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Bewerbungsinformationen Lehrer für Fachpraxis werden in Rheinland-Pfalz, Fachlehrer
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Stand: 21. November 2006 Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier I N F O R M A T I O N E N "Lehrer für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen" in Rheinland-Pfalz 1. Das Lehramt des ,,Lehrers für Fachpraxis" An den Berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz wird neben dem allgemeinen und fach- theoretischen Unterricht auch fachpraktischer Unterricht erteilt. Im Rahmen dieses fachpraktischen Unterrichts sollen die Schülerinnen und Schüler Berufsqualifikationen oder Teilqualifikationen erwerben. Dieser Unterricht wird von dafür ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern, den ,,Lehrern für Fachpraxis", erteilt. Dem ,,Lehrer für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen" wird der Unterricht in den fachpraktischen Fächern übertragen, die seiner Berufsrichtung entsprechen. Er erteilt selbstständigen Unterricht zur Vermittlung von Fertigkeiten für die praktische Grund- und Fachbildung und wirkt mit bei der Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationen und Versuchen im Rahmen oder als Ergänzung des berufsbezogenen theoretischen Unterrichts, ferner verwaltet und betreut er Werkstätten und Werkstatteinrichtungen. Das Lehramt des ,,Lehrers für Fachpraxis" setzt daher eine qualifizierte Berufsausbildung sowie eine praktische Tätigkeit und eine pädagogische Ausbildung voraus. 2. Wer kann ,,Lehrer für Fachpraxis" werden? Zur pädagogischen Ausbildung für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen kann zugelassen werden, wer a) eine mindestens dreisemestrige Fachschule in Vollzeitform oder eine sechssemestrige Fachschule in Teilzeitform in den Bereichen Technik, Naturwissenschaften, Gestaltung oder Landwirtschaft mit Erfolg abgeschlossen hat und danach mindestens vier Jahre außerhalb des Schuldienstes hauptberuflich tätig gewesen ist oder b) die Prüfung als Industrie-, Handwerks-, Landwirtschafts- oder Hauswirtschaftsmeister bestanden hat oder, sofern in dem betreffenden Beruf eine derartige Prüfung nicht üblich ist, eine entsprechende Berufsbefähigung besitzt und danach mindestens vier Jahre außerhalb des Schuldienstes tätig gewesen ist oder c) eine Ausbildung in einem Pflegeberuf und anschließend eine staatlich anerkannte Weiterbildungsmaßnahme in diesem Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder d) mindestens den qualifizierten Sekundarabschluss I erworben und eine mindestens dreisemestrige Fachschule in Vollzeitform oder eine mindestens sechssemestrige Fachschule in Teilzeitform in anderen geeigneten Bereichen mit Erfolg abgeschlossen hat und danach mindestens zwei Jahre außerhalb des Schuldienstes hauptberuflich tätig gewesen ist oder e) mindestens den qualifizierten Sekundarabschluss I erworben und die Prüfung als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/in oder als ländliche/r Hauswirtschaftsleiter/in bestanden 2 hat und danach mindestens zwei Jahre außerhalb des Schuldienstes hauptberuflich tätig gewesen ist oder f) mindestens den qualifizierten Sekundarabschluss I erworben und die staatlichen Prüfungen für Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis bestanden hat. 3. Wie kann man ,,Lehrer für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen werden? Die Ausbildung (Pädagogische Ausbildung) zum ,,Lehrer für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen" dauert achtzehn Monate. Sie wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung - Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen - geleitet. Während der pädagogischen Ausbildung wird die Bewerberin/der Bewerber in den Beruf des "Lehrers für Fachpraxis" eingeführt und mit den Zielen und dem Bildungsauftrag der Berufsbildenden Schulen sowie insbesondere mit der Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer, in denen später unterrichtet werden soll, vertraut gemacht. Die Bewerberin/der Bewerber wird theoretisch und praktisch ausgebildet. Die theoretische Ausbildung erfolgt an einem staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen. Die Standorte für die Studienseminare sind Speyer mit Außenstelle Kaiserslautern, Mainz, Neuwied und Trier. Die praktische Ausbildung erfolgt an einer Ausbildungsschule, insbesondere durch Hospitationen, Ausbildungsunterricht aber auch durch eigenverantwortlichen Unterricht. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab (Pädagogische Prüfung für das Lehramt des ,,Lehrers für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen"). Sie besteht aus einem - schriftlichen (3-stündige Klausurarbeit) - praktischen (1 Lehrprobe) und einem - mündlichen Teil. 4. Beschäftigungsmöglichkeiten der ,,Lehrer für Fachpraxis" ,,Lehrer für Fachpraxis" können nur in den Berufsbereichen ausgebildet werden, in denen an den Berufsbildenden Schulen fachpraktische Fächer unterrichtet werden. Informationen darüber erteilen die Berufsbildenden Schulen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier, Koblenz und Neustadt. Für Interessenbekundungen oder allgemeine Fragen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Ansprechpartner des Aufsichtsbezirks, in dessen Bezirk eine Beschäftigung angestrebt wird. 5. Wo kann man sich bewerben? Eine Bewerbung zur Übernahme in die pädagogische Ausbildung für das Lehramt des ,,Lehrers für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen" ist bei den jeweiligen Schulaufsichtsbehörden der Aufsichtsbezirke in Trier, Koblenz oder Neustadt einzureichen, in deren Aufsichtsbereich die Beschäftigung angestrebt wird. Bei entsprechendem Bedarf werden Ausbildungsstellen im Internet ausgeschrieben. 3 Eine Bewerbung muss schriftlich erfolgen. Der Bewerbung sind die üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Foto und Nachweise über die Qualifikation, ggf. Nachweis einer Behinderung) beizufügen. Die Einstellungen zur pädagogischen Ausbildung erfolgen in der Regel zum 01. Mai und zum 01. November. Die Beschäftigung während der Ausbildungszeit erfolgt als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis (Entgeltgruppe 9). 6. Besoldung Die ,,Lehrer für Fachpraxis" sind in der Laufbahn des gehobenen Dienstes als Beamte in Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung eingestuft. Bei achtjähriger Lehrtätigkeit nach der Ausbildung oder vierjähriger Dienstzeit seit Anstellung als ,,Lehrer für Fachpraxis" ist eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 11 möglich. Hat der Bewerber/die Bewerberin nach Abschluss der Ausbildung das 40. Lebensjahr überschritten kann eine Einstellung als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis (Entgeltgruppe 9) erfolgen. 7. Aufstiegsmöglichkeiten Ausgebildete Lehrkräfte für Fachpraxis, die über mehrjährige Berufserfahrung an berufsbildenden Schulen verfügen, haben die Möglichkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule in ihrem Berufsfeld als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer eingesetzt zu werden. Eine Ernennung erfolgt in diesen Fällen unter den Voraussetzungen, dass 1. eine Dienstzeit (§ 16 Abs. 3 Laufbahnverordnung) von mindestens vier Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zurückgelegt, 2. ein Fachhochschulstudium in dem betreffenden Berufsfeld der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis erfolgreich abgeschlossen und 3. aufgrund einer Lehrprobe und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen zuerkannt wird. Darüber hinaus soll den ausgebildeten Lehrkräften für Fachpraxis, die durch ihre Tätigkeit an berufsbildenden Schulen über langjährige Erfahrungen verfügen, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in ihrem jeweiligen Berufsfeld künftig die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats eröffnet werden. Dieser Laufbahnwechsel erfolgt unter den Voraussetzungen, dass 1. eine Dienstzeit (§ 16 Abs. 3 Laufbahnverordnung) von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zurückgelegt, 2. ein Hochschulstudium gemäß § 19 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung in dem betreffenden Berufsfeld der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis erfolgreich abgeschlossen und 3. aufgrund einer Lehrprobe und eines Prüfungsgesprächs von der Schulbehörde die Befähigung für das Lehramt an berufsbildendenden Schulen zuerkannt wird. 8. Rechtliche Grundlagen Für die pädagogische Ausbildung für das Lehramt des ,,Lehrers für Fachpraxis an Berufsbildenden Schulen" gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30.03.1994 (953 - 51 500-3/60), (veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien 4 für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung von Rheinland-Pfalz Nr.6/94), zuletzt geändert am 02.01.2001. Für die Pädagogische Prüfung für das Lehramt des ,,Lehrers für Fachpraxis" gilt die Landesverordnung über die Pädagogische Prüfung für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an Berufsbildenden Schulen vom 11.09.1995 in der jeweils gültigen Fassung. Für die Einstellung für das Lehramt des ,,Lehrers für Fachpraxis" gilt die Schullaufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S.116) in der jeweils gültigen Fassung. 9. Auskunft Weitere Auskünfte erhalten Sie für den Bezirk Koblenz unter der Tel.: 0261 120 – 2748 für den Bezirk Neustadt unter der Tel.: 06321 99 – 2307 für den Bezirk Trier unter der Tel.: 0651 9494 – 369 (oder – 398) 5 Anlage 1: Übersicht der einzureichenden Bewerbungsunterlagen Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Unterlagen vollständig sind. Verwenden Sie zur Vorlage Ihrer Bewerbungsunterlagen keine Klarsichtfolien oder Hefter. Sie können die Unterlagen jedoch mit einem Heftrücken versehen. Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen. Folgende weitere Unterlagen sind für die Bearbeitung Ihrer Bewerbung erforderlich: 1. ein Passbild aus neuester Zeit (Name bitte auf der Rückseite vermerken; zwei weitere Passbilder sind bei Dienstantritt im Seminar vorzulegen), 2. lückenloser, eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, 3. ggf. Nachweis über Wehr-, Zivildienst, Entwicklungshelfertätigkeit, freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr, 4. ggf. Nachweis über Behinderung, 5. entsprechendes Schulabschlusszeugnis, 6. ggfs. Berufsschulabschlusszeugnis, 7. ggfs. Gesellenbrief 8. ggfs. Meisterbrief und -zeugnis oder vergleichbare Weiterbildungsabschlüsse 9. Nachweis(e) über die mindestens zwei- bzw. vierjährige berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes. Sofern eine Einstellung in die pädagogische Ausbildung erfolgen kann, werden die Bewerberinnen und Bewerber zur gegebenen Zeit zur Abgabe eines Gesundheitszeugnisses und ein polizeilichen Führungszeugnisses aufgefordert.
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