, eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
3. ggf. Nachweis über Wehr-, Zivildienst, Entwicklungshelfertätigkeit, freiwilliges
soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr,
4. ggf. Nachweis über Behinderung,
5. Zeugnis der Fachhochschulreife,
6. Diplomurkunde und Zeugnis der Fachhochschule,
7. Nachweis(e) über die mindestens dreijährige berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes,
8. ggf. Zeugnisse oder Nachweise über weitere abgelegte berufsbezogene Prüfungen
(z.B. Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf; jedoch keine Zwischen-zeugnisse von Hochschulen).
Sofern eine Einstellung in die pädagogische Ausbildung erfolgen kann, werden die Bewerberinnen und Bewerber zur gegebenen Zeit zur Abgabe eines Gesundheitszeugnisses und ein polizeilichen Führungszeugnisses aufgefordert.
__________________
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Benjamin R. Walker

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