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| Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen Staatliche und staatlich anerkannte Aufstiegsfortbildungsprüfungen mit den Abschlüssen 'Staatlich geprüfte/r', 'Staatlich anerkannte/r' oder 'Geprüfte/r' an Fachakademien, Fachschulen und Berufskollegs und sonstige Zusatzqualifizierungen und Herstellerzertifikate |
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Weiterbildung Staatlich geprüfte/r Informatiker/in
Anbieter Ausschließlich Fachschulen Dauer In Vollzeit 18 Monate, in Teilzeit 3 Jahre Zugangsvoraussetzungen - Schulisch mindestens Hauptschulabschluss und - Abschluss in einem anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf sowie eine mindestens einjährige entsprechende Berufspraxis oder - 7 Jahre einschlägige Berufstätigkeit (einschlägige Berufsfachschulzeiten können angerechnet werden. Zusätzlich können von den einzelnen Bundesländern weitere Aufnahmekriterien gesetzt werden. Mögliche Fachrichtungen - CNC-Systemtechnik - Computer- und Kommunikationstechnik - Wirtschaft Lerninhalte der Ausbildung Fachübergreifend - Deutsch/Kommunikation - Betriebswirtschaft - Betrieb und Gesellschaft/Politik - Fremdsprache Die weiteren Themengebiete hängen vom jeweiligen Fachgebiet und Schwerpunkt ab. Prüfungsablauf In der Regel sind zwei schriftliche und 1 mündliche Prüfung abzulegen, wodurch eine der schriftlichen Prüfungen durch eine praktische Prüfung ersetzt werden kann. Nicht bestandene Abschlussprüfungen können in der Regel ein Mal wiederholt werden. Abschlussbezeichnung - Staatlich geprüfter Informatiker/ Staatlich geprüfte Informatikerin - Fachrichtung ... |
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Regelung auf Bundesebene
- Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss d Kultusministerkonferenz vom 07.11.02) Regelung auf Länderebene (nur Nordrhein-Westfalen) - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26.05.1999 (GV. NRW. S. 240, ber. GV. NRW. 2000 S. 563, GV. NRW. 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2004 (GV. NRW. S. 792) |
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